Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrug
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1999 wird
- auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren im Fall 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten W. entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
- mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung in den Fällen 2 bis 13 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt;
das vorgenannte Urteil
- im Schuldspruch in den Fällen 2 bis 13 der Urteilsgründe dahin geändert, daß die Angeklagten W. und E. des Betrugs in 12 Fällen schuldig sind,
aufgehoben mit den zugehörigen Feststellungen
- im Schuldspruch im Fall 15, soweit er die Angeklagten E. und R. betrifft,
- in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 14, 15 und 16, soweit sie den Angeklagten W. betreffen,
- im Anklagepunkt 6 (Lieferungen an die Fa. K.), soweit die Angeklagten W. und R. verurteilt und der Angeklagte E. freigesprochen worden sind,
- im Freispruch Anklagepunkt 5 (Gr.),
- in den Gesamtstrafaussprüchen.
II. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft,
- im Schuldspruch im Fall 16 dahin geändert, daß der Angeklagte der vorsätzlichen Bodenverunreinigung schuldig ist und
- im Einzelstrafausspruch zu Fall 16 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen, aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung in 16 Fällen, in 13 Fällen in Tateinheit mit Betrug, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Bodenverunreinigung sowie wegen vorsätzlichen unrichtigen Ausfüllens von Begleitscheinen in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten und zu 47 Geldbußen zu je 1.000,– DM, den Angeklagten R. wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung in 3 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Bodenverunreinigung sowie wegen vorsätzlichen unrichtigen Ausfüllens von Begleitscheinen in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten und zu 47 Geldbußen zu je 500,– DM und den Angeklagten E. wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung in 14 Fällen, in 12 Fällen in Tateinheit mit Betrug zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und sie im übrigen freigesprochen. Dem Angeklagten W. hat es verboten für die Dauer von 5 Jahren, dem Angeklagten R. für die Dauer von 4 Jahren im Bereich der Abfallentsorgung tätig zu sein. Mit der vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision der Staatsanwaltschaft werden eine Verfahrensrüge, die allein den 5. Tatkomplex betrifft, und die Sachrüge erhoben. Der Angeklagte W. rügt mit seiner Revision die Verletzung von Verfahrensrecht beim ersten Tatkomplex und im übrigen ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts.
Die Rechtsmittel haben in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
A.
Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrunde:
1991 gründete der Angeklagte W. gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Dr. J. die S. T. GmbH und im November 1992 die L. Re. GmbH. In beiden Unternehmen war der Angeklagte W. Geschäftsführer. Mitte Oktober 1992 stellte er den Angeklagten E. als Betriebsleiter für die S. T. GmbH (im folgenden STA) und schon vor dem Tätigwerden der L. Re. GmbH ab März 1993 den Angeklagten R. als Betriebsleiter der L. Re. GmbH (im folgenden LRV) an.
1. Tatkomplex (Fälle 1-13; betrügerische Anlieferungen an das Reststoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe)
In der Zeit von 1992 bis 1996 lieferte die STA in 13 Kalenderwochen, auf die die Kammer das Verfahren nach Abtrennung des weiteren Verfahrensstoffes (76 Anlieferungen von 1840 Anlieferungen) beschränkt hat, u.a. Altöle (Abfallschlüsselnummer nach der Abfallbestimmungs-Verordnung – ASN – 54106, 54112, 54113) mit erhöhten Mengenangaben und verunreinigte Öle und Öl/Wasser- und sonstige Gemische als Altöle, teilweise ebenfalls mit falschen Mengenangaben dem Reststoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe an, die dort rückstandslos entsorgt wurden. Für nicht verunreinigte Altöle war von dem Reststoffverwertungszentrum an die STA ein Entgelt zu zahlen, für die verunreinigten Öle, Öl/Wasser- und sonstigen Gemische hatte diese hingegen ein Entgelt an das Reststoffverwertungszentrum zu entrichten. Die falsch deklarierten Anlieferungen wurden von dem in der Annahme des Reststoffverwertungszentrums/Sch. Pumpe tätigen Personal nicht beanstandet. Um dies zu erreichen, übergab der als Fahrer für die STA tätige, gesondert verfolgte Gl. in Absprache mit dem Angeklagten W. jeweils wöchentlich einen zunächst nach den voraussichtlichen Anlieferungen berechneten, später pauschalen Geldbetrag für das Personal.
Durch die Zahlungen für Stoffe, die entweder fälschlich oder mit zu hohen Mengenangaben als Altöl ausgewiesen waren, und die Nichtgeltendmachung von Forderungen für die Entsorgung der falsch deklarierten Stoffe entstand dem Reststoffverwertungszentrum für den gesamten Tatzeitraum ein Schaden von mindestens 2 Mio. DM. Für die den Urteilsfeststellungen zugrundeliegenden 13 Kalenderwochen hat die Kammer Schadensbeträge zwischen 385,– DM und 79.088,75 DM errechnet. Dabei hat das Landgericht die Anlieferungen einer Woche jeweils als eine Tat angesehen. (Verurteilung der Angeklagten W. und E. in 12 Fällen wegen gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit umweltgefährdender Abfallbeseitigung, W. darüber hinaus in einem weiteren Fall wegen Betrugs in Tateinheit mit umweltgefährdender Abfallbeseitigung, Freispruch hinsichtlich des Angeklagten R.).
2. Tatkomplex (Fall 14; Lieferungen von Filterkuchen an Fa. We.)
Von Anfang 1995 bis November 1995 lieferte die LRV nach vorheriger Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer der We. Umweltschutz GmbH in Ra.-B. und dem Angeklagten W. – jeweils nach vierzehntägiger bzw. wöchentlicher Abstimmung zwischen dem Angeklagten R. und dem Zeugen We. – 2 bis 3 mal wöchentlich insgesamt 1.948 t sog. Filterkuchen (ASN 54704 und 54703) an, für deren Lagerung und Bearbeitung die Fa. We. keine Genehmigung hatte. Die Fa. We. entsorgte diese Abfälle illegal, teils auf einer dafür nicht zugelassenen Deponie, teils als „Eisenschlamm” in einer Kompostieranlage zur Verarbeitung als Humuserde und teils als „Zementschlamm”, der in nicht zugelassener Weise zum Wegebau und zur Rekultivierung einer Halde eingesetzt wurde. Dieses Projekt wurde von dem Angeklagten E. betreut. (Verurteilung der drei Angeklagten wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung).
3. Tatkomplex (Fall 15; Entsorgung Mittelbecken Wi.)
Im Jahre 1995 verpflichtete sich die LRV vertraglich, gegen ein Entgelt von 450.000,– DM Erodierschlämme (ASN 54707) aus einem Becken in Wi. zu entsorgen, obwohl diese Stoffe in der Anlage der LRV nicht entsorgt werden durften und – wie ein von dem Angeklagten R. unternommener Versuch zeigte – auch nicht entsorgt werden konnten. In der Folge wurden die Erodierschlämme teilweise durch Wasser verflüssigt und falsch deklariert in der dafür ebenfalls nicht zugelassenen Anlage des Reststoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe und die festen Rückstände illegal über die Fa. We. in Ra.-B. „entsorgt”. (Verurteilung der drei Angeklagten hinsichtlich der Beseitigung der Erodierschlämme als Feststoffe über die We. Umweltschutz GmbH wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung; soweit Flüssigabfälle über das Reststoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe „entsorgt” wurden, sind sie im ersten Tatkomplex – Fall 8a) und d) der Urteilsgründe – erfaßt).
4. Tatkomplex (Fall 16; Lieferungen von Filterkuchen an die Fa. RZ.)
In der Zeit vom Dezember 1995 bis 29. April 1996 ließ der Angeklagte R. im Einvernehmen mit dem Angeklagten W. 555 t Filterkuchen/Sandfanggemische als Sandfangrückstände (ASN 54701) von der RZ. GmbH Ko und Kr. in El. abholen, die, wie sie wußten, keine Genehmigung zur Lagerung, Zwischenlagerung oder Verwertung von Filterkuchen hatte. Eine illegale Ablagerung nahmen sie billigend in Kauf. Die Fa. RZ. verbrachte die Abfälle in dafür nicht zugelassene Gruben in Schn. und Sa., wodurch eine weitere Schadstoffbelastung der Böden in diesen Gruben eintrat. (Verurteilung der Angeklagten W. und R. wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Bodenverunreinigung).
5. Tatkomplex (Anklagepunkt 6; Lieferungen an die Fa. K.)
Von Mitte 1994 bis Oktober 1996 übernahm die LRV – unter Vermittlung der Wis. GmbH – Stoffe von der H. GmbH, die diese als Schlamm aus Tank- und Faßreinigung und Faßwäsche (ASN 54704) in den Begleitscheinen deklariert und so auch gegenüber der LRV abgerechnet hatte. Die Angeklagten gingen davon aus, daß es sich bei den Stoffen tatsächlich um Fettabscheider handelte, und gaben sie an die Fa. K. in V. ab, die eine für die Entsorgung von ölverschmutzten und fetthaltigen Abwässern zugelassene Anlage betrieb. Auf Veranlassung des Angeklagten R. und im Einvernehmen mit dem Angeklagten W. wurden in der Zeit vom 11.10.1994 bis 9.10.1996 in 48 Fällen die von der Fa. H. ausgestellten Begleitscheine nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet, sondern jeweils ein zweiter Begleitschein ausgestellt, in dem der zu befördernde Stoff als Fettabscheider deklariert, als Erzeuger und Beförderer die LRV und als Verwerter die Fa. K. angegeben war. (Verurteilung der Angeklagten W. und R. wegen Ordnungswidrigkeiten nach der Abfall- und ReststoffüberwachungsVO bzw. der NachweisVO, Freispruch hinsichtlich des Angeklagten E.).
6. Tatkomplex (Anklagepunkt 5; Gr.)
Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, Ende 1995 Teerrückstände aus einem Becken der Energieversorgung Gr. GmbH illegal entsorgt zu haben, da die Stoffqualität nicht mehr festzustellen und es daher nicht auszuschließen sei, daß es sich um Material gehandelt habe, das von der LRV nach ihrer Genehmigungslage entsorgt werden durfte.
B.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Tatkomplex (betrügerische Anlieferungen an das Reststoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe).
Der Schuldspruch wegen Betrugs in zwölf Fällen hinsichtlich der Angeklagten W. und E., der – nach der in der Revisionsinstanz aus prozeßwirtschaftlichen Gründen erfolgten Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO im Fall 1 der Urteilsgründe und Beschränkung auf den Betrugsvorwurf gemäß § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich der weiteren Fälle – allein Gegenstand rechtlicher Überprüfung ist, weist keinen Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten auf. Auch der Freispruch des Angeklagten R. hat Bestand.
1. Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung verneint.
Die Anklage hatte den drei Angeklagten tateinheitlich zu den ausgeurteilten Straftaten vorgeworfen, mit den früheren Mitangeklagten Dr. J., Gl., Sche. und F. unter Rädelsführerschaft von Dr. J. und W. eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB gegründet oder sich an ihr als Mitglied beteiligt oder diese unterstützt zu haben. Nach den Feststellungen haben zwar die drei Angeklagten und insbesondere der frühere Mitangeklagte Gl. jahrelang in unterschiedlicher Beteiligung an den ausgeurteilten Straftaten mitgewirkt. Der bloße Wille mehrerer Personen, gemeinsam Straftaten zu begehen, reicht jedoch für die Annahme einer kriminellen Vereinigung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame kriminelle Tätigkeiten entfalten und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 31, 239 f.; BGH NJW 1991, 1518; NStZ 1999, 571). Die Angeklagten waren zwar organisatorisch eingebunden in die Unternehmen der STA und LRV, deren Gesellschafter Dr. J. und W. waren, letzterer zugleich als Geschäftsführer. Daß die Gründung dieser Gesellschaften von Dr. J. und W. unter weiterer Beteiligung eines Dritten, etwa Gl., aber lediglich erfolgte, um unter dem Deckmantel einer Teilnahme am Wirtschaftsleben bei von vornherein abgesprochener Rollenverteilung Straftaten zu begehen, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Bei dem erst im Laufe der Zeit herausgebildeten eingespielten System von Betrugshandlungen fehlt es u.a. an der Voraussetzung eines für alle Beteiligten verbindlichen übergeordneten Gruppenwillens. Dieser kann zwar auch dann gegeben sein, wenn die Mitglieder der Vereinigung einem anderen Mitglied die Entscheidungsbefugnisse zuweisen und sich dessen Willen unterordnen (BGH NJW 1992, 1518; NStZ 1999, 571; BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn die Angeklagten R., E. und Gl. nahmen zwar eine herausgehobene Stellung in den Betrieben ein, sie hatten sich aber der Autorität des geschäftsführenden Gesellschafters, des Angeklagten W. unterzuordnen, dessen Einverständnis sie vor allen wichtigen Entscheidungen einzuholen hatten, der u.a. die Weisungen zur Falschdeklaration gab und das Geld für die „Ladehilfen” zur Verfügung stellte. Dies beruhte nach den Feststellungen aber nicht auf einem einmal gefaßten gemeinsamen Gruppenwillen, sondern auf ihrer arbeitsrechtlichen Stellung als Angestellte. Daß Dr. J. und W. etwa mit Personen außerhalb ihres Firmenverbandes eine kriminelle Vereinigung gebildet haben, belegen die Feststellungen nicht.
2. Entgegen der Auffassung von Anklage und Revision handelt es sich bei den falsch deklarierten Anlieferungen weder in dem Anklagezeitraum noch in dem von dem Urteil zugrunde gelegten Tatzeitraum umeine materiell-rechtliche Tat. Nach den Urteilsgründen haben sich die Angeklagten nicht auf den organisatorischen Aufbau von Betriebs- und Unternehmensstrukturen beschränkt, in dessen Rahmen die betrügerischen Anlieferungen erfolgten, was die Zusammenfassung zu einer materiell-rechtlichen Tat rechtfertigen könnte (BGH wistra 1999, 179; BGH StV 1998, 416 f.; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10), sondern selbst bei den einzelnen Anlieferungen in unterschiedlicher Weise mitgewirkt. So hat der Angeklagte W. sich regelmäßig bei dem Angeklagten E. erkundigt, welche Stoffe an das Reststoffverwertungszentrum abgegeben worden waren und bei einem genügend hohen Anteil an Emulsionen dann die Anweisungen erteilt, die restlichen Stoffe als Altöl zu deklarieren, der Angeklagte E. hat diese Weisungen weitergegeben und die vorschriftswidrigen Begleitscheine bearbeitet. Der Angeklagte W. hat zudem die von dem gesondert verfolgten Gl. an das Annahmepersonal gezahlten „Ladehilfen” bereitgestellt und teilweise selbst das Geld in einen Briefumschlag gefüllt, den er Gl. übergab. Auch E. war jedenfalls gelegentlich in die Übergabe dieser Gelder eingeschaltet.
Die Strafkammer hat als verbindendes Moment für die in einer Woche erfolgten falsch deklarierten Anlieferungen die wochenweise gezahlten sog. „Ladehilfen” gesehen, die bis 1995 konkret nach den voraussichtlichen Anlieferungen der jeweiligen Woche berechnet wurden, ab 1995 pauschal wöchentlich 3.500,– DM betrugen. Mit dieser vom gemeinsamen Willen der Angeklagten W. und E. getragenen Übergabe des Geldes an den Fahrer Gl. wurde jeweils für die Lieferungen der betreffenden Woche eine mittäterschaftsbegründende Handlung gesetzt, die in der Folge über das Einwirken auf das Annahmepersonal des Reststoffverwertungszentrums/Sch. Pumpe und der dadurch erreichten unbeanstandeten Annahme der falsch deklarierten Stoffe und inhaltlich falschen Begleitscheine die Täuschung der mit der Rechnungsstellung befaßten Personen bewirkte.
Daß, wie der Revision zuzugeben ist, auch andere Zusammenfassungen der Anlieferungen, etwa bei Anknüpfung an eine Rechnungsstellung für mehrere Anlieferungen, denkbar erscheinen, berührt den Unrechts- und Schuldgehalt des Handelns der Angeklagten hier nicht und kann deshalb außer Betracht bleiben (BGH NStZ 1997, 233).
Soweit das Landgericht in den Jahren 1992, 1993 und 1994 die den Anlieferungen zugeordneten Kalenderwochen unzutreffend, nämlich jeweils um eine Ziffer zu hoch bezeichnet hat, ergibt sich aus den aufgeführten Daten, daß es einem offensichtlichen Zählfehler erlegen ist, der den Bestand des Urteils nicht gefährdet.
3. Die Rüge der Staatanwaltschaft, die vom Landgericht vorgenommene Berechnung des Vermögensschadens sei teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weil bei verschiedenen Einzelberechnungen von den im Urteil als Berechnungsgrundlage genannten Preisen abgewichen sei, verkennt, daß die vorangestellte Zusammenfassung über die Ankaufspreise von Altöl und Entsorgungspreise für einige Substanzen nur als grober Überblick gedacht sein kann, bei dem nicht alle während des Zeitraums erfolgten Preisänderungen erfaßt sind. Auch im übrigen gehen die Angriffe der Revision gegen die Schadensberechnung fehl. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, auf welcher Grundlage es – den Sachverständigen folgend – den Schaden berechnet hat, insbesondere auch, warum es den „Tagebuchaufzeichnungen” des früheren Mitangeklagten Gl. nicht den von der Revision gewünschten Stellenwert beigemessen hat und von den in den sog. Zweitbegleitscheinen deklarierten Ausgangsstoffen ausgegangen ist. Anhaltspunkte dafür, daß die Sachverständigen nicht über die erforderliche Sachkunde verfügten, lassen sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen.
4. Bedenken begegnet allerdings die Annahme der Strafkammer, für die Entsorgung der falsch deklarierten Erodierschlämme (8a und 8d) sei ein Schaden nicht entstanden, weil das Reststoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe keine Genehmigung für die Entsorgung dieser Abfälle hatte und sie bei Kenntnis der Stoffqualität nicht hätte annehmen dürfen. Mit der Entsorgung dieser Abfälle ist eine Leistung erbracht worden, die unabhängig von der Genehmigungslage einen wirtschaftlichen Wert hatte. Ob ein Vergütungsanspruch für diese Leistung wegen einer etwaigen Nichtigkeit des zugrundeliegenden Vertrags gemäß § 134 BGB unter den hier vorliegenden Umständen zu versagen wäre, bedarf aber keiner Entscheidung. Es ist auszuschließen, daß die Annahme eines zu geringen Schuldumfangs die Strafzumessung beeinflußt hat, weil die Strafkammer die besonderen Umstände dieser Anlieferungen bei dem Angeklagten W. ausdrücklich, ersichtlich aber auch bei dem Angeklagten E. – wie sich etwa aus einem Vergleich der an den Vermögensschäden ausgerichteten Einzelstrafen im Fall 8 und Fall 9 ergibt – straferschwerend berücksichtigt hat.
5. Da das Schwergewicht der Taten in dem Betrugsunrecht zu sehen ist, die tateinheitlich verwirklichte umweltgefährdende Abfallbeseitigung sich nach Auffassung des Landgerichts nur als eine für das Tatbild nicht wesentliche rechtliche Zusatzbewertung darstellte, schließt der Senat aus, daß die Einzelstrafaussprüche ohne Berücksichtigung dieses nach der Beschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO weggefallenen „Annexes” niedriger ausgefallen wären.
6. Auch der Freispruch des Angeklagten R. von einer Beteiligung an den Fällen 2 bis 13 ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Einzeleinwendungen der Staatsanwaltschaft zeigen keinen Rechtsfehler auf. Dies gilt auch, soweit die Revision darauf verweist, daß der Angeklagte jedenfalls im Vorfeld der Entsorgung der Abfälle aus dem Mittelbecken in Wi. mitgewirkt hat, die – soweit es die Flüssigabfälle betrifft – im Fall 8 erfaßt sind. Den Feststellungen läßt sich entnehmen, daß die Einschaltung des Angeklagten R. allein zur Vorbereitung der Beseitigung der Festabfälle (die im Fall 15 erfaßt sind) diente, die er dann auch wesentlich mitorganisierte, während die Beseitigung der Flüssigabfälle, die von den Angeklagten W. und E. offenbar als unproblematisch angesehen wurde, diesen oblag.
2. bis 4. Tatkomplex (Fall 14 – Lieferungen an Fa. We.; Fall 15 – Entsorgung Mittelbecken Wi.; Fall 16 – Lieferungen von Filterkuchen an Fa. RZ.)
a) Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich mit der Entsorgung der Filterkuchen (Schlämme aus Öltrennanlagen und aus Tankreinigung und Faßwäsche) im Fall 14 und 16 des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB, im Fall 16 tateinheitlich mit vorsätzlicher Bodenverunreinigung schuldig gemacht, weist im Ergebnis keinen Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten auf. Daß es sich dabei um Stoffe handelte, die generell geeignet sind, Umweltmedien zu gefährden, ergibt sich indiziell schon aus ihrer Aufnahme in die Abfallbestimmungs-Verordnung.
Soweit in den Fällen 14, 15 und 16 eine Vielzahl von Einzeltransporten als eine Tat gewertet worden sind, begegnet dies allerdings Bedenken. Dies gilt insbesondere für Fall 14, bei dem in ca. 10 Monaten 80 bis 90 Lieferungen erfolgten.
Die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit, die anzunehmen wäre, wenn die Eignung zur nach haltigen Verunreinigung der aufgeführten Umweltmedien erst mit einer gewissen, eine oder mehrere Einzellieferungen übersteigenden Menge erreicht wäre, liegt in diesem Fall schon angesichts der an die Fa. We. gelieferten Mengen (bei einer Gesamtmenge von 1948 t errechnet sich bei ca. 90 Einzeltransporten ein Durchschnitt von ca. 20 t) fern.
Nach den Urteilsfeststellungen beschränkte sich zwar die Mitwirkung des Angeklagten W. im wesentlichen auf den Abschluß der zwischen ihm als geschäftsführenden Gesellschafter der LRV und dem Zeugen We. zu Beginn der Geschäftsbeziehung getroffenen Vereinbarung, nach der die Filterkuchen im Rahmen eines Kompensationsgeschäfts regelmäßig über die Fa. We. entsorgt werden sollten. Der Angeklagte R. stimmte aber in der Folge die jeweiligen zu entsorgenden Mengen wöchentlich, später vierzehntägig mit dem Zeugen We. ab, wies den Fahrer entsprechend an und übergab ihm vor den Fahrten Blankobegleitscheine, während der Angeklagte E. die Abrechnungen vorzunehmen hatte. Einer weiteren Aufklärung, wieviel Taten entsprechend ihrer Tatbeiträge den als Mittäter handelnden Angeklagten jeweils zuzurechnen sind, bedarf es jedoch nicht. Bei unverändertem Schuldumfang wie hier kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung sein (BGHSt 41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233; BGH Urt. vom 4. Dezember 1996 – 5 StR 519/96). Der Senat schließt hier – ebenso wie im Fall 15, soweit der Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten W. aufrechterhalten ist (s. Ausführungen zu b)), und im Fall 16 – eine Auswirkung zu Gunsten oder zu Lasten der Angeklagten aus. Auf die Frage, ob etwa im Fall 16 sich die Annahme nur einer Tat aus der Verwirklichung des Tatbestands der Bodenverunreinigung rechtfertigt, für den der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs maßgeblich ist (Rissing-van-Saan in LK 11. Aufl. vor § 52 f. Rdn. 26), kommt es danach nicht an.
Der Verurteilung der Angeklagten W. und R. wegen vorsätzlicher Bodenverunreinigung im Fall 16 stand nicht entgegen, daß sie die Abfälle nicht selbst in den Boden eingebracht haben. Sie waren dafür verantwortlich, daß die Abfälle nur Abnehmern überlassen wurden, die die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Beseitigung hatten (BGHSt 39, 382, 385). Da sie wußten, daß dies bei der Fa. RZ. nicht der Fall war, haben sie den Weg eröffnet, daß die Abfälle unter Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Pflichten, wie sie in § 4 Abs. 1 AbfallG (vgl. Hofmann, Bodenschutz durch Strafrecht S. 142) normiert sind, in den Boden eingebracht wurden. Darauf, daß die Angeklagten den genauen Ablagerungsort nicht kannten, kommt es nicht an. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Angeklagten eine illegale Ablagerung jedenfalls billigend in Kauf genommen haben.
b) Auch die besondere Gefährlichkeit der im Fall 15 illegal entsorgten Erodierschlämme hat das Landgericht im einzelnen dargetan. Allerdings entbehrt die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten R. und E. seien – entsprechend ihrer Einlassung – in diesem Fall nicht von Erodierschlämmen sondern von Sandfangrückständen ausgegangen, einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Das Landgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, daß das vereinbarte Kompensationsgeschäft zwischen der Fa. We. und der LRV gerade die Entsorgung von Sandfangrückständen der Fa. We., die dafür keine Genehmigung hatte, durch die LRV vorsah, während hier die Entsorgung der Mittelbeckenabfälle gerade umgekehrt über die Fa. We. erfolgte. Da die besonders problematische Stoffbeschaffenheit, die bei dem Angeklagten W. strafschärfend berücksichtigt worden ist (insoweit ist allerdings fälschlich – offenbar aufgrund eines Schreibfehlers – Fall 14 genannt), die subjektive Tatseite und den Schuldumfang berührt, kann der Schuldspruch im Fall 15 hinsichtlich der Angeklagten R. und E. keinen Bestand haben.
Soweit eine versuchte oder vollendete Bodenverunreinigung auch in den Fällen 14 und 15 in Betracht kommt, ist die Strafverfolgung nach § 154a StPO schon im Ermittlungsverfahren beschränkt worden.
c) Die Strafaussprüche weisen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten W. auf:
Die Revision rügt zu Recht, daß das Landgericht einen besonders schweren Fall der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung im Sinne von § 330 Abs. 1 Nr. 6 StGB aF (= § 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB nF) für den Angeklagten W. mit rechtlich bedenklichen Erwägungen in den Fällen 14, 15 und 16 abgelehnt hat. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Merkmal Gewinnsucht, das nach ständiger Rechtsprechung vorliegt, wenn das Erwerbsstreben des Umweltstraftäters ein ungewöhnliches, sittlich besonders anstößiges Maß aufweist (BGHSt 1, 389; 3, 31, 32; 17, 35), eine bloß gewerbsmäßige Begehungsweise bewußt nicht erfassen wollen (BTDrucks 12/192 S. 45). Ein systematisches planvolles Vorgehen oder der besondere Umfang der Tat können aber Anhaltspunkte für ein Handeln aus Gewinnsucht in diesem Sinne darstellen.
Daß im Fall 14 (Lieferungen an Fa. We.) „die Entsorgung der Filterkuchen im Rahmen eines auf Dauer angelegten Kompensationsgeschäfts” erfolgte, spricht danach angesichts des Umfangs des Geschäfts nicht gegen sondern für ein Handeln aus Gewinnsucht. Den Feststellungen läßt sich nicht entnehmen, wie hoch die Kosten gewesen waren, die durch die illegale Entsorgung der Filterkuchen erspart wurden. Daß diese Geschäfte für die LRV nicht uninteressant waren, ergibt sich aber daraus, daß sie auch von anderen Firmen Filterkuchen ankaufte, um sie auf diese Weise zu entsorgen. Soweit die Strafkammer weiter strafschärfend die besondere Stoffqualität – Erodierschlämme – berücksichtigt hat, handelt es sich bei dem insoweit angeführten Fall 14 – statt Fall 15 – ersichtlich um einen Schreibfehler. Die Strafe entspricht der gegen den Angeklagten R. für diesen Fall verhängten Strafe.
Auch im Fall 15 (Entsorgung Mittelbecken Wi.) ist die Erwägung des Landgerichts, die beabsichtigten Vorteile hätten in der „Logik eines Betriebes (gelegen), der keine reale genehmigte Entsorgungsmöglichkeit für die angenommenen festen Stoffe bot”, nicht geeignet, ein Handeln aus Gewinnsucht bei dem Angeklagten W. auszuschließen. Feststellungen, welchen Gewinn der Angeklagte mit der illegalen Entsorgung dieser Abfälle erzielte, fehlen. Daß hier erhebliche Gewinnmargen im Raum standen, läßt sich aber schon aus der von der Kammer nicht gewürdigten Tatsache schließen, daß der Angeklagte W. allein für die Vermittlung dieses Geschäfts 40.000,– DM zahlte.
Auf eine unzureichende Tatsachengrundlage ist die Ablehnung eines Handelns aus Gewinnsucht bei dem Angeklagten W. auch im Fall 16 (Lieferungen an Fa. RZ.) gestützt. Feststellungen, welche Kosten die LRV durch die illegale Entsorgung der Filterkuchen erspart hat, fehlen auch hier.
Dagegen halten die Strafzumessungserwägungen, soweit sie die Angeklagten E. und R. betreffen, rechtlicher Nachprüfung stand. Die Ablehnung eines besonders schweren Falles im Sinne von § 330 Abs. 1 Nr. 6 StGB aF hat das Landgericht rechtsfehlerfrei damit begründet, daß ihnen durch die Tat keine besonderen Vorteile erwachsen sind. (Soweit der Angeklagte R. Provisionen von der Fa. Wis. für die Abnahme von Abfällen der Fa. H. bezogen hat, läßt sich den Feststellungen schon ein Zusammenhang mit den im Fall 14 bis 16 abgeurteilten Sachverhalten nicht entnehmen).
Auch soweit die Kammer im Fall 16 (Lieferungen an Fa. RZ.) einen besonders schweren Fall der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung nach § 330 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei den Angeklagten W. und R. verneint hat, ist ein Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten nicht zu erkennen. Die Kammer hat sachverständig beraten umfassend dargelegt, daß ein konkreter Sanierungsbedarf für die – im übrigen vorgeschädigten – Gruben zur Zeit nicht besteht. Die Erwägungen, warum sie insoweit dem Sachverständigen He., der hinsichtlich des Sanierungsbedarfs der Gruben eine andere Position als der weitere Sachverständige vertreten hat, gefolgt ist, weisen entgegen der Auffassung der Revision weder Widersprüche noch Lücken auf.
Soweit die Revision in diesem Fall die den Angeklagten R. betreffenden Strafzumessungserwägungen jedenfalls deshalb für fehlerhaft hält, weil der Angeklagte gewußt habe, daß die Abfälle in die Gruben Schn. und Sa. verbracht wurden, findet dies in den Feststellungen keine Stütze, im übrigen ist die Tatsache, daß ein Täter mit direktem Vorsatz gehandelt hat, bei Vorsatzdelikten regelmäßig keine geeignete selbständige Strafzumessungstatsache.
5. Tatkomplex – Anklagepunkt 6 (Lieferungen an Fa. K.)
a) Die zu diesem Tatkomplex (Anklagepunkt 6) erhobene, auf § 244 Abs. 2 StPO gestützten Rüge führt zur Aufhebung der insoweit ergangenen Schuldsprüche gegen die Angeklagten W. und R. wegen Ordnungswidrigkeiten in 47 Fällen und zur Aufhebung des den Angeklagten E. betreffenden Freispruchs.
Die Revision trägt zu Recht vor, das Landgericht habe sich gedrängt sehen müssen, die Zeugen H. und Ko. (Mitarbeiter der Fa. H.) zu hören. Diese hätten bekundet, daß neben Filterkuchen, die als Schlämme aus Tank- und Faßreinigung über die Fa. We. entsorgt wurden (2. Tatkomplex), halbflüssige Schlämme aus der Tank- und Faßreinigung an die LRV zur Entsorgung abgegeben wurden. Die Abfälle seien mineralölhaltig gewesen, weil sie aus der Reinigung von Tanks stammten, mit denen ölhaltiges Material befördert wurde. Das Landgericht hat demgegenüber nicht auszuschließen vermocht, daß es sich entsprechend der Einschätzung der Zeugin K. um Fettabscheider gehandelt habe, was auch die Angeklagten angenommen haben wollen. Von weiteren Beweiserhebungen durch Vernehmung der Mitarbeiter der Fa. H. hat es abgesehen. Dieses Verfahren verstößt gegen § 244 Abs. 2 StPO. Die Vernehmungen hätten eine Bestätigung der Beweisbehauptung erwarten lassen, weil die Begleitscheine der Fa. H. eine entsprechende Stoffdeklaration auswiesen und auf dieser Basis auch gegenüber der LRV abgerechnet wurde. Dies hätte als ein weiteres gewichtiges Indiz dafür von Bedeutung sein können, daß die Angeklagten auch in diesen Fällen umweltgefährdende Abfälle außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage (§ 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB) beseitigt haben. Unter diesen Umständen mußte das Landgericht die Möglichkeit nutzen, den Sachverhalt weiter aufzuklären.
b) Die Ausführungen des Landgerichts sind auch sachlich-rechtlich zu beanstanden. Abgesehen davon, daß ein Widerspruch zwischen der Verurteilung wegen 47 Ordnungswidrigkeiten und den in den Urteilsgründen festgestellten (nicht verjährten) 48 Ordnungswidrigkeiten besteht, läßt die Beweiswürdigung des Landgerichts eine umfassende Abwägung aller Indizien vermissen. Zwar hat das Landgericht gesehen, daß gegen die Einlassung der Angeklagten auch spricht, daß die Fa. H. für die Entsorgung der von ihr als Schlämme aus Tank- und Faßreinigung bezeichneten Abfälle höhere Preise gezahlt hat als bei Fettabscheidern berechnet worden wären. Es hätte sich aber auch damit auseinandersetzen müssen, aus welchen Gründen die Fa. H. sich auf ein solches für sie unwirtschaftliches und nachteiliges Vorgehen eingelassen haben sollte.
Da der Angeklagte E., dem die Fakturierung der Vorgänge oblag, lediglich deshalb freigesprochen worden ist, weil das Landgericht das Vorliegen von Straftaten verneint hat und von Ordnungswidrigkeiten ausgegangen ist, an denen E. nicht beteiligt war, kann auch der Freispruch keinen Bestand haben.
6. Tatkomplex – Anklagepunkt 5 (Gr.)
Keinen Bestand haben kann das Urteil, soweit die Angeklagten vom Anklagepunkt 5 (Gr.) freigesprochen worden sind.
Nach den Feststellungen war im Rahmen einer Sanierung eines Geländes der En. GmbH in Gr., auf dem bis Ende der 60er Jahre eine Gasanstalt betrieben worden war, ein in einem Betonbecken befindliches, teils flüssiges, teils pastöses Material zu entsorgen. Beauftragt mit der Entsorgung dieser von den Mitarbeitern der En. GmbH als Teeröl-Wassergemisch bezeichneten Abfälle wurde zunächst die Fa. R. K. GmbH und als Subunternehmer schließlich die LRV. Auch gegenüber dem Angeklagten W. waren die Abfälle, für die eine Analyse nicht vorlag, als Teeröl bezeichnet worden. Auf seine Anweisung wurden die Stoffe von dem Angeklagten E. als Öl-Wasser-Gemische deklariert. In der Folge wurden sie im Oktober 1995 zur LRV gebracht und dort teilweise als Altöl oder Emulsion über das Reststoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe entsorgt, teilweise unter Sandfänge gemischt und als Sandfang deklariert zu einer Fa. ET. GmbH gebracht.
Das Landgericht hat den Freispruch der Angeklagten, die angegeben hatten, von einem Schweröl-Wasser-Gemisch ausgegangen zu sein, darauf gestützt, daß die Stoffqualität der aus dem Becken in Gr. entsorgten Abfälle nicht mehr sicher habe ermittelt werden können. Zwar sei das Material einige Monate später analysiert und eine hohe Richtwertüberschreitung von Polycyclischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) festgestellt worden, dabei habe es sich aber um Mischmaterial aus Sandfangrückständen unbekannter Herkunft gehandelt. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß es sich bei den Abfällen aus Gr. um Material gehandelt habe, das die LRV berechtigt annehmen und behandeln durfte.
Damit hat das Landgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt.
Die Kammer hat insbesondere nicht bedacht, daß die Stoffe tatsächlich nicht in der L. Anlage entsorgt wurden und die Angeklagten auch gegenüber der Fa. ET. GmbH nicht die Stoffqualitäten angegeben haben, wie sie nach ihrer Einlassung ihrer eigenen Einschätzung entsprachen.
Auf der Basis seiner Feststellungen hätte sich das Landgericht aber jedenfalls mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, daß die Angeklagten billigend in Kauf genommen haben, daß es sich um umweltgefährliche Abfälle handelte, die auf dem von ihnen eingeschlagenen Entsorgungsweg nicht entsorgt werden durften. Die Angeklagten hätten sich dann zumindest eines – möglicherweise untauglichen – Versuchs nach § 326 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
7. Die umfassende Sachprüfung des Urteils hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten ergeben.
Mit ihren Einzelangriffen gegen die Strafzumessung kann die Revision nicht gehört werden. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtliche anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Rechtsfehler dieser Art sind hier nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt.
Dies gilt auch, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, gegen den Angeklagten E. ein Berufsverbot auszusprechen. Bei erstmaliger Verurteilung sind an die Annahme weiterer Gefährlichkeit des Täters besonders strenge Anforderungen zu stellen (BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 6, Steuerhinterziehung). Dies hat das Landgericht beachtet.
Daß das Landgericht es unterlassen hat, die Provisionen, die der Angeklagte R. von der Fa. Wis. für den Ankauf der Abfälle der Fa. H. bezogen hat, für verfallen zu erklären, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Revision verkennt, daß ein lediglich mittelbarer Zusammenhang mit der weiteren Behandlung dieser Abfälle, auch wenn diese als Straftat zu werten wäre (vgl. Ausführungen zum 5. Tatkomplex), für die Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB nicht ausreicht. § 73 d StGB ist hier nicht anwendbar.
II. Die Revision des Angeklagten W.
1. Verfahrensbeschwerde
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Verfahrensbeschwerde die Abtrennung von angeklagtem Verfahrensstoff, der den Tatkomplex 1 betrifft.
Die Rüge hat keinen Erfolg. Die Annahme nur einer prozessualen Tat liegt angesichts des langen Tatzeitraums (24.1.1992 bis März 1996) fern.
2. Sachrüge
Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Angeklagte im Fall 16 wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Bodenverunreinigung verurteilt worden ist.
Zwischen § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB und § 324 a StGB besteht im vorliegenden Fall, bei dem die gewässergefährdenden Abfälle in den Boden eingebracht wurden, Gesetzeskonkurrenz. Zwar wird im Schrifttum auch die Möglichkeit der Tateinheit zwischen beiden Delikten bejaht (Steindorf in LK 11. Aufl. § 324 a Rdn. 72 m.w.N.). Jedenfalls hier aber geht der Unrechtsgehalt des Gefährdungsdelikts vollständig in dem Verletzungsdelikt auf. Mit der Bodenverunreinigung, die geeignet ist, ein Gewässer zu schädigen, sind nicht nur dieselben in beiden Tatbeständen geschützten Rechtsgüter betroffen, auch die Gefährdung ist in diesem Fall identisch (vgl. auch BGHSt 38, 325, 338; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 324 a Rdn. 19; Lenckner/Heine in Schönke/Schröder aaO § 326 Rdn. 22). Der Schuldspruch war danach zu berichtigen. Da das Landgericht strafschärfend gewertet hat, daß der Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Unterschriften
Jähnke, Detter, Bode, Otten, Elf
Fundstellen