Leitsatz (amtlich)
›Das Eigentum an einer im Straßenbankett verlegten Versorgungsleitung (hier: Hauptwasserleitung) ist i. S. von § 823 Abs. 1 BGB noch nicht verletzt, wenn wegen der späteren Verlegung eines Stromkabels im selben Bankett der Zugang zu der Versorgungsleitung für Wartungs- und Reparaturarbeiten kostenaufwendiger wird.‹
Verfahrensgang
LG München II |
OLG München |
Tatbestand
Die Parteien sind Eigentümer von Versorgungsleitungen, die sie auf einem Grundstück der Gemeinde B. im Bankettbereich entlang einer Gemeindestraße verlegt haben. Der Kläger, ein öffentlich-rechtlich organisierter Wasserzweckverband, hat seine Hauptwasserleitung in den Jahren 1982 bis 1984 im Straßenbankett in einer Tiefe von 1,5 bis 1, 8 m verlegt. In derselben Trasse hat die Beklagte, ein Elektrizitätswerk, im Jahre 1987 eine Niederspannungs-Stromleitung in einer Tiefe von etwa 0, 8 bis 0, 9 m versenkt, ohne den Kläger hiervon in Kenntnis zu setzen. Beide Parteien sind aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Gemeinde B. zur Verlegung der Leitungen im Straßenbankett berechtigt.
Der Kläger sieht sich dadurch, daß die Beklagte ihre Stromleitung über seine Wasserleitung gelegt hat, in seinen Rechten verletzt. Er macht geltend, hierdurch werde der Zugang zu der Wasserleitung erschwert; bei Reparaturen - etwa bei einem Rohrbruch - entständen durch die nunmehr notwendige Handausschachtung anstelle der sonst üblichen maschinellen Ausschachtung Mehrkosten. Deshalb begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, im Falle von Arbeiten an der Hauptwasserleitung die durch die Verlegung des Stromkabels erforderlichen Mehrkosten für die Handausschachtung zu tragen. Außerdem sei, so macht der Kläger weiter geltend, zu befürchten, daß bei Arbeiten an seiner Wasserleitung die Stromleitung der Beklagten beschädigt werde. Insoweit beantragt er die Feststellung, für Beschädigungen der Stromleitung aus Anlaß von Arbeiten an der Hauptwasserleitung nicht schadensersatzpflichtig zu sein, soweit diese Beschädigungen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgen.
Das Landgericht hat die beiden Feststellungsanträge mangels eines Feststellungsinteresses des Klägers abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger beide Feststellungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat im Hinblick darauf, daß die Beklagte ihre Verpflichtung zur Erstattung von Mehrkosten für die Handausschachtung bestreitet und die Verjährung eines etwaigen deliktischen Schadensersatzanspruchs droht, im Unterschied zum Landgericht für die positive Feststellungsklage das Feststellungsinteresse bejaht. Es hält diese Klage jedoch für unbegründet. Eine Eigentumsverletzung i.S. von § 823 Abs. 1 BGB sei zu verneinen; zwar stehe die Wasserleitung als Scheinbestandteil des Grundstücks im Eigentum des Klägers (§ 95 Abs. 1 BGB), jedoch habe die Beklagte durch die Verlegung ihrer Stromleitung weder in das Eigentum des Klägers an der Wasserleitung eingegriffen noch deren Benutzbarkeit verhindert. Ein Anspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB scheide gleichfalls aus, weil die Zugänglichkeit der Wasserleitung vom Schutzbereich des § 1004 BGB nicht erfaßt werde, ganz abgesehen davon, daß der Zugang zur Wasserleitung durch die Verlegung der Stromleitung nur unwesentlich erschwert sei. Überdies müsse der Kläger nach § 1004 Abs. 2 BGB die Stromleitung der Beklagten dulden; die Beklagte leite ihr Benutzungsrecht an dem Grundstück von der Gemeinde B. ab, die selbst berechtigt gewesen wäre, in der Trasse der Gemeindestraße eine Stromleitung zu verlegen und zu unterhalten. Für einen Anspruch wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fehle es an einem betriebsbezogenen Eingriff; die Erschwerung des Zugangs zur Wasserleitung greife weder in den Organismus des Betriebs des Klägers, noch in dessen unternehmerische Entscheidungsfreiheit ein. Auch ein vertraglicher Schadensersatzanspruch komme nicht in Betracht; die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Grundstückseigentümerin ließen nicht erkennen, daß letztere den Schutz des Klägers übernommen habe. Die negative Feststellungsklage sei - so fährt das Berufungsgericht fort - unzulässig, weil die begehrte Feststellung ein künftiges Rechtsverhältnis betreffe, das erst durch eine künftige, im übrigen nicht absehbare Einwirkung auf die Stromleitung entstehen könne.
II. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur positiven Feststellungsklage halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht die positive Feststellungsklage als zulässig erachtet. Die dagegen gerichteten Rügen der Revisionserwiderung greifen nicht durch. Der Kläger erstrebt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm die Mehrkosten der Handausschachtung zu ersetzen, die dadurch erforderlich werden, daß die Beklagte ihre Stromleitung in derselben Trasse verlegt hat, in der seine Wasserleitung liegt. Es geht ihm also um die Feststellung der aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleiteten rechtlichen Beziehung zur Beklagten und damit um die Feststellung des Bestehens eines (gegenwärtigen) Rechtsverhältnisses i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO. Auf die Zulässigkeit der Feststellungsklage bleibt es auch ohne Einfluß, daß der Anspruch, auf den sich der Kläger beruft, durch die Notwendigkeit von Arbeiten an der Hauptwasserleitung bedingt ist (vgl. BGHZ 87, 321, 324; ferner BGH, Urteile vom 8. Juli 1983 - V ZR 48/82 - NJW 1984, 2590 und vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84 - NJW 1986, 2507). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist auch das Feststellungsinteresse zu bejahen. Es folgt schon daraus, daß der Kläger - auch - deliktische Ansprüche geltend macht, die der kurzen Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB unterliegen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1989 - VI ZR 234/88 - VersR 1989, 1055).
2. Die positive Feststellungsklage ist aber, wie das Berufungsgericht gleichfalls zu Recht ausführt, nicht begründet.
a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß der "Zustimmungsvertrag" zwischen der Gemeinde B. und der Beklagten eine Schutzwirkung zugunsten des Klägers entfalte, aus der sich eine Einstandspflicht der Beklagten für etwaige Mehrkosten ableiten lasse, die dem Kläger bei Leitungsreparaturen durch eine Handausschachtung entstehen. Es läßt sich nicht feststellen, daß die Gemeinde B. und die Beklagte den rechtsgeschäftlichen Willen gehabt haben, den Kläger in den Schutzbereich des "Zustimmungsvertrages" einzubeziehen, so daß ein vertraglicher Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten der Handausschachtung schon aus diesem Grund scheitert.
Das Berufungsgericht hat dem Wortlaut des "Zustimmungsvertrags" nicht zu entnehmen vermocht, daß sich dieser Vertrag mit der Rechtsposition des Klägers befasse. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Ohne Erfolg beruft sich die Revision insoweit auf § 2 Ziffer 1 des Vertrages. Dort heißt es:
"Die... (= Beklagte) werden bei der Errichtung ihrer Anlagen auf die Belange der Gemeinde und ihrer Einwohner Rücksicht nehmen. Alle Anlagen müssen den Vorschriften und Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker entsprechen."
Diese Bestimmung mag eine Verpflichtung der Beklagten zur Rücksichtnahme auf die Belange der Gemeinde und ihrer Einwohner begründet haben. Ihr lassen sich jedoch keine konkreten Verhaltenspflichten entnehmen, die auf den Schutz der Interessen anderer Versorgungsträger wie die hier vom Kläger geltend gemachten gerichtet sind.
Zwar ist anerkannt, daß die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch dann zum Tragen kommen, wenn sich aus den Umständen des Falles konkrete Anhaltspunkte für einen auf den Schutz Dritter gerichteten Parteiwillen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1986 - IVa ZR 86/85 - BGHR BGB § 328 - Drittschutz 2 - m.w.N.). Aber auch unter diesem Gesichtspunkt scheitert die Annahme einer Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Zustimmungsvertrages; es fehlt an Anhaltspunkten etwa dafür, daß zwischen den Betreibern der konkurrierenden Versorgungsleitungen unmittelbare Koordinierungspflichten anzunehmen sind, aus deren Verletzung dem belasteten Versorgungsunternehmen eigene Schadensersatzansprüche entstehen sollten. Das gilt auch, soweit die Revision geltend macht, daß die Gemeinde B. - was der Beklagten bekannt gewesen sei - Mitglied des Klägers sei, so daß sie daran interessiert gewesen sei, dessen Belange zu wahren. Die Mitgliedschaft der Gemeinde rechtfertigt es nicht, die stillschweigende Vereinbarung einer Schutzpflicht zugunsten des Klägers anzunehmen. Die Beeinträchtigung des Klägers erschöpft sich darin, daß für ihn wegen der Stromleitung der Beklagten der Zugang zu seiner Wasserleitung mit erhöhten Aufwendungen verbunden sein kann. Es spricht nichts dafür, daß die Vertragspartner bei Abschluß des Vertrages diesen Gesichtspunkt im Auge hatten. Sie konnten vielmehr davon ausgehen, daß es der Kläger selbst in der Hand hatte, bei den Vertragsverhandlungen mit der Gemeinde B. seine Interessen zu wahren und auf einem Schutzstreifen zu bestehen, wenn er dies für notwendig hielt (vgl. auch das zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsurteil vom 13. Februar 1990 - VI ZR 354/88 - m.w.N.).
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Verneinung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB. Die durch höhere Aufwendungen überwindliche Erschwernis des Zugangs zur Wasserleitung, die durch die Verlegung der Stromleitung eingetreten ist, ist keine Verletzung des Eigentums an der Wasserleitung im Sinne dieser Vorschrift.
Die Revision erblickt eine Verletzung des Eigentums des Klägers darin, daß die Stromleitung der Beklagten den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Wasserleitung beeinträchtige; zu diesem Gebrauch, so meint die Revision, gehörten auch die Wartung und Reparatur der Leitung. Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Allerdings liegt eine Eigentumsverletzung i.S. von § 823 Abs. 1 BGB nicht nur dann vor, wenn die Substanz des Eigentumsobjekts verletzt ist, vielmehr kann auch die Verhinderung der Benutzung der Sache eine Eigentumsverletzung i.S. von § 823 Abs. 1 BGB sein (vgl. BGHZ 55, 153, 159; 63, 203, 206; Senatsurteil vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - VersR 1977, 965, 966). Hier geht es indes nicht um eine Verhinderung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. Die Benutzung der Wasserleitung für das Durchleiten von Wasser ist durch die Verlegung des Stromkabels nicht in Frage gestellt. Auch die Wartung und Reparatur der Leitung werden durch das Stromkabel nicht verhindert; sie können lediglich in Grenzen mit höheren Kosten verbunden sein, wenn anstelle eines sonst möglichen und üblichen Einsatzes von Maschinen eine Handausschachtung erforderlich ist. Damit beschränkt sich die Beeinträchtigung des Klägers darauf, daß ihm im Falle notwendig werdender Arbeiten an der Wasserleitung von zwei möglichen und üblichen, aber unterschiedlich aufwendigen Formen des Zugangs zu seinem Eigentumsobjekt nur die in Grenzen kostenträchtigere zur Verfügung steht. Eine solche Beeinträchtigung, die die Nutzungsfähigkeit des Eigentumsobjekts unmittelbar nicht berührt, wird vom Schutz des § 823 Abs. 1 BGB nicht erfaßt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1979 - II ZR 132/77 - VersR 1979, 905, 906 zu dem vergleichbaren Fall, in dem die Benutzung des Eigentumsobjekts nur um den Preis einer kostenträchtigen Verladung von einem beschädigten Schiff auf ein anderes möglich war). In der bloßen Erschwerung des Zugangs zu der Wasserleitung drückt sich nur die Abhängigkeit des Eigentums von den räumlichen Verhältnissen des Umfeldes und ihren Veränderungen aus, für deren Ausgestaltung das Eigentum jedenfalls in Fällen wie hier keine Berechtigungen vermittelt.
c) Ein Schadensersatzanspruch aus § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB scheidet schon aus denselben Gründen aus. Wenn der Zuweisungsgehalt des Eigentums i.S. von § 823 Abs. 1 BGB nicht tangiert ist, kann auch nicht der Rückgriff auf §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB zu einem Schadensersatzanspruch wegen Eigentumsbeeinträchtigung führen. Die Revision greift denn auch insoweit die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht an. Ebenso scheitert ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, fehlt es hier an einem betriebsbezogenen Eingriff. Auch insoweit macht die Revision keine Bedenken geltend. Ebenso führt der - vom Berufungsgericht nicht erörterte - Gedanke einer analogen Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zur Bejahung eines Anspruchs des Klägers auf Erstattung der Mehrkosten der Handausschachtung. Zwar hat die Rechtsprechung aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entwickelt, der in Betracht kommen kann, wenn eine nach § 906 BGB unzulässige und deshalb abwehrfähige Immissionsbeeinträchtigung von dem Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks aus besonderen Gründen nicht verhindert werden kann (vgl. BGHZ 90, 255, 262). Auch insoweit ist indes eine Beeinträchtigung im Zuweisungsgehalt des Eigentums vorausgesetzt, an der es im Streitfall fehlt.
III. Die Revision bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht mit dem Landgericht für die negative Feststellungsklage das Feststellungsinteresse verneint hat.
1. Allerdings erweist sich die Revision insoweit als zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor einschränkungslos zugelassen. Zwar hat es in den Urteilsgründen bemerkt, daß es die Revision "im Hinblick auf die Frage der Eigentumsbeeinträchtigung" zugelassen hat (BU 17). Diese Formulierung ist indes nicht klar; auch im Rahmen der negativen Feststellungsklage geht es um die Beeinträchtigung von Eigentum und deren rechtliche Folgen. Der Bundesgerichtshof hat stets darauf hingewiesen, daß sich eine Beschränkung der Revisionszulassung aus dem Berufungsurteil - sei es auch nur aus den Urteilsgründen - klar und deutlich ergeben muß (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1988 - IX ZR 114/87 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1 S. 1 - Revisionszulassung, beschränkte 5 - m.w.N.). Die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der Parteien erfordert es, von einer unbeschränkten Revisionszulassung auszugehen, wenn eine Zulassungseinschränkung nicht eindeutig ist (vgl. ZPO-Ankermann, § 546 Rd.Nr. 17 m.w.N.). Die Unklarheit der Bemerkung des Berufungsgerichts in den Urteilsgründen führt deshalb hier zur Annahme einer einschränkungslosen Revisionszulassung.
2. Die Revision ist jedoch insoweit gleichfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat die negative Feststellungsklage zu Recht als unzulässig erachtet. Der Kläger erstrebt mit ihr die Feststellung, nicht schadensersatzpflichtig zu sein, wenn es aus Anlaß von Arbeiten an der Wasserleitung zu Beschädigungen an der Stromleitung kommt, soweit diese Beschädigungen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgen. Es geht ihm also um die Feststellung von Rechtsfolgen aus einem Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen ist, in Zukunft entstehen kann. Die Befürchtung eine künftig entstehenden Rechtsverhältnisses gewährt aber nach § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich noch kein Recht auf richterlichen Schutz (vgl. BGHZ 28, 225, 233 f.; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 256 Rd.Nr. 45). Letztlich begehrt der Kläger die Entscheidung einer abstrakten Rechtsfrage; eine solche Klage ist unzulässig (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 256 Anm. 2 Ca; Stein/Jonas/Schumann, aaO, Rd.Nr. 32; Zöller/Stephan, ZPO, 15. Aufl., § 256 Rd.Nr. 3).
Fundstellen
Haufe-Index 2993043 |
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Eigentum 4 |
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Rechtsverhältnis 3 |
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Rechtsverhältnis 4 |
DRsp I(145)356a |
NJW-RR 1990, 1172 |
VersR 1991, 105 |