Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des stillen Gesellschafters

 

Orientierungssatz

Bei der stillen Gesellschaft (vgl HGB §§ 335 ff) haftet der stille Gesellschafter auch dann nicht für die Geschäftsverbindlichkeiten, wenn er der eigentliche Geschäftsherr und der Geschäftsinhaber nur die von ihm vorgeschobene Person zur Führung seiner Geschäfte ist. (Festhaltung BGH, 1952-11-29, II ZR 15/52, BGHZ 8, 157).

 

Fundstellen

Haufe-Index 650061

JZ 1964, 132

JZ 1964, 256

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