Entscheidungsstichwort (Thema)
Miterbenanteil an Geschäftsanteil
Leitsatz (amtlich)
a) Zur Anwendung der Nachfolgeklausel einer GmbH, wenn der vererbte Geschäftsanteil einer Erbengemeinschaft anfällt, der teils nachfolgeberechtigte und teils nicht nachfolgeberechtigte Erben angehören.
b) Die Verfügung über den Miterbenanteil an einem Nachlaß, zu dem ein Geschäftsanteil an einer GmbH gehört, bedarf nicht der für die Abtretung des Geschäftsanteils erforderlichen Genehmigung. Der Erwerber kann aber schuldrechtlich verpflichtet sein, hinsichtlich des Geschäftsanteils die satzungsmäßige Rechtslage wiederherzustellen.
Normenkette
BGB § 2033; GmbHG § 15
Verfahrensgang
OLG Stuttgart |
LG Stuttgart |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Mai 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufung des Beklagten stattgegeben und die Anschlußberufung des Klägers im Umfang der nachstehenden Herabsetzung des Kaufpreises zurückgewiesen worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 1982 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird dieses Urteil dahin abgeändert, daß der Betrag des für den Geschäftsanteil zu zahlenden Kaufpreises auf 1.223.247,68 DM und die Beträge der beiden Kaufpreisraten auf je 611.623,84 DM herabgesetzt werden. Die weitergehende Anschlußberufung wird zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Für den ersten Rechtszug verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Übertragung seines Geschäftsanteils an der F…-D….-GmbH in E… im Nennwert von 643.700 DM.
An der GmbH war als Vorerbin des Gründungsgesellschafters P… D… dessen Witwe E… mit einem Geschäftsanteil von 2.200.000 DM beteiligt. E… D… verstarb am 19. Juni 1981. Zu diesem Zeitpunkt waren neben ihr als weitere Gesellschafter der Kläger mit einem Geschäftsanteil von 1.012.500 DM und der Beklagte mit einem Geschäftsanteil von 450.000 DM an der GmbH beteiligt. Ein Geschäftsanteil in Höhe von 337.500 DM – der Differenz zum Stammkapital von 4 Mio. DM – war eingezogen worden.
Als Nacherben von P… D… waren der Beklagte (ein Neffe des Erblassers) zu 30%, die drei Söhne des Beklagten zu je 17,5% und der Kläger ebenfalls zu 17,5% eingesetzt.
Der Gesellschaftsvertrag lautet (auszugsweise):
„§ 4
Die Veräußerung und Erwerbung von Geschäftsanteilen und von Teilen solcher unterliegt nachstehenden Beschränkungen:
I. Ohne besondere Genehmigung und ohne daß das nachstehend festgesetzte Vorkaufsrecht in Frage käme, ist gestattet, die Übertragung oder Vererbung von Geschäftsanteilen oder von Teilen solcher an einen anderen Gesellschafter.
Außerdem ist jedem Gesellschafter gestattet, seinen Geschäftsanteil oder beliebige Teile eines solchen an einen männlichen Abkömmling oder an zwei männliche Abkömmlinge zu veräußern oder zu vererben, wenn ein solcher Abkömmling eine abgeschlossene technische oder kaufmännische Ausbildung durchgemacht und das 28. Lebensjahr vollendet hat.
II. Jede andere Veräußerung oder Vererbung bedarf der Genehmigung der Gesellschafter und es greift in einem solchen Fall überdies ein Vorkaufs- und Erwerbungsrecht der Gesellschafter Platz. Im einzelnen gilt hierüber:
1. …
2. Ist die Genehmigung versagt, so kann der verkaufslustige Gesellschafter innerhalb 14 Tagen nach Empfang der ablehnenden Erklärung verlangen, daß ihm die Gesellschaft innerhalb eines Monats einen oder mehrere Käufer für den zu veräußernden Geschäftsanteil oder einen Teil hiervon zu folgenden Bedingungen nachweist: … (Es folgen Regelungen über die Berechnung des Kaufpreises und dessen Zahlungsmodalitäten).
3. Ist die Genehmigung zur Veräußerung eines Geschäftsanteils oder eines Teils eines solchen erteilt, so steht den übrigen Gesellschaftern noch ein Vorkaufsrecht zu, das innerhalb eines Monats nach erfolgter Beschlußfassung über die Genehmigung auszuüben ist. Machen hierbei mehrere oder sämtliche Vorkaufsberechtigte von dem Vorkaufsrecht Gebrauch, so ist der zur Veräußerung kommende Geschäftsanteil in so viele und so große Teile zu zerschlagen, wie dies der bisherigen Beteiligung der das Vorkaufsrecht ausübenden Gesellschafter entspricht.
4. …
5. a) Stirbt ein Gesellschafter unter Hinterlassung von Erben, die nicht ohne weiteres gemäß Ziffer I zur Nachfolge in den Geschäftsanteil berechtigt sind, so können diese Erben unter Nachweis ihrer Erbberechtigung gegenüber der Geschäftsführung verlangen, daß innerhalb eines Monats eine Beschlußfassung der übrigen Gesellschafter darüber herbeigeführt und den Erben eröffnet wird, ob die Erben als Gesellschafter zugelassen werden. In diesem Fall gilt die Genehmigung als erteilt, wenn nicht innerhalb der Frist den Erben die Ablehnung eröffnet wird.
b) Wird die Zulassung der Erben abgelehnt, so sind die anderen Gesellschafter nach Verhältnis ihres bisherigen Anteilsbesitzes berechtigt und verpflichtet, den Anteil des Verstorbenen zu den in Ziffer 2 festgelegten Bedingungen zu erwerben. …
6. Eine ohne die vorgeschriebene Genehmigung oder unter Mißachtung des Vorkaufsrechts erfolgte Abtretung eines Geschäftsanteils oder des Teils eines solchen ist ungültig. …
7. Alle vorstehenden Bestimmungen gelten nicht nur für die jetzigen Gesellschafter, sondern auch für alle ihre Gesamt- oder EinzelrechtsnachfoIger. Jeder spätere Gesellschafter unterwirft sich also durch die bloße Tatsache des Erwerbs eines Geschäftsanteils den vorstehenden Bestimmungen.”
Am 14. September 1981 fand eine Gesellschafterversammlung statt, deren Tagesordnung eine – vom Kläger verlangte – Abstimmung darüber vorsah,„ob die gemäß § 4 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages nicht ohne weiteres zur Nachfolge in den Gesellschaftsanteilen berechtigten Erben als Gesellschafter zugelassen werden”. In der Versammlung wurde die Abstimmung über die Zulassung der Erben gegen die Stimmen des Klägers von der Tagesordnung abgesetzt. Die von P… D… eingesetzten Testamentsvollstrecker, die für die Absetzung stimmten, hatten zur Begründung vorgebracht, daß es an einem Zulassungsantrag der Söhne des Beklagten fehle und zunächst die Erbauseinandersetzung abgewartet werden müsse.
Im Oktober 1981 übertrugen die Söhne des Beklagten ihre Anteile am Nachlaß auf den Beklagten. Die Testamentsvollstrecker stellten sodann einen Plan über die Teilauseinandersetzung des Nachlasses auf, wonach der Kläger 17,5% und der Beklagte 82,5% des im Nachlaß befindlichen Geschäftsanteils erhalten sollten. Beide Parteien erklärten die Annahme des jeweiligen Geschäftsanteils. Im Vollzug der Auseinandersetzung wurde demgemäß dem Kläger ein Geschäftsanteil von 385.000 DM und dem Beklagten ein solcher von 1.815.000 DM übertragen.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Söhne des Beklagten hätten als Gesellschafter nicht zugelassen werden können, da er über die Stimmenmehrheit verfügt habe und mit der Zulassung nicht einverstanden gewesen sei. Im Falle der Nichtzulassung hätte nach dem Gesellschaftsvertrag beiden Parteien an dem Teil des im Nachlaß befindlichen Geschäftsanteils, der der Erbquote der Söhne des Beklagten entspreche (=1.155.000 DM), ein Erwerbsrecht nach dem Verhältnis ihres bisherigen Anteilsbesitzes zugestanden. Für den Kläger ergebe sich unter Berücksichtigung seines früheren Anteilsbesitzes und des auf seine Erbquote entfallenden Teils ein Anteil von 55,732802% und damit ein Anspruch auf einen Geschäftsanteil von (gerundet) 643.700 DM. Der Beklagte sei nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet gewesen, das Erwerbsrecht des Klägers zu achten. Nachdem er die Erbanteile seiner Söhne und bei der Auseinandersetzung einen entsprechenden Teil des im Nachlaß befindlichen Geschäftsanteils erworben habe, müsse er einen Anteil in Höhe des Erwerbsrechts des Klägers auf diesen übertragen.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, auf den Kläger einen Geschäftsanteil im Nennwert von 643.700 DM gegen Zahlung eines Kaufpreises von 1.244.008,60 DM nebst Zinsen zu übertragen.
Mit der Berufung hat der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger hat mit einer Anschlußberufung die Herabsetzung des Kaufpreises auf 1.193.589,15 DM beantragt. Ferner hat er eine Reihe von – aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ersichtlichen – Hilfsanträgen gestellt.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Zur Begründung des mit dem Hauptantrag der Klage geltend gemachten Anspruchs auf Übertragung des Geschäftsanteils beruft sich der Kläger auf ein Erwerbsrecht gemäß § 4 II 5 b des Gesellschaftsvertrags. Der Senat hat den Gesellschaftsvertrag insoweit ohne Bindung an die Auffassung des Berufungsgerichts auszulegen, weil es sich um eine den Mitgliederbestand der Gesellschaft berührende, körperschaftsrechtliche Regelung handelt (BGHZ 48, 141, 144 m.w.N.). Er kommt abweichend vom Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß dem Kläger das geltend gemachte Erwerbsrecht zusteht.
1. Die Regelung in § 4 I und § 4 II 5 des Gesellschaftsvertrags schränkt die Vererblichkeit der Geschäftsanteile (§ 15 Abs. 1 GmbHG) als solche nicht ein, sie begründet aber schuldrechtliche Ansprüche der anderen Gesellschafter gegen den oder die Erben auf den anteiligen Erwerb des Geschäftsanteils des Verstorbenen, wenn es sich bei den Erben um Personen handelt, die zur Nachfolge in die Gesellschafterstellung nach § 4 I des Gesellschaftsvertrags nicht berechtigt sind und die übrigen Gesellschafter deren Zulassung abgelehnt haben. Sind ausschließlich nicht nachfolgeberechtigte Personen Erben geworden, so sind die übrigen Gesellschafter ohne weiteres berechtigt, ihnen die Zulassung zu versagen und die Ansprüche auf den Erwerb des Geschäftsanteils gegen die Erbengemeinschaft geltend zu machen.
2. Der Senat tritt dem Berufungsgericht darin bei, daß diese Regelung nicht in gleicher Weise angewendet werden kann, wenn – wie hier – mehrere Erben vorhanden sind, die teils nachfolgeberechtigt und teils nicht nachfolgeberechtigt sind. Es handelt sich um einen Sonderfall, für den der Gesellschaftsvertrag keine Regelung trifft und für den danach im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags eine interessengerechte Lösung gefunden werden muß (Sen. Urt. v. 23.11.1978 – II ZR 20/78, NJW 1979, 1705). Die Belange der Gesellschafter und der Gesellschaft selbst, die im Gesellschaftsvertrag geschützt sind, müssen dabei gewahrt bleiben. Andererseits muß der durch den Erbfall entstandenen erbrechtlichen Lage Rechnung getragen werden, soweit sich dies mit der gesellschaftsvertraglichen Regelung vereinbaren läßt.
Als sachgerechte Lösung bietet sich an, es aus der Sicht des Gesellschaftsvertrags zuzulassen, daß der im Nachlaß befindliche Geschäftsanteil im Wege der Erbauseinandersetzung auf solche Miterben übertragen wird, die zur Nachfolge in die Gesellschafterstellung berechtigt sind. Die nicht nachfolgeberechtigten Miterben scheiden dann aus der Gesellschaft aus, so daß das von der gesellschaftsvertraglichen Regelung in erster Linie verfolgte Ziel erreicht ist, Personen, die nicht die vertraglichen Voraussetzungen erfüllen, als GeseIlschafternachfolger fernzuhalten. Daß die nicht nachfolgeberechtigten Miterben für eine kurze Übergangszeit zur gesamten Hand Mitberechtigte an dem ererbten Geschäftsanteil waren, kann hingenommen werden und bietet keinen sachlichen Grund dafür, ein Erwerbsrecht der übrigen Gesellschafter eingreifen zu lassen. Auf die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn die Auseinandersetzung verzögert wird oder aus anderen Gründen nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann, braucht hier nicht eingegangen zu werden.
3. Die Regelung des § 4 II 5 des Gesellschaftsvertrags erschöpft sich allerdings nicht darin, es den Gesellschaftern möglich zu machen, die nicht nachfolgeberechtigten Erben aus der Gesellschaft zu entfernen. Es wird vielmehr zugleich das weitere Schicksal des vererbten Geschäftsanteils geregelt: die anderen Gesellschafter sollen berechtigt (und verpflichtet) sein, den vererbten Anteil Im Verhältnis ihres bisherigen Anteilsbesitzes zu erwerben. Sind mehrere erwerbsberechtigte Gesellschafter vorhanden, darf danach ein nicht nachfolgeberechtigter Alleinerbe das anteilige Erwerbsrecht des einen Gesellschafters nicht dadurch vereiteln oder verkürzen, daß er den Anteil ganz auf einen anderen Gesellschafter überträgt oder diesem einen höheren Teil als denjenigen zukommen läßt, den er nach dem Gesellschaftsvertrag beanspruchen kann. Dem nicht nachfolgeberechtigten Erben ist es verwehrt, die für den Fall des Todes eines Gesellschafters ohne nachfolgeberechtigte Erben vorgesehenen Beteiligungsverhältnisse in der Gesellschaft dadurch zu ändern, daß er der vertragsmäßigen Aufteilungsregelung zuvorkommt und anders als nach Maßgabe der satzungsmäßigen Erwerbsrechte über den ererbten Anteil verfügt. Der Grundgedanke dieser gesellschaftsvertraglichen Regelung muß auch dann berücksichtigt werden, wenn der Geschäftsanteil mehreren Erben zugefallen ist, von denen nur ein Teil zum Verbleib in der Gesellschaft berechtigt ist.
Er kann jedoch nicht dazu führen, den Miterben eine einverständliche Auseinandersetzung dahin zu verwehren, daß der vererbte Geschäftsanteil von (einem oder mehreren) nachfolgeberechtigten Miterben übernommen wird. Dies gilt auch, wenn – anders als im vorliegenden Fall – Gesellschafter vorhanden sind, die nicht zugleich Miterben und damit auch an der Auseinandersetzung nicht beteiligt sind. Mit der Auseinandersetzungsvereinbarung regeln die Miterben nurinnerhalb der Erbengemeinschaft die endgültige Nachfolge in den Geschäftsanteil in einer Weise, die der Eingrenzung des Kreises der nachfolgeberechtigten Personen im Gesellschaftsvertrag Rechnung trägt. Eine solche Regelung müssen die übrigen Gesellschafter seitens der Erben als der unmittelbaren Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters billigerweise ebenso hinnehmen, wie wenn die Regelung bereits vom Erblasser selbst im Wege einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) vorgeschrieben worden wäre. Insofern gelten die oben unter Nr. 2 erörterten Grundsätze.
Mit der Zulassung einer Erbauseinandersetzung, durch die der vererbte Geschäftsanteil auf nachfolgeberechtigte Miterben übertragen wird, ist indessen dem Bedürfnis genügt, im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Regelung auch der erbrechtlichen Lage Rechnung zu tragen. Kommt es nicht zu einer solchen Nachfolgeregelung, besteht kein Grund, das Erwerbsrecht der anderen Gesellschafter nicht eingreifen zu lassen. Das Erwerbsrecht kann auch in einem solchen Fall nicht dadurch umgangen werden, daß die Mitinhaberschaft der nicht nachfolgeberechtigten Miterben in dem Geschäftsanteil anders als im Wege einer zulässigen Erbauseinandersetzung auf einen anderen Gesellschafter übertragen wird. Würde beispielsweise ein Testamentsvollstrecker einen Gesellschafter-Miterben durch eine Übertragung des Geschäftsanteils, die weder den gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln, noch den Anordnungen des Erblassers oder einer Vereinbarung der Miterben entspricht, einseitig begünstigen, so würde das gegen die gesellschaftsrechtliche Erwerbsregelung verstoßen, nach der den bisherigen Gesellschaftern zugutekommen soll, was den nicht berechtigten Erben erbrechtlich zugefallen wäre. Ob die Anteilsübertragung in diesem Falle ohne Zustimmung der Gesellschafter wirksam wäre, kann hier dahingestellt bleiben. Selbst wenn das der Fall wäre, würde jedenfalls der Erwerber auch seinerseits mit der Übernahme des vollen Anteils satzungswidrig handeln. Der übergangene Gesellschafter könnte daher von ihm die Übertragung des Anteils in dem Umfange, in dem sein Recht auf Erwerb von Teilen des Anteils beeinträchtigt worden war, an sich verlangen.
4. Von diesen Fällen unterscheidet sich allerdings der vorliegende Sachverhalt dadurch, daß die Söhne des Beklagten nicht über den Gesellschaftsanteil verfügt, sondern ihreNachlaßanteile auf den Beklagten übertragen haben.
a) Diese Übertragung war wirksam. Sie scheiterte nicht an der fehlenden Zustimmung der Gesellschafter. Wird der Erbteil übertragen, so geht zwar auch die (gesamthänderische) Mitberechtigung der bisherigen Miterben an dem im Nachlaß befindlichen Gesellschaftsanteil auf den Erwerber über. Die Übertragung ist aber deshalb nicht zugleich auch als Verfügung über den Geschäftsanteil anzusehen. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Anteil des Miterben im Nachlaß, über den nach § 2033 Abs. 1 BGB frei verfügt werden kann, und dem Anteil an den einzelnen Nachlaßgegenständen, über den der einzelne Miterbe nicht verfügen kann (§ 2033 Abs. 2 BGB). Der im Schrifttum vertretenen Auffassung, daß dennoch auch in diesen Fällen die Genehmigung der Gesellschaft erforderlich und ohne diese Genehmigung der im Nachlaß befindliche Geschäftsanteil nicht mitübertragbar sei (Däubler, Die Vererbung des Geschäftsanteils bei der GmbH – 1965 – S. 23; Hachenburg/Schilling/Zutt, GmbHG 7. Aufl. § 15 GmbHG Anh. Rdnr. 100; Priester, GmbHRdsch 1981, 206 m.w.N.; a. A. Scholz/Winter, GmbHG 6. Aufl. § 18 GmbHG Rdnr. 6), steht mit dieser Rechtslage derart im Widerspruch, daß auch eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 5 GmbHG nicht zu befürworten ist. Es ist anerkannt, daß öffentlich-rechtliche Genehmigungserfordernisse, die für die Übertragung einzelner Nachlaßgegenstände bestehen, nicht eingreifen, wenn der Erbanteil übertragen wird (BGHZ 18, 380; vgl. auch BGH, Urt. v. 14.11.1969 – V ZR 115/66, WM 1970, 321). Soweit dieser Grundsatz in besonderen Fällen durchbrochen werden soll, bedarf es hierfür einer besonderen Vorschrift, wie sie etwa in § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrstVG enthalten ist. Entsprechendes muß auch für privatrechtliche Genehmigungserfordernisse gelten (BayObLGZ 1967, 408, 411 zu § 5 ErbbRVO; ebenso überwiegend die Kommentarliteratur zu § 2031 BGB, u.a.: MünchKomm/Dütz Rdnr. 17, 19; Palandt/Edenhofer, 43. Aufl. Anm. 1 d; Staudinger/Werner 12. Aufl. Rdnr. 9). Dies entspricht auch den Bedürfnissen der Praxis. Müßten bei der Übertragung des Erbanteils Verfügungsbeschränkungen beachtet werden, die nur für einzelne Nachlaßgegenstände – in denen sich der Nachlaß regelmäßig nicht erschöpft – bestehen, so würde dies die Verfügungsfreiheit des Miterben unverhältnismäßig beeinträchtigen und den Rechtsverkehr unnötig erschweren. Soweit privatrechtliche Interessen hinsichtlich einzelner Nachlaßgegenstände geschützt werden sollen, kann dies durch die Begründung schuldrechtlicher Verpflichtungen zwischen den Beteiligten in ausreichendem Maße geschehen.
b) Die danach wirksame Übertragung des Nachlaßanteils hat aber nur dieerbrechtliche Lage dahin verändert, daß nunmehr der Beklagte mit 82,5 % und der Kläger, wie bisher, mit 17,5 % die alleinigen Miterben sind und die Auseinandersetzung über den ererbten Geschäftsanteil nunmehr nach § 2042 Abs. 2, § 752 BGB im Verhältnis dieser Quoten durchzuführen wäre. Gesellschaftsrechtlich kann aber auch hier die Verfügung der nicht zur Nachfolge berufenen Miterben nicht dazu führen, daß das Recht des Klägers, anstelle der Söhne des Beklagten anteilig an dem Geschäftsanteil beteiligt zu werden, endgültig vereitelt werden könnte. Das Verhältnis des Klägers zum Beklagten ist gesellschaftsrechtlich durch die Erwerbsrechts-Klausel verbindlich festgelegt. Der Beklagte hält an einem satzungswidrigen Rechtszustand fest, soweit er sich darauf beruft, daß er infolge der Übertragung der Nachlaßanteile seiner Söhne berechtigt sei, den Geschäftsanteil in voller Höhe von 82,5% behalten zu können. Der Kläger kann daher im Umfange seines Erwerbsrechts einen Ausgleich durch Übertragung eines entsprechenden Teils des Geschäftsanteils auf sich beanspruchen.
Das Erwerbsrecht setzt allerdings des weiteren voraus, daß die Söhne des Beklagten endgültig zur Nachfolge nicht berechtigt sind. Das steht hier jedoch fest. Zwar ist der in § 4 II 5 b des Gesellschaftsvertrages vorausgesetzte Beschluß der Gesellschafter, die Söhne des Beklagten nicht zur Nachfolge zuzulassen, nicht gefaßt worden. Er kann infolge des Ausscheidens der Söhne des Beklagten als Mitberechtigte an dem Geschäftsanteil auch nicht mehr nachgeholt werden. Daß die Söhne des Beklagten nicht zugelassen worden wären, ergibt sich jedoch daraus, daß der Kläger, der mit ihrer Zulassung nicht einverstanden war, über die Stimmenmehrheit verfügte. Zu berücksichtigen sind dabei nur die Stimmen, die den beiden Parteien aufgrund ihrer schon vor dem Erbfall gehaltenen Geschäftsanteile zustanden. Zwar wären die Miterben als solche nicht kraft Gesetzes von der Abstimmung über ihre Zulassung ausgeschlossen gewesen. § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG greift in einem solchen Fall nicht ein (Sen. Urt. v. 20.12.1976 – II ZR 115/75, WM 1977, 192). Der Ausschluß der Stimmen der Miterben ergibt sich jedoch aus dem Gesellschaftsvertrag, nach dem nur die übrigen Gesellschafter über die Zulassung der Miterben zu beschließen haben (§ 4 II 5 a des Vertrages). Diese Bestimmung ist, wenn die übrigen Gesellschafter zugleich auch Miterben sind, dahin auszulegen, daß sie über die Zulassung nur mit den Stimmen ihrer früheren Geschäftsanteile zu beschließen haben. Danach betrug das Stimmenverhältnis 10.125: 4.500 zugunsten des Klägers (§ 47 Abs. 2 GmbHG).
5. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung hilfsweise darauf gestützt, daß das Klagebegehren gegen Treu und Glauben verstoße. Auch darin kann ihm der Senat nicht folgen. Daß frühere Erbgänge, die auch den Stamm des Klägers betroffen haben, nicht beanstandet worden sind, begründete keine Treuepflicht, auch in Zukunft so zu verfahren. Selbst wenn im übrigen der Kläger aufgrund besonderer Umstände nach Treu und Glauben gehalten gewesen wäre, den Erblasserwillen zu achten, müßte er es nicht hinnehmen, daß der Beklagte im Zusammenwirken mit den nicht nachfolgeberechtigten Miterben die Beteiligungsverhältnisse in der Erbengemeinschaft und damit mittelbar auch an dem ererbten Geschäftsanteil zu seinen Gunsten verändert hat.
II.
Bei der Berechnung des Betrages des beanspruchten Geschäftsanteils gesteht der Kläger dem Beklagten einen seiner ursprünglichen Erbquote entsprechenden Teil des ererbten Geschäftsanteils zu und macht nur an dem der Erbquote der Söhne des Beklagten entsprechenden Teil ein anteiliges Erwerbsrecht geltend; seine Erwerbsberechtigung bemißt er dabei nach dem Verhältnis des früheren Anteilsbesitzes der Parteien unter Hinzurechnung der ihren Erbquoten entsprechenden Teile des vererbten Geschäftsanteils. Diese Berechnungsweise wirkt sich von allen Methoden, die nach § 4 II 5 b des Gesellschaftsvertrages zur Berechnung des Erwerbsanspruchs in einem Fall der vorliegenden Art in Betracht kommen, nach den hier gegebenen Verhältnissen für den Beklagten am günstigsten aus. Die Klage ist danach hinsichtlich des Betrags des beanspruchter Geschäftsanteils begründet.
In Bezug auf den nach 4 II 2 des Gesellschaftsvertrags zu berechnenden Kaufpreis für den Geschäftsanteil streiten die Parteien nur noch darüber, ob der Nennwert des Geschäftsanteils im Sinne von 4 II 2 b des Gesellschaftsvertrages im Hinblick darauf, daß ein Geschäftsanteil von 337.500 DM eingezogen worden war und damit das Stammkapital über die Beträge der verbleibenden Geschäftsanteile hinausgeht, prozentual entsprechend erhöht werden muß. Die dahingehende Auffassung des Landgerichts hat der Kläger mit seiner Anschlußberufung, die er im Revisionsverfahren aufrechterhalten hat, bekämpft. In diesem Punkt hat der Kläger keinen Erfolg. Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags durch das Landgericht ist insoweit rechtsfehlerfrei.
Die Revision führt hinsichtlich des Kaufpreises lediglich zur Korrektur eines geringfügigen Rechenfehlers. Das Landgericht hat die Erhöhung, die der Nennwert im Sinne von § 4 II 2 a des Gesellschaftsvertrages wegen des eingezogenen Geschäftsanteils erfährt, zutreffend mit 9,21501% bemessen. Damit erhöht sich jedoch entgegen der Berechnung des Landgerichts nicht der zunächst ohne diese Erhöhung gerechnete Kaufpreis in gleicher Weise. Vielmehr wirkt sich die Erhöhung nur bei der Ermittlung des inneren Werts des Anteils nach Maßgabe von § 4 II 2 b des Gesellschaftsvertrags, der nur einer der Berechnungsposten für den Kaufpreis ist, aus. Im einzelnen ergibt sich folgende Berechnung:
Der innere Wert des Geschäftsanteils ist anteilig aus folgenden Beträgen zu ermitteln:
4.000.000,00 DM |
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Stammkapital |
7.258.709,02 DM |
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freie Rücklagen |
94.000,00 DM |
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Preissteigerungsrücklage |
3.518,77 DM |
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Gewinnvortrag |
11.356.227,79 DM |
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Ohne Berücksichtigung des eingezogenen Geschäftsanteils beträgt der beanspruchte Geschäftsanteil von 643.700 DM 16,0925% des Stammkapitals, so daß sich der innere Wert des Anteils mit diesem Prozentsatz aus der vorgenannten Summe, das sind 1.827.500,95 DM, ergibt.
Bei Berücksichtigung des eingezogenen Geschäftsanteils erhöht sich das Beteiligungsverhältnis und damit auch der letztgenannte Betrag um 9,21501%, das sind 168.404,40 DM, auf insgesamt 1.995.905,35 DM.
Aus diesem Betrag und dem Ertragswert von 450.590 DM ergibt sich der nach § 4 II 2 a des Gesellschaftsvertrags maßgebliche Durchschnittswert mit (1.195.905,35 DM + 450.590 DM): 2 = 1.223.247,68 DM.
Mit dieser Maßgabe ist das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Fundstellen
BGHZ 92, 386 |
BGHZ, 386 |
NJW 1985, 2592 |
ZIP 1985, 348 |
DNotZ 1986, 34 |