Entscheidungsstichwort (Thema)
Strafsache
Leitsatz (amtlich)
a) Zum Begriff des „Mißbrauchs” im Sinne von § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
b) Schutzgut des § 239 Abs. 1 StGB ist die potentielle persönliche Bewegungsfreiheit, nicht das Interesse, an einem bestimmten Ort von dieser Freiheit Gebrauch machen zu können.
Normenkette
StGB 1975 § § 179 Abs. 1 Nr. 1, § 239 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Mai 1983
- im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte eines Vergehens der Kindesentziehung, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und einem Vergehen der Urkundenfälschung schuldig ist,
- im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, Freiheitsberaubung, Kindesentziehung und Urkundenfälschung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ihm auf die Dauer von fünf Jahren verboten, den Beruf eines Erziehers auszuüben, ihm unter Festsetzung einer Sperre von zwei Jahren die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
Mit Recht beanstandet der Angeklagte, daß die Feststellungen des Tatgerichts seine Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger und wegen Freiheitsberaubung nicht tragen.
I.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der zur Tatzeit 27 Jahre alte Angeklagte, eine überdurchschnittlich intelligente, anlagebedingt aber abnorme, unter Kontaktscheu und Versagensangst leidende Persönlichkeit, arbeitete als Lehrkraft an einer Schule für geistig Behinderte. In der von ihm betreuten Behindertengruppe befand sich Birgit H., ein zur Tatzeit etwa 14 3/4 Jahre altes, körperlich voll entwickeltes Mädchen, das infolge einer bei ihm mit hochgradigem Schwachsinn einhergehenden autistischen Erkrankung in extremer Selbstbezogenheit lebt und in seiner effektiven Entwicklung nur den Stand eins einjährigen Kindes erreicht hat. Auch in seiner Sexualität war es selbstbezogen.
In diesen Mädchen, in dem er einen ihm psychisch verwandten Menschen sah, verliebte sich der Angeklagte. Um es einer von ihm für aussichtsreich erachteten, von den Eltern des Mädchens jedoch abgelehnten „Holding-Therapie” unterziehen zu können und um auf Grund der von ihm erwarteten Behandlungserfolge die elterliche Erlaubnis zum Zusammenleben zu erhalten, entführte er das Mädchen, das infolge seines psychischen Zustandes nicht fähig war, sich zu widersetzen, und reiste mit ihm bis zur Festnahme knapp zwei Wochen mit seinem Pkw umher. Während dieser Zeit, in der von dem Beklagten kontinuierlich Therapieversuche unternommen wurden, kam es auch zu sexuellen Handlungen des Angeklagten an dem Mädchen; insbesondere übte er mehrfach den Geschlechtsverkehr aus.
II.
Der Schuldspruch wegen eines Verbrechens des fortgesetzten Mißbrauchs Widerstandsunfähiger gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Allerdings begegnet die Annahme der Strafkammer, Birgit sei infolge ihres hochgradigen Schwachsinns im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB widerstandsunfähig gewesen (UA S. 19), entgegen der Ansicht der Revision keinen Bedenken.
Der durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl. I 1725, 1728) völlig neu gefaßte § 179 StGB hat § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF und § 177 Abs. 1 (2. Alternative) StGB aF abgelöst. Ziel der Vorschrift des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist der Sexualschutz von Personen, die auf Grund einer Störung im Sinne von § 20 StGB nicht in der Lage sind, gegen sexuellen Mißbrauch einen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen zu bilden, zu äußern oder zu betätigen (BGH NSTZ 1981, 139; vgl. auch BGHST 30, 144, 146; KG NJW 1977, 817; Schönke/Schröder 21. Aufl. § 179 Rdn. 1; Horn SK § 179 Rdn. 1; Dreher/Tröndle 41. Aufl. § 179 Rdn. 1; Preisendanz § 179 Rdn. 1). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Tatgerichts erfüllt.
Birgits Sexualität war bis zur Tat ausschließlich selbstbezogen, die Beteiligung anderer Personen war ihr fremd (UA S. 5). Da sie infolge ihrer mit hochgradigem Schwachsinn verbundenen autistischen Erkrankung außerstande war, sich von vertrauten Denk- und Handlungsschemata zu lösen, konnte sie die vom Angeklagten an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen nicht voraussehen oder sich auch nur vorstellen. Sie war daher, als sich ihr der Angeklagte sexuell näherte, zunächst nicht in der Lage, sein Ansinnen zu verstehen darüber selbstbestimmend zu entscheiden und einen Widerstandswillen zu bilden. Aber auch als die sexuellen Handlungen des Angeklagten sich wiederholten und Birgit vertraut und vorstellbar wurden, gewann sie dadurch nicht die Fähigkeit, dem Angeklagten Widerstand zu leisten. Denn sie kann „auf ein Angebot nicht entscheiden, sie kann nur vertrauten Anordnungen folgen” (UA S. 5).
Dem steht nicht entgegen daß Birgit – worauf die Revision hinweist – sich wehrte, wenn sie der Angeklagte bei seinen Therapieversuchen an sich drückte. Denn für den, der an hochgradigem Autismus leidet, ist der bei der Festhalte-Therapie aufgezwungene enge körperliche Kontakt so unangenehm, daß er unmittelbar das auch bei Birgit festgestellte Abwehrverhalten zur Folge hat (UA S. 6). Dagegen soll das für sexuelle Reize empfängliche Mädchen den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten als angenehm empfunden haben (UA S. 13). Abwehrreaktionen wie gegen die Therapieversuche blieben aus. Ihr Ausbleiben ist infolgedessen nicht von indizieller Bedeutung.
2. Durchgreifenden Bedenken begegnet indes die rechtliche Würdigung, der Angeklagte habe Birgit im Sinne des § 179 Abs. 1 StGB „unter Ausnutzung ihrer Widerstandsunfähigkeit dadurch mißbraucht, daß er mit ihr den außerehelichen Beischlaf mehrfach vollzog” (UA S. 19). Denn die Strafkammer teilt keine die Tatbestandsmerkmale des „Mißbrauchs unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit” ausfüllenden Umstände mit. Der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger könnte daher nur Bestand haben, wenn an einem anderen in Kenntnis seiner Widerstandsunfähigkeit vorgenommene außereheliche sexuelle Handlungen ohne weiteres den Tatbestand des § 179 Abs. 1 StGB verwirklichen würden, den Merkmalen des „Mißbrauchs unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit” also keine eigenständige Bedeutung zukäme. Das trifft aber nicht zu.
Denn es ist nicht der Zweck der Vorschrift, Menschen, die an einer physischen oder psychischen Störung leiden, auf Grund welcher sie zu sexueller Selbstbestimmung außerstande sind, dadurch zu sexueller Enthaltsamkeit zu verurteilen, daß jeder geschlechtliche Kontakt zwischen ihnen und anderen unter Strafe gestellt wird (BT Drucks. VI/3521 S. 41; Prot. Sonderausschuß VI S. 1616, 1618, 1619 f.; KG NJW 1977, 817 m.w.N.; Dreher/Tröndle aaO Rdn. 8; Horn SK aaO Rdn. 9; Preisendanz aaO Anm. 6a; Schall JuS 1979, 104 m.w.N.; Schönke/Schröder aaO Rdn. 9). Sie richtet gegenüber dem sexuellen Ansinnen des Täters nur dort Schranken auf, wo dies dem Widerstandsunfähigen selbst – seiner Behinderung wegen – nicht möglich ist, der Täter sich die Widerstandsunfähigkeit bewußt zunutze macht und sein Verhalten (auf Grund seinen Vorgehens oder seiner Motive) als Mißbrauch des Opfers erscheint. Die im Spannungsfeld zwischen umfassendem Schutz der sexuellen Integrität widerstandsunfähiger Personen und ihrem Recht auf geschlechtliche Betätigung stehende Vorschrift des § 179 StGB greift daher nicht stets ein, wenn außereheliche sexuelle Handlungen an Widerstandsunfähigen vorgenommen werden, sondern nur dann, wenn auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Angeklagte hat Birgit nicht mißbraucht. Er sah in ihr einen psychisch verwandten Menschen und hatte an ihr so viel Gefallen gefunden, daß er sich in sie verliebte. Er glaubte, daß sie Zuneigung brauchte, von ihm annahm und erwiderte. Er widmete sich auf Grund seiner Zuneigung dem Mädchen intensiver und geduldiger als andere Betreuer und nahm die ihm daraus entstehenden Schwierigkeiten in Kauf. Eingehend beschäftigte er sich mit dem Autismus und bat Birgits Eltern, ihm die Durchführung der „Holding-Therapie” und das Zusammenleben mit dem Mädchen zu erlauben (UA S. 5 bis 9). Als ihm der Umgang mit Birgit endgültig untersagt wurde, geriet er in Verzweiflung; er entführte das Mädchen, um die Durchführung der Therapie zu ermöglichen. Zum ersten Geschlechtsverkehr mit Birgit kam es, als sie masturbierte und der Angeklagte dadurch in sexuelle Erregung versetzt wurde Die sexuellen Handlungen, die Birgit als angenehm empfunden haben soll, nahm der Angeklagte behutsam vor. Nachdem er festgenommen worden war und erkannte, daß er das Mädchen endgültig verloren hatte, war er niedergeschlagen, weinte und sagte, nun sei alles aus (UA 8. 10-15).
Diese Feststellungen zeigen eine durch das Gefühl psychischer Verwandtschaft, persönliche Zuneigung und Fürsorge gekennzeichnete Beziehung des Angeklagten zu dem Mädchen, die – jedenfalls nach der Vorstellung des Angeklagten – in einem durch Birgits Behinderung begrenzten engen Rahmen von ihr mitgetragen wurde. Die innere Haltung des Angeklagten zu Birgit, aber auch die Behutsamkeit seines sexuellen Vorgehens lassen den Vorwurf entfallen, er habe das Mädchen zur Befriedigung sexueller Wünsche mißbraucht.
III.
Auch der Schuldspruch wegen einen Verbrechens der Freiheitsberaubung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Keinen Bedenken begegnet allerdings die von der Revision angegriffene Auffassung des Landgerichts, daß Birgit trotz ihrer psychischen Störung grundsätzlich Tatopfer einer Freiheitsberaubung sein konnte. Denn sie war nach den Feststellungen in der Lage, einfache, mit einer Ortsveränderung verbundene Wünsche zu bilden, etwa „an einen ihr bekannten Ort oder zu engen Bezugspersonen wie zur Mutter oder Großmutter gehen zu vollen” (UA S. 5) und solche Wünsche zu realisieren. Infolgedessen kann ihr die durch § 239 StGB geschützte potentielle persönliche Bewegungsfreiheit (BGHST 14, 314; Dreher/Tröndle aaO § 239 Rdn. 1; Horn SK § 239 Rdn. 2; Lackner 15. Aufl. § 239 Anm. 1; Schäfer LK 9. Aufl. § 239 Rdn. 1; Schönke/Schröder aaO § 239 Rdn. 1) nicht abgesprochen werden.
2. Aber der Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe Birgit „ihrer persönlichen Bewegungsfreiheit beraubt”, weil er sie aus ihrer häuslichen Umgebung entfernte und unter Ausnutzung ihrer krankheitsbedingten Unfähigkeit, sich von ihm zu trennen, gegen ihren Willen von zu Hause fernhielt (UA S. 20), kann nicht gefolgt werden.
Dabei kann offen bleiben, ob den Äußerungen Birgits, in die Badewanne zu vollen, ohne weiteres der Wille zur Heimkehr zu entnehmen ist (UA S. 14), zumal die Bekundungen des Mädchens seine Wünsche nicht immer zuverlässig wiedergeben (UA S. 4). Denn § 239 StGB schützt nicht erst die Verwirklichung den auf eine Ortsveränderung gerichteten Willensentschlusses, sondern schon diepotentielle persönliche Bewegungsfreiheit, also die Möglichkeit des Ortswechseln (RGST 61, 239, 241 f.; BGHST 14, 314, 316; Dreher/Tröndle aaO § 239 Rdn. 1; Horn SK § 239 Rdn. 3; Lackner aaO 239 Anm. 1; Preisendanz aaO § 239 Rdn. 1; Schäfer aaO 239 Rdn. 1; Schönke/Schröder aaO § 239 Rdn. 1, 3). In sie wird auch dann eingegriffen, wenn der von der Tathandlung Betroffene sich gar nicht fortbewegen will. Entscheidend ist allein, ob es ihm unmöglich gemacht wird, seinen Aufenthalt nach eigenem Belieben zu verändern (vgl. RGST 61, 239, 241), das heißt, ob er sich ohne die vom Täter ausgehende Beeinträchtigung seiner Bewegungsmöglichkeit fortbegeben könnte, wenn er es wollte (BGHST 14, 314, 316).
Tatbestandsmäßig im Sinne des § 239 Abs. 1 StGB ist ein Verhalten daher nur, wenn es auf irgend eine Weise die – zunächst vorhandene – Fähigkeit eines Menschen beseitigt, sich nach seinem Willen fortzubewegen, ihn hindert, den gegenwärtigen Aufenthaltsort zu verlassen (Dreher/Tröndle aaO § 239 Rdn. 2; Lackner aaO § 239 Anm. 2; Horn SK § 239 Rdn. 3; Schäfer aaO § 239 Rdn. 17; Schönke/Schröder aaO § 239 Rdn., 1, 4). Eine Tathandlung dieser Art hat das Landgericht nicht festgestellt.
Der Angeklagte hinderte Birgit nicht, den Entschluß zu fassen oder zu betätigen, einen der in der Tatzeit aufgesuchten Orte zu verlassen. Birgit ist dem Angeklagten nicht gefolgt, weil er es ihr unmöglich gemacht hätte, sich nach ihrem Willen fortzubewegen, sondern weil sie, wie das Landgericht ausführt, den Anordnungen vertrauter Personen gehorcht und sich keine alternative Vorstellung bilden kann (UA S. 11; vgl. auch UA S. 5). Daß Birgit den Angeklagten trotz ihres von der Strafkammer festgestellten Wunsches, nach Hause zurückzukehren, nicht verließ, ist daher nicht Folge eines im Sinne des § 239 StGB tatbestandsmäßigen Verhaltens des Angeklagten, sondern der krankheitsbedingten psychischen Unfähigkeit des Mädchens, einen von den Planungen des Angeklagten abweichenden Fortbewegungswillen zu entwickeln. Dem steht nicht entgegen, daß Birgit imstande war, „an einen ihr bekannten Ort oder zu engen Bezugspersonen” gehen zu wollen (UA S. 5). Denn die dem Mädchen aus dieser Fähigkeit erwachsende Freiheitssphäre war während des Zusammenseins mit dem Angeklagten nicht vorhanden. Ein tatbestandsmäßiges Handeln des Angeklagten liegt auch nicht darin, daß er das Mädchen aus dem Bereich entfernte, in dem es in beschränktem Maße die Fähigkeit hatte, sich nach eigenem Willen fortzubewegen. § 239 StGB schützt die Freiheit zur Ortsveränderung, nicht das Interesse, einen bestimmten Ort aufsuchen oder dort verweilen zu können (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1978 –.4 StR 598/78 bei Holtz MDR 1979, 280; Horn SK § 239 Rdn. 2; Schäfer aaO § 239 Rdn. 2; Schönke/Schröder aaO § 239 Rdn. 4).
IV.
Ohne Erfolg ist die Rüge der Revision, der Angeklagte sei zu Unrecht eines Vergehens der Kindesentziehung schuldig gesprochen worden, da er Birgit nicht, wie vom Landgericht angenommen, „durch List” im Sinne des § 235 Abs. 1 StGB entzogen habe. Dazu genügt ein geflissentlichen Verbergen der verfolgten Absicht (BGHST 1, 199, 201; 10, 376, 379; 16, 58, 62). Das hat der Angeklagte getan, indem er mit Birgit in einem von den anderen Betreuern unbeobachteten Augenblick scheinbar wie üblich zum Spielen an den Waldrand ging, den Rückweg so wählte, daß er an seinem zuvor zu diesem Zweck an uneinsehbarer Stelle versteckten Pkw vorbeiführte und mit dem Mädchen davonfuhr (UA S. 11). Daß List auch gegen die von der Mutter Birgits unterrichteten Betreuerinnen des Mädchens angewendet werden konnte (BGHST 16, 58, 62 m.w.N.; vgl. auch BGHST 25, 237, 238), bedarf keiner Erörterung.
V.
Auch die Beanstandungen der Revision gegen den Schuldspruch wegen eines Vergehens des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen sind unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzt der Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB weder einen „Mißbrauch” des Schutzbefohlenen, noch der Stellung den Täters voraus. Da das Gesetz geschlechtliche Kontakte der in § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB bezeichneten Tätergruppe zu Schutzbefohlenen generell für mißbräuchlich erachtet, genügte die bloße Vornahme sexueller Handlungen (BT-Drucks. VI/3521 S. 21; Dreher/Tröndle aaO § 174 Rdn. 13; Horn SK § 174 Rdn. 1; Lackner aaO § 174 Anm. 2a; Preisendanz aaO § 174 Anm. 2a aa; Schönke/Schröder aaO § 174 Rdn. 13).
Gegen den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung erhebt die Revision keine Einwendungen. Insoweit hat auch die Nachprüfung durch den Senat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
Fundstellen
Haufe-Index 609917 |
JZ 1984, 479 |
StV 1984, 331 |