Leitsatz (amtlich)
Gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist § 573c Abs. 4 BGB auf vor dem 1.9.2001 geschlossene Mietverträge auch dann nicht anzuwenden, wenn die Kündigung nach dem 31.12.2002 erklärt worden ist. Diese Übergangsregelung zum Mietrechtsreformgesetz wird nicht mit Wirkung ab 1.1.2003 durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB verdrängt.
Normenkette
BGB § 573c Abs. 4; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10, § 5 S. 2
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 29.04.2004; Aktenzeichen 6 S 317/03) |
AG Siegburg |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Bonn v. 29.4.2004 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine im Haus des Klägers in S. gelegene Wohnung. Der Mietvertrag v. 18.9.2000 enthielt in § 2 u.a. folgende Regelungen:
"1. Das Mietverhältnis beginnt am 1.10.2000 und endet am 30.9.2001. Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht gekündigt ist.
2. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, wenn seit Beginn des Mietverhältnisses weniger als fünf Jahre vergangen sind ... .
3. Die Kündigung muss schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigung erfolgen. ...".
Der Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben v. 2.3.2003 zum 30.5.2003 und räumte die Wohnung. Ab dem 1.6.2003 zahlte er keine Miete mehr.
Der Kläger hat von dem Beklagten Zahlung der Mieten für die Monate Juni und Juli 2003i.H.v. jeweils 647,50 EUR, insgesamt mithin 1.295 EUR, nebst Zinsen verlangt. Das AG hat der Klage stattgegeben. Das LG hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Beklagte sei verpflichtet, die Mieten für die Monate Juni und Juli 2003 an den Kläger zu zahlen. Das Mietverhältnis habe sich nach § 2 Ziff. 1 des Mietvertrags bis zum 30.9.2003 verlängert. Die vom Beklagten am 2.3.2003 ausgesprochene Kündigung sei nicht vor Ablauf dieser Befristung wirksam geworden. Aus § 2 Ziff. 1 ergebe sich, dass das Mietverhältnis nicht zu jedem beliebigen Termin, sondern nur zum 30.9. eines jeden Jahres unter Einhaltung der in § 2 Ziff. 2 vereinbarten Frist gekündigt werden könne.
Die Vereinbarung in § 2 Ziff. 1 des Mietvertrags sei wirksam. Zwar sei eine zum Nachteil des Mieters von § 573c Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam. Die Anwendung des § 573c Abs. 4 BGB sei jedoch nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ausgeschlossen, weil die Kündigungsfrist vor dem 1.9.2001 durch Vertrag vereinbart worden sei. Das Mietverhältnis sei nach Ablauf der ursprünglichen Befristung am 30.9.2001 nicht für eine "juristische Sekunde" unterbrochen gewesen und anschließend auf einer neuen vertraglichen Grundlage fortgesetzt worden; vielmehr sei es unter Wahrung seiner Identität mit demselben Vertragsinhalt fortgesetzt worden, nachdem es nicht zum vereinbarten Vertragsende gekündigt worden sei.
Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB werde nicht für den Zeitraum ab dem 1.1.2003 durch die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB "überspielt". Zwar lasse der Wortlaut des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB diese Auslegung zu. Diese Regelung verdränge jedoch nicht solche früheren Übergangsvorschriften, die sich auf Bestimmungen bezögen, die - wie § 573c Abs. 4 BGB - durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht geändert worden seien. Art. 229 § 5 EGBGB regele ausschließlich den zeitlichen Geltungsbereich der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Vorschriften. Ein anderes Ergebnis sei auch nicht im Hinblick auf den Vereinheitlichungszweck des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB gerechtfertigt. Diesem Ziel stünden zudem Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen, denen mit den Überleitungsvorschriften zur Mietrechtsreform habe Rechnung getragen werden sollen. Der Umstand, dass die Überleitungsvorschriften zur Mietrechtsreform stark ausdifferenziert seien, spreche dagegen, ihnen nur für einen Zeitraum von 16 Monaten (1.9.2001 bis 31.12.2002) Bedeutung zuzumessen. Hinzu komme, dass Art. 229 § 3 EGBGB in seinen Abs. 2 und 6 für bestimmte Fälle ausdrücklich die Fortgeltung alten Mietrechts über den 1.1.2003 hinaus anordne. Wenn der Gesetzgeber bei der späteren Einfügung von Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB hieran etwas hätte ändern wollen, hätte er dies deutlich zum Ausdruck gebracht.
§ 2 Ziff. 1 des Mietvertrags verstoße auch nicht gegen § 565 Abs. 2 S. 4 BGB a.F., da befristete Mietverhältnisse mit Verlängerungsklausel vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen seien.
II.
Diese Ausführungen des eingehend und überzeugend begründeten Berufungsurteils halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision des Beklagten zurückzuweisen ist. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der vereinbarten Miete für die Monate Juni und Juli 2003, weil die mit Schreiben des Beklagten v. 2.3.2003 erklärte Kündigung das Mietverhältnis erst zum 30.9.2003 beendet hat.
1. Das Berufungsgericht hat § 2 des Mietvertrags v. 18.9.2000 zutreffend und von der Revision unbeanstandet dahin ausgelegt, dass das Mietverhältnis lediglich zum 30.9.eines jeden Jahres gekündigt werden konnte. Das ergibt sich aus § 2 Ziff. 1, wonach das Mietverhältnis am 1.10.2000 beginnt und am 30.9.2001 endet und es sich jeweils um ein Jahr verlängert, wenn es nicht gekündigt ist. Die nach § 2 Ziff. 2 einzuhaltende Kündigungsfrist - die für den Beklagten drei Monate betrug, weil das Mietverhältnis seit weniger als fünf Jahren bestand - ist auf den in der vorangehenden Ziff. 1 genannten Stichtag 30.9.bezogen.
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, dass die in § 2 Ziff. 1 des Mietvertrags getroffene Vereinbarung wirksam ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 573c Abs. 4 BGB erfüllt wären, wonach eine zum Nachteil des Mieters von Abs. 1 abweichende Vereinbarung unwirksam ist. Nach § 573c Abs. 1 S. 1 BGB ist die Kündigung spätestens zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. § 2 Ziff. 1 des Mietvertrags stünde hiermit nicht in Einklang, weil die Klausel eine Kündigung nicht zum Ende eines beliebigen Kalendermonats - wie es das Gesetz vorsieht -, sondern lediglich zum 30.9. eines jeden Jahres zulässt.
Jedoch findet § 573c Abs. 4 BGB auf den am 18.9.2000 geschlossenen Mietvertrag nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB keine Anwendung. Die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts v. 19.6.2001 (Mietrechtsreformgesetz, BGBl. I, 1149) sind erfüllt (a); Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB wird auch nicht durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB verdrängt (b).
a) Nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist § 573c Abs. 4 BGB - der durch das am 1.9.2001 in Kraft getretene Mietrechtsreformgesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden ist - nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 1.9.2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. § 2 Ziff. 1 des Mietvertrags enthält eine solche, nach altem Recht wirksame Vereinbarung.
aa) Die in § 2 des Mietvertrags enthaltene Kündigungsfrist ist vor dem 1.9.2001 vereinbart worden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob nach Ablauf der ursprünglichen Befristung des Vertrags am 30.9.2001 ein neuer, inhaltsgleicher Mietvertrag zu Stande gekommen ist (RGZ 86, 60 [62;] RGZ 107, 300 [301]; für eine "Widerspruchsklausel" in einem Mietvertrag über Gewerberäume BGH, Urt. v. 16.10.1974 - VIII ZR 74/73, NJW 1975, 40, unter IV) oder ob das Mietverhältnis auf der ursprünglichen vertraglichen Grundlage fortgesetzt wurde, nachdem der Kündigungstermin verstrichen war, wie das Berufungsgericht angenommen hat (BGH v. 29.4.2002 - II ZR 330/00, BGHZ 150, 373 [375] = BGHReport 2002, 620 = MDR 2002, 1199, m.w.N.; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 542 BGB Rz. 142, 148; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 542 Rz. 10; Staudinger/Emmerich, BGB, 2003, Vorbem. zu § 535 Rz. 105, m.w.N.). Die Kündigungsfrist nach § 2 des Mietvertrags ist i.S.d. Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB durch einen vor dem 1.9.2001 geschlossenen Vertrag vereinbart. Nach § 565a Abs. 1 BGB a.F. tritt bei einem Mietverhältnis über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist und für das vereinbart ist, dass es sich mangels Kündigung verlängert, die Verlängerung ein, wenn es nicht nach den Vorschriften des § 565 BGB (a.F.) gekündigt wird. Durch diese Vorschrift wurden Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel - wie der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag - hinsichtlich der Kündigungsschutzrechte des Mieters rechtlich wie Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit behandelt (Staudinger/Sonnenschein, BGB, 1997, § 565a Rz. 3, 10; Voelskow in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 565a Rz. 3). Nach Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB ist § 565a Abs. 1 BGB a.F. auf ein am 1.9.2001 bestehendes Mietverhältnis weiterhin anzuwenden. Aus diesen Bestimmungen folgt, dass ein befristetes Mietverhältnis mit Verlängerungsklausel hinsichtlich der Anwendung der Kündigungsvorschriften einem unbefristeten Mietverhältnis gleichzustellen ist. Mithin kommt es für die Anwendung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB allein darauf an, dass die Kündigungsfrist im Mietvertrag ursprünglich vor dem 1.9.2001 vereinbart wurde. Dies ist hier der Fall, weil der Mietvertrag am 18.9.2000 geschlossen worden ist.
bb) Die vertragliche Vereinbarung der Kündigungsfrist ist nach dem bis zum 1.9.2001 geltenden Recht wirksam. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass § 2 Ziff. 1 des Mietvertrags nicht gegen § 565 Abs. 2 S. 4 BGB a.F. verstößt, wonach eine Vereinbarung, nach der die Kündigung nur für den Schluss bestimmter Kalendermonate zulässig sein soll, unwirksam ist. § 565 Abs. 2 S. 4 BGB a.F. ist nach allgemeiner Auffassung nicht auf befristete Mietverhältnisse mit Verlängerungsklausel anzuwenden (LG Gießen ZMR 2000, 466; LG Mönchengladbach v. 15.3.1991 - 2 S 350/90, ZMR 1991, 439; LG Berlin GE 1985, 365; Voelskow in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 565 Rz. 18; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., 60. Aufl., § 565 Rz. 21; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 7. Aufl., § 564 Rz. 17; Staudinger/Sonnenschein, BGB, 1997, § 565 Rz. 69, m.w.N.). Dies ergibt sich aus § 565a Abs. 1 BGB a.F., weil diese Regelung voraussetzt, dass Mietverträge auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklauseln zulässig sind; hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn mietvertragliche Befristungen mit Verlängerungsklauseln von vorneherein nach § 565 Abs. 2 S. 4 BGB a.F. unwirksam wären.
b) Entgegen der Auffassung der Revision wird Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB nicht durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB mit Wirkung ab dem 1.1.2003 verdrängt.
aa) Art. 229 § 5 EGBGB enthält eine Allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz). Nach S. 1 dieser Bestimmung sind auf Schuldverhältnisse, die - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1.1.2002 entstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch und bestimmte andere Gesetze in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Für Dauerschuldverhältnisse gilt dies mit der Maßgabe, dass anstelle der in S. 1 bezeichneten Gesetze v. 1.1.2003 an nur das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist (Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB).
Das Verhältnis der Überleitungsvorschrift zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu der zuvor durch das Mietrechtsreformgesetz eingefügten Übergangsregelung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist umstritten. Teilweise wird angenommen, die Wirkung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB sei in zeitlicher Hinsicht durch den später in Kraft getretenen Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB begrenzt. Aus Wortlaut und Zweck dieser Überleitungsregelung ergebe sich, dass § 573c Abs. 4 BGB mit Wirkung ab dem 1.1.2003 nunmehr auch auf "Altverträge", die vor dem 1.9.2001 geschlossen worden seien, Anwendung finde (Staudinger/Löwisch, EGBGB, 2003, Art. 229 § 5 Rz. 4, 41; Schmidt-Kessel, NJW 2003, 3748 [3749]; Claas, WuM 2004, 86; Drasdo, NJW-Spezial 2005, 2 f.; AG Bückeburg v. 19.4.2004 - 31 C 365/03 (1), NJW 2004, 1807). Nach überwiegend vertretener Auffassung wird Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB dagegen nicht von Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB verdrängt (LG Duisburg v. 31.8.2004 - 13 S 190/04, NJW 2004, 3125; LG Itzehoe WuM 2003, 329; AG Heilbronn v. 4.8.2004 - 7 C 1928/04, WuM 2004, 540 f.; Beuermann, GE 2004, 146; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 573c Rz. 24; Fellner, MDR 2004, 1389 [1390]; Hinz, JR 2004, 152 [154]; Lützenkirchen, ZMR 2004, 323; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 573c Rz. 3; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., EGBGB Art. 229 § 5 Rz. 7; Schimmel/Meyer, NJW 2004, 1633; Wiek, WuM 2004, 407 f., m.w.N.).
bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist nicht auf Grund des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB außer Kraft getreten.
(1) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB nicht, dass § 573c Abs. 4 BGB nunmehr auch auf Kündigungsfristen anzuwenden ist, die vor dem In-Kraft-Treten des Mietrechtsreformgesetzes am 1.9.2001 durch Vertrag vereinbart worden sind.
Die Fortgeltung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB - der die Anwendung des § 573c Abs. 4 BGB auf vor dem 1.9.2001 geschlossene vertragliche Vereinbarungen über Kündigungsfristen ausschließt - folgt zwar nicht bereits aus der Bezugnahme des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB auf S. 1 dieser Vorschrift, wonach das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1.1.2002 entstanden sind, anzuwenden ist, "soweit nicht ein anderes bestimmt ist" (so aber Lützenkirchen, ZMR 2004, 323; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., Anh. Einl. § 241, Art. 229 § 5 Rz. 10; vgl. auch Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, BT-Drucks. 15/4134, 4). Denn der Vorbehalt "soweit nicht ein anderes bestimmt ist" lässt lediglich Ausnahmen von dem in S. 1 geregelten Grundsatz zu, dass auf Altschuldverhältnisse noch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden sind; auf die in S. 2 enthaltene - umgekehrte und hier einschlägige - Regelung, dass auf Dauerschuldverhältnisse v. 1.1.2003 an nur das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist, bezieht er sich dagegen nicht.
Nach Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB ist auf Dauerschuldverhältnisse mit Wirkung ab dem 1.1.2003 das Bürgerliche Gesetzbuch "in der dann geltenden Fassung" anzuwenden. Hierzu gehört zwar grundsätzlich auch der bereits am 1.9.2001 in Kraft getretene § 573c Abs. 4 BGB; jedoch folgt daraus nicht zwingend dessen Anwendung auch auf die von Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB erfassten Altmietverträge, weil die am 1.1.2003 anzuwendende Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuches auch durch spezielle Überleitungsregelungen bestimmt wird, die im Einzelfall abweichende Regelungen vorsehen. Ob Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB die Übergangsregelung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB mit Wirkung ab dem 1.1.2003 außer Kraft gesetzt hat - so dass § 573c Abs. 4 BGB nunmehr auch auf Altmietverträge anzuwenden wäre -, lässt sich mithin nicht auf Grund des Wortlauts der Überleitungsregelung, sondern nur anhand der weiteren Gesetzesauslegung beurteilen.
(2) Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB ist gegenüber Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB nicht bereits deshalb vorrangig, weil er zeitlich später erlassen worden ist (a.A. Schmidt-Kessel, NJW 2003, 3748 [3749]). Der Grundsatz, dass im Fall der Unvereinbarkeit zweier Rechtsnormen das später erlassene dem früheren Gesetz vorgeht (lex posterior derogat legi priori), gilt nicht, wenn das ältere Gesetz eine spezielle Regelung trifft und die Auslegung ergibt, dass das später erlassene Gesetz keine das ältere Gesetz verdrängende Regelung treffen sollte (lex posterior generalis non derogat legi priori speciali; Lehmann/Hübner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 15. Aufl., S. 37 f.; Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl., S. 572 f.). So liegt es hier.
Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB enthält eine spezielle Übergangsregelung für die Anwendung des § 573c Abs. 4 BGB. Demgegenüber bestimmt Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB für alle Dauerschuldverhältnisse lediglich allgemein die Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs "in der dann geltenden Fassung". Eine ausdrückliche Anordnung, dass § 573c Abs. 4 BGB - entgegen der speziellen Überleitungsregelung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB - nunmehr auf vor dem 1.9.2001 getroffene Vereinbarungen über Kündigungsfristen Anwendung finden soll, hat der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht getroffen. Wenn der Gesetzgeber, wie die Revision meint, durch die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB tatsächlich die spezielle mietrechtliche Überleitungsbestimmung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB hätte außer Kraft setzen wollen, hätte es nahe gelegen, dies - zumindest zur Klarstellung - ausdrücklich zu regeln, sei es durch die (ersatzlose) Aufhebung der letztgenannten Norm, sei es durch einen entsprechenden Zusatz in § 5 S. 2 des Art. 229 EGBGB. Dass er dies nicht getan hat, spricht gegen seine Absicht, der allgemeinen schuldrechtlichen Überleitungsbestimmung den Vorrang vor der besonderen mietrechtlichen Übergangsvorschrift einzuräumen.
(3) Ein solcher Regelungswille ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch weder aus dem Zweck der jeweiligen Überleitungsregelungen noch aus den Gesetzesmaterialien. Art. 229 § 3 EGBGB enthält eine Reihe speziell auf die einzelnen Vorschriften des Mietrechts zugeschnittener - u.a. auch auf einer Interessenabwägung beruhender - Übergangsregelungen, die zum Teil über den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hinausreichende Begrenzungen enthalten (vgl. Art. 229 § 3 Abs. 2 und 6 EGBGB). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass solche auf eine längerfristige Geltung angelegten Bestimmungen auf Grund einer vorrangigen Anwendung des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB außer Kraft gesetzt werden sollten. Das gilt auch für Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB.
(a) Durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB sollte aus Gründen des Vertrauensschutzes sichergestellt werden, dass vor dem In-Kraft-Treten des Mietrechtsreformgesetzes wirksam vereinbarte Kündigungsfristen auch zukünftig wirksam bleiben (Begründung des Regierungsentwurfs zum Mietrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 14/4553, 77; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/5663, 83; BGH v. 18.6.2003 - VIII ZR 240/02, BGHZ 155, 178 [185] = BGHReport 2003, 1056 = MDR 2003, 1106). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes den durch Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB bewirkten Bestandsschutz hat beseitigen wollen. Dagegen spricht bereits, dass § 573c BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht geändert worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch aus dem Umstand, dass Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB für Dauerschuldverhältnisse die Anwendung des neuen Rechts erst ab 1.1.2003 bestimmt, nichts für einen Willen des Gesetzgebers zur Außerkraftsetzung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB herzuleiten. Nach der Gesetzesbegründung sollte den Parteien durch die bis zum 1.1.2003 verlängerte Fortgeltung alten Rechts die Möglichkeit gegeben werden, ihre Verträge an das neue Recht anzupassen (BT-Drucks. 14/6040, 273). Daraus ist aber nicht zu schließen, dass der Gesetzgeber den aus Gründen des Vertrauensschutzes auf Grund früherer gesetzlicher Überleitungsregelungen - wie Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB - angeordneten Bestandsschutz für bestimmte vertragliche Vereinbarungen hat beseitigen wollen.
(b) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich die Absicht zur Aufhebung des durch Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB bewirkten Bestandsschutzes auch nicht aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz. Dort ist lediglich allgemein ausgeführt, dass auf Dauerschuldverhältnisse die neuen Vorschriften für die Zukunft angewendet werden sollen; es solle vermieden werden, dass auf Jahre hinaus doppeltes Recht gelte (BT-Drucks. 14/6040, 273). Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber den Bestandsschutz für Vereinbarungen über Kündigungsfristen in Altmietverträgen hat beseitigen wollen. Denn zum einen ist § 573c Abs. 4 BGB keine "neue", durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügte oder geänderte Vorschrift. Zum anderen geht es nicht um die Anwendung "doppelten Rechts", die nach der Gesetzesbegründung vermieden werden soll; denn Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB hat nicht den Fortbestand bis zum 31.12.2001 geltender gesetzlicher Vorschriften, sondern den Bestandsschutz hinsichtlich vertraglicher, nach altem (Miet-)Recht wirksam getroffener Vereinbarungen zum Gegenstand.
(c) Dass der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die Aufhebung des durch Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB angeordneten Bestandsschutzes für vertragliche Vereinbarungen über Kündigungsfristen nicht beabsichtigt hat, folgt auch daraus, dass der Bundestag am 17.3.2005 ein Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche beschlossen hat (BT-Drucks. 15/4134, 15/5132; Plenarprotokoll 15/166). Nach Art. 1 des Gesetzes wird dem Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB folgender S. angefügt: "Für Kündigungen, die ab dem ... [einsetzen: Datum des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes] zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 S. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 1.9.2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind". Der durch diesen Gesetzentwurf beabsichtigten Aufhebung des Bestandsschutzes für bestimmte formularvertragliche Vereinbarungen (BGH v. 18.6.2003 - VIII ZR 240/02, BGHZ 155, 178 = BGHReport 2003, 1056 = MDR 2003, 1106; Urt. v. 10.3.2004 - VIII ZR 64/03, BGHReport 2004, 861 = MDR 2004, 738 = NJW 2004, 1447) bedürfte es nicht, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB bereits auf Grund der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB mit Wirkung ab dem 1.1.2003 außer Kraft getreten ist.
Fundstellen
Haufe-Index 1343825 |
DB 2005, 1625 |
NJW 2005, 1572 |
NWB 2005, 1827 |
BGHR 2005, 758 |
DWW 2005, 197 |
NZM 2005, 417 |
ZMR 2005, 446 |
MDR 2005, 800 |
WuM 2005, 342 |
Info M 2005, 138 |
MietRB 2005, 169 |
NJW-Spezial 2005, 290 |
ZGS 2005, 204 |
MK 2005, 102 |