Leitsatz (amtlich)

Die in einem Rechtsstreit unterlegene Partei kann gegen die obsiegende einen Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Erwirkung oder Ausnutzung eines unrichtigen Urteils nicht damit schlüssig dartun, daß sie sich für die Unrichtigkeit des Urteils auf dieselben Tatsachenbehauptungen, Beweismittel und Rechtsausführungen beruft, die sie schon im Vorprozeß vorgebracht hat, oder daß sie ihren damaligen Vortrag durch Ausführungen oder Beweisanträge ergänzt, insbesondere wenn sie diese schon im Vorprozeß hätte anbringen können.

 

Normenkette

BGB § 826; ZPO § 323

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 06.04.1962)

LG Wiesbaden (Entscheidung vom 28.04.1961)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 6. April 1962 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die in dem Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 28. April 1961 enthaltene Kostenentscheidung geändert und von den Kosten des ersten Rechtszuges dem Kläger 3/4 , der Beklagten 1/4 auferlegt werden.

Der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien waren früher verheiratet. Im Jahre 1953 kamen sie überein, sich scheiden zu lassen. Der Kläger stand damals in ehebrecherischen Beziehungen zu der unverheirateten Mathilde St., während die Beklagte solche Beziehungen zu dem Kaufmann Karl K., der verheiratet war, unterhielt.

Die Parteien trafen eine schriftliche Vereinbarung, in der es heißt:

Zwischen (den Parteien) wird ohne Rücksicht auf den Ausgang des zwischen den Parteien schwebenden Scheidungsverfahrens bezüglich der Unterhaltsleistungen des Ehemannes, der Sorge für die Person der Kinder und der Auseinandersetzung zwischen den Parteien folgendes vereinbart:

1.

...

(Betr. das Sorgerecht für die Kinder)

2.

Bezüglich der freiwilligen Unterhaltsleistungen, die Herr G. an Frau G. leisten wird, wird folgendes vereinbart:

a) Bis einschließlich 31.7.1954 erhält Frau G. monatlich im voraus zahlbar DM 160,- ohne Rücksicht auf sonstige Unterhaltsverpflichtungen von Herrn G. gegenüber anderen Personen.

b) Ab 1.8.1954 zahlt Herr G. in gleicher Weise an Frau G. den Unterhaltsbetrag, der sich ergibt, wenn er seine Nettodienstbezüge durch die Anzahl der Personen teilt, für die er kraft Gesetzes oder Vereinbarung zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist. Als Mindestbetrag wird jedoch ein Betrag in Höhe von DM 100,- festgesetzt.

c) Die Unterhaltsleistungen von Herrn G. verringern sich automatisch auf monatlich DM 100,- von dem Zeitpunkt an, in dem Frau G. Gesamteinkünfte von mehr als DM 350,- brutto monatlich hat.

d) Die Unterhaltsleistungen an Frau G. erlöschen mit dem letzten Tage des Monats, in dem Frau G. sich wieder verheiratet oder gestorben ist. Das Gleiche gilt, wenn Herr G. sterben sollte.

e) Frau G. verzichtet ausdrücklich auf irgendwelche, gleich wie geartete weitergehende Unterhaltsansprüche gegen ihren geschiedenen Ehemann.

3.

...

(Betr. die Vermögensauseinandersetzung)

4.

Die Parteien verpflichten sich ausdrücklich, nach ausgesprochener Ehescheidung sich gegenseitig mit Achtung und Anstand zu begegnen und die zu erörternden persönlichen Fragen, sowie insbesondere die Fragen, die die gemeinsamen Kinder betreffen, sachlich und kameradschaftlich zu besprochen und zu lösen und sich in diesem Rahmen gegenseitig Beistand zu leisten.

5.

Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

6.

...

Danach wurde die Ehe der Parteien auf die von der jetzigen Beklagten erhobene Klage am 22. Juli 1953 nach §48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden. Das Urteil wurde alsbald rechtskräftig.

Der jetzige Kläger ging mit Mathilde St. die Ehe ein. Die Ehe des K. wurde im Jahre 1954 wegen der ehewidrigen Beziehungen, die er mit der jetzigen Beklagten unterhielt, aus seinem Verschulden geschieden. Eine Eheschließung zwischen ihm und der Beklagten fand nicht statt.

Der Kläger zahlte entsprechend der Vereinbarung bis einschließlich Mai 1957 Unterhalt an die Beklagte, zuletzt in Höhe von monatlich 125 DM. Nachdem ihm die Beklagte mitgeteilt hatte, sie werde K. nicht heiraten, erklärte er den Rücktritt von der vor der Scheidung geschlossenen Vereinbarung, und vom Juni 1957 an stellte er die Zahlung ein.

Die Beklagte erhob daraufhin Klage auf Unterhalt und erzielt nachdem die Klage im ersten Rechtszug durch das Amtsgericht Königswinter abgewiesen worden war, in der Berufungsinstanz ein obsiegendes Urteil. Das Landgericht Bonn verurteilte den jetzigen Kläger, an sie 625 DM nebst 4 % Zinsen von 125 DM seit dem 1. Juni 1957, 1. Juli 1957, 1. August 1957, 1. September 1957 und 1. Oktober 1957 sowie vom 1. November 1957 an eine monatliche Unterhaltsrente von 125 DM zu zahlen.

In dem gegenwärtigen Rechtsstreit macht der Kläger in erster Linie geltend, die Beklagte habe das Urteil des Landgerichtes Bonn, das unrichtig sei, durch bewußt unwahre Angaben erschlichen, insbesondere indem sie bestritten habe, daß beide Parteien bei dem Abschluß der Scheidungsvereinbarung davon ausgegangen seien, daß sie Keiper, sobald er geschieden sei, heirate werde. Sie habe dadurch bewirkt, daß das Landgericht Bonn die Eheschließung mit K. nicht als Vertragsgrundlage für die vor der Scheidung getroffene Vereinbarung anerkannt habe. Wenn es aber richtig sei, daß die Beklagte von vornherein K. nicht habe heiraten wollen, habe sie das Unterhaltsabkommen durch die Vorspiegelung der Heiratsabsicht erwirkt und ihm gegenüber einen Betrug begangen. Dann greife die von ihm erklärte Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung durch. Auch habe das Abkommen der Form des §518 BGB bedurft, und außerdem habe die Beklagte, die weiterhin mit K. in einem ehebrecherischen Verhältnis zusammenlebe und ihn nur deshalb nicht heirate, weil sie den Unterhaltsanspruch nicht verlieren wolle, ihre Ansprüche verwirkt. Seine, des Klägers, wirtschaftliche Lage sei infolge der außerordentlich hohen Krankheitskosten, die er für seine zweite Ehefrau habe aufwenden müssen, sehr angespannt, und er sei deshalb stark verschuldet. Jedenfalls nutze die Beklagte also das von ihr als unrichtig erkannte Urteil auf sittenwidrige Weise aus. Sie sei ihm zum Ersatz des ihm durch ihr Verhalten im Unterhaltsprozeß und durch die Ausnutzung des Unterhaltsurteils entstandenen Schadens verpflichtet und müsse ihm auch die in jenem Prozeß in Höhe von 2.044,27 DM entstandenen Prozeßkosten erstatten, von denen er einen Teilbetrag geltend mache.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Bonn herauszugeben und die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil einzustellen, sowie die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.022,13 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagerhebung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ferner hat sie Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß sie die auf Grund des Urteils des Landgerichts Bonn beigetriebenen Beträge an den Kläger nicht zurück zu erstatten habe, und daß der Kläger die zweite Hälfte der Prozeßkosten in Höhe von 1.022,13 DM nicht von ihr zu verlangen habe.

Sie ist dem Vorbringen des Klägers, der beantragt hat, die Widerklage abzuweisen, entgegengetreten. Sie hat bestritten, das Urteil des Landgerichts, das der Sach- und Rechtslage entspreche, erschlichen zu haben. Mit K. lebe sie nicht zusammen, und die Eheschließung mit ihm unterbleibe nicht wegen des Unterhaltsanspruchs.

Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger hat Berufung eingelegt und seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag mit der Maßgabe wiederholt, daß statt auf Einstellung der Zwangsvollstreckung auf Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung erkannt werde.

Das Oberlandesgericht hat entsprechend dem Antrag der Beklagten die Berufung des Klägers zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Klage als unbegründet abgewiesen werde.

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

1.

Der Kläger leitet den von ihm nach §826 BGB geltend gemachten Schadensersatzanspruch in erster Linie daraus her, daß die Beklagte in dem Unterhaltsprozeß durch bewußt unwahre Angaben das rechtskräftige Urteil des Landgerichts erschlichen habe, in zweiter Linie daraus, daß sie dieses Urteil, das unrichtig sei, in sittenwidriger Weise ausnutze.

Nach feststehender Rechtsprechung hat derjenige, der dadurch einen Vermögensschaden erlitten hat, daß ein anderer gegen ihn arglistig durch Irreführung des Gerichts ein rechtskräftiges unrichtiges Urteil erwirkt hat, einen Anspruch auf Schadensersatz nach §826 BGB. Ein solcher Anspruch steht danach unter gewissen, eine besondere sittenwidrige Handlungsweise begründenden Voraussetzungen auch demjenigen zu, der ein nicht erschlichenes unrichtiges Urteil in Kenntnis der Unrichtigkeit ausnutzte. Damit ist ausgesprochen, daß unter derartigen Umständen die Wirkung der Rechtskraft der früheren Entscheidung zurückzutreten habe. Denn an sich folgt aus der Rechtskraft eines Urteils, daß die Rechtsfolge, die das Gericht darin aus dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt hergeleitet hat, zwischen den Parteien unangreifbar feststeht, und zwar auch, soweit sie für die in dem neuen Prozeß zur Entscheidung gestellte Rechtsfolge vorgreiflich ist (BGHZ 3, 82, 85; BGH LM ZPO §323 Nr. 23, 27). Würde das uneingeschränkt auch in den fällen der arglistigen Urteilserschleichung gelten, so könnte demgegenüber von vornherein ein Schadensersatzanspruch nach §826 BGB nicht in Betracht kommen (so auch die Entscheidung RGZ 75, 213, 217, die aber auf dem Boden der materiellen Rechtskrafttheorie steht). Die Rechtsprechung hat jedoch ständig, auch soweit sie grundsätzlich die Bindung an die Vorentscheidung als Auswirkung der Rechtskraft anerkannt hat, daran festgehalten, daß sich gegenüber dem Schadensersatzanspruch nach §826 BGB die Rechtskraft nicht durchsetzen könne, wenn sie bewußt rechtswidrig zu dem Zweck herbeigeführt sei, dem, was nicht recht sei, den Stempel des Rechts zu geben (RGZ 46, 74, 79; 61, 359, 365). In den Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens, die eine Ausdehnung der Wiederaufnahmegründe nicht zulassen (RGZ 100, 98, 101; 155, 373; BGH LM ZPO §640 Nr. 40), ist kein Hindernis für die Annahme gesehen worden, daß in schwerwiegenden Fällen die Gerechtigkeit gegenüber ungerechten rechtskräftigen Urteilen auch mittels des §826 BGB durchzusetzen sei.

Auch wenn man von dieser Rechtsprechung ausgeht, die sich in Jahrzehnten entwickelt und gefestigt hat, ist der Anspruch des Klägers schon nach seinem eigenen Vorbringen unter keinem der von ihm geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkte begründet.

2.

Die erste Voraussetzung für den bezeichneten Schadensersatzanspruch, gleichgültig, ob er auf die Erschleichung des Urteils oder die sittenwidrige Ausnutzung eines nicht erschlichenen Urteils gegründet wird, ist, daß dieses Urteil nachweisbar unrichtig ist. Wie in dem Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 1951 - III ZR 210/50 - (insoweit NJW 1951, 759 nicht veröffentlicht) ausgeführt ist, kann diese Unrichtigkeit nicht damit dargetan werden, daß der Kläger nochmals dieselben Tatsachenbehauptungen, Beweismittel und Rechtsausführungen vorbringt, die er schon in dem abgeschlossenen Vorprozeß vorgetragen hat; das wäre, wie es in der angeführten Entscheidung heißt, eine nicht zu billigende unzulässige Mißachtung der Rechtskraft des Urteils. Insbesondere wenn sich die im Vorprozeß von den Parteien aufgestellten Behauptungen widersprechen, genügt es nicht, daß die unterlegene Partei ihre Behauptungen wiederholt und geltend macht, die obsiegende Partei habe durch den Vortrag des Gegenteils gegen die ihr nach §138 Abs. 1 ZPO obliegende Wahrheitspflicht verstoßen. Sie kann ferner, wie hinzuzufügen ist, die Voraussetzungen des §826 BGB auch nicht damit schlüssig dartun, daß sie ihre im Vorprozeß aufgestellten Behauptungen ergänzt oder etwas verändert oder zusätzliche Beweisanträge stellt, mit denen im Grunde das bisherige Vorbringen lediglich untermauert werden soll, vor allem dann nicht, wenn es ihr möglich gewesen wäre, diese Ergänzungen schon im Vorprozeß anzubringen. Erst recht kann die Partei die Unrichtigkeit des rechtskräftigen Urteils des Vorprozesses nicht damit dartun, daß sie die in diesem vorgenommene tatsächliche oder rechtliche Würdigung beanstandet und auf rechtliche Gesichtspunkte hinweist, die nach ihrer Ansicht unbeachtet geblieben sind; ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn das Urteil des Vorprozesses auf einer offensichtlichen tatsächlichen oder rechtlichen Fehlbeurteilung beruht (so das angeführte Urteil des III. Zivilsenats - S. 20 -), mag offenbleiben, da eine derartige Sachlage hier nicht gegeben ist. In aller Regel ist jedenfalls mit einem derartigen Vortrag die Zuerkennung eines Anspruchs nach §826 BGB nicht zu erreichen, denn der schwerwiegende Eingriff in die Rechtskraft, den sie mit sich bringt, ist nur in äußersten Fällen, in denen nicht die offenbare Lüge den Sieg über die gerechte Sache behalten darf, erträglich und geboten. Wollte man entgegen dieser Auffassung schon einen Vortrag des vorbezeichneten Inhalts für eine ausreichende schlüssige Klagebegründung halten, so würde es damit in allen Rechtsstreitigkeiten, in denen die Parteien gegensätzliche Behauptungen aufgestellt haben, die unterlegene Partei in der Hand haben, den abgeschlossenen Prozeß nochmals aufzurollen. Es ist offenbar, daß die Rechtsprechung mit der Zulassung der Schadensersatzklage eine solche Möglichkeit, die praktisch zu einer Beseitigung der Grenzen der Rechtskraft führen würde, nicht eröffnen wollte und nicht eröffnet hat.

3.

Auf Grund dieser Erwägungen muß die vorliegende Klage von vornherein abgewiesen werden, denn was der Kläger in dem gegenwärtigen Rechtsstreit vorbringt, ist im Grunde nichts anderes, als was er schon im Vorprozeß vorgetragen hat.

a)

Vorweg sei bemerkt: Der Kläger geht, wie immer wieder in seinem Vortrag hervortritt, davon aus, daß das Landgericht in dem Vorprozeß ein in sich widerspruchsvolles Urteil gefällt habe. Einerseits habe es nicht festgestellt, daß die Eheschließung zwischen der Beklagten und Keiper Vertragsgrundlage gewesen sei, andererseits habe es auch die von dem Kläger behauptete arglistige Täuschung, begangen durch die Vorspiegelung einer nicht bestehenden Heiratsabsicht, verneint. Der Kläger glaubt, daß insbesondere aus diesem Grunde die sich aus dem Urteil ergebenden Folgen beseitigt werden müßten.

Abgesehen davon, daß dieses Vorbringen überhaupt keine geeignete Grundlage für einen Anspruch nach §826 BGB bilden kann, ist darauf hinzuweisen, daß die Annahme einer zur Zeit des Vertragsschlusses bei der Beklagten bestehenden Absicht, K. zu heiraten, noch nicht notwendig zu der Feststellung führen mußte, die in Aussicht stehende Heirat sei auch zur Vertragsgrundlage geworden. Es ist nicht ohne weiteres ein Widerspruch, daß der jetzige Kläger im Vorprozeß weder mit der einen noch der anderen Einwendung gegen die damalige Klage durchgedrungen ist.

b)

Es kommt nicht darauf an, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß das Landgericht im Vorprozeß die Behauptung des jetzigen Klägers zu dessen Gunsten unterstellt habe, beide Teile seien bei Vertragsabschluß davon ausgegangen daß die Beklagte K., nachdem dessen Ehe geschieden sei, heiraten werde, oder ob nicht vielmehr das Landgericht insoweit das Vorbringen des Klägers als streitig behandelt und ihn als beweisfällig angesehen hat. Damit, daß die Beklagte damals das Vorbringen nicht hätte bestreiten dürfen und es dann als unstreitig hätte zugrundegelegt werden müssen, kann der Kläger nicht gehört werden, und er kann auch nicht die dazu im Vorprozeß gestellten Beweisanträge wiederholen oder neue Beweisanträge stellen, die er schon im Vorprozeß hätte anbringen können.

Was der Kläger zu diesem Fragenkreis in dem vorliegenden Rechtsstreit neu vorbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wenn er etwa behauptet, dem im Vorprozeß vernommenen Zeugen H. habe nicht nur die Beklagte, sondern auch K. von der Heiratsabsicht berichtet, so ist nicht ersichtlich, daß er das nicht schon im Vorprozeß hätte vorbringen können, abgesehen davon, daß damit in der Sache selbst auch kaum eine weitere Klärung zu erzielen wäre.

c)

Die Revision weist auf die in dem vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten abgegebene Erklärung hin, sie habe immer gewußt, daß sie K. auf unabsehbare Zeit nicht heiraten könne, K. habe auch niemals erklärt, daß er sie heiraten wolle oder werde, er habe ihr im Gegenteil immer auseinandergesetzt, daß er sie mit Rücksicht auf seine Familie und aus anderen Gründen nicht heiraten könne (Bl. 17, 18 GA). Die Revision meint, der Kläger habe sich diesen Vortrag ausdrücklich zu eigen gemacht und damit den Tatbestand des vorweggenommenen Geständnisses der Beklagten verwirklicht. Andererseits habe er unter Beweis gestellt, daß die Beklagte ihm die Heirat mit K. konkret in Aussicht gestellt habe. Das Berufungsgericht habe mithin nicht zu der Auffassung gelangen können, der Kläger sei nicht in der Lage, eine von der Beklagten gegangene Täuschung zu beweisen.

Ein vorweggenommenes Geständnis im Sinne des §288 ZPO über Tatsachen, aus denen in Verbindung mit dem sonstigen unter Beweis gestellten Vorbringen des Klägers auf eine von der Beklagten begangene arglistige Täuschung geschlossen werden könnte, liegt schon deshalb nicht vor, weil der Kläger in erster Linie geltend gemacht hat, die Erklärung der Beklagten, wie habe nicht die Absicht gehabt, K. zu heiraten, sei unwahr, und sich nur hilfsweise auf die arglistige Täuschung, die durch die Vorspiegelung einer nicht bestehenden Heiratsabsicht begangen sei, berufen hat. Die Beklagte ist von ihrem von der Revision angeführten Vorbringen später wieder abgerückt, indem sie angegeben hat, sie habe die Heirat mit K. gewünscht und erhofft, sie habe aber nicht gewußt, daß K. wenn er frei sei, sie wirklich heiraten werde.

Als neue Tatsache, mit der die Unrichtigkeit des in dem Vorprozeß ergangenen Urteils, soweit es eine arglistige Täuschung der Beklagten verneint, darzutun sei, kann der Kläger die Einlassung, die die Beklagte, in dem gegenwärtigen Prozeß gegeben hat, nicht geltend machen. Denn in dem Vorprozeß hatte sie, wenn auch mit etwas anderer Begründung, ebenfalls angegeben, daß an eine Heirat mit K. nicht zu denken gewesen sei (Bl. 89 BA); schon in dem Vorprozeß hatte also das Gericht ihr eigenes Vorbringen daraufhin zu würdigen, ob daraus auf eine von ihr begangene arglistige Täuschung zu schließen sei. Wenn sie in dem gegenwärtigen Verfahren zunächst mit einer weiteren Begründung dargelegt hat, sie habe immer gewußt, daß auf unabsehbare Zeit eine Heirat nicht in Frage gekommen sei, so ist damit keine Grundlage für eine neue Würdigung ihrer Erklärungen gegeben.

Ebensowenig vermag der Hinweis des Klägers auf angebliche widersprüchliche Äußerungen über eine Heirat mit K., die die Beklagte nach dem Abschluß des Vorprozesses vor dem Vormundschaftsgericht abgegeben haben soll (Bl. 39, 159 GA), es zu rechtfertigen, daß der Unterhaltsprozeß auf dem Umwege über §826 BGB neu aufgerollt wird.

d)

Die Unrichtigkeit des Urteils des Vorprozesses kann auch nicht damit dargetan werden, daß der Unterhaltsvertrag der Form des §518 BGB bedurft habe und, da diese Form nicht eingehalten worden sei, nicht als gültig hätte behandelt werden dürfen. Selbst wenn die dahingehenden Rechtsausführungen des Klägers richtig wären, könnte darauf, daß dieser Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben ist, eine Schadensersatzklage nicht gestützt werden. Der Umstand, daß das Berufungsgericht die insoweit von dem Kläger angestellten Erwägungen, die sich als selbständiges Angriffemittel auffassen lassen, mit einem kurzen Satz abgetan hat, läßt die von der Revision nach §551 Nr. 7 ZPO erhobene Rüge nicht als begründet erscheinen, denn sie könnte der Klage im Ergebnis keinesfalls zum Erfolg verhelfen (RGZ 156, 113, 119; 170, 328, 332).

e)

Die von der Revision ferner nach §551 nr. 7 ZPO erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe die Zurückweisung des Rechtsbehelfs der Verwirkung nicht begründet, ist schon deshalb unberechtigt, weil das Berufungsgericht sich insoweit auf die diesen Einwand betreffenden Ausführungen in dem in dem Unterhaltsprozeß ergangenen rechtskräftigen Urteil bezogen hat. Im übrigen ist auch insoweit maßgebend, daß die zu dieser Frage in dem rechtskräftigen Urteil des Vorprozesses angestellten Überlegungen nicht außer Kraft gesetzt werden können, indem der Kläger auf weitere Umstände wie etwa darauf hinweist, daß seine berechtigten Interessen als Beamter durch das angebliche eheähnliche Zusammenleben der Beklagten mit K. beeinträchtigt würden. Darüber, ob etwa nach dem Abschluß des Vorprozesses neue Tatsachen eingetreten sind, die den Kläger zu einer Verweigerung der Unterhaltsleistung berechtigen würden, ist in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden, da dieser nur den vom Kläger erhobenen Schadensersatzanspruch zum Gegenstand hat.

4.

Nach alledem ist die Klage mit Recht abgewiesen worden, und die Revision des Klägers gegen das seine Berufung zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts muß zurückgewiesen werden. Doch ist die in dem Urteil des Landgerichts enthaltene Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges, die dem Verhältnis des Wertes der abgewiesenen Klage und der abgewiesenen Widerklage nicht entspricht, entsprechend zu ändern; dabei ist berücksichtigt, daß die Beklagte zur Widerklage zunächst einen erheblich höheren Antrag angekündigt, ihn in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht gestellt hat.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018594

BGHZ 40, 130 - 135

BGHZ, 130

NJW 1964, 349

NJW 1964, 349-350 (Volltext mit amtl. LS)

JZ 1964, 514-515

MDR 1964, 124

MDR 1964, 124 (Volltext mit amtl. LS)

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