Leitsatz (amtlich)
Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind nach der Fluggastrechteverordnung wegen großer Verspätung gewährte Ausgleichsansprüche auf Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Beförderungsvertrags aufgrund derselben großen Verspätung anzurechnen.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1; EGV 261/2004 Art. 12; EURL 2015/2302 Art. 14 Abs. 5
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.09.2018; Aktenzeichen 2-24 S 338/17) |
AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 10.11.2017; Aktenzeichen 32 C 1397/17 (18)) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 26.9.2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger und seine beiden Mitreisenden buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 15.9.2016 einen Flug von Frankfurt/M. nach Windhoek, wo sie eine Rundreise durch Namibia antreten wollten. Der Abflug verzögerte sich, so dass die Fluggäste ihr Reiseziel einen Tag später als vorgesehen erreichten. Die Beklagte zahlte wegen der Flugverspätung an den Kläger und seine Mitreisenden auf der Grundlage der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004, ABl. EU Nr. L 46 vom 17.2.2004, S. 1 ff.) Ausgleichsleistungen i.H.v. jeweils 600 EUR.
Rz. 2
Der Kläger macht geltend, er und seine Mitreisenden hätten die für die erste Nacht gebuchte Unterkunft in einer Lodge wegen der verspäteten Ankunft nicht mehr erreichen können und stattdessen in einem Hotel in Windhoek übernachten müssen. Er verlangt von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen aus eigenem und abgetretenen Recht seiner Mitreisenden insgesamt 841,07 EUR als Erstattung der Kosten für die nicht in Anspruch genommene, aber nach seinem Vortrag in Rechnung gestellte Unterkunft in der Lodge sowie der Hotelkosten für die Übernachtung in Windhoek. Die Beklagte macht geltend, die von ihr erbrachten Ausgleichszahlungen seien auf die in der Höhe dahinter zurückbleibenden Forderungen des Klägers nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO anzurechnen.
Rz. 3
Das AG hat die Ausgleichszahlungen angerechnet und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 4
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
Rz. 5
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien aufgrund der von der Beklagten erklärten Anrechnung der von ihr auf der Grundlage der Fluggastrechteverordnung geleisteten Ausgleichszahlungen erloschen. Die Kosten für die Übernachtung in der Lodge, die die Reisenden aufgrund der Flugverspätung nicht hätten nutzen können, sowie die Kosten für das stattdessen in Anspruch genommene Hotelzimmer in Windhoek seien adäquat kausal auf die Verspätung des Fluges nach Windhoek zurückzuführen. Der Fluggast könne bei einer erheblichen Flugverspätung wählen zwischen der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung, die zum Ausgleich entstandener Unannehmlichkeiten einen pauschalierten Ersatz für materielle und immaterielle Schäden biete, und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach nationalem Recht, für die Schadenseintritt und -höhe konkret darzulegen seien. Beanspruche der Fluggast eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung, sei diese nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung auf wegen desselben Ereignisses geltend gemachte Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen, unabhängig davon, ob diese auf den Ersatz materieller oder immaterieller Schäden gerichtet seien.
Rz. 6
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Ausgleichszahlungen der Beklagten wegen Flugverspätung auf die geltend gemachten Ersatzansprüche anzurechnen sind und der Kläger daher von der Beklagten keinen weiteren Ersatz verlangen kann.
Rz. 7
1. Die vom Kläger geltend gemachten Ersatzansprüche ergeben sich aus dem Luftbeförderungsvertrag, den er und seine Mitreisenden mit der Beklagten geschlossen haben. Dieser unterliegt gem. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom-I-Verordnung") deutschem Sachrecht. Danach steht dem Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht gem. §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 398 BGB ein Anspruch auf Ersatz der durch die verspätete Luftbeförderung hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu, die zum einen in durch die verspätete Ankunft am Reiseziel nutzlos gewordenen Aufwendungen, zum anderen in Zusatzkosten für eine notwendig gewordene andere Hotelunterkunft bestehen. Dementsprechend handelt es sich bei den eingeklagten Ansprüchen um Ansprüche auf weitergehenden Schadensersatz, auf die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO eine nach dieser Verordnung wegen großer Verspätung gewährte Ausgleichszahlung angerechnet werden kann.
Rz. 8
2. Die Anrechnung der dem Kläger und seinen Mitreisenden auf der Grundlage der Fluggastrechteverordnung gewährten Ausgleichszahlungen auf die Schadensersatzansprüche der Reisenden richtet sich mangels gesetzlicher Regelung im deutschen Recht im Streitfall nach den von der Rechtsprechung zum Schadensersatzrecht entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung.
Rz. 9
Nach diesen Grundsätzen sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urt. v. 30.9.2014 - X ZR 126/13 NJW 2015, 553 Rz. 14; Urt. v. 28.6.2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rz. 18).
Rz. 10
a) Die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung dient nicht nur dem pauschalierten Ersatz immaterieller Schäden in Form von Unannehmlichkeiten infolge des durch die Flugverspätung erlittenen Zeitverlusts (vgl. EuGH, Urt. v. 23.10.2012 - C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 Rz. 74 - Nelson), sondern soll dem Fluggast ermöglichen, auch Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne im Einzelnen aufwendig deren Höhe darlegen und beweisen zu müssen (EuGH, Urt. v. 13.10.2011 - C-83/10, NJW 2011, 3776 Rz. 39 - Sousa Rodríguez u.a./Air France; Nelson, a.a.O., Rz. 46).
Rz. 11
b) Die geltend gemachten beförderungsvertraglichen Ersatzansprüche beruhen wie die dem Kläger und seinen Mitreisenden auf der Grundlage der Fluggastrechteverordnung gewährten Ausgleichszahlungen auf der großen Verspätung des Fluges von Frankfurt/M. nach Windhoek, und dienen dem Ausgleich derselben durch die spätere Ankunft am Reiseziel entstandenen Schäden. Eine Kumulierung der Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung und des Schadensersatzes nach §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB führte zu einer nicht gerechtfertigten Überkompensation der dem Kläger und seinen Mitreisenden durch dasselbe Ereignis entstandenen Schäden. Der Kläger muss sich daher die bereits erhaltenen Ausgleichszahlungen anrechnen lassen, mit der Folge, dass die beförderungsvertraglichen Ersatzansprüche, deren Höhe dahinter zurückbleibt, erloschen sind.
Rz. 12
c) Die Zumutbarkeit der Anrechnung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil einem Fluggast die wegen einer Flugverspätung auf der Grundlage der Fluggastrechteverordnung gewährte Ausgleichszahlung ungeschmälert verbleibt, wenn er anders als im Streitfall weder nutzlos gewordene Aufwendungen noch Zusatzkosten für eine eventuell notwendig gewordene andere Unterkunft tragen muss. Dies ist als einer pauschalierten Abgeltung immanent hinzunehmen.
Rz. 13
3. Es handelt sich auch um eine hinreichend geklärte Rechtslage, so dass es keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO bedarf.
Rz. 14
a) Der BGH hat in einem früheren Verfahren für klärungsbedürftig gehalten, ob eine Anrechnung dem Zweck der Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung entspricht, und deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union eine entsprechende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschl. v. 30.7.2013 - X ZR 111/12); das Verfahren hat sich jedoch anderweitig erledigt.
Rz. 15
b) Eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist im Streitfall nicht erforderlich. Durch Erwägungsgrund 36 und Art. 14 Abs. 5 der am 31.12.2015 in Kraft getretenen neuen Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302) ist geklärt worden, dass jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Richtlinie Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung auf vertragliche Ersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind und umgekehrt, um eine Überkompensation zu vermeiden. Für das geltende deutsche Pauschalreiserecht ist dies mit der Regelung in § 651p Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB umgesetzt worden. Die neue Pauschalreiserichtlinie ist am 31.12.2015 und damit vor Abschluss des Beförderungsvertrags in Kraft getreten. Zwar sind die Vorschriften des Pauschalreiserechts im Streitfall nicht anwendbar. Der in Art. 14 Abs. 5 der Pauschalreiserichtlinie zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, dass Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung und reisevertragliche Ersatzansprüche wechselseitig anrechenbar sind, beansprucht indessen auch Gültigkeit im Verhältnis zu Ansprüchen wegen Verletzung eines Beförderungsvertrags, die dieselbe Zielrichtung haben. Damit entfällt auch für Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag, wie sie im Streitfall in Rede stehen, ein aus dem Sinn und Zweck der Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung abzuleitendes Hindernis für eine Anrechnung, wie es der BGH vor Inkrafttreten der neuen Pauschalreiserichtlinie für denkbar gehalten hat.
Rz. 16
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen