Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an eine wirksame Mahnung nach § 39 Abs. 1 VVG.
Normenkette
VVG § 39 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Aktenzeichen 4 U 73/97) |
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 3 O 69/96) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. April 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einer im November 1993 genommenen Betriebshaftpflichtversicherung in Anspruch, der die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Besondere Bedingungen (Baunebengewerbe) zugrunde liegen.
Der Kläger, ein selbständiger Dachdeckermeister, führte am 18. Juli 1995 Mängelbeseitigungsarbeiten auf einem Balkon aus. Dabei arbeitete er mit einem Bunsenbrenner, um Teile einer Schweißbahn zu erhitzen und damit Abdichtungen vorzunehmen. Die Arbeiten mit offenem Feuer begannen um 8.30 Uhr und wurden gegen 9.30 Uhr bis 10.00 Uhr abgeschlossen. Am selben Tag entstand auf dem Balkon ein Brand, der auf die dazugehörige Wohnung übergriff. Der Kläger wird vom Mieter dieser Wohnung auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Der Kläger habe die für den Zeitraum vom 1. November 1994 bis 1. November 1995 geschuldete Versicherungsprämie erst nach dem Brand entrichtet, obwohl er bereits mit Schreiben vom 17. Januar 1995 unter Bestimmung einer Zahlungsfrist von zwei Wochen und Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung gemahnt worden sei. Der Kläger behauptet demgegenüber, seine Ehefrau habe den Auftrag zur Überweisung der Prämie am Schadenstage gegen 9.30 Uhr dem zuständigen Sachbearbeiter seiner Bank übergeben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das Rechtsmittel der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, eine Leistungspflicht der Beklagten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsvertrag für einen mit dem Brand am 18. Juli 1995 eingetretenen Versicherungsfall bestehe nicht. Die Beklagte sei gemäß § 39 Abs. 2 VVG leistungsfrei. Der Kläger sei mit Zahlung der Jahresprämie für den am 1. November 1994 beginnenden Zeitraum in Verzug geraten und mit Schreiben der Beklagten vom 17. Januar 1995 unter ausreichender Belehrung erfolglos zur Begleichung der offenstehenden Schuld binnen zwei Wochen seit Zugang des Mahnschreibens aufgefordert worden. Den von ihm zu führenden Beweis, zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles nicht mehr in Verzug gewesen zu sein, habe der Kläger nicht erbracht. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Ehefrau des Klägers den Auftrag zur Überweisung der Prämie am Schadenstage zwischen 9.00 Uhr und 9.30 Uhr bei der Bank eingereicht habe, könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Versicherungsfall gemäß § 5 Abs. 1 AHB bereits in der Zeit davor eingetreten sei.
Das hält rechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil das Berufungsgericht zu Unrecht von einer wirksamen Mahnung durch die Beklagte nach § 39 Abs. 1 VVG ausgegangen ist.
2. a) Die von der Beklagten in Anspruch genommene Leistungsfreiheit nach § 39 Abs. 2 VVG setzt voraus, daß der Kläger eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt hat, die Beklagte daraufhin die gesetzlich vorgesehene Mahnung unter Beachtung der Belehrungsbestimmungen des § 39 VVG ausgesprochen hat und daß schließlich der Versicherungsfall zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem sich der Kläger noch in Verzug befunden hat.
Soll die Anmahnung einer Folgeprämie den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VVG entsprechen, ist dem Versicherungsnehmer nicht nur unter genauer und korrekter Angabe des Prämienrückstands (Senatsurteil vom 7. Oktober 1992 - IV ZR 247/91 - VersR 1992, 1501 unter 1 c) eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen, vielmehr ist der Versicherungsnehmer zugleich über die Rechtsfolgen zu belehren, die mit dem Fristablauf nach § 39 Abs. 2, 3 VVG verbunden sind. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung, ist die Mahnung unwirksam (vgl. Senatsurteil vom 9. März 1988 - IVa ZR 225/86 - VersR 1988, 484 unter 2), und der Versicherer kann sich schon deshalb nicht auf Leistungsfreiheit nach § 39 Abs. 2 VVG berufen.
Die dem Versicherungsnehmer nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG zu erteilende Belehrung muß vollständig und rechtlich zutreffend sein. Sie soll den Versicherungsnehmer instand setzen, ohne Zeitverlust, der bei Zweifeln über die Rechtslage entstehen kann, tätig zu werden, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten (Senatsurteil vom 7. Oktober 1992, aaO unter 1 b). Demgemäß muß dem Versicherungsnehmer eine umfassende Belehrung über die ihm drohenden Säumnisfolgen wie die ihm nach § 39 Abs. 2, 3 VVG offenstehenden Möglichkeiten, ihnen zu begegnen, erteilt werden. Der Versicherungsnehmer ist dabei nicht nur über einzelne, sondern über sämtliche Rechtsfolgen einer Versäumung der Zahlungsfrist zu belehren; er darf durch die erteilte Belehrung nicht in den Glauben versetzt werden, eine Zahlung nach Fristablauf könne ihm nichts mehr nutzen (Senatsurteil vom 9. März 1988, aaO unter 2 b).
Den danach an eine ordnungsgemäße Belehrung zu stellenden Anforderungen genügt das Mahnschreiben der Beklagten vom 17. Januar 1995 – wie die Revision mit Recht rügt – nicht.
b) Schon die Gestaltung des Mahnschreibens verstellt dem Versicherungsnehmer den Blick auf die Belehrung über die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen einer Versäumung der Zahlungsfrist und auf seine Möglichkeiten, sich dennoch Versicherungsschutz zu erhalten.
Das mit der Überschrift „Mahnung” versehene Schreiben enthält auf seiner Vorderseite keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß der Verzug mit der Prämienzahlung zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führen kann. Es beschränkt sich vielmehr zunächst auf die Feststellung, daß Beiträge für einen bestimmten Vertrag und für einen bestimmten Zeitraum – beides wird am Ende der Vorderseite tabellarisch unter Angabe einer mit einem Buchstaben (F) gekennzeichneten Buchungsart näher aufgeschlüsselt – unbezahlt seien. Daran schließt sich nach einer Empfehlung, die ausgewiesenen Beträge zu zahlen, lediglich der Hinweis an: „Ein Zahlungsverzug hat für Sie erhebliche Folgen. Bitte beachten Sie daher unbedingt die Ausführungen auf der Rückseite zu den unten angegebenen Buchungsarten.”
Der angesprochene Zahlungsverzug kann unterschiedliche Folgen haben. Daß auch der Versicherungsschutz betroffen sein kann, wird dem Versicherungsnehmer hiermit nicht verdeutlicht, so daß er jedenfalls unter diesem Blickwinkel nicht dazu angehalten wird, den Hinweisen auf der Rückseite des Schreibens weiter nachzugehen. Das gilt umso mehr, als die Vorderseite des Mahnschreibens auch keine Bestimmung einer Zahlungsfrist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 VVG enthält, sich vielmehr auf eine bloße Zahlungsempfehlung beschränkt, dem Versicherungsnehmer also auch damit nicht einmal andeutet, daß nunmehr fristgebundene Zahlung verlangt werde und insbesondere an eine Fristversäumung weitere Rechtsfolgen geknüpft sind. Der nur allgemeine Hinweis auf Folgen eines Zahlungsverzugs, der nicht in Zusammenhang mit einer Fristsetzung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 VVG gestellt wird, ist daher geeignet, den Versicherungsnehmer zur Nichtbeachtung der auf der Rückseite des Schreibens enthaltenen weiteren Belehrung zu verleiten. Schon diese Gestaltung des Mahnschreibens stellt die Wirksamkeit der Mahnung in Frage. Ob dies allein ausreicht, um von ihrer Unwirksamkeit auszugehen, kann hier jedoch offen bleiben.
c) Denn im vorliegenden Falle kommt hinzu: Selbst wenn der Versicherungsnehmer die ihm angekündigten Ausführungen über die Folgen eines Zahlungsverzugs zur Kenntnis nehmen will, versetzen ihn die auf der Rückseite des Mahnschreibens erteilten Erläuterungen nicht in die Lage, die für ihn maßgebliche Rechtslage ohne weiteres zu erfassen und sein Handeln zur Erhaltung des Versicherungsschutzes daran auszurichten.
Die Beklagte hat sich bei diesen Erläuterungen nämlich nicht darauf beschränkt, die Rechtsfolgen zu bezeichnen, die sich für den Versicherungsschutz bei der Versäumung einer Zahlungsfrist für eine Folgeprämie – und nur darum ging es im Falle des Klägers – ergeben. Die Erläuterungen beginnen vielmehr mit Hinweisen zu den Rechtsfolgen bei „Buchungsart E (Erstbeitrag)”, betreffen also die nicht rechtzeitige Zahlung der Erstprämie (§ 38 VVG). Erst danach gelangt der Versicherungsnehmer zu weiteren Angaben zu den „Rechtsfolgen bei Buchungsart F und Z (Folgebeitrag)”. Schon nach dieser Anreihung von Belehrungen, die eine unterschiedliche rechtliche Ausgangslage betreffen, kann der Versicherungsnehmer die für ihn maßgebliche Belehrung erst dann zur Kenntnis nehmen, wenn er sich Klarheit über die in der jeweiligen Überschrift gewählten Begriffe verschafft hat. Das wird ihm zudem noch dadurch erschwert, daß die Unterscheidung nicht nur oder zumindest in erster Linie an die Art der Prämie, sondern an die mit Buchstaben gekennzeichnete Buchungsart geknüpft wird, die der Versicherungsnehmer erst unter Rückgriff auf die Vorderseite des Schreibens zu ermitteln in der Lage ist.
Aber auch die von der Beklagten erteilte Belehrung zum Verzug mit einer Folgeprämie beschränkt sich nicht auf die für den Kläger allein maßgebliche Rechtslage. Bereits bei der im ersten Absatz enthaltenen Bestimmung einer Zahlungsfrist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 VVG wird der Versicherungsnehmer aufgefordert, „die zu den einzelnen Verträgen (Versicherungszweigen) ausgewiesenen Beträge … innerhalb einer Frist von zwei Wochen – bei Gebäudeversicherungen innerhalb eines Monats – nach Zugang dieses Schreibens” zu überweisen. Um die Prämie für eine Gebäudeversicherung geht es hier aber nicht. Zwar wird der Versicherungsnehmer im folgenden allgemein über die Folgen einer Fristversäumung und die Abwendungsmöglichkeiten durch Wiedergabe des Inhalts des § 39 Abs. 2, 3 VVG belehrt. Im Anschluß daran finden sich indessen wiederum Hinweise für Versicherungen von Gebäuden, denen die VGB oder die AFB zugrunde liegen, und schließlich sogar Hinweise über die Beendigung des Versicherungsschutzes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Die dem Kläger von der Beklagten erteilte Belehrung führt also mit ihrem gesamten Inhalt weit über die für den Kläger konkret maßgebliche Rechtslage bei Versäumung der für eine Folgeprämie gesetzten Zahlungsfrist hinaus. Sie erstreckt sich auch auf den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung der Erstprämie und enthält selbst bei der Belehrung über den Fall des Verzugs mit einer Folgeprämie weitere differenzierende Hinweise, die jedoch andere Versicherungszweige als die vom Kläger genommene Versicherung betreffen. Diese Anreihung verschiedener Belehrungen und die Verbindung unterschiedlicher Belehrungsaspekte für verschiedene Versicherungszweige zwingt den Versicherungsnehmer dazu, sich die für ihn konkret maßgebliche Belehrung erst selbst aus dem Gesamttext herauszusuchen. Solche Hinweise zu den Rechtsfolgen verfehlen den Zweck der von § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG geforderten Belehrung. Sie erleichtern es dem Versicherungsnehmer nicht, sie erschweren es ihm vielmehr, etwaige Zweifel hinsichtlich der sich durch den Verzug in seinem konkreten Falle ergebenden Rechtslage zu klären, um ohne Zeitverlust die gebotenen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsschutzes ergreifen zu können. Ein solcher Mangel der Belehrung führt zur Unwirksamkeit der Mahnung.
3. Das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – offen gelassen, ob die Beklagte sich mit Recht auf Leistungsfreiheit gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG berufen hat. Es hat deshalb nicht geklärt, ob der Annahme, die – fristgerecht eingereichte – Klage sei „demnächst” im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO zugestellt worden, ein nachlässiges, wenn auch nur leicht fahrlässiges Verhalten des Prozeßbevollmächtigten des Klägers entgegenstehen könnte, das zu einer nicht nur ganz geringfügigen Verzögerung der Zustellung beigetragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1994 - VIII ZR 327/93 - LM ZPO § 270 Nr. 17; Senatsurteil vom 30. September 1998 - IV ZR 248/97 - VersR 1999, 217 unter I). Zwar durften der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter, nachdem sie in der Klageschrift um Streitwertfestsetzung durch das Gericht gebeten hatten, diese und eine Anforderung des Gerichtskostenvorschusses durch das Gericht grundsätzlich abwarten. Sie durften aber – ohne sich dem Vorwurf einer Nachlässigkeit auszusetzen – auch nicht unbegrenzt untätig bleiben, ohne eine Berechnung und Anforderung des Vorschusses in Erinnerung zu bringen (vgl. BGHZ 69, 361, 364; Senatsurteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91 - VersR 1992, 433 unter 2 b). Das Berufungsgericht wird deshalb dem streitigen Vorbringen der Parteien nachzugehen haben, ob und wann der Prozeßbevollmächtigte des Klägers wegen der ausbleibenden Vorschußanforderung bei Gericht Nachfrage gehalten hat.
Unterschriften
Dr. Schmitz, Dr. Schlichting, Terno, Ambrosius, Wendt
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 06.10.1999 durch Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 538821 |
BB 1999, 2531 |
NJW-RR 2000, 395 |
EWiR 1999, 1187 |
Nachschlagewerk BGH |
MDR 2000, 29 |
NVersZ 2000, 72 |
VersR 1999, 1525 |
ZfS 2000, 109 |
RdW 2000, 150 |