Leitsatz (amtlich)
1. Veräußert der Alleingesellschafter einer GmbH Teile seines Geschäftsanteils, so bedarf er hierzu regelmäßig nicht der Genehmigung des Geschäftsführers.
2. Zur Frage, ob die Form der Satzungsänderung geboten ist, wenn nach Einziehung eines Geschäftsanteils die übrigen Geschäftsanteile dem Betrage des Stammkapitals angeglichen werden sollen.
Orientierungssatz
Die im Schrifttum überwiegend vertretene Ansicht, eine Satzungsänderung sei erforderlich, wenn nach Einziehung eines Geschäftsanteils die übrigen Geschäftsanteile dem Betrage des Stammkapitals angeglichen werden sollen, berücksichtigt zuwenig, daß der Nennwert des Geschäftsanteils kein materieller Satzungsbestandteil ist und deshalb die Satzung nicht betroffen ist, wenn er geändert wird. Abschließend beantwortet der Senat die Frage nicht.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Kläger ihre Geschäftsanteile an der Druckhaus T. GmbH den Beklagten wirksam abgetreten und diese daraufhin die Geschäftsführer wirksam abberufen haben.
Geschäftsführer der GmbH waren der Kläger zu 1 und seit 1975 Heinz O. H.. § 6 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, daß die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten wird, falls mehrere Geschäftsführer bestellt sind, und daß durch Gesellschafterbeschluß einem Geschäftsführer die Befugnis zur Alleinvertretung gewährt werden kann.
Von den Geschäftsanteilen der GmbH besaß der Kläger ursprünglich vier zu Nennwerten von 200.000 DM, 70.000 DM, 30.000 DM und 1,995 Mio DM, insgesamt 2,295 Mio DM, und seine Tochter, die Klägerin zu 2, einen Geschäftsanteil zum Nennwert von 2,205 Mio DM. Am 23. Mai 1972 erteilte die Klägerin zu 2 dem Kläger zu 1 eine Generalvollmacht, die diesen berechtigte, jene in allen Vermögens- und Rechtsangelegenheiten zu vertreten. Am 19. Juli 1977 trat die Klägerin zu 2 von ihrem Geschäftsanteil einen Teil zum Nennwert von 1 Mio DM an die GmbH ab. Am 25. November 1981 bevollmächtigten die Gesellschafter den Geschäftsführer H., die Satzung um eine Bestimmung zu ergänzen, wonach die Einziehung von Geschäftsanteilen zulässig ist, und in einer weiteren Gesellschafterversammlung die unentgeltliche Einziehung des Anteils der GmbH zu beschließen. H. beschloß daraufhin am 27. November 1981 die Änderung der Satzung und am 17. Dezember 1981 die Einziehung. Am 22. Dezember 1981 beschloß der Kläger zu 1, zugleich als Vertreter der Klägerin zu 2, schriftlich die Zusammenlegung seiner vier Geschäftsanteile und die nach der Einziehung erforderliche Anpassung dieses Anteils sowie des Anteils der Klägerin zu 2 an das Stammkapital von 4,5 Mio DM; auf diese Weise erlangten die Anteile Nennbeträge von 2,951 Mio DM (Kläger zu 1) und 1,549 Mio DM (Klägerin zu 2).
Am 6. September 1985 bot der Beklagte zu 1, der alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der verklagten GmbH, der Beklagten zu 2, ist, dem Kläger an, alle Geschäftsanteile zu übernehmen. Laut notarieller Urkunde vom 10. September 1985 verkauften und übertrugen die Kläger ihre Geschäftsanteile auf die Beklagten, wobei sie vom Anteilsbestand aus der Zeit vor der Einziehung ausgingen. Der Kläger zu 1 überließ dem Beklagten zu 1 drei Anteile zum Nennwert von 200.000 DM, 70.000 DM und 30.000 DM sowie der Beklagten zu 2 einen Anteil zum Nennwert von 1,995 Mio DM; der Anteil der Klägerin zu 2, die bei dem Geschäft vom Kläger zu 1 vertreten wurde, ging ebenfalls auf die Beklagte zu 2 über. Der Kaufpreis betrug jeweils 1 DM. Der Kläger zu 1 genehmigte gleichzeitig für sich und die Klägerin zu 2 sowie im Namen der Druckhaus T. GmbH – im letzteren Falle, wie es dort heißt, mit Zustimmung des Mitgeschäftsführers H. – die Veräußerung der Anteile. Laut Urkunde war der Kläger zu 1 außer für sich und die Klägerin zu 2 auch als Geschäftsführer der GmbH zugleich mit Ermächtigung des Mitgeschäftsführers H. aufgetreten, deren Bestätigung er nachzureichen versprach.
In einer Gesellschafterversammlung vom 10. September 1985 beriefen die Beklagten den Kläger zu 1 als Geschäftsführer ab und bestellten den Beklagten zu 1 zum Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis. Mit Beschluß vom 17. September 1985 wiederholten sie die Abberufung und beriefen gleichzeitig auch H. als Geschäftsführer ab. H. weigerte sich, die Ermächtigung, die laut notarieller Urkunde vorgelegen haben soll, zu bestätigen.
Am 24. Oktober 1985 wurde über das Vermögen der Druckhaus T. GmbH das Konkursverfahren eröffnet.
Die Kläger machen geltend, daß der Kläger zu 1 von H. nicht ermächtigt gewesen sei, den Vertrag zu schließen. Sie halten deshalb Teilung und Abtretung der Anteile für unwirksam. Die Kläger wollen festgestellt wissen, daß die Abtretung der Anteile und die Beschlüsse vom 10. und 17. September 1985 unwirksam, hilfsweise, daß der Kläger zu 1 und H. anstelle des Beklagten zu 1 als Geschäftsführer noch im Amt sind. Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil festgestellt, daß die Abtretung unwirksam ist, und dieses Versäumnisurteil nach Einspruch aufrechterhalten; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Ferner hat es die Eventualwiderklage der Beklagten abgewiesen, mit der die Beklagte zu 2 den Kläger zu 1 auf Schadensersatz in Höhe von 29.343,60 DM und 15.902,08 DM in Anspruch nimmt, und beide Beklagten dessen Ersatzpflicht für den Fall festgestellt wissen wollen, daß er von H. nicht ermächtigt war. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen und auf die Berufungen der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit den Revisionen verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind im Ergebnis erfolglos.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Kläger am 10. September 1985 ihre Geschäftsanteile dem Beklagten wirksam abgetreten; eine Zustimmung der GmbH und damit des Mitgeschäftsführers H. sei hierzu nicht erforderlich gewesen, weil es sich nicht um eine Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils gehandelt habe; die am 22. Dezember 1981 beschlossene, bei der Veräußerung aber nicht berücksichtigte Zusammenlegung und Aufstockung der Anteile sei nämlich entgegen §§ 53 Abs. 2, 54 Abs. 1 GmbHG weder notariell beurkundet noch ins Handelsregister eingetragen worden und deshalb nach § 54 Abs. 3 GmbHG unwirksam; der Kläger zu 1 sei demnach im Besitz der vier und die Klägerin zu 2 im Besitz des einen Anteils zu den ursprünglichen (nicht erhöhten) Nennwerten gewesen, die nach dem Wortlaut des Vertrages vom 10. September 1985 auf die Beklagten übertragen worden seien. Diese hätten folglich als Gesellschafter am 10. und 17. September 1985 den Kläger zu 1 und H. wirksam als Geschäftsführer abberufen. Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Zusammenlegung und Aufstockung der Geschäftsanteile hätte eine Satzungsänderung dargestellt und deshalb notariell beurkundet sowie ins Handelsregister eingetragen werden müssen, wenden sich die Revisionen mit durchaus vertretbaren Gründen.
2. Allerdings waren – wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt – die Kläger nicht schon deshalb gehindert, die Summe ihrer Geschäftsanteile dem Betrag des Stammkapitals von 4,5 Mio DM anzupassen, weil – wie die Beklagten geltend gemacht haben – der Anteil der GmbH nicht wirksam eingezogen worden sei und infolgedessen die Summe der Geschäftsanteile nach wie vor dem Stammkapital entsprochen hätte. Das Berufungsgericht hat rechtlich unbedenklich angenommen, daß H. als Vertreter der Gesellschafter am 27. November 1981 die Satzung wirksam um die Bestimmung ergänzt hat, wonach Geschäftsanteile eingezogen werden können, und, nachdem diese Änderung im Handelsregister vermerkt war, am 27. Dezember 1981 den Anteil der GmbH wirksam eingezogen hat.
H. war das Selbstkontrahieren gestattet, als er als Vertreter beider Gesellschafter die Satzungsänderung beschloß. Diese Gestattung erübrigte sich – anders als teilweise angenommen wird (vgl. Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 14. Aufl., § 47 Rdnr. 33) – nicht deshalb, weil die Stimmabgabe nicht gegenüber den Mitgesellschaftern, sondern gegenüber der Gesellschaft erfolgte. Wird bei der Beurteilung dieser Frage nur auf die Zielrichtung der Willenserklärung und die Gesellschaft als Erklärungsempfänger oder rein formaljuristisch auf den Sozialakt der körperschaftlichen Willensbildung (vgl. BGHZ 52, 316, 318) abgestellt, so wird dem Interessenkonflikt nicht hinreichend Rechnung getragen, der entstehen kann, wenn ein Gesellschafter in Fällen der Satzungsänderung gleichzeitig für eigene und fremde Anteile stimmt (vgl. Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 6. Aufl., § 47 Rdnr. 156ff.). Ähnlich wie für den Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft (vgl. BGHZ 65, 93, 96) gilt auch für die Satzungsänderung einer GmbH, daß ein Gesellschafter zugleich als Vertreter eines Mitgesellschafters nur stimmen kann, wenn dieser ihm das Insichgeschäft erlaubt hat (vgl. auch Fleck, LM BGB § 181 Nr. 19).
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin zu 2 dem Kläger zu 1 in der Generalvollmacht das Insichgeschäft gestattet. Als der Kläger zu 1 H. zugleich im Namen der Klägerin zu 2 bevollmächtigte, die Satzung zu ändern und die Einziehung zuzulassen, hat er ihn auch im Namen der Klägerin zu 2 von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Denn ohne diese Befreiung hätte H. das von beiden Gesellschaftern gewollte Geschäft nicht besorgen können (vgl. BGHZ 66, 82, 86).
Aufgrund derselben Vollmachten war H. auch legitimiert, am 17. Dezember 1981 gemäß § 46 Nr. 4 GmbHG den Gesellschaftsanteil der GmbH einzuziehen. Eine besondere Erklärung des Beschlossenen gegenüber der GmbH erübrigte sich, da H. deren Geschäftsführer war, als er für die Gesellschafter Entschlüsse faßte.
3. Dagegen spricht viel dafür, dem Berufungsgericht nicht zu folgen, soweit es eine beurkundungspflichtige Satzungsänderung darin sieht, daß die Kläger am 22. Dezember 1981 wegen des Wegfalls des Anteils der GmbH die Summe ihrer Geschäftsanteile dem Stammkapital von unverändert 4,5 Mio DM angeglichen haben. Richtig ist allerdings, daß im Schrifttum überwiegend die Ansicht vertreten wird, eine Satzungsänderung sei erforderlich, wenn nach Einziehung eines Geschäftsanteils die übrigen Geschäftsanteile dem Betrage des Stammkapitals angeglichen werden sollen (Hachenburg/Hohner, GmbHG, 7. Aufl., § 34 Rdnr. 61; Scholz/H.P. Westermann, GmbHG, 7. Aufl., § 34 Rdnr. 58; Baumbach/Hueck, GmbHG, 14. Aufl., § 34 Rdnr. 16; Ulmer, ZHR 149 (1985), 28, 32; a.A. Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 12. Aufl., § 34 Rdnr. 2). Diese Ansicht dürfte aber zuwenig berücksichtigen, daß der Nennwert des Geschäftsanteils kein materieller Satzungsbestandteil ist und deshalb die Satzung nicht betroffen ist, wenn er geändert wird. Nach dem Gesetz vollziehen sich außerhalb der Satzung die Einziehung des Anteils, wenn sie in dieser zugelassen ist (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 14. Aufl., § 53 Rdnr. 12), der Inhaberwechsel (§ 15 GmbHG) und die Teilung des Geschäftsanteils (§§ 17, 46 Nr. 4 GmbHG). Nach Stimmen in der Literatur soll für die Zusammenlegung mehrerer Geschäftsanteile (Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 7. Aufl., § 53 Rdnr. 98; Baumbach/Hueck, GmbHG, 14. Aufl., § 15 Rdnr. 18; BGHZ 42, 89, 92) und die Schaffung eines neuen Anteils anstelle des eingezogenen (vgl. Hachenburg/Hohner, GmbHG, 7. Aufl., § 34 Rdnr. 63; Scholz/H.P. Westermann, GmbHG, 7. Aufl., § 34 Rdnr. 61) nichts anderes gelten. Auch die Bildung neuer Geschäftsanteile nach einer Kapitalerhöhung stellt – anders als der Kapitalerhöhungsbeschluß – keine Satzungsänderung dar. Die Aufstockung bereits bestehender Anteile (vgl. BGHZ 63, 116) muß in den Kapitalerhöhungsbeschluß nur deshalb aufgenommen werden, weil es anderenfalls bei der gesetzlichen Regel des § 55 Abs. 3 GmbHG verbliebe, wonach der Gesellschafter, der der Gesellschaft bereits angehört, nach der Kapitalerhöhung einen weiteren Anteil erwirbt (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 7. Aufl., § 55 Rdnr. 21; Scholz/Priester, GmbHG, 6. Aufl., § 55 Rdnr. 23). Folgerichtig wird weitgehend übereinstimmend der Standpunkt vertreten, daß die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG im Gründungsvertrage zu machenden Angaben über die Stammeinlagen und ihre Übernehmer in späteren Fassungen der Satzung, ohne daß diese geändert wird, entfallen können, weil es sich nur formell um Satzungsbestandteile, materiell aber um Übernahmeerklärungen handelt (vgl. Scholz/Priester, GmbHG, 6. Aufl., § 53 Rdnr. 19; Scholz/Emmerich, GmbHG, 7. Aufl., § 3 Rdnr. 32; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 7.2. Aufl., § 3 Rdnr. 38; Baumbach/Hueck, GmbHG, 14. Aufl., § 3 Rdnr. 20; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 12. Aufl., § 3 Rdnrn.12 und 13). Nach alledem dürfte auch die spätere Angleichung der Geschäftsanteile an das Stammkapital keine Satzungsänderung darstellen und deshalb nicht der notariellen Beurkundung bedürfen. Die Revisionen weisen zutreffend darauf hin, daß der Gesellschaftsvertrag schon in der Zeit vor dem Beschluß vom 22. Dezember 1981 keine Angaben darüber mehr enthielt, wer mit welchen Anteilen an der Gesellschaft beteiligt war. Das Berufungsgericht meint auch zu Unrecht, die Beteiligungsverhältnisse müßten aus dem Handelsregister ersichtlich sein und die Aufstockung müsse daraus schon deshalb entnommen werden können, weil dasselbe schon für die Einziehung zutreffe.
Abschließend beantworten muß der Senat die Frage nicht, ob eine Satzungsänderung vorliegt; denn das Berufungsurteil kann mit anderer Begründung gehalten werden.
4. Selbst wenn die Gesellschafter den Nennwert des Geschäftsanteils des Klägers zu 1 von 2,295 Mio DM auf 2,951 Mio DM wirksam erhöht haben, ist dieser Anteil am 10. September 1985 in Teilen wirksam an die Beklagten abgetreten worden. Das Berufungsgericht hat hierzu – von seinem Standpunkt zu Recht – nichts ausgeführt. Das Landgericht hat in diesem Punkt den Vertrag ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, daß die Parteien den gesamten Anteilsbesitz des Klägers zu 1 in Höhe von nominell 2.951.000 DM im Verhältnis 300.000: 1.995.000 auf die Beklagten übertragen wollten. Entsprechend diesem Verhältnis kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, daß dem Beklagten zu 1 385.751,63 DM und der Beklagten zu 2 2.565.248,37 DM zustehen sollten. Weiter vermochte es nicht zu gehen, weil nunmehr für eine ergänzende Auslegung mehrere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kämen und sich nicht mit genügender Sicherheit feststellen lasse, welche Regelung die Parteien verständigerweise getroffen hätten (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 4. Dezember 1986 – III ZR 95/84, WM 1987, 697, 699). Das Landgericht zeigt aber keine Alternativen auf, die vernünftigerweise gleichermaßen in Betracht kommen könnten; solche sind auch nicht ersichtlich. Da hier die Abtretung der Teile nur scheitert, wenn diese nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 4 GmbHG durch 100 teilbar sind, dürften die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen eine Auf- bzw. Abrundung der Anteile mit der Folge vereinbart haben, daß der Beklagte zu 1 einen Anteil in Höhe von 385.800 DM und die Beklagte zu 2 einen solchen in Höhe von 2.565.200 DM erhielt. Die Aufteilung auf die Beklagten war ohnehin mehr oder weniger zufällig durch die Höhe der Anteile vor deren Zusammenlegung und Aufstockung vorgegeben, so daß auch eine geringfügige Verschiebung dem Willen der Parteien, insbesondere der Beklagten, entsprochen haben dürfte. Mit dem Kaufpreis von nur 1 DM wäre die Verschiebung ebenfalls vereinbar.
Allerdings ist es mit einer ergänzenden Vertragsauslegung in diesem Sinne allein nicht getan. Nach § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages haben nicht nur der Abtretung, sondern auch der Teilung des Geschäftsanteils sämtliche Gesellschafter zuzustimmen. Der Veräußerung hat der Kläger zu 1 für sich und zugleich als Vertreter der Klägerin zu 2 zugestimmt. Weil aber der Kläger zu 1 davon ausging, er besitze nicht einen, sondern vier Geschäftsanteile, die er ohne weiteres an verschiedene Zessionare abtreten konnte, bezog sich der Beschluß weder seinem Wortlaut noch dem subjektiven Verständnis des Klägers zu 1 nach auf die Teilung des in Wahrheit allein vorhandenen einen Anteils. Aber auch Gesellschafterbeschlüsse unterliegen wie rechtsgeschäftliche Erklärungen allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (vgl. Sen.Urt. v. 15. Dezember 1975 – II ZR 17/74, WM 1976, 204, 206); deshalb ist der Beschluß in demselben Sinne auszulegen wie der Vertrag (vgl. auch Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 6. Aufl., § 45 Rdnr. 27).
Die Gesellschafter beschließen zwar die Teilung, genehmigt wird sie aber nach § 17 Abs. 1 GmbHG durch die Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführer. Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages wird die Gesellschaft durch ihre beiden Geschäftsführer (Kläger zu 1 und H.) gemeinschaftlich vertreten, kann aber durch Gesellschafterbeschluß einem Geschäftsführer die Befugnis zur Alleinvertretung gewährt werden. Der Kläger hat sich laut notarieller Urkunde vom 10. September 1985 auch als Geschäftsführer der GmbH mit Ermächtigung des Mitgeschäftsführers H. an dem Veräußerungsgeschäft beteiligt. Zu der strittigen Frage, ob H.'s Ermächtigung tatsächlich vorgelegen hat, hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Hierauf kommt es aber auch nicht an. Schon das Reichsgericht hat ausgeführt, daß es eine Überspannung des Genehmigungserfordernisses bedeuten würde, wenn man neben der Erklärung des alleinigen Gesellschafters noch eine besondere Genehmigungserklärung des Geschäftsführers verlangen wollte (RGZ 130, 39, 45; 142, 36, 37; vgl. auch Baumbach/Hueck, GmbHG, 14. Aufl., § 17 Rdn. 10). Im vorliegenden Falle handelt es sich zwar nicht um eine Einmann-GmbH; für eine GmbH, bei der – wie in diesem Falle – ein Gesellschafter mit Stimmrechtsvollmacht des einzigen Mitgesellschafters Beschlüsse faßt, gilt jedoch nichts anderes. Hinzu kommt, daß der Kläger zu 1 sich aufgrund der Satzung jederzeit ermächtigen konnte, die GmbH allein zu vertreten. Wegen dieser Möglichkeit, die Gesellschaft wahlweise allein oder zusammen mit dem Mitgeschäftsführer zu vertreten, muß die GmbH sich regelmäßig so behandeln lassen, als hätte ihr Gesellschafter von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht, wenn er beim Abschluß von Geschäften wahrheitswidrig versichert, mit Zustimmung des Mitgeschäftsführers H. zu handeln.
Sind nach alledem die Anteile wirksam auf die Beklagten übergegangen, konnten diese als nunmehrige Gesellschafter am 10. und 17. September 1985 die Geschäftsführer abberufen.
Fundstellen
Haufe-Index 649112 |
NJW 1989, 168 |
ZIP 1988, 1046 |
DNotZ 1989, 26 |