Leitsatz (amtlich)
Zur Wirksamkeit von Formularbestimmungen in Vertragshändlerverträgen der Kraftfahrzeug-Branche, insbesondere zum Recht der Teilkündigung des Vertrages gegenüber dem Händler.
Normenkette
AGBG § 9
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 1 U 177/96) |
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/2 O 89/95) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 1998 und der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden wurde.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Vertragshändlerverträgen, Händlerrichtlinien sowie Lieferungs- und Zahlungsbedingungen folgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden:
K. steht das Teilkündigungsrecht nach Vertragsbestimmung H.V.1. mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende zu, wenn der Anteil der Zulassungen von K. -Motorrädern, der auf Verkäufen des Vertragshändlers beruht, an der Gesamtzahl der Zulassungen von Motorrädern im Vertragsgebiet in den Kalendermonaten Januar bis April (einschließlich) 25 % oder mehr unter dem bundesweiten Anteil der Zulassungen von K. -Motorrädern an den Motorradzulassungen in der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich West-Berlin) liegt. Das Teilkündigungsrecht geht durch Nichtausübung in früheren Kalenderjahren nicht verloren.
Die Regelungen der Vertragsbestimmung H.V.1. über die Anschlußkündigung des Vertragshändlers bzw. die Unterzeichnung eines entsprechend der Teilkündigung neu ausgefertigten Vertragshändlervertrages gelten entsprechend.
Auf schriftliches Verlangen des Vertragshändlers wird K. die Teilkündigung zurücknehmen, wenn der Anteil der Zulassungen von K. -Motorrädern, der auf Verkäufen des Vertragshändlers beruht, an der Gesamtzahl der Zulassungen von Motorrädern im Vertragsgebiet in den Kalendermonaten Januar bis Juli (einschließlich) des gleichen Kalenderjahres weniger als 25 % unter dem bundesweiten Anteil der Zulassungen von K. -Motorrädern an der Gesamtzahl der Motorradzulassungen in der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich West-Berlin) liegt. Die Rücknahme der Teilkündigung ist schriftlich zu erklären und vom Vertragshändler gegenzuzeichnen.
Sind mehrere Vertragshändler in demselben Vertragsgebiet tätig, so sind für die Berechnung des jeweils maßgeblichen Zulassungsanteils die betreffenden Verkäufe aller dieser Vertragshändler zusammenzurechnen. Wird bei Zusammenrechnung der maßgebliche bundesweite Zulassungsanteil um 25 % oder mehr unterschritten, so steht K. das Teilkündigungsrecht gegenüber jedem der in dem Vertragsgebiet tätigen Vertragshändler zu.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000 – ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Dem Kläger wird die Befugnis zuerkannt, auch dies Urteil auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen.
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist die deutsche Import-Gesellschaft eines japanischen Motorradherstellers. Sie vertreibt die Motorräder sowie Ersatz-, Austausch- und Zubehörteile über ein Netz von Vertragshändlern, von denen ein Teil Mitglied des Klägers, eines eingetragenen Vereins zur Förderung gewerblicher Interessen, ist. Zur Regelung ihrer geschäftlichen Beziehungen mit den Vertragshändlern verwendet die Beklagte umfangreiche Formularverträge. Sie setzen sich u.a. aus dem Vertragshändlervertrag (künftig: VHV), den Händlerrichtlinien (HL) und den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (LZB) zusammen. Nach erfolgter Abmahnung hat der Kläger gemäß § 13 AGBG beantragt, der Beklagten bei Vermeidung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft im Geschäftsverkehr mit ihren Vertragshändlern die Verwendung der folgenden Klauseln zu untersagen:
1. K. (= Beklagte) ist berechtigt, durch Teilkündigung mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats unter Aufrechterhaltung des Vertrages im übrigen
- die Ausübung der Händlertätigkeit des Vertragshändlers auf einen oder mehrere von den genehmigten Händlerstandorten zu beschränken;
- das Vertragsgebiet zu verkleinern; und/oder
- im Vertragsgebiet über die Vertragsbestimmung B.IV.2 hinausgehend weitere Vertragshändler einzusetzen oder Niederlassungen zu errichten.
Der Vertragshändler ist im Falle einer solchen Teilkündigung jedoch berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zugang der Teilkündigung eine Anschlußkündigung in bezug auf den ganzen Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt der Teilbeendigung des Vertrages zu erklären. Erfolgt keine Anschlußkündigung, tritt die Änderung fristgemäß in Kraft. Die Parteien werden einen entsprechend der Teilkündigung neu ausgefertigten Vertragshändlervertrag unterzeichnen (VHV H.V.1.).
2. K. steht das Teilkündigungsrecht nach Vertragsbestimmung H.V.1. mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende zu, wenn der Anteil der Zulassungen von K. -Motorrädern, der auf Verkäufen des Vertragshändlers beruht, an der Gesamtzahl der Zulassungen von Motorrädern im Vertragsgebiet in den Kalendermonaten Januar bis April (einschließlich) 25 % oder mehr unter dem bundesweiten Anteil der Zulassungen von K. -Motorrädern an den Motorradzulassungen in der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich West-Berlin) liegt. Das Teilkündigungsrecht geht durch Nichtausübung in früheren Kalenderjahren nicht verloren.
Die Regelungen der Vertragsbestimmung H.V.1. über die Anschlußkündigung des Vertragshändlers bzw. die Unterzeichnung eines entsprechend der Teilkündigung neu ausgefertigten Vertragshändlervertrages gelten entsprechend.
Auf schriftliches Verlangen des Vertragshändlers wird K. die Teilkündigung zurücknehmen, wenn der Anteil der Zulassungen von K. -Motorrädern, der auf Verkäufen des Vertragshändlers beruht, an der Gesamtzahl der Zulassungen von Motorrädern im Vertragsgebiet in den Kalendermonaten Januar bis Juli (einschließlich) des gleichen Kalenderjahres weniger als 25 % unter dem bundesweiten Anteil der Zulassungen von K. -Motorrädern an der Gesamtzahl der Motorradzulassungen in der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich West-Berlin) liegt. Die Rücknahme der Teilkündigung ist schriftlich zu erklären und vom Vertragshändler gegenzuzeichnen.
Sind mehrere Vertragshändler in demselben Vertragsgebiet tätig, so sind für die Berechnung des jeweils maßgeblichen Zulassungsanteils die betreffenden Verkäufe aller dieser Vertragshändler zusammenzurechnen. Wird bei Zusammenrechnung der maßgebliche bundesweite Zulassungsanteil um 25 % oder mehr unterschritten, so steht K. das Teilkündigungsrecht gegenüber jedem der in dem Vertragsgebiet tätigen Vertragshändler zu (VHV H.V.2.).
3. Bei Vorliegen von Gründen für eine außerordentliche befristete Kündigung (Vertragsbestimmung H.III.) steht K. das Teilkündigungsrecht nach Vertragsbestimmung H.V.1. mit den Fristen der Vertragsbestimmung H.III. zu, wenn die Vertragsverletzung in innerem Zusammenhang mit der Vertriebs- und Kundendienstleistung des Vertragshändlers allgemein bzw. an bestimmten Händlerstandorten steht.
Die Erklärung der Teilkündigung ist nur zulässig, wenn im Falle der Erforderlichkeit einer Abmahnung die Teilkündigung dem Vertragshändler bei der Abmahnung der Vertragsverletzung als mögliche Folge schriftlich angedroht worden ist.
Die Vorschriften der Vertragsbestimmung H.V.1. über die Anschlußkündigung des Vertragshändlers und die Unterzeichnung eines entsprechend der Teilkündigung neu ausgefertigten Vertragshändlervertrages geltend entsprechend (VHV H.V.3.).
4. K. ist berechtigt, ihre in diesem Rahmenvertrag in Bezug genommenen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, auf deren Grundlage der Kauf von Vertragserzeugnissen im Rahmen dieses Vertragshändlervertrages erfolgt, mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung unter Mitteilung des neuen Wortlauts abzuändern. Ist der Vertragshändler mit der Änderung nicht einverstanden, so ist er berechtigt, innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung eine Anschlußkündigung in bezug auf den Vertragshändlervertrag im Ganzen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu erklären. Anderenfalls tritt die Änderung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen fristgemäß in Kraft. Eine rückwirkende Änderung ist unzulässig. Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten abgeschlossen wurden, bleiben unberührt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für weitere Änderungen der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (VHV H.VII.1.).
5. Vertragsbestimmung H.VII.1. gilt entsprechend für eine Abänderung der in diesem Rahmenvertrag in Bezug genommenen Händlerrichtlinien von K.. Spricht der Vertragshändler nicht fristgerecht die Anschlußkündigung in bezug auf den Vertrag im ganzen aus, so werden die Parteien die geänderten Händlerrichtlinien als Vertragsbestandteil unterzeichnen.
6. Garantiekarten, die an Endabnehmer von K. -Motorrädern ausgegeben werden, kann K. jederzeit ohne Einhaltung von Fristen mit Wirkung für die Zukunft abändern. Gleiches gilt für die Änderung von Preisen, Rabatten, Boni, Finanzierungsbedingungen und Zuschüssen (VHV H.VII.3.).
7. Maßgebend sind die von K. in Preislisten und sonstigen schriftlichen Mitteilungen jeweils angegebenen Preise, Rabatte, Boni und Versandeinheiten… Maßgebend sind jeweils die Preisbedingungen, die an dem Tag gelten, an dem K. dem beauftragten Transportunternehmer den Auftrag zur Auslieferung des betreffenden Vertragserzeugnisses an den Vertragshändler erteilt … (LZB 4.1.).
8. a-c.: (Die Klausel betrifft Schadensersatzansprüche der Vertragshändler und ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens).
Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Klausel Nr. 8 untersagt und im übrigen – d.h. hinsichtlich der Klauseln Nr. 1-7 – die Klage abgewiesen.
Gegen dies Urteil hat nur der Kläger Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten auch die Verwendung der Klauseln Nr. 1, 3, 4, 5, 6 Satz 2 und 7 – hinsichtlich der beiden letztgenannten Klauseln mit Ausnahme der Befugnis zur Änderung der „Preise” – untersagt. Hinsichtlich der Klausel Nr. 2, 6 Satz 1 (Garantiekarten) sowie der Preisänderungsbefugnis in den Klauseln Nr. 6 Satz 2 und 7 hat es die Berufung zurückgewiesen.
Die zugelassene Revision des Klägers richtet sich gegen die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich der Klausel Nr. 2. Die Zurückweisung der Berufung des Klägers auch hinsichtlich des Satzes 1 der Klausel Nr. 6 (Garantiekarten) sowie der Preisänderungsbefugnis in den Klauseln Nr. 6 Satz 2 und 7 greift die Revision des Klägers nicht an.
Die ebenfalls zugelassene Revision der Beklagten richtet sich gegen die Untersagung der Verwendung der Klauseln Nr. 1, 3, 4, 5, 6 Satz 2 und 7 – hinsichtlich der beiden letztgenannten Klauseln in dem vom Berufungsgericht ausgesprochenen Umfang -.
Beide Parteien beantragen, die Revision der jeweiligen Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg, diejenige der Beklagten war zurückzuweisen.
I.
1. Die Klausel Nr. 1 hält das Berufungsgericht gemäß § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam und begründet dies folgendermaßen:
Die Berechtigung zur Teilkündigung sei mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar. Die Teilkündigung eines auf Dauer angelegten Vertrages sei grundsätzlich nicht möglich. Mit ihr wolle sich der Kündigende – unter Aufrechterhaltung des Vertrages im übrigen – von einem Teil seiner Vertragspflichten lösen und dem anderen Teil die entsprechenden Vertragsrechte nehmen. Dadurch werde die wechselseitige Abhängigkeit der vertraglichen Rechte und Pflichten und damit die Ausgewogenheit des Vertrages gestört. In ihrer Wirkung komme die Teilkündigung einem einseitigen Änderungsvorbehalt gleich. Dies sei gegenüber den Vertragshändlern der Beklagten besonders gravierend, weil diesen nach dem Vertrag ein Alleinvertriebsrecht mit Gebietsschutz eingeräumt sei. Die Klausel Nr. 1 gewähre der Beklagten das Teilkündigungsrecht unabhängig vom Bestehen schwerwiegender Änderungsgründe, so daß der Vertragshändler im vorhinein nicht abschätzen könne, aus welchen Gründen die Beklagte eine Änderung des Vertragsgebiets oder den Einsatz weiterer Vertragshändler im Vertragsgebiet für erforderlich halten werde. Außerdem sehe die Klausel auch keinerlei Ausgleich für die Vertragshändler vor. Dies sei nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zulässig. Zwar könne die Beklagte ein anzuerkennendes Interesse an der Umgestaltung ihrer Absatzorganisation und des Kundendienstnetzes haben. Es sei aber nicht ersichtlich, warum sie dies Interesse nicht im Wege einer ordentlichen Kündigung des gesamten Vertrages, verbunden mit einem neuen Vertragsangebot, erreichen könne. Gegen die Unangemessenheit der Klausel spreche auch nicht, daß eine Teilkündigung gegenüber einer Kündigung des gesamten Vertrages, gegebenenfalls in Verbindung mit einem neuen Vertragsangebot, die Vertragshändler weniger belaste. Es müsse vielmehr deren Entscheidung überlassen bleiben, ob sie die geänderte Vertragsofferte annehmen oder sich der Gefahr der Gesamtkündigung aussetzen wollten. Die Unangemessenheit der Klausel werde auch nicht durch das Recht der Vertragshändler zur Anschlußkündigung des gesamten Vertrages binnen eines Monats ausgeglichen. Mache ein Vertragshändler von diesem Recht Gebrauch, so habe er zwar ausreichend Zeit zur Anpassung seiner Geschäftsdispositionen an die veränderten Verhältnisse. Das Wahlrecht der Vertragshändler beschränke sich aber darauf, mit der Anschlußkündigung diejenige Erklärung abgeben zu können, die nach dispositivem Recht der Beklagten zur Durchsetzung ihrer Ziele oblegen hätte. Da die Vertragshändler ohnehin das gesamte Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit zwölfmonatiger Frist kündigen könnten, bestehe die Bedeutung des Rechts zur Anschlußkündigung nur darin, daß ihnen – abgesehen von der Vertragsbeendigung – nicht für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen zusätzliche Nachteile aus der Teilkündigung der Beklagten entstünden, weil die Anschlußkündigung zum Zeitpunkt der Teilbeendigung des Vertrages wirksam sei. In vielen Fällen werde es für die Vertragshändler das geringere Übel sein, trotz der Beeinträchtigungen ihres Alleinvertriebsrechts am Vertrag festzuhalten. Ein Ausgleich, der ihre Interessen angemessen berücksichtige, sei aber in der Klausel nicht vorgesehen.
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der Beklagten im Ergebnis stand.
a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß den Vertragshändlern durch die vertraglichen Vereinbarungen ein bestimmtes Vertragsgebiet mit Alleinvertriebsrecht und Gebietsschutz zugewiesen wird. Diese von der Revision nicht angegriffene Auslegung ist rechtsfehlerfrei. Nach den Bestimmungen unter B.IV.2 und 3 des Vertragshändlervertrages ist die Beklagte verpflichtet, keine Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Vertragserzeugnisse für das Vertragsgebiet oder Teile hiervon mit weiteren Unternehmen abzuschließen. Diese Vertragsregelung ist, wovon das Oberlandesgericht stillschweigend ausgeht, in der Tat nur sinnvoll, wenn der Beklagten auch eigene Vertriebs- und Kundendienstaktivitäten im Gebiet der Vertragshändler untersagt sind. Das Vertragswerk geht somit von der Alleinzuweisung eines bestimmten Vertragsgebietes an den Händler als Regelfall aus. Damit darf der Händler grundsätzlich auch auf den Bestand der – nach den Vorgaben der Beklagten (vgl. Händlerrichtlinien unter A) – auf seine Kosten am jeweiligen Standort zu errichtenden und zu unterhaltenden Geschäftsräume vertrauen. Nach dem Vertragshändlervertrag (B.2) erfolgt die Festlegung der Standorte sowie deren Änderung und die Eröffnung zusätzlicher Geschäftsräume einvernehmlich.
b) Durch das in der angegriffenen Klausel geregelte Recht zur Teilkündigung wird der Beklagten, wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, die Befugnis gegeben, einseitig durch rechtsgestaltende Erklärung das Vertragsgebiet zu verkleinern, die Händlerstandorte zu reduzieren und/oder im Vertragsgebiet weitere Vertragshändler einzusetzen oder Niederlassungen zu errichten. Damit kann die Beklagte ohne Mitwirkung der Händler nicht nur die Zahl der für diese erreichbaren Kunden verringern, sondern auch noch das Alleinvertriebsrecht sowie den Gebietsschutz beseitigen.
c) Hierin liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts eine treuwidrig unangemessene Benachteiligung der Vertragshändler. Hierbei geht die Vorinstanz von der gefestigten Rechtsprechung des Senats aus, wonach vorformulierte Vertragsbestimmungen mit einseitigen Eingriffsbefugnissen des Lieferanten in die vertragliche Rechtsposition von Händlern mit Alleinvertriebsrecht nur dann wirksam sind, wenn sie schwerwiegende Gründe für die Änderung nennen und die Interessen der Händler erkennbar in angemessener Form berücksichtigen, insbesondere ihnen einen angemessenen Ausgleich einräumen (BGHZ 89, 206, 211 f; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86 = WM 1988, 1344 unter A.I.3.b.cc; vgl. auch BGHZ 124, 351, 354 f). Die hier zu beurteilende Klausel nennt weder schwerwiegende Änderungsgründe noch sieht sie eine Entschädigung der Händler vor.
d) Dies wird im Grundsatz auch von der Revision der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Ihr Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die „Teilkündigung” eines Vertrages zulässig sei, wenn die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner durch mehrere voneinander unabhängige Verträge geregelt sei (BGH, Urteil vom 18. Februar 1977 - I ZR 175/75, WM 1977, 589 unter II), geht an der entscheidenden Fragestellung vorbei. Hier werden die Rechtsbeziehungen der Parteien durch mehrere zwar äußerlich getrennte, inhaltlich aber zusammengehörige, aufeinander bezogene und sich ergänzende Verträge gestaltet. Die Teilkündigung der Beklagten würde nicht einen in sich geschlossenen und von vornherein selbständig lösbaren Vertrag, sondern einen das Gesamtbild der Vertragsbeziehungen prägenden Teilbereich (Vertragsgebiet, Händlerstandorte, Alleinvertrieb) grundlegend verändern.
e) Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Revision der Beklagten weiter geltend, die Klausel enthalte angesichts der in ihr geregelten Kündigungsmodalitäten – nämlich der einjährigen Frist für die Teilkündigung und dem Recht des Händlers zur Anschlußkündigung – keine besondere Benachteiligung der Händler, so daß ihre Wirksamkeit nicht von der Erfüllung der vorgenannten inhaltlichen Voraussetzungen abhängen könne.
aa) Der Revision der Beklagten ist allerdings einzuräumen, daß die Teilkündigung, so wie sie in der Klausel Nr. 1 ausgestaltet ist, sich in der Tat von den einseitigen Änderungsbefugnissen des Herstellers, die Gegenstand der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten bisherigen Senatsrechtsprechung waren (BGHZ 89, 206, 211; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 aaO; BGHZ 124, 351, 362 f), unterscheidet. Sie kommt hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Folgen einer Änderungskündigung der Beklagten nahe, d.h. einer ordentlichen Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses verbunden mit einem modifizierten neuen Vertragsangebot.
Ohne die Klausel Nr. 1 könnte die Beklagte die darin vorgesehene Verkleinerung des Vertragsgebiets, Verringerung der Händlerstandorte und Einsetzung zusätzlicher Vertragshändler in der Tat nur durch eine derartige Änderungskündigung erreichen. Diese bildet daher den Maßstab für die Inhaltskontrolle der Klausel Nr. 1 (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG).
bb) Hierbei ist der Revision der Beklagten weiter zuzugeben, daß der Vertragshändler gegenüber einer Teilkündigung nach der Klausel Nr. 1 in gleicher Weise wie gegenüber einer Änderungskündigung die Wahlmöglichkeit hat, entweder das Vertragsverhältnis zu den veränderten Bedingungen fortzusetzen – nämlich bei der Teilkündigung durch deren Hinnahme und bei der Änderungskündigung durch Annahme des modifizierten Vertragsangebots – oder aber sich – durch Ausübung des Rechts zur Anschlußkündigung bzw. bei der Änderungskündigung durch Nichtannahme des modifizierten Vertragsangebotes – gänzlich aus der Vertragsbindung zu lösen. Zutreffend ist auch der weitere Hinweis der Revision der Beklagten, daß eine ordentliche Änderungskündigung ohne jede Angabe von Gründen und ohne ausdrückliche Zubilligung eines angemessenen Ausgleichs für den Händler zulässig wäre. Ferner wäre eine ordentliche Änderungskündigung nach dem Vertragshändlervertrag (H.1.2) mit einer Frist von zwölf Monaten zulässig, derselben Frist, an die die Klausel Nr. 1 das Wirksamwerden der Teilkündigung knüpft. Dabei ist der Revision der Beklagten auch zuzugestehen, daß nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, WM 1995, 1636 = NJW-RR 1995, 1260 unter I 2 b) eine einjährige Kündigungsfrist in formularmäßigen Kraftfahrzeug-Händlerverträgen die Händler auch unter Berücksichtigung ihrer üblicherweise erheblichen vertragsbezogenen Investitionen und ihres Amortisationsinteresses grundsätzlich nicht unbillig benachteiligt; ob an dieser Rechtsprechung mit Blick auf die später, am 1. Juli 1995, in Kraft getretene EG-VO Nr. 1475/95 festzuhalten ist, bedarf aus den nachfolgenden Gründen keiner Entscheidung.
cc) Ungeachtet dieser Parallelen wird indessen die Rechtsposition der Vertragshändler durch die Teilkündigung nach der Klausel Nr. 1 gegenüber einer mit gleicher Frist erklärten ordentlichen Änderungskündigung dadurch erheblich verschlechtert, daß ihnen die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen gemäß § 89b HGB zumindest erschwert wird.
§ 89b HGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch auf Vertragshändlerverträge entsprechend anzuwenden, wenn der Vertragshändler wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert und vertraglich verpflichtet ist, dem Hersteller nach Vertragsende seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Hersteller dessen Vorteile sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (z.B. Senatsurteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 5/95, WM 1996, 1555 = NJW 1996, 2159 unter II 1; BGHZ 89, 206, 216). Nach dem Inhalt des Vertragswerks ist auch für die Vertragshändler der Beklagten das Entstehen von Ausgleichsansprüchen im Einzelfall nicht auszuschließen. Nach den detaillierten Regelungen des Vertragswerks ist davon auszugehen, daß die Vertragshändler regelmäßig wie Handelsvertreter in die Vertriebsorganisation der Beklagten eingegliedert sind. Allerdings ist in E.I.2 des Vertragshändlervertrages geregelt, daß die Vertragshändler zur Überlassung von Kundendaten an die Beklagte nicht verpflichtet sind (Satz 1), und in Satz 3 dieser Klausel heißt es, daß eine sonstige Nutzung der Kundennamen für eigene oder fremde geschäftliche Zwecke (durch die Beklagte), insbesondere deren Weitergabe an Dritte nach Vertragsbeendigung ausgeschlossen ist. Andererseits wird in Satz 2 dieser Klausel vorausgesetzt, daß die Beklagte „durch Übersendung von Garantiekarten (zu der die Vertragshändler nach 2.3.2 der Händlerrichtlinien verpflichtet sind) oder in sonstiger Weise” Kenntnis der Kundendaten erhält. Dort ist auch das Recht der Beklagten festgelegt, diese Kundendaten jedenfalls „bei Erzeugnisprüfungs- und -änderungskampagnen” zu benutzen; derartige Produktpflegemaßnahmen dienen – ebenso wie Marketing und Kundenpflege (Senatsurteil vom 6. Oktober 1993 - VIII ZR 172/92 = WM 1994, 243 unter II 1 b bb) – der Förderung des eigentlichen Unternehmensziels der Beklagten, nämlich des Absatzes der von ihr eingeführten Motorräder, und reichen daher, wenn die Beklagte von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, zur „Nutzbarmachung der Kundendaten” im Sinne der Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung von § 89b HGB aus (Senatsurteil vom 6. Oktober 1993 aaO). Überdies ist nicht auszuschließen, daß im Einzelfall (vgl. BGHZ 89, 206, 216) der Vertrag im Einverständnis beider Vertragsteile auch abweichend von E.I Nr. 2 des Vertragshändlervertrages gehandhabt wird, so daß auch aus diesem Grunde das Entstehen von Ausgleichsansprüchen der Vertragshändler der Beklagten nicht ausgeschlossen werden kann. Auch die Revision der Beklagten stellt die grundsätzliche Möglichkeit von Ausgleichsansprüchen der Händler nicht in Abrede. Daß auch die Beklagte selbst mit Ausgleichsansprüchen ihrer Vertragspartner rechnete, zeigt der ausdrückliche Ausschluß derartiger Ansprüche unter I.X des Vertragshändlervertrages; diese Klausel ist freilich unwirksam (BGHZ 93, 29, 59 f; BGH, Urteil vom 6. Februar 1985 - I ZR 175/82, NJW 1985, 3076 = WM 1985, 838 unter A II 2). In dieser vom Gesetz in besonderer Weise (§ 89b Abs. 4 Satz 1 HGB analog) geschützten Rechtsposition wird der Vertragshändler durch die Klausel beeinträchtigt:
Entschließt sich der Händler zur Lösung aus der Vertragsbindung, so wäre für ihn – bei entsprechender Anwendung von § 89b HGB – im Falle der Änderungskündigung, durch die sein Vertragspartner den Vertrag beendet hat, ohne weiteres ein Ausgleichsanspruch dem Grunde nach gegeben. Bei einer Teilkündigung nach der Klausel Nr. 1 bedürfte es zur Lösung vom Vertrag hingegen der Anschlußkündigung des Händlers nach Satz 2 der Klausel. In diesem Fall stünde dem Ausgleichsanspruch grundsätzlich das Hindernis des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB entgegen, und der Vertragshändler müßte darlegen und beweisen, daß ihm die Teilkündigung oder das sonstige Verhalten der Beklagten begründeten Anlaß für die Anschlußkündigung gegeben hat. Hinsichtlich der Teilkündigung wird ein solcher Nachweis regelmäßig schwer zu führen sein, da die grundsätzliche Befugnis der Beklagten zur Teilkündigung vertraglich vereinbart ist, und er wäre, davon abgesehen, in jedem Fall von einer Bewertung der Interessen des Händlers abhängig (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1986 - I ZR 51/85, NJW 1987, 778).
Die Teilkündigung benachteiligt den Vertragshändler mit Blick auf seinen Ausgleichsanspruch gegenüber der Änderungskündigung aber auch dann, wenn er sich entschließt, zu den veränderten Bedingungen an dem Vertrag festzuhalten. Im Falle der Änderungskündigung stünde ihm infolge der Beendigung des ursprünglichen Vertrages bei entsprechender Anwendung des § 89b HGB grundsätzlich Ausgleich zu; allenfalls könnten in diesem Falle die Billigkeitsgesichtspunkte des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB in stärkerem Umfang anspruchsmindernd ins Gewicht fallen. Im Falle der Teilkündigung wäre der am Vertrag festhaltende Vertragshändler hinsichtlich seines Ausgleichs zumindest einer ungeklärten Rechtssituation ausgesetzt. Zwar verweist die Revision der Beklagten auf eine in der Literatur vertretene Ansicht, die – und auch dies nur unter bestimmten Voraussetzungen – auch bei einer Teilkündigung des Unternehmers einen – eingeschränkten – Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters befürwortet (z.B. Staub/Brüggemann, Großkommentar HGB, 4. Aufl., § 89b Rdnr. 23, Hopt, Handelsvertreterrecht, 2. Aufl., § 89b Rdnr. 10). Ob die Beklagte an dieser ihren materiellen Interessen zuwiderlaufenden Rechtsauffassung auch in einem Streit über einen entsprechenden Ausgleichsanspruch nach einer Teilkündigung festhalten würde, mag dahinstehen. Jedenfalls ist insoweit die Rechtslage in Ermangelung höchstrichterlicher Rechtsprechung zu dieser Frage noch ungeklärt. Hinzu kommt, daß auch im Falle der Beendigung des zunächst aufrechterhaltenen Vertragsteils die Entstehung eines entsprechenden (Teil-)Ausgleichs nicht unzweifelhaft ist, weil § 89b HGB jedenfalls seinem Wortlaut nach von einer Beendigung des gesamten Vertrages ausgeht.
Selbst wenn nach einer Teilkündigung der Bestand entsprechender Ausgleichsansprüche unterstellt wird, wäre die Formulierung der Klausel, die – bei zweifelhafter Rechtslage – keinerlei Ausgleich vorsieht, geeignet, den Händler von der Durchsetzung seiner – unterstellten – Ausgleichsansprüche abzuhalten, zumal da in der benachbarten Klausel I.X des Vertragshändlervertrages Ausgleichsansprüche sogar – wenngleich unwirksam – ausdrücklich ausgeschlossen sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 104, 82, 86).
dd) Ob die Wirksamkeit der Klausel Nr. 1 angesichts dieser Benachteiligung der Vertragshändler schon an dem Fehlen der von der Senatsrechtsprechung zu formularmäßigen einseitigen Leistungsänderungsbefugnissen der Kraftfahrzeughersteller aufgestellten Erfordernisse – ausdrückliche Nennung schwerwiegender Änderungsgründe, erkennbare Berücksichtigung der Interessen der Vertragshändler – scheitert, wie das Oberlandesgericht annimmt, mag dahinstehen. Jedenfalls wirken die materiell-rechtlichen Einschränkungen der Händler bezüglich der Geltendmachung ihrer möglichen Ausgleichsansprüche so schwer, daß die Klausel aus diesem Grunde der Inhaltskontrolle nicht standhält und deswegen nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist.
II.
1. Die Klausel Nr. 2 faßt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit beiden Parteien nicht als Konkretisierung der Klausel Nr. 1, sondern als eigenständige Regelung auf, durch die der Beklagten in einem Sonderfall – unterdurchschnittlicher Zulassungsanteil der vom Vertragshändler verkauften Motorräder – eine Teilkündigung schon mit einer sechsmonatigen Frist zum Monatsende ermöglicht wird. Gegen diese Auslegung sind Bedenken nicht ersichtlich.
Das Oberlandesgericht hält diese Klausel für wirksam. Zwar weiche auch sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, benachteilige aber gleichwohl die Vertragshändler nicht unangemessen. Sie nenne – anders als die Klausel Nr. 1 – einen schwerwiegenden Änderungsgrund im Sinne der unter I genannten Rechtsprechung des Senats zu einseitigen Leistungsänderungsklauseln. Zweck des Vertragshändlervertrages sei für beide Vertragsparteien, einen möglichst hohen Marktanteil an K. -Motorrädern zu erreichen. Die Erreichung dieses Vertragszwecks werde erheblich gefährdet, wenn der Verkaufserfolg in einem Zulassungsgebiet um mehr als 25 % hinter dem durchschnittlichen Erfolg der übrigen Vertragshändler zurückbleibe. Diese Gefährdung trete unabhängig davon ein, ob der mangelnde Verkaufserfolg im Einzelfall von dem jeweiligen Vertragshändler verschuldet sei oder nicht. Es sei auch sachgerecht, das Recht zur Teilkündigung an die Zulassungszahlen zu knüpfen. Diese seien für die Beurteilung des Verkaufserfolges eines Vertragshändlers geeigneter als bloße Umsatzzahlen, und zwar auch dann, wenn in einem Vertragsgebiet mehrere Vertragshändler tätig seien. In der Klausel liege auch in den Fällen keine unangemessene „Doppelsanktion”, in denen der Händler bestellte Motorräder nicht abnehme und deswegen Ersatz des Verzugsschadens oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung schulde. Anknüpfungspunkt für das Teilkündigungsrecht seien nicht Leistungsstörungen bei der Abwicklung einzelner Kaufverträge, sondern die Gefährdung des Vertragszweckes durch ungenügenden Verkaufserfolg. Nach dem hier zu beurteilenden Vertragswerk treffe die Vertragshändler keine Mindestabnahmepflicht. Die Klausel berücksichtige schließlich – was nach der bereits wiederholt erwähnten Senatsrechtsprechung zur Wirksamkeit formularmäßiger einseitiger Leistungsänderungsvorbehalte weiter erforderlich sei – auch die Interessen der Vertragshändler in noch ausreichendem Maße. Dies geschehe dadurch, daß in der Klausel den durch sie betroffenen Vertragshändlern die Gelegenheit gegeben werde, bis zum Juli des Jahres, in dem die Teilkündigung ausgesprochen werde, durch Intensivierung ihrer Verkaufsanstrengungen ihren Verkaufserfolg im Zulassungsgebiet so zu steigern, daß der Marktanteil von K. -Motorrädern im Zulassungsgebiet den durchschnittlichen Marktanteil nur noch um weniger als 25 % unterschreite. Gelinge dem Händler dies, so könne er die Fortsetzung des Vertrages zu den ursprünglichen Bedingungen verlangen; er habe es also weitgehend selbst in der Hand, die Folgen einer Teilkündigung nachträglich wieder zu beseitigen. Ferner stehe ihm auch hier das Recht zur Anschlußkündigung zu. Die Kündigungsfrist von sechs Monaten sei noch ausreichend, um dem betroffenen Vertragshändler eine Einstellung auf die veränderten Vertragsbedingungen zu ermöglichen.
2. Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers mit Erfolg.
a) Auch diese Klausel ist – ebenso und aus den gleichen Gründen wie die Klausel Nr. 1 (vgl. im einzelnen zuvor unter 1) – bereits deswegen unwirksam, weil sie den Händler gegenüber einer vertragsbeendigenden Änderungskündigung – die zudem nur mit einjähriger Frist möglich wäre – die Geltendmachung der Ausgleichsansprüche entsprechend § 89b HGB unangemessen erschwert und damit die Regelung des § 89b HGB umgeht.
b) Sie ist weiter deswegen unwirksam, weil sie – entsprechend der bereits wiederholt erwähnten Senatsrechtsprechung zu formularmäßigen einseitigen Leistungsänderungsbefugnissen des Kraftfahrzeugherstellers bzw. -importeurs (BGHZ 89, 206, 216; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 aaO; BGHZ 124, 351, 362 f) – jedenfalls keinen angemessenen, von § 89b HGB unabhängigen Ausgleich für die Händler vorsieht. Die Klausel umfaßt auch die Fälle, in denen die Beklagte eine Teilkündigung schon kurz nach Vertragsbeginn ausspricht. In diesen Fällen wird die nur sechsmonatige Kündigungsfrist vielfach zu kurz sein, um dem Händler eine angemessene Amortisation seiner hersteller- und markenspezifischen Investitionen zu ermöglichen (vgl. zur dreimonatigen Kündigungsfrist BGHZ 89, 206, 215, zur einjährigen Frist BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 aaO). Daß dem Vertragshändler die Rücknahme der Teilkündigung bei nachträglichem Erreichen des vorgeschriebenen Zulassungsanteils innerhalb der nächsten drei Monate ermöglicht wird (Absatz 3 der Klausel), führt nicht zu einer nennenswerten Verbesserung seiner durch die Klausel beeinträchtigten Stellung.
c) Die Unwirksamkeit der Teilkündigungsklausel nach § 9 Abs. 1 AGBG ergibt sich ferner aus deren viertem Absatz, wonach für die Berechnung des für den Vertragshändler maßgebenden Zulassungsanteils alle Vertragshändler innerhalb eines Vertragsgebiets zusammenzurechnen sind und eine Teilkündigung gegenüber jedem Händler in dem Gebiet ausgesprochen werden kann. Diese Regelung läuft darauf hinaus, daß einer von mehreren in einem Vertragsgebiet tätigen Händler für den Erfolg nicht nur der eigenen Verkaufstätigkeit, sondern auch derjenigen der anderen mit ihm in dem Vertragsgebiet tätigen Händler einzustehen hat. Sie ermöglicht der Beklagten die Teilkündigung auch gegenüber demjenigen Vertragshändler, der in dem Vertragsgebiet erfolgreich gearbeitet hat, wenn die für die Teilkündigung maßgeblichen unterdurchschnittlichen Zulassungszahlen wegen des mangelnden Erfolges nur der anderen Vertragshändler zustande kamen. Hat die Beklagte in einem Vertragsgebiet mehrere Vertragshändler eingesetzt, so hätte im Verhältnis zu einem erfolgreichen Händler sie es zu vertreten, wenn der Gesamtabsatz im Vertragsgebiet durch mangelnden Erfolg der übrigen Händler unter der in der Klausel vorgesehenen 25 %-Marke bliebe. Durch die Möglichkeit der Zusammenrechnung der Zulassungsanteile aller in einem Vertragsgebiet tätigen Händler kann sie dies Risiko in unangemessener Weise auf einzelne für die unterdurchschnittlichen Zulassungszahlen nicht verantwortliche Händler verlagern. Da die Klausel nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut und Sinn dem einzelnen Händler die Zulassungen der übrigen in seinem Vertragsgebiet tätigen Händler zurechnet, können die erwähnten Fallgestaltungen entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten auch nicht als „Extrem-” oder „Groteskfälle” angesehen werden, die über das Rechtsmißbrauchsverbot (§ 242 BGB) zu lösen wären (Senatsurteil vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92, NJW 1994, 1060 = WM 1994, 1121 unter VI 2 b bb, insoweit in BGHZ 124, 351 nicht abgedruckt).
d) Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Klausel Nr. 2 auch noch aus weiteren, von der Revision des Klägers im einzelnen aufgeführten Gründen – Möglichkeit der Teilkündigung auch bei Fehlen einer objektiven Pflichtwidrigkeit eines Händlers, Unangemessenheit der Sanktion in von der Klausel umfaßten Fällen nicht schwerwiegender Pflichtwidrigkeiten des einzelnen Händlers, unangemessen kurze Frist für die Berücksichtigung der Zulassungssteigerungen des Händlers zwecks Rücknahme der Teilkündigung gemäß Absatz 3 der Klausel, wenn die Teilkündigung erst kurz vor Ende Juli des Kalenderjahres ausgesprochen wird – unwirksam ist.
III.
1. Die Klausel Nr. 3 hält das Oberlandesgericht für unwirksam, weil die Voraussetzungen für das Kündigungsrecht der Beklagten nicht hinreichend klar und verständlich dargestellt seien. Die in der Vertragsbestimmung H.III verwendete Formulierung der „geringeren Vertragsverletzung”, auf die in der Klausel Bezug genommen werde, genüge dem Transparenzgebot zwar gerade noch, weil der angesprochene durchschnittliche Vertragshändler hierunter jede auch nur geringe Vertragsverletzung verstehe, die als Grund für eine fristlose Kündigung nicht ausreiche. Zu unklar sei jedoch die weitere Voraussetzung der Klausel, daß die geringere Vertragsverletzung „in innerem Zusammenhang mit der Vertriebs- und Kundendienstleistung des Vertragshändlers allgemein bzw. an bestimmten Händlerstandorten” stehe. Die Reichweite dieser die in Betracht kommenden Vertragsverletzungen einschränkenden Formulierung sei nicht klar, weil die allgemeine Formulierung des „inneren Zusammenhangs” keine auch nur annähernd sichere Eingrenzung ermögliche. Die Klausel sei darüber hinaus deswegen unwirksam, weil sie auch Fälle geringfügiger Verletzungen erfasse, denen gegenüber die Teilkündigung als gravierende Belastung der Vertragshändler eine unangemessene Sanktion wäre.
2. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten ohne Erfolg.
a) Die in Absatz 1 der Klausel zitierte Bestimmung H.III des Vertragshändlervertrages lautet:
„K. wird geringere Vertragsverletzungen schriftlich beanstanden und den Vertragshändler auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Kommt der Vertragshändler dieser Aufforderung nicht fristgemäß nach, so ist K. berechtigt, den Vertrag mit einer weiteren Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats zu kündigen. Eine Mahnung mit Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Vertragshändler die Erfüllung der Vertragspflichten endgültig verweigert.”
Dieser Vertragsbestimmung ist unter H.II eine weitere über das Recht der Beklagten zur „außerordentlichen fristlosen Kündigung” vorangestellt. Hierin wird unter Nr. 1 das allgemeine Recht der Beklagten zur fristlosen Vertragskündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wiederholt. Unter Nr. 2 sind als Beispiele für das Vorliegen eines wichtigen Grundes („insbesondere”) zehn Tatbestände aufgeführt, die Anlaß zu schwerwiegenden Störungen der Vertragsdurchführung geben können.
b) Die Klausel Nr. 3 ist aus den bereits zuvor unter I und II dargelegten Gründen ebenfalls deswegen unwirksam, weil das der Beklagten darin eingeräumte Recht zur Teilkündigung dem Händler die Geltendmachung seiner Ausgleichsansprüche in unangemessener Weise erschwert (§ 9 AGBG). Da die Möglichkeit der Teilkündigung nach der in der Klausel Nr. 3 in Bezug genommenen Vertragsbestimmung H.III des Vertragshändlervertrages schon bei Vorliegen „geringerer Vertragsverletzungen” – d.h. solcher, die die außerordentliche fristlose Kündigung gemäß H.II des Vertragshändlervertrages gerade nicht rechtfertigen – eröffnet wird, regelt sie Sachverhalte, in denen ein Ausschluß des Ausgleichsanspruches gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB gerade nicht in Betracht kommt.
c) Darüber hinaus ist die Klausel – worauf das Berufungsgericht zutreffend abhebt – auch deswegen unwirksam, weil sie die Vertragsverletzungen der Händler, die Anlaß für eine Teilkündigung nach dieser Klausel sein können, nicht hinreichend klar und durchschaubar darstellt und damit gegen das aus § 9 AGBG folgende Transparenzgebot verstößt (vgl. z.B. BGHZ 106, 42, 49; 136, 394, 401).
Eine Teilkündigung soll nach der Klausel bei weniger bedeutsamen Vertragsverletzungen zulässig sein, die „in innerem Zusammenhang mit der Vertriebs- und Kundendienstleistung” stehen. Zutreffend und von der Revision der Beklagten unbeanstandet führt das Oberlandesgericht aus, daß hierunter in erster Linie die Verletzung solcher Pflichten des Vertragshändlers zu verstehen sind, die im Vertragshändlervertrag in den Abschnitten „C. Vertrieb von Vertragserzeugnissen” und „D. Kundendienst” sowie in den Händlerrichtlinien in den Abschnitten „2. Vertrieb” und „3. Kundendienst” in allen Einzelheiten geregelt sind. Die Klausel, die der Senat angesichts der Verbreitung des Vertragswerks im gesamten Bundesgebiet selbständig auslegen kann, beschränkt sich aber nicht darauf, das Teilkündigungsrecht an Fälle von abgemahnten und gleichwohl fortdauernden Verstößen der Vertragshändler gegen die in den Abschnitten C. und D. des Vertragshändlervertrages und in Nr. 2 und 3 der Händlerrichtlinien festgelegten Pflichten zu knüpfen. Ihr Anwendungsbereich geht vielmehr, was das Oberlandesgericht offen läßt, noch weiter, indem er das Teilkündigungsrecht zunächst allgemein bei „Vertragsverletzungen” der Vertragshändler entstehen läßt. Demgegenüber enthält der Zusatz „in innerem Zusammenhang mit der Vertriebs- und Kundendienstleistung” ersichtlich eine Einschränkung. Deren Reichweite wird jedoch, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkennt, dem angesprochenen durchschnittlichen Vertragshändler nicht klar. Nach Abschnitt A des Vertragshändlervertrages ist „Gegenstand des Vertrages” ganz allgemein der Vertrieb der Vertragserzeugnisse und der Kundendienst. Vor diesem Hintergrund bleibt die Reichweite der einschränkenden Formulierung vollends undurchschaubar. Nach ihr können auch in anderen Abschnitten des Vertragswerks geregelte Pflichten, die dem allgemein auf Vertrieb und Kundendienst gerichteten Vertragszweck dienen, wie etwa diejenigen zur Berichterstattung oder zur Behandlung der überlassenen Produkte (Abschnitte E. und F. des Vertragshändlervertrages), als Gründe für eine Teilkündigung verstanden werden.
Die Ansicht der Revision der Beklagten, durch die Formulierung „in innerem Zusammenhang mit der Vertriebs- und Kundendienstleistung” solle lediglich klargestellt werden, daß Vertragsverletzungen, die nur „bei Gelegenheit” der Vertriebs- und Kundendienstleistung begangen und fortgesetzt würden oder nur in einer zufälligen äußeren Verbindung mit diesen stünden, nicht Anlaß für eine Teilkündigung sein könnten, liegt schon vom Wortlaut der Klausel her fern und erschließt sich zumindest für die typischerweise angesprochenen Vertragspartner der Beklagten nicht.
Die damit bestehenden Unklarheiten hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen durch die Teilkündigung in gravierender Weise in die Vertragspositionen der Händler eingegriffen werden kann, sind für diese nicht zumutbar.
IV.
1. Das Berufungsgericht hält auch die Klauseln Nr. 4 und 5 für unwirksam, die der Beklagten das Recht geben, ihre im Vertragshändlervertrag in Bezug genommenen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und Händlerrichtlinien mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende jedes Kalendermonates einseitig zu ändern. Beide Klauselwerke enthielten gewichtige Regelungen für die Durchführung des Vertragsverhältnisses, etwa über das Zustandekommen, die Abwicklung und die Rückgängigmachung von Kaufverträgen, das Recht zum Rücktritt vom Vertrag wegen Lieferverzögerungen, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sowie über den Vertrieb, die Ausstattung der Geschäfts- und Werkstatträume, Werbung und Kundendienst. Die Wirksamkeit auch dieser Klauseln scheitere wieder daran, daß das Recht zur Abänderung entgegen der Senatsrechtsprechung zu einseitigen Leistungsänderungsbefugnissen (BGHZ 89, 206; 93, 29; 124, 351) nicht vom Vorliegen schwerwiegender Gründe abhängig gemacht werde. Die Abänderung könne vielmehr nach freier Entscheidung der Beklagten erfolgen. Die Unangemessenheit des einschränkungslosen Änderungsvorbehalts werde auch nicht durch die gleichzeitig vorgesehene Frist von zwölf Monaten für das Wirksamwerden der Änderungserklärung und das Recht der Vertragshändler zur Anschlußkündigung ausgeglichen.
2. Auch diese Ausführungen halten den Revisionsangriffen der Beklagten jedenfalls im Ergebnis stand.
Wie bereits unter I im einzelnen ausgeführt, ist der Revision der Beklagten auch hier einzuräumen, daß sich die Klauseln Nr. 4 und 5 dadurch von den formularmäßigen einseitigen Änderungsbefugnissen des Kraftfahrzeug-herstellers bzw. -importeurs unterscheiden, die Gegenstand der vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsrechtsprechung waren, daß hier die Änderungserklärung der Klägerin erst mit Ablauf einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalendermonats wirksam wird und den Händlern zusätzlich das Recht eingeräumt wird, sich durch Anschlußkündigung vom Vertrage insgesamt zu lösen. Ohne die Klauseln Nr. 4 und 5 könnte die Beklagte eine Änderung der Händlerrichtlinien und der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen wiederum nur im Wege einer ordentlichen Änderungskündigung erreichen, die freilich mit der – auch den Klauseln Nr. 4 und 5 zugrunde gelegten – Jahresfrist ohne jede Angabe von Gründen zulässig wäre (vgl. zuvor I).
Gemessen hieran wird die Rechtsposition der Vertragshändler durch die Klauseln Nr. 4 und 5 aber dadurch beeinträchtigt, daß sie in dem in den Klauseln ausdrücklich geregelten Fall, daß sie die einseitige Änderung der Händlerrichtlinien sowie der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen seitens der Beklagten nicht hinnehmen und sich von dem Vertrage insgesamt lösen wollen, auf die Möglichkeit der Anschlußkündigung beschränkt sind, die indessen gegenüber einer Änderungskündigung der Beklagten die sich aus § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB ergebenden Nachteile bei der Geltendmachung des Ausgleichsanspruches zur Folge hat (vgl. im einzelnen zuvor I). Dem Händler, der mit den während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses von der Beklagten vorgenommenen Änderungen der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie der Händlerrichtlinien nicht einverstanden ist, wird somit durch die Klauseln Nr. 4 und 5 nur die Wahl zwischen zwei Nachteilen gelassen, nämlich entweder die einseitigen Änderungen gleichwohl hinzunehmen oder Erschwernisse bei der Geltendmachung des Ausgleichsanspruches in Kauf zu nehmen. Hierdurch werden sie in einer mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr zu vereinbarenden Weise unangemessen benachteiligt.
V.
1. In den Klauseln Nr. 6 und 7 sieht das Berufungsgericht, soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben hat, einen uneingeschränkten Änderungsvorbehalt, welcher der Beklagten die Möglichkeit gebe, zum Nachteil des Händlers die Rabatte, Boni, Zuschüsse, Finanzierungsbedingungen und Versandeinheiten zu seinem Nachteil zu verändern. Damit könne sie ohne Änderungskündigung in nachteiliger Weise auf die Erwerbsmöglichkeiten der Vertragshändler Einfluß nehmen. Die in den Vertragshändlervertrag einbezogenen Rabatte und Boni stellten wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung keine freiwilligen Leistungen der Beklagten dar. Da die Klausel weder schwerwiegende Änderungsgründe nenne, noch in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen der Vertragspartner berücksichtigten, sei sie unwirksam. Dies gelte auch für die Abänderbarkeit von Finanzierungsbedingungen, Zuschüssen und Versandeinheiten.
2. Auch dies hält im Ergebnis den Angriffen der Revision der Beklagten stand.
a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klauseln der Beklagten ein einseitiges Änderungsrecht – unter anderem – hinsichtlich der Rabatte, Boni, Finanzierungsbedingungen, Zuschüsse und Versandeinheiten gewähren und daß die Klauseln nicht durch § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen sind (vgl. BGHZ 124, 351, 362, 364).
b) Weiter geht das Berufungsgericht davon aus, daß die hier in Rede stehenden Rabatte, Boni, Finanzierungsbedingungen, Zuschüsse und Versandeinheiten – neben den nicht mehr im Streit befindlichen Verkaufspreisen der Beklagten – die maßgebenden Faktoren für den etwaigen Gewinn der Vertragshändler sind. Dies wird von der Revision der Beklagten nicht in Zweifel gezogen und läßt Rechtsfehler auch nicht erkennen. Die Verkaufspreise der Beklagten einerseits sowie die Rabatte, Boni und Zuschüsse andererseits bilden die Handelsspanne des Händlers und wirken sich – neben den Kosten – unmittelbar auf dessen Gewinn aus. Die Finanzierungsbedingungen und Versandeinheiten sind maßgebliche Faktoren für den Erfolg der Verkaufsbemühungen der Vertragshändler, dieser wiederum wirkt sich mittelbar auf ihren Gewinn aus.
c) Die Revision der Beklagten meint, die einseitigen Änderungsbefugnisse der Beklagten führten schon deswegen nicht zu einer unbilligen Benachteiligung ihrer Vertragspartner, weil es sich bei den Rabatten, Boni, Zuschüssen, Finanzierungsbedingungen und Versandeinheiten um freiwillige Leistungen der Beklagten ohne Entgeltcharakter handele, auf welche die Vertragshändler keinen Anspruch hätten.
Diese Auffassung setzt voraus, daß die für den Gewinn der Vertragshändler maßgeblichen Leistungen der Beklagten auf unverbindlicher, freiwilliger Basis erfolgen, und hätte zur Folge, daß sich die Vertragshändler hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Existenz in die Hände der Beklagten begeben hätten. Dies erschiene wenig lebensnah.
Ob freilich die in den Klauseln genannten Leistungen der Beklagten sämtlich als „Entgelt” für Leistungen der Vertragshändler anzusehen sind, wie das Berufungsgericht annimmt und was die Revision der Beklagten bekämpft, mag in der Tat zweifelhaft sein, ist aber nicht entscheidungserheblich. Jedenfalls handelt es sich um vertraglich vereinbarte Leistungen der Beklagten, auf deren Erbringung der jeweilige Vertragshändler einen Anspruch hat. Sie sind, was auch die Revision der Beklagten einräumt, in dem Vertragswerk nebst den einbezogenen Anlagen als Leistungen der Beklagten genannt. Schon dies begründet die Vermutung, daß es sich dabei um verbindliche Leistungsversprechen handelt. Der Hinweis der Revision der Beklagten auf die – die Boni für die Vertragshändler betreffenden – Ausführungen in dem Senatsurteil BGHZ 124, 351, 364 f, welches sich ebenfalls mit der Wirksamkeit von Formularklauseln in Kraftfahrzeug-Vertragshändlerverträgen befaßt, gibt für den vorliegenden Fall nichts her; denn dort waren die Zulassungsboni im Vertragshändlervertrag ausdrücklich als „zusätzliche und freiwillige Leistung” des beklagten Kraftfahrzeugimporteurs bezeichnet worden (aaO S. 352 und 365). Ein derartiger Hinweis fehlt in dem hier zu beurteilenden Vertragswerk. Vielmehr heißt es im Vertragshändlervertrag unter K.I ausdrücklich, daß „die Preislisten und sonstigen schriftlichen Mitteilungen von K. (Beklagte) über Preise, Boni, Rabatte und Finanzierungsbedingungen sowie die … Lieferungs- und Zahlungsbedingungen … und … Händlerrichtlinien … wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages” seien, und in den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unter Nr. 4.1: „Maßgebend sind die von K. (Beklagte) in Preislisten und sonstigen schriftlichen Mitteilungen jeweils angegebenen Preise, Rabatte, Boni und Versandeinheiten …”. Diesen Bestimmungen muß, wie die Revisionserwiderung des Klägers zutreffend hervorhebt, der angesprochene durchschnittliche Vertragshändler entnehmen, daß damit die Rabatte, Boni, Finanzierungsbedingungen und Versandeinheiten verbindlich festgelegt sind. Daß Gleiches auch für die in den vorgenannten Vertragsbestimmungen nicht ausdrücklich erwähnten „Zuschüsse” gilt, nimmt das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler an; auch die Revision der Beklagten geht davon aus, daß hinsichtlich der Verbindlichkeit für die Zuschüsse dasselbe zu gelten habe wie für Rabatte, Boni, Finanzierungsbedingungen und Versandeinheiten. Letztlich hätte es der in den Klauseln Nr. 6 und 7 ausdrücklich geregelten Änderungsbefugnis der Beklagten gar nicht bedurft, wenn es sich hierbei nur um freiwillige, unverbindliche Leistungen handeln würde.
Die weitere Revisionsrüge, die Beklagte habe in den Vorinstanzen unter Beweisantritt vorgetragen, sie gewähre Rabatte, Boni und Zuschüsse nur „nach Lage der Dinge”, nämlich „als saisonale Anreize” zur Einführung neuer Modelle und Förderung bestimmter Vertriebswege, führt ebensowenig zu einer anderen Beurteilung wie der ergänzende Hinweis auf das Rundschreiben „Information Verkauf Nr. 39”, worin unter anderem die Leistungsboni für 1996 festgelegt wurden. Hiermit wird lediglich die tatsächliche Handhabung der Beklagten hinsichtlich der Rabatte, Boni und Zuschüsse angesprochen. Darin kommt nur das einseitige, zudem von der Vorstellung der Wirksamkeit der Klauseln Nr. 6 und 7 über die jederzeitige Änderungsbefugnis getragene Vertragsverständnis der Beklagten zum Ausdruck, welches für die – objektive – Vertragsauslegung nichts Entscheidendes hergibt.
d) Die in den Klauseln Nr. 6 und 7 enthaltene Befugnis der Beklagten zur Änderung der Rabatte, Boni, Zuschüsse, Finanzierungsbedingungen und Versandeinheiten greift daher in vertraglich gesicherte wirtschaftliche Positionen der Vertragshändler ein. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Klauseln deswegen als unwirksam angesehen. Formularmäßige einseitige Leistungsänderungsrechte des Verwenders sind, wie bereits wiederholt erwähnt, nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich nur dann wirksam, wenn die Klauseln schwerwiegende Änderungsgründe nennen und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen der Vertragspartner angemessen berücksichtigen (BGHZ 89, 206, 211; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, WM 1988, 1344 unter A I 3 b aa; BGHZ 124, 351, 362 f). Dies ist bei den hier zu beurteilenden Klauseln Nr. 6 und 7 nicht der Fall. Sie geben der Beklagten die Möglichkeit, die Verdienstmöglichkeiten ihrer Vertragspartner als deren wichtigstes vertragliches Recht zu verringern, ohne dafür an einschränkende Voraussetzungen gebunden zu sein und ohne den Vertragshändlern einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (vgl. BGHZ 124, 351, 363). Gegenüber einer Änderungskündigung (vgl. dazu unter I) ermöglichen die Klauseln Nr. 7 einen wesentlich schwerwiegenderen Eingriff in die vertraglichen Rechte der Vertragshändler, weil die „jederzeitige” Änderungsbefugnis der Beklagten an keine Frist gebunden und den Vertragshändlern auch kein Recht zur Lösung vom Vertrag eingeräumt ist. Dies benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten in unangemessener Weise.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 und 97 ZPO.
Unterschriften
Dr. Deppert, Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Wiechers, Dr. Wolst
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 06.10.1999 durch Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 539163 |
BGHZ |
BGHZ, 358 |
BB 2000, 60 |
DB 2000, 84 |
NJW 2000, 515 |
BGHR |
NJW-RR 2000, 649 |
EWiR 2000, 153 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2000, 472 |
WuB 2000, 387 |
ZIP 2000, 138 |
MDR 2000, 210 |