Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsvertrag. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Nachfrageobliegenheit. Risikoprüfung. Versicherungsvertreter
Leitsatz (amtlich)
Zur Nachfrageobliegenheit des Versicherers bei Anbahnung einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Angaben über Rückenbeschwerden).
Normenkette
VVG § 16
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 24.4.2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Der Kläger beansprucht monatliche Rentenzahlungen aus einer bei der Beklagten seit dem 16.5.2001 gehaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dem Vertragschluss ging der vom Kläger unterzeichnete schriftliche Antrag vom 30.4.2001 voraus, den der Versicherungsagent U. G. (im Berufungsurteil irrtümlich als "Gr." bezeichnet) ausgefüllt hatte. Darin sind sämtliche Fragen nach Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen wegen Krankheiten, Beschwerden oder Störungen während der vorausgegangenen fünf Jahre verneint. Im Zeitpunkt der Antragstellung war der Kläger infolge eines am 13.2.2001 beim Schlittenfahren erlittenen Unfalls, bei dem er sich die Wirbelsäule geprellt hatte, bis einschließlich 1.5.2001 arbeitsunfähig. Anlässlich dieses Unfalls waren ein Computertomogramm erstellt und eine Röntgenuntersuchung durchgeführt und dabei degenerative Schädigungen der Bandscheiben und der Wirbelsäule im Lendenwirbelbereich dokumentiert worden.
[2] Beim Kläger, der zuletzt als Maschinen- und Anlagenmonteur gearbeitet und dabei schwere körperliche Arbeiten im Rohranlagenbau zu verrichten hatte, wurde im Dezember 2003 ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom diagnostiziert, welches die Belastbarkeit der Wirbelsäule derart mindert, dass er seine bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Mit Schreiben vom 24.8.2004 zeigte er der Beklagten seine Berufsunfähigkeit an. Er begehrt die Zahlung der vereinbarten Rente von monatlich 511,24 EUR seit dem 1.12.2003.
[3] Am 6.11.2004 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag, dessen Annahmeerklärung sie zusätzlich mit Schreiben vom 16.11.2004 wegen arglistiger Täuschung anfocht. Sie wirft dem Kläger vor, er habe bei Beantragung der Versicherung seine anlässlich des Schlittenunfalls diagnostizierten Verschleißerscheinungen an der Lendenwirbelsäule verschwiegen, und hält sich deshalb für leistungsfrei.
[4] Der Kläger behauptet, er habe dem Versicherungsagenten bei Antragstellung seinen Gesundheitszustand zutreffend beschrieben, insb. von alters- und berufsbedingten Verschleißerscheinungen seiner Wirbelsäule gesprochen, ferner den Schlittenunfall vom 13.2.2001 und die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit erwähnt. Der Versicherungsagent habe all dies zur Kenntnis genommen, jedoch nicht im Versicherungsantrag vermerkt.
[5] Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
[6] Das Rechtsmittel hat Erfolg, es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[7] I. Das Berufungsgericht hält die Beklagte infolge ihres Rücktritts vom Versicherungsvertrag für leistungsfrei (§§ 16 ff. VVG). Sie habe den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht, dass der Kläger dem Versicherungsagenten G. beim Ausfüllen des Antragsformulars seine durch die Beweisaufnahme belegte Fehlbildung der Lendenwirbelsäule und deren frühdegenerative Veränderung nicht offenbart habe. Insoweit sei die Angabe des Klägers, er habe von alters- und arbeitsbedingten Verschleißerscheinungen und ferner davon gesprochen, dass er gelegentlich - wie alle seine Kollegen - unter berufsbedingten Rückenschmerzen leide, mit der Zeugenaussage des Versicherungsagenten vereinbar, wonach lediglich allgemein von der Sinnhaftigkeit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und insb. von Krankheiten infolge der vom Kläger ausgeübten schweren körperlichen Arbeit, nicht jedoch von konkreten Beeinträchtigungen des Klägers die Rede gewesen sei. Das decke sich auch mit der Bekundung der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Klägers, es sei in ihrer Gegenwart nicht über Verschleißerscheinungen oder andere Beeinträchtigungen der Wirbelsäule gesprochen worden.
[8] Die vom Kläger verschwiegenen Beeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule seien gefahrerheblich gewesen, wie sich bereits aus der entsprechenden schriftlichen Frage im Antragsformular ergebe. Im Übrigen liege die Gefahrerheblichkeit in Anbetracht der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit des Klägers auf der Hand. Der Kläger, dem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bewusst gewesen sei, dass bei ihm nicht lediglich eine Verschleißerscheinung, sondern eine anlage- und krankheitsbedingte Anomalie vorliege, habe den ihm nach § 16 Abs. 3 VVG eröffneten Entlastungsgegenbeweis nicht geführt. Dazu reiche es nicht aus, dass er auf alters- und berufsbedingte Verschleißerscheinungen hingewiesen habe, denn er habe nicht annehmen dürfen, damit seiner Anzeigeobliegenheit zu genügen. Auch § 21 VVG stehe der Leistungsfreiheit nicht entgegen, der Kläger habe nicht nur den Kausalitätsgegenbeweis nicht erbracht, sondern es sei nach der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die verschwiegenen Vorschäden der Lendenwirbelsäule die Entstehung des nunmehr diagnostizierten Wirbelsäulensyndroms begünstigt hätten.
[9] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung deshalb nicht stand, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Angaben des Klägers ggü. dem Versicherungsagenten geeignet waren, die Nachfrageobliegenheit des Versicherers zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung auszulösen.
[10] 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der Versicherer beim künftigen Versicherungsnehmer nachfragen, wenn dieser bei Antragstellung ersichtlich unvollständige oder unklare Angaben macht (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1992 - IV ZR 271/91, VersR 1993, 871 unter 3b m.w.N.; v. 2.11.1994 - IV ZR 201/93, VersR 1995, 80 unter II 2c). Denn die dem Versicherer obliegende ordnungsgemäße Risikoprüfung, die die Schaffung klarer Verhältnisse in Bezug auf den Versicherungsvertrag schon vor Vertragsschluss gewährleisten soll und deshalb nicht auf die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalls verschoben werden darf (BGHZ 117, 385, 388; Senatsurteil vom 11.11.1992, a.a.O.), kann aufgrund solcher Angaben nicht erfolgen.
[11] Füllt - wie hier - ein Versicherungsagent das Antragsformular nach den Angaben des Antragstellers aus, so muss sich der Versicherer die dem Agenten zur Kenntnis gebrachten Umstände als bekannt zurechnen lassen (BGHZ 102, 194 ff.; BGH, Urt. v. 28.11.1990 - IV ZR 219/89, VersR 1991, 170 unter 3a; vom 11.11.1992, a.a.O., unter 2). Führen die Angaben des Antragstellers dem Agenten vor Augen, dass ersterer seiner Anzeigeobliegenheit noch nicht vollständig genügt hat, so geht es zu Lasten des Versicherers, wenn der Agent nicht für die nach Sachlage gebotene Rückfrage sorgt.
[12] Unterlässt der Versicherer eine ihm nach den vorgenannten Grundsätzen obliegende Rückfrage und sieht er insoweit von einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung ab, so ist es ihm im Weiteren nach Treu und Glauben verwehrt, gestützt auf die Unvollständigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers wirksam vom Versicherungsvertrag zurückzutreten (Senatsurteil vom 11.11.1992, a.a.O., unter 3b und ständig).
[13] 2. Der Senat kann aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausschließen, dass die Angaben des Klägers ggü. dem Versicherungsagenten G. geeignet waren, die Nachfrageobliegenheit des Versicherers auszulösen, und die Beklagte ihr Rücktrittsrecht dadurch verwirkt hat, dass die gebotene Nachfrage unterblieben ist.
[14] a) Hat es - wie hier - der Versicherungsagent übernommen, das Antragsformular nach den Angaben des Antragstellers auszufüllen, so kann der Versicherer den Nachweis für die falsche Beantwortung der im Formular enthaltenen Fragen nicht allein durch den vom Versicherungsnehmer unterschriebenen Antrag erbringen, wenn letzterer substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben. Vielmehr muss, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, in einem solchen Fall der Versicherer beweisen, dass die im Formular niedergelegten Fragen dem Versicherungsnehmer tatsächlich gestellt und so wie niedergelegt von ihm beantwortet worden sind (BGH, Urt. v. 14.7.2004 - IV ZR 161/03, VersR 2004, 1297 unter 1 m.w.N.).
[15] b) Das Berufungsgericht hat aufgrund der Bekundungen des als Zeugen gehörten Versicherungsagenten G. zwar ausgeschlossen, dass der Kläger ihm gegenüber anlagebedingte und degenerative Schäden an der Lendenwirbelsäule erwähnt hat. Im Übrigen hat der Tatrichter jedoch die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau als mit den Bekundungen des Zeugen übereinstimmend angesehen, soweit es darum geht, dass der Kläger alters- und arbeitsbedingte Verschleißerscheinungen erwähnt habe. Zu den weiteren Behauptungen des Klägers, er habe dem Zeugen schon vor der Antragstellung offenbart, dass er am 13.2.2001 bei einem Schlittenunfall eine Kontusion (Prellung) der Wirbelsäule erlitten habe, es infolge des Unfalls zu Rückenbeschwerden gekommen und er deshalb bis zum 1.5.2001 krankgeschrieben, der Schlittenunfall im Übrigen Anlass für ihn gewesen sei, den Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu erwägen, verhält sich die Beweiswürdigung ebenso wenig wie zu der Behauptung, der Kläger habe den Agenten auch darauf hingewiesen, dass er gelegentlich - wie alle seine Kollegen - unter berufsbedingten Rückenschmerzen leide. Diese Behauptungen sind mithin der Revisionsprüfung zugrunde zu legen.
[16] c) Danach hatte der Kläger dem Versicherungsagenten ausreichende Hinweise darauf gegeben, dass bei ihm möglicherweise Rückenbeschwerden vorlagen, die für die Risikoprüfung bedeutsam und durch die schriftlichen Antworten im Fragebogen nicht ansatzweise beschrieben waren, sondern der näheren Überprüfung bedurften.
[17] Der Senat hat bereits früher hervorgehoben, dass gerade beim Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Rückenschmerzen des Antragstellers ein Anzeichen für eine gefahrerhebliche Erkrankung bilden können, weshalb sich ohne Aufklärung der Ursachen eine ordnungsgemäße Risikoprüfung insoweit nicht durchführen lässt (Senatsurteil vom 2.11.1994, a.a.O.).
[18] Hier hatte der Kläger hinreichende Hinweise auf ein Rückenleiden gegeben, indem er nicht nur von Rückenbeschwerden im Zusammenhang mit dem Schlittenunfall, sondern auch von berufsbedingten Rückenschmerzen gesprochen hatte. Auch die mehrwöchige Krankschreibung infolge des Schlittenunfalls musste dem Agenten vor Augen führen, dass insoweit Nachfragebedarf bestand.
[19] Es tritt hinzu, dass der Kläger unwiderlegt behauptet hat, er habe dem Agenten offenbart, dass der Schlittenunfall für ihn Anlass gewesen sei, den Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ins Auge zu fassen. Bei dieser Sachlage lag für den Versicherer die Annahme nicht fern, dass der Kläger möglicherweise gerade in der Sorge an ihn herantrat, bereits ernsthafte Schäden erlitten zu haben. Auch dies war Anlass, die Folgen des Schlittenunfalls weiter zu hinterfragen.
[20] 3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Feststellungen dazu, dass der Kläger arglistig gehandelt hätte, hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen (vgl. dazu, dass die Verletzung der Nachfrageobliegenheit bei arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers der Ausübung des Rücktrittsrechts und der Arglistanfechtung nicht entgegensteht: BGH v. 4.7.2007 - IV ZR 170/04, VersR 2007, 1256).
Fundstellen
Haufe-Index 1976685 |
BGHR 2008, 686 |
EBE/BGH 2008 |
NJW-RR 2008, 979 |
MDR 2008, 741 |
VersR 2008, 668 |
VuR 2008, 236 |
ZfS 2008, 332 |
RdW 2008, 345 |
VK 2008, 113 |
r+s 2008, 249 |