Orientierungssatz
Bestimmt ein zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer geschlossener Vergleich, an dem der Mehrheitsgesellschafter als Vertragspartner beteiligt war, daß die Abberufung als Geschäftsführer nur aus wichtigem Grunde erfolgen darf, selbst wenn insoweit ein anders lautender Mehrheitsbeschluß der GmbH ergehen sollte, so liegt hierin keine beurkundungspflichtige Satzungsänderung der GmbH, sondern eine formlos wirksame Stimmrechtsbindung des Mehrheitsgesellschafters, nur aus wichtigem Grunde für eine Abberufung zu stimmen.
Fundstellen
Haufe-Index 649061 |
ZIP 1983, 432 |
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