Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 24.08.2005; Aktenzeichen 2 O 58/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 24.8.2005 - 2 O 58/05 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend.
Am 16.5.2001 schlossen die Parteien einen Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung; dem Vertrag zugrunde lag ein Antrag des Klägers vom 30.4.2001, den dieser unterschrieb und in dem sämtliche Gesundheitsfragen mit "nein" beantwortet wurden; verneint wurde insbesondere die Frage Ziff. 3.3, in der es heißt:
"Sind Sie in den letzten 5 Jahren wegen Krankheiten, Beschwerden oder Störungen untersucht oder beraten ... worden, z..B ... Wirbelsäule (auch Rückenschmerzen)...?"
Den Versicherungsantrag füllte der für die Beklagte als Vermittler tätige Zeuge ... aus. Bei Antragstellung am 30.4.2001 war der Kläger nach einem am 13.2.2001 erlittenen Rodelunfall arbeitsunfähig; aus Anlass dieses Unfalls wurden ein Computertomogramm und eine Röntgenaufnahme gefertigt. Die anhand dieser Aufnahmen erstellten Befundberichte vom 14.2.2001 bzw. 27.2.2001 enthalten u.a. folgende Angaben:
"... deutliche langbogige Re-Skoliose ... Bandscheibendegeneration (weitgehenste Verblockung) L 4-L 5, der Zwischenwirbelraum lässt sich nicht mehr ganz abgrenzen ...
"An der unteren Deckplatte von L 2 ist eine intraossäre Bandscheibenherniation mit Sklerosierungssaum erkennbar im Sinne eines Schmorl'schen Knötchens als Hinweis auf einen durchgemachten Morbus Scheuermann ... In Höhe L 4/L 5 ist das Bandscheibenfach deutlich höhengemindert; es stellt sich kaum Bandscheibengewebe dar bei offensichtlicher partieller Blockwirbelbildung ... Blockwirbelbildung zwischen dem 4. und 5. LWK mit Darstellung eines nur sehr schmalen Bandscheibenfaches ... Spaltbildung wie in der Computertomographie beschrieben."
Von September 1980 bis zum 8.12.2003 war der Kläger als Maschinen- und Anlagemonteur tätig, wobei er schwere körperliche Arbeiten im Rohranlagenbau verrichtete. Im Dezember 2003 wurde bei ihm ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom diagnostiziert, welches die Belastbarkeit der Wirbelsäule derart mindert, dass der Kläger seine
berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Mit Datum vom 24.8.2004 hat der Kläger der Beklagten seine Berufsunfähigkeit angezeigt und Leistungen aus der Zusatzversicherung beansprucht; die Beklagte hat mit Schreiben vom 6.11.2004 den Rücktritt von dem Versicherungsvertrag erklärt und den Vertrag am 16.11.2004 angefochten.
Das LG hat nach Beweisaufnahme mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage auf Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. ... EUR ab dem 1.12.2003 für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens aber bis zum 30.4.2023, abgewiesen.
Die Beklagte sei durch Rücktritt von dem Versicherungsvertrag gem. §§ 16 ff. VVG leistungsfrei geworden. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er die Beklagte vollständig und richtig über seinen Gesundheitszustand, insbesondere über das Vorliegen berufs- und anlagebedingter Verschleißerscheinungen an der Lendenwirbelsäule, unterrichtet habe. Ihm falle deshalb eine relevante Obliegenheitsverletzung zur Last.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Beanstandet wird die Beweiswürdigung des LG; nach Anhörung des Klägers und den Aussagen seiner als Zeugin vernommenen Ehefrau sei davon auszugehen, dass er seinen Gesundheitszustand zutreffend geschildert habe. Der Kläger habe von alters- und berufsbedingten Verschleißerscheinungen seiner Wirbelsäule gesprochen und mitgeteilt, dass er gelegentlich unter stressbedingtem Bluthochdruck leide. Beide Informationen seien von dem Zeugen Greiner zur Kenntnis genommen, im Versicherungsantrag aber nicht vermerkt worden.
Die Beklagte hat beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen ... und ...; der Kläger wurde gem. § 141 Abs. 1 ZPO angehört. Für den Inhalt der Zeugenaussagen und die Angaben des Klägers wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.12.2006 verwiesen. Die schriftlichen Aussagen der Zeugen ... sowie eine ergänzende schriftliche Aussage der Zeugin ... hat der Senat nach nachträglicher Anordnung gem. § 377 Abs. 3 S. 1 ZPO als Zeugenbeweis verwertet.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann die Zahlung einer Beru...