Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, unter welchen Umständen ein Pfadfinderverein ein als Jugendführer ehrenamtlich tätiges Vereinsmitglied von seiner Schadensersatzverpflichtung gegenüber einem jugendlichen Mitglied freistellen muß, die auf der Verletzung der Aufsichtspflicht während einer satzungsgemäßen Veranstaltung mit Jugendlichen beruht.
Normenkette
BGB §§ 27, 670
Verfahrensgang
OLG Köln (Urteil vom 21.10.1982) |
LG Köln |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Oktober 1982 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, von Beruf Bauingenieur und Architekt, war Stammesführer des Stammes „St. Hü.”, einer Unterorganisation des verklagten Deutschen Pfadfinderbundes W. e.V. Er ist dem ehemaligen Pfadfinder Rainer Hö. wegen Verletzungen, die dieser bei einem Unfall am 21. August 1977 erlitten hat, schadensersatzpflichtig. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs, dem der Beklagte als Streithelfer im Vorprozeß beigetreten ist, hat der Kläger Hö. 5.000 DM Schadensersatz (600 DM für materiellen Schaden und 4.400 DM Schmerzensgeld) bezahlt und ist verpflichtet, Hö. 75 % des künftigen Schadens zu ersetzen. Mit der Klage verlangt der Kläger vom Beklagten die Erstattung von 11.928,43 DM nebst Zinsen (Schadensersatz, Prozeß- und Zwangsvollstreckungskosten) und die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihn von sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber Rainer Hö. aus dem Unfall freizustellen. Im einzelnen liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Stamm „St. Hü.” kehrte am 20. August 1977 von einer Ferienfahrt in die Südbretagne, die der Kläger organisiert hatte, mit nassen Zelten zurück. Am folgenden Sonntag, dem 21. August 1977, traf sich der Kläger mit einer Gruppe 14 bis 17jähriger Pfadfinder, um die Zelte zum Trocknen aufzuhängen. Dafür hatte der Vater des 16jährigen Pfadfinders Abt eine halboffene, überdachte Lagerhalle zur Verfügung gestellt. Man beschloß, die Zelte an den Verstrebungen der Dachkonstruktion in 3 bis 4 Meter Höhe aufzuhängen und dazu einen in der Halle abgestellten, von einem Verbrennungsmotor angetriebenen Gabelstapler einzusetzen. Der Pfadfinder Abt, der auf Frage des Klägers erklärt hatte, er könne den Gabelstapler bedienen, holte den Fahrzeugschlüssel aus dem Büro seines Vaters und setzte das Fahrzeug in Gang. Er nahm mit dem Gabelstapler einen leeren, cirka 70 kg schweren Drahtgitterbehälter auf, der lose auf den Lastträgern saß. Der damals 16jährige Rainer Hö. und der Pfadfinder Bl. stiegen in den Behälter und ließen sich auf die Höhe der Dachkonstruktion heben, wo sie die Zelte aufhängten. Beim Aufhängen des 17. und letzten Zeltes kippte der Drahtgitterbehälter mit den beiden Jugendlichen seitlich von den Trägern des Gabelstaplers ab, begrub die untere Gesichtshälfte Hö. unter sich und zertrümmerte sie. Bl. erlitt einen Kahnbeinbruch.
Der Beklagte hat seine Mitglieder über den Deutschen Pfadfinderverband e.V., den Dachverband der Pfadfinderbünde, bei der A. Versicherungs-Aktiengesellschaft haftpflichtversichert. Im vorliegenden Falle bestand jedoch kein Versicherungsschutz, weil nach dem Versicherungsvertrag die Haftpflicht „aus Halten oder Besitz, ferner aus Anlaß von Inbetriebsetzen oder Lenken von Kraft- … fahrzeugen, gleichgültig, durch wen, aus welchem Anlaß oder zu welchem Zweck das Inbetriebsetzen oder Lenken erfolgt” (große Benzinklausel) nicht versichert war.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte müsse ihn von den Gefahren und Risiken, die der Umgang mit Jugendlichen mit sich bringe, entsprechend den Grundsätzen zur gefahrengeneigten Arbeit freistellen. Außerdem habe der Beklagte seine dem Kläger gegenüber obliegende Fürsorgepflicht verletzt, weil er ihn nicht ausreichend haftpflichtversichert habe.
Der Beklagte ist der Ansicht, er sei nicht passiv legitimiert. Der Kläger habe nicht eine Aufgabe des Beklagten, sondern des rechtlich selbständigen Stammes „St. Hü” wahrgenommen. Deshalb sei allenfalls dieser zur Freistellung des Klägers verpflichtet. Im übrigen stehe dem Kläger kein Freistellungsanspruch zu, weil er den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 8.846,45 DM nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von künftigen Ansprüchen des Rainer Hö. aus dem Unfall vom 21. August 1977 freizustellen mit der Maßgabe, daß der Kläger zu 25 % selbst für die Verpflichtungen einzustehen hat. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Befreiung von seiner Schadensersatzverpflichtung gegenüber Rainer Hö. gegen den Beklagten zu. Nach der Vereinssatzung seien die Untergliederungen des Beklagten mit der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben beauftragt und handelten dabei in Wahrnehmung der Interessen des Beklagten. Bei der Tätigkeit, bei der ein zu dem Unfall gekommen sei, habe der Kläger jedenfalls auch im Interesse des Beklagten gehandelt. Deshalb sei dieser der richtige Anspruchsgegner. Die im Interesse und im Rahmen der Zweckbestimmung des Beklagten liegende Jugen arbeit des Klägers sei eine gefahrengeneigte Tätigkeit. Mit ihr sei typischerweise die Gefahr verbunden, wegen Verletzung der Aufsichtspflicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Deshalb stehe dem Kläger als Beauftragtem des Beklagten gemäß § 670 BGB ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu, die er bei Erfüllung seiner ihm übertragenen Aufgaben gehabt habe. Dazu gehörte auch die Schadensersatzleistungen und -verpflichtungen gegenüber Rainer Hö. Wegen der vergleichbaren Risikolage sei es gerechtfertigt, auf diesen Anspruch ähnliche Grundsätze anzuwenden, wie sie die Rechtsprechung für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei gefahren geneigter Tätigkeit entwickelt habe. Der Kläger habe den Unfall zwar schuldhaft, aber nicht grob fahrlässig verursacht. Deshalb sei es nicht gerechtfertigt, ihn den Schaden allein tragen zu lassen. Bei Berücksichtigung aller Umstände habe der Beklagte für 3/4 und der Kläger für 1/4 der Schadensersatzverpflichtung des Klägers einzustehen. Dies greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an.
Der Kläger macht, soweit er bereits Schadensersatz geleistet hat, einen Erstattungsanspruch, im übrigen einen Anspruch auf Befreiung von seiner Schadensersatzverpflichtung geltend. Diese Ansprüche setzen zunächst voraus, daß der Kläger bei seiner zur Schadensersatzverpflichtung führenden Tätigkeit im Aufgabenbereich des verklagten Hauptvereins und nicht ausschließlich für den möglicherweise rechtlich selbständigen Stamm „St. Hü.” gehandelt hat. Das Berufungsgericht ist aufgrund der Satzung des Beklagten ohne Rechtsfehler zu der Auffassung gekommen, daß die Ferienfahrt, die der Kläger mit seinem Stamm unternommen hat, und die damit notwendig verbundene Versorgung der Zelte, eine Angelegenheit des Beklagten war, die dieser durch den Stamm „St. Hü.” erledigen ließ. Der Beklagte ist entgegen der offenbar von der Revision vertretenen Auffassung kein Zusammenschluß selbständiger Vereine, sondern ein Gesamtverein, der organisatorisch untergliedert ist. Nach Nr. 2 der Bundessatzung, die der Senat selbst auslegen kann, weil sie für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gilt, ist der Beklagte ein die Jugenderziehung fördernder und in der Jugendpflege tätiger Jugendverband, der sich über das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Dementsprechend ist er gemäß Nr. 5 der Satzung gebietsmäßig untergliedert in Landesmarken, deren Grenzen in der Regel denen der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland entsprechen, und innerhalb dieser in Gaue (Bezirksverbände), Horste (Kreisverbände) und Stämme (Ortsverbände). Diese Untergliederungen sind zwar nach der Satzung (Nr. 5 Abs. 2) „je eigene, in der Regel nicht rechtsfähige Vereine”, die das Recht haben, sich eigene Satzungen zu geben, die allerdings der Bundessatzung nicht widersprechen dürfen. Sie sind aber nicht, wie die Revision annimmt, Mitglieder des Beklagten. Dies sind vielmehr gemäß Nr. 3 der Satzung jeweils die einzelnen Kinder und Jugendlichen sowie Erwachsene, die zur Mitarbeit im Sinne der Ziele des Beklagten bereit sind. Mit Hilfe der Untergliederungen, und zwar gleichgültig, ob es sich dabei um rechtlich selbständige Vereine oder unselbständige Organisationseinheiten handelt, erledigt der verklagte Hauptverein seine satzungsmäßigen Aufgaben, soweit er sie nicht auf Bundesebene selbst erfüllen kann. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, daß die Bundessatzung als Mittel der pfadfinderischen Erziehung unter anderem das System der kleinen Gruppengemeinschaft, in der jedes Mitglied Aufgaben wahrnimmt, und dem jeweiligen Alter der Mitglieder angepaßte Leistungs- und Tüchtigkeitsproben anführt. Damit ist vor allem die Erziehungsarbeit auf örtlicher Ebene (Sturm oder Horst) angesprochen, in denen die Mitglieder in Primärgruppen von je sechs bis acht Personen zusammengefaßt werden (Nr. 6 Abs. 1 der Bundessatzung). Soweit die Untergliederungen in diesem satzungsmäßigen Rahmen, in den ohne Zweifel auch die Ferienfahrt und das anschließende Aufhängen der Zelte fiel, tätig werden, erledigen sie Aufgaben des verklagten Hauptvereins. Dieser ist somit für die Ansprüche des Klägers passiv legitimiert.
Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, daß der Kläger seine gegenüber den minderjährigen Jugendlichen bestehende Aufsichts- und Fürsorgepflicht schuldhaft verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil er die Verwendung des Gabelstaplers zum Aufhängen der Zelte nicht verhindert hat. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte er erkennen müssen, daß es gefährlich sei, die Jugendlichen in einem lose auf die Trägervorrichtung des Gabelstaplers gestellten Eisenkorb zum Aufhängen der Zelte auf- und abwärts zu fahren. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird dadurch unterstrichen, daß nach der – vom Berufungsgericht allerdings nicht berücksichtigten – für Gabelstapler geltenden Unfallverhütungsvorschrift der gewerblichen Berufsgenossenschaften für Flurförderzeuge (VBG 12 a) vom 1. Oktober 1956 in der Fassung vom 1. April 1973 der Gabelstapler in der geschehenen Weise nicht verwendet werden durfte. Gemäß § 31 UVV dürfen mit dem Lastaufnahmemittel von Gabelstaplern Personen nur auf- und abwärts fahren, wenn die in § 13 UVV geforderten Einrichtungen vorhanden sind. Danach hätte der Gabelstapler am Lastaufnahmemittel eine sicher angebrachte Plattform mit Geländer und Fußleiste haben müssen, was hier jedoch nicht der Fall war. Nach allem hat der Kläger die Körperverletzung von Rainer Höhnel fahrlässig herbeigeführt und ist deshalb gemäß § 823 Abs. 1 BGB diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet.
Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange ein – wie hier – ehrenamtlich tätiges Vereinsmitglied von seinem Verein Freistellung verlangen kann, wenn es sich bei Durchführung einer ihm übertragenen Aufgabe einem anderen Vereinsmitglied gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Eine unmittelbare Anwendung der im Arbeitsrecht entwickelten Grundsätze zur Haftungsfreistellung bei gefahrengeneigter Arbeit kommt nicht in Betracht, wenn, wie hier, kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Verein und dem Mitglied besteht. Anspruchsgrundlage für den Freistellungsanspruch ist jedoch das in einem solchen Falle zwischen dem Verein und seinem Mitglied bestehende Geschäftsbesorgungsverhältnis besonderer Art, auf das bestimmte Vorschriften des Auftragsrechts, insbesondere § 670 BGB, entsprechende Anwendung finden. Ausdrücklich gesetzlich geregelt in diesem Sinne ist zwar nur das Innenverhältnis zwischen Verein und Vorstand (§ 27 Abs. 3 BGB; vgl. dazu Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 12. Auflage Rdz. 262). Für das Verhältnis eines mit der Wahrnehmung bestimmter Vereinsaufgaben betrauten Mitglieds zum Verein kann indessen nichts anderes gelten.
Im Rahmen des Auftragsrechts besteht heute trotz unterschiedlicher dogmatischer Begründung Einmütigkeit darüber, daß der Beauftragte in aller Regel nicht mit dem vollen Risiko der im Interesse des Geschäftsherrn ausgeübten Tätigkeit belastet werden darf und ihm deshalb ein Anspruch auf Ersatz oder Freistellung von solchen Nachteilen zustehen kann, die er bei der Durchführung des Auftrags unfreiwillig erleidet (Erman/Hauß, BGB, 7. Aufl. § 670 Anm. 8; vgl. ferner Canaris, RdA 1966, 41 ff; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, besonderer Teil, 10. Aufl. § 56 III; Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl. § 670 Rdz. 18; Staudinger/Wittmann, BGB, 12. Aufl. § 670 Rdz. 10; RGRK/ Steffen, BGB, 12. Aufl. § 670 Rdz. 12 bis 20).
Davon ist auch im vorliegenden Falle auszugehen. Der Kläger hat es als Stammesführer übernommen, die Pfadfinderideale den ihm anvertrauten Kindern und Jugendlichen durch die in der Satzung festgelegten Mittel der pfadfinderischen Erziehung zu vermitteln (Nr. 7 der Bundesordnung). Seine Tätigkeit besteht sonach im wesentlichen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Arbeit mit diesen im Sinne der Pfadfinderideale sportliche oder Mut und Entschlossenheit verlangende Aktivitäten erfordere, bei denen auch Handeln aus „Übermut” nicht auszuschließen sei. Gerade die Erziehung zum einfachen Leben in der Natur, zu sportlichem Verhalten, zum Einsatz für andere verlange gelegentlich Aktionen, die nicht frei von einem freilich möglichst gering zu haltenden Risiko seien. Daraus ergibt sich, daß die Jugendleiter des Beklagten in verstärktem Maße der Gefahr ausgesetzt sind, die ihnen übertragenen Aufsichts- und Überwachungspflichten zu verletzen und sich dadurch schadensersatzpflichtig zu machen. Sofern sich bei der Durchführung einer satzungsmäßigen Aufgabe diese Gefahr verwirklicht, ist es in der Regel gerechtfertigt, den Jugendleiter den Schaden jedenfalls nicht alleine tragen zu lassen. Es kann insoweit auf den im Arbeitsrecht entwickelten Gedanken zurückgegriffen werden, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht eine Belastung mit solchen Schäden und Schadensersatzansprüchen zumuten darf, die letztlich aus der besonderen Gefahr der übertragenen Arbeit folgen und als solche auch dann zum typischen, vom Unternehmen zu tragenden Betriebsrisiko gehören können, wenn sie im Einzelfall vom Arbeitnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind (BGHZ 16, 111, 116; BAG, Urt. v. 23.3.1983 – 7 AZR 391/79, ZIP 1983, 599). Auch der Verein darf Mitglieder, die er zur Durchführung schadensträchtiger Aufgaben einsetzt (und die dadurch in besonderem Maße ihrer vereinsrechtlichen Treuepflicht genügen), grundsätzlich nicht mit den Folgen solcher Schäden belasten, die aus der besonderen ihm selbst zuzuschreibenden Gefahr der übertragenen Aufgabe folgen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Mitglied – wie hier – ehrenamtlich, also unentgeltlich tätig geworden ist (vgl. dazu Canaris a.a.O., S. 48 f.) Die Anerkennung einer grundsätzlichen Freistellungsverpflichtung des Vereins bei schadensgeneigter Tätigkeit liegt nicht nur im Interesse der betroffenen Vereinsmitglieder, sondern auch des Vereins selbst. Die Vereine sind auf die ehrenamtliche Mitarbeit von Mitgliedern angewiesen; ohne diese wären sie in aller Regel nicht in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen. Müßten die ehrenamtlich tätigen Mitglieder alle Risiken der ihnen übertragenen Aufgaben grundsätzlich alleine tragen, hätte dies zur Folge, daß ein erheblicher Teil von ihnen nicht mehr zur Mitarbeit bereit wäre. Das aber würde zu einer erheblichen Störung des Vereinslebens führen. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß der Beklagte dies wohl auch so gesehen und deshalb für seine Jugendleiter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe, die allerdings im vorliegenden Falle nicht eingreift.
Das vorstehende Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 1. Februar 1963 (VI ZR 271/61, LM BGB § 611 Nr. 21) und vom 27. Februar 1975 (II ZR 112/72, WM 1975, 467). Im ersten Fall ist die Anwendung der arbeitsrechtlichen Grundsätze zur gefahrengeneigten Arbeit auf selbständige Gelegenheitsdienstverhältnisse abgelehnt worden. Im Gegensatz dazu handelt es sich im vorliegenden Fall, ähnlich wie beim Arbeitsverhältnis, um eine auf Dauer angelegte Verbundenheit zwischen Verein und Vereinsmitglied, das ständig in die Vereinsorganisation eingegliedert und den für seine Tätigkeit aufgestellten Richtlinien und Verhaltensregeln unterworfen ist. Nach der zweiten Entscheidung sind die arbeitsrechtlichen Grundsätze über eine Haftungsbeschränkung bei gefahrengeneigter Arbeit bei dem Vertretungsorgan einer juristischen Person, das wegen Verletzung seiner normalen Geschäftsleiterpflichten in Anspruch genommen wird, nicht anwendbar. Der Unterschied zum vorliegenden Falle liegt darin, daß es gerade der Sinn der Anstellung und Bestellung eines Vorstandsmitglieds oder Geschäftsführers ist, die Schwierigkeiten und Risiken der Leitung des Vereins oder Unternehmens einer Person zu übertragen, die diese beherrscht (vgl. Canaris a.a.O., S. 48). Insoweit ist eine Haftungsbeschränkung von der Sache her weder gerechtfertigt noch geboten. Ein solcher Sachverhalt liegt aber hier nicht vor.
Nach den vorstehenden Grundsätzen unterliegt die vom Berufungsgericht vorgenommene teilweise Freistellung des Klägers von seiner Schadensersatzverpflichtung keinen rechtlichen Bedenken.
Die Durchführung der Ferienfahrt und die damit zusammenhängende Versorgung der Zelte war für den Kläger als Leiter eine schadensgeneigte Tätigkeit, weil für ihn das Risiko bestand, sich wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht schadensersatzpflichtig zu machen. Durch den Unfall hat sich dieses besondere Risiko verwirklicht. Es liegt nicht außerhalb aller Erfahrung, daß Jugendliche anläßlich einer Gruppenfahrt durch unachtsames Hantieren mit Fahrzeugen oder technischem Gerät zu Schaden kommen.
Trotzdem würde der Freistellungsanspruch des Klägers scheitern, wenn er den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hätte. In einem solchen Fall hat nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen der Arbeitnehmer in der Regel den Schaden allein zu tragen (vgl. BAG a.a.O.).
Das muß sinngemäß auch für die Einstandspflicht eines Vereins bei haftungsbedrohter Tätigkeit eines Jugendführers gelten. Auch hier würde der Gedanke der Risikozurechnung an den, der in Verfolgung eigener Ziele einen anderen mit einer schadensgeneigten Aufgabe betraut, in einem nicht mehr vertretbaren Maße überspannt, wenn ein Verein selbst für solche Schäden aufkommen müßte, die sein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger jedoch nicht grob fahrlässig gehandelt. Dazu führt es aus, es sei ein mittlerer Grad von Fahrlässigkeit anzunehmen. Einerseits habe es sich nicht nur um eine alltägliche Fehlleistung gehandelt. Der Kläger hätte sich bei einigem Nachdenken sagen müssen, daß der Eisenkorb herabstürzen könne und Zweifel angebracht seien, ob ein 16jähriger Junge einen Gabelstapler bedienen könne. Andererseits liege kein besonders hohes Maß an Verschulden im Sinne grober Fahrlässigkeit vor. Der Kläger habe den Jugendlichen eine gewisse Körperbeherrschung und Gewandtheit zutrauen und sich auf das (Pfadfinder-) Wort von Abt in gewissem Grade verlassen dürfen, er könne den Gabelstapler bedienen. Diese tatrichterliche Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Entscheidung, ob ein vorwerfbares Verhalten als grob fahrlässig zu bewerten ist, ist nach ständiger Rechtsprechung dem Tatrichter vorbehalten, der im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden hat. Seine Wertung ist daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, sofern er nicht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder ihr fehlerhaft gewonnene Feststellungen zugrunde gelegt hat (BGH, Urt. v. 21.10.1980 – VI ZR 265/79, VersR 1981, 75 m.w.N.). Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 10, 14, 16). Das angefochtene Urteil bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht dies verkannt hat. Daß es seiner Entscheidung fehlerhaft gewonnene Feststellungen zugrunde gelegt oder Tatsachen unberücksichtigt gelassen habe, hat die Revision nicht gerügt. Wenn unter diesen Umständen das Berufungsgericht der Ansicht war, es hätte nicht jedem einleuchten müssen, daß bei Verwendung des Gabelstaplers in der geschehenen Weise die Gefahr des Herabstürzens des Drahtgitterkorbes und damit verbunden einer Körperverletzung der beiden Jugendlichen bestand, so liegt dies in der tatrichterlichen Verantwortung. Für das Revisionsgericht ist diese Feststellung bindend.
Aus diesen Gründen ist der Freistellungsanspruch des Klägers grundsätzlich gerechtfertigt. Hinsichtlich des Umfangs der Freistellung hat das Berufungsgericht ausgeführt, unter dem Gesichtspunkt, daß der Beklagte den Schaden auf eine Vielzahl von Mitgliedern verteilen könne, während der unentgeltlich tätig gewesene Kläger für den auf ihn entfallenden Schadensanteil selbst einstehen müsse, sei es gerechtfertigt, die Schadensersatzverpflichtung des Klägers im Verhältnis 1: 3 zu Lasten des Beklagten zu verteilen. Diese tatrichterliche Würdigung muß die Revision ebenfalls hinnehmen. Die Frage, ob entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) eine Schadensteilung zu Lasten des Vereinsmitglieds überhaupt in Betracht kommt, wenn dieses den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil der Kläger das Urteil nicht angefochten hat.
Unterschriften
Fleck, Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh, Brandes
Fundstellen
Haufe-Index 1237621 |
BGHZ |
BGHZ, 153 |
Nachschlagewerk BGH |
JZ 1984, 619 |