Tatbestand

›... Das von der [bekl. Stadt] eingeleitete Enteignungsverfahren hinsichtlich des Grundstücks FlSt 38/13 [des Kl.] begründete eine öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen den Parteien. Auskünfte an Dritte über Gegenstände dieses Verfahrens sind deshalb im Verhältnis zu dem Kl. dem öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Bekl. zuzurechnen.

Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Parteien sich vertraglich auf die Überlassung des Grundstücks geeinigt haben. Auch diese Vereinbarung, die in einem anhängigen

Enteignungsverfahren geschlossen wurde, ist öffentlich-rechtlicher Natur (Senatsurteil NJW 1973, 656). Den Oberstadtdirektor K. traf gegenüber dem Kl. die Amtspflicht, Dritten keine dem Kl. nachteiligen falschen Auskünfte über Gegenstände des Enteignungsverfahrens und insbesondere über die Höhe der von dem Kl. zu erwartenden Enteignungsentschädigung zu erteilen. Erteilte Auskünfte müssen Ä auch wenn der Beamte an sich zur Erteilung nicht verpflichtet war Ä ›richtig, klar, unmißverständlich, eindeutig und vollständig‹ sein (Senatsurteil VersR 1985, 492; ständ. Rechtspr.). Diese Amtspflicht bestand im vorl. Fall nicht nur der anfragenden Stadtsparkasse [bei der sich der Kl. letztlich vergeblich um eine Krediterhöhung unter Abtretung seiner Restforderungen gegen die Bekl. bemüht hatte] sondern auch dem Kl. gegenüber. Wenn ein Beamter einem Anfrager Auskünfte über Rechtsverhältnisse eines Dritten erteilt, an deren zutreffender Darstellung dieser ersichtlich ein berechtigtes Interesse hat, dann dient die Amtspflicht zur Erteilung einer richtigen und vollständigen Auskunft auch diesem Interesse des Dritten (Senatsurteil VersR 1960, 979; vgl. schon RGZ 170,129,135.).

Der Oberstadtdirektor K. hat seine ihm dem Kl. gegenüber obliegende Amtspflicht zur Erteilung einer richtigen Auskunft an die Stadtsparkasse über die von dem Kl. zu erwartende Enteignungsentschädigung verletzt. Der Oberstadtdirektor durfte zwar der Stadtsparkasse gegenüber zum Ausdruck bringen, daß nach Ansicht der Bekl. der Kl. nur eine Enteignungsentschädigung in Höhe von 25,Ä DM/qm zustand und daß auf dieser Grundlage die Entschädigungsforderung durch die Abtretung an die N.-Bank vollständig aufgezehrt würde. Wenn er sich auf diese Mitteilung beschränkte, war seine Auskunft aber unvollständig. Er mußte vielmehr die Stadtsparkasse auch darauf hinweisen, daß inzwischen der Entschädigungsbeschluß des Regierungspräsidenten .. ergangen war, durch den die Entschädigung auf 78,75 DM/qm festgesetzt worden war; denn diese Entscheidung war geeignet, die Auffassung der Bekl. zu relativieren. ...‹

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992859

DRsp I(147)229c

WM 1986, 1327

VersR 1986, 1082

BRS 1993, 135

BRS 53 Nr. 30

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge