Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbindlichkeiten der Nationalen Volksarmee der DDR. Haftung der Bundesrepublik Deutschland
Leitsatz (amtlich)
a) Die Bundesrepublik Deutschland haftet nicht kraft Gesamtrechtsnachfolge für Verbindlichkeiten der Nationalen Volksarmee der DDR nach dem Gesetz über die Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik.
b) Eine solche Einstandspflicht ergibt sich auch nicht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag aufgrund der Übernahme von Vermögensgegenständen der NVA.
Normenkette
GG Art. 135a; EinigungsV Art. 21 Abs. 1 S. 1; DDR: StHG § 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des OLG Brandenburg vom 20.3.2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Der Kläger war von 1962 bis 1971 zunächst Soldat, dann Offiziersschüler und später Technischer Radaroffizier der Reserve der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR. Er verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 20.000 EUR. Außerdem begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden. Zur Begründung macht der Kläger geltend, er sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Techniker und Bediener (Funkorter) an verschiedenen Geschützricht- und Rundblickstationen der NVA Radarstrahlung (HF-Strahlung), Röntgenstörstrahlung sowie radioaktiver Strahlung aus Röhren und Leuchtfarben in hoher Dosis ohne Schutzmaßnahmen ausgesetzt gewesen und habe dadurch verschiedene gesundheitliche Schäden erlitten. Deswegen hätten ihm zunächst Ansprüche gegen die NVA auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach dem Gesetz über die Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz - StHG) vom 12.5.1969 (GBl. DDR 1969 Teil I S. 34) zugestanden. Die Einstandspflicht der NVA sei mit Herstellung der deutschen Einheit gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die Beklagte übergegangen. Diese habe die zum Aktivvermögen zählenden Radaranlagen der NVA und folglich auch die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Haftung für Strahlenschäden übernommen.
[2] Die Beklagte verneint ihre Passivlegitimation und erhebt die Einrede der Verjährung.
[3] Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet er sich mit der vom OLG zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
[4] Die Revision ist unbegründet.
I.
[5] Das Berufungsgericht hat es für zweifelhaft gehalten, ob der Schutzbereich des Staatshaftungsgesetzes, das Bürgern Ansprüche für durch ungesetzliche Maßnahmen von Mitarbeitern staatlicher Einrichtungen erlittene Schäden gewährt habe, überhaupt Angehörige der NVA erfasst habe. Jedenfalls sei eine etwaige Verbindlichkeit der NVA nicht auf die beklagte Bundesrepublik übergegangen. Eine universelle, alle bestehenden Rechte und Pflichten der ehemaligen DDR oder ihrer Rechtsträger umfassende Rechtsnachfolge der Bundesrepublik Deutschland sei zwischen den Parteien des Einigungsvertrags nicht vereinbart worden und ergebe sich nicht aus anderen Vorschriften oder Rechtsgrundsätzen. § 419 BGB a.F. sei weder unmittelbar noch analog auf öffentlich-rechtliche Vorgänge wie den Beitritt eines Staates zu einem anderen Staat anwendbar. Auch das zur Durchsetzung dringender öffentlich-rechtlicher Ansprüche entwickelte Institut der "Funktionsnachfolge" sei für die mit dem Beitritt der DDR aufgeworfene Frage des Übergangs von Verbindlichkeiten nicht heranzuziehen. Eine Gesamtrechtsfolge folge auch nicht aus Art. 135a Abs. 2 GG, der sich auf eine reine Kompetenzregelung beschränke und für die vorrangige Frage, welche Vermögenswerte und damit zusammenhängende Verbindlichkeiten überhaupt auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen seien, nichts besage. Schließlich sei eine etwaige Haftung der NVA nicht im Wege der Einzelrechtsnachfolge nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV auf die Beklagte übergegangen. Zu dem danach übergegangenen Verwaltungsvermögen gehörten nicht Ansprüche der hier in Rede stehenden Art, die ihre Grundlage in einer Haftpflicht für staatliches Handlungs- oder Erfolgsunrecht hätten. Eine solche, letztlich auf das Handeln oder das Unterlassen einer Person zurückzuführende Verbindlichkeit stehe nicht in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Vermögensgegenständen. Die Regelung in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV bezwecke die Sicherung der künftigen Aufgabenwahrnehmung und betreffe neben den Betriebsmitteln diejenigen Rechtsverhältnisse, die dazu geeignet und bestimmt seien, die Fortführung des Betriebs zu ermöglichen. Hierzu zählten Verbindlichkeiten aus längst abgeschlossenen Dienstverhältnissen nicht. Im Übrigen folge der geltend gemachte Anspruch des Klägers nicht aus der Gefährlichkeit der Anlage als solcher, sondern allenfalls aus der konkreten Ausgestaltung des Dienstverhältnisses an diesem Gerät. Es handele sich nicht um einen Tatbestand der Gefährdungshaftung, bei dem ein gegenstandsbezogener Zusammenhang noch hergestellt werden könne. Während eine vertragliche Verbindlichkeit gleichsam ein Gegenstück zu einem Vermögensvorteil darstelle, der dem Vermögensgegenstand oder dem Betrieb zugute gekommen sei und noch anhafte, weise eine Haftung aus unerlaubter Handlung oder Staatshaftung eine solche Bezogenheit zu einem einer bestimmten Verwaltungsaufgabe dienenden Vermögensgegenstand nicht auf. Anderenfalls wäre Folge eine nicht überschaubare und nach objektiven Kriterien kaum abgrenzbare Belastung der Beklagten mit Haftungsverbindlichkeiten, die in irgendeiner Weise mit der rechtswidrigen Nutzung übernommener Vermögensgegenstände in Zusammenhang stünden. Eine solche Haftung käme praktisch einer nach Verwaltungsbereichen gegliederten Universalsukzession gleich. Dies widerspreche aber der Regelungskonzeption des Einigungsvertrages. Schließlich seien die geltend gemachten Ansprüche teilweise verjährt.
II.
[6] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
[7] Es kann dahinstehen, ob dem Kläger nach dem gem. Art. 232 §§ 1, 10 EGBGB maßgeblichen früheren Recht der DDR gegen die NVA Ansprüche wegen der behaupteten Gesundheitsschäden zustanden. Jedenfalls haftet die beklagte Bundesrepublik Deutschland dem Kläger hierfür nicht.
[8] 1. Eine mögliche Verpflichtung der NVA nach dem Staatshaftungsgesetz ist nicht kraft einer Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte übergegangen. Eine Übernahme aller bestehenden Rechte und Pflichten der ehemaligen DDR, die mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages als Rechtssubjekt unterging, durch die Beklagte ist weder zwischen den Parteien des Einigungsvertrages vereinbart noch sonst angeordnet worden (BGH BGHZ 128, 140, 146; BGHZ 165, 159, 162 m.w.N.). Eine Gesamtrechtsnachfolge ergibt sich insb. nicht aus Art. 135a Abs. 2 GG. Diese Vorschrift enthält - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - eine bloße Ermächtigung für den Gesetzgeber zum Ausschluss und zur Beschränkung der Erfüllung von Verbindlichkeiten der DDR oder ihrer Rechtsträger sowie von Verbindlichkeiten, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der DDR in Zusammenhang stehen. Welche Verbindlichkeiten der früheren DDR auf die Beklagte oder andere Rechtsträger übergehen sollen und unter welchen Voraussetzungen, lässt Art. 135a Abs. 2 GG ebenso wie die Denkschrift zum Einigungsvertrag (unter B. Besonderer Teil Kapitel II zu Art. 4 B Nr. 4 - BT-Drucks. 11/7760, 359) gerade offen. Damit setzt Art. 135a Abs. 2 GG voraus, dass solche Verbindlichkeiten aufgrund einer anderweitigen Regelung auf die Bundesrepublik Deutschland oder andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übergegangen sind (BGHZ 165, 159, 164 f m.w.N.). Im Rahmen der deutschen Wiedervereinigung hat der Gesetzgeber davon abgesehen, nach dem Wegfall der staatlichen Organe und Einrichtungen der DDR eine Rechtsnachfolge in deren Verbindlichkeiten - u.a. solche nach dem Staatshaftungsgesetz - anzuordnen.
[9] Des Weiteren scheidet eine allgemeine Haftung der Beklagten wegen Vermögensübernahme entsprechend § 419 BGB a.F. aus, weil diese Vorschrift zur Beurteilung öffentlich-rechtlicher Vorgänge - wie hier den Betritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland - weder unmittelbar noch analog gilt (BGH BGHZ 128, 140, 147 m.w.N.). Das für Sonderfälle zur Durchsetzung dringlicher öffentlich-rechtlicher Ansprüche entwickelte Institut der Funktionsnachfolge kommt für die hier in Rede stehenden zivilrechtlichen Ansprüche nicht in Betracht (vgl. dazu BGH BGHZ 128, 140, 147 f.; BGHZ 165, 159, 162; BGH, Urt. v. 22.11.1995 - VIII ZR 165/94, WM 1996, 267, 269 unter 4.; jeweils m.w.N.).
[10] 2. Auch im Wege einer Einzelrechtsnachfolge hat die Beklagte die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten nicht übernommen. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV bildet entgegen der Auffassung der Revision keine Grundlage für eine Einstandspflicht der Beklagten ggü. dem Kläger.
[11] a) Nach dieser Bestimmung wird Vermögen der DDR, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), grundsätzlich Bundesvermögen. Verwaltungsvermögen dient nach dem im deutschen Verwaltungsrecht herkömmlichen Verständnis, das auch Art. 21 EV zugrunde liegt, durch seine Zweckbestimmung und seinen Gebrauch unmittelbar der öffentlichen Verwaltung. Für die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zum Verwaltungsvermögen i.S.d. Art. 21 EV muss in der Regel eine entsprechende Zweckbestimmung am 1.10.1989 vorgelegen und noch am 3.10.1990 bestanden haben (BGH BGHZ 145, 145, 147; BGHZ 128, 393, 396 f.; jew. m.w.N.). Zum übernommenen Vermögen der Bundesrepublik Deutschland werden u.a. auch die Verteidigungszwecken dienenden Objekte, Immobilien und Mobilien der früheren NVA gerechnet. Allerdings knüpft daran nicht automatisch eine Haftung der Beklagten für Schäden, die durch solche Vermögensgegenstände der NVA verursacht wurden. Selbst wenn - wie der Kläger behauptet und zu seinen Gunsten für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - die Beklagte die Radargeräte, an denen der Kläger eingesetzt war, aus dem Vermögen der NVA übernommen hat, folgt daraus keine Einstandspflicht der Beklagten für die von dem Kläger geltend gemachten Gesundheitsschäden.
[12] b) Zum Vermögen i.S.d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV gehören zwar auch solche Passiva, die mit dem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (BGH BGHZ 128, 140, 146 f.; 145, 145, 148; BGHZ 128, 394, 399 f.; 133, 363, 367f.; 137, 350, 363; 164, 361, 372; 168, 134, 137; BGH, Urt. v. 6.5.2004 - III ZR 248/03 - VIZ 2004, 492, 493 unter II. 3. a); BGH, Urt. v. 22.11.1995, a.a.O., S. 268 unter II. 2. f) aa); v. 5.12.1996 - VII ZR 21/96, WM 1997, 792, 793 unter II. 2. c); v. 24.1.2001 - XII ZR 270/98 - VIZ 2001, 572, 573 unter 2.; jew. m.w.N.). Ein solcher enger und unmittelbarer Zusammenhang zwischen übergegangenem Aktivvermögen und auf ihm lastender Verbindlichkeit ist dann gegeben, wenn die Verbindlichkeit aus einem Vertrag resultierte, der sich auf den Erwerb, die Erstellung oder die Nutzung eines konkreten, einer bestimmten Verwaltungsaufgabe dienenden Vermögensgegenstandes richtete (BGHZ 164, 361, 372). Demgemäß ist einem übergegangenen Vermögensgegenstand eine hierfür noch bestehende Werklohn- oder Kaufpreisverbindlichkeit zugeordnet worden (BGHZ 137, 350, 363 ff.; BGH, Urt. v. 22.11.1995, a.a.O.). Ferner sind beim Übergang eines Grundstücks Werklohnschulden wegen solcher Baumaßnahmen, die der Verwaltungsaufgabe dienen sollten, zu deren Wahrnehmung der Verwaltungsträger das Grundstück erhalten hat, als Teil des Verwaltungsvermögens angesehen worden (BGHZ 128, 393, 400; Urteil vom 5.12.1996, a.a.O.; vom 24.1.2001, a.a.O.). Weiterhin ist zu dem in einem übergegangenen Grundstück verkörperten Verwaltungsvermögen eine Verpflichtung zur Zahlung einer Enteignungsentschädigung gezählt worden, weil sie das Äquivalent für das dem Eigentümer entzogene Eigentum darstellt (BGH BGHZ 145, 145, 148).
[13] c) Solchen Verbindlichkeiten steht die Staatshaftung nach dem Recht der DDR nicht gleich. Sie stellt nicht wie vertragliche Verbindlichkeiten eine Gegenleistung für den Erwerb oder die Herstellung von Vermögenswerten dar; sie schafft auch nicht vergleichbar einer Enteignungsentschädigung einen Ausgleich für den Entzug eines Rechtsguts. Der erforderliche enge und unmittelbare Zusammenhang kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass nach der Darstellung des Klägers schädliche Strahlen von den Radargeräten, an denen er als Soldat der NVA zu hoheitlichen Aufgaben eingesetzt war, ausgingen. Die Radaranlagen als solche können nicht gleichsam als mit einer auf das Staatshaftungsgesetz gegründeten Verpflichtung der früheren NVA belastet angesehen werden. Dagegen spricht bereits die Gestaltung der Staatshaftung nach dem Recht der DDR. Dieses bestimmte eine (unmittelbare) Haftung staatlicher Organe und Einrichtungen für die rechtswidrigen schädigenden Folgen aus dem Verhalten ihrer Mitarbeiter und Beauftragten (Duckwitz/Lörler, in: Verwaltungsrecht, Lehrbuch, herausgegeben von der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, 2. Aufl. 1988, S. 211). Der Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 StHG setzte voraus, dass ein Mitarbeiter oder Beauftragter eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung in Ausübung staatlicher Tätigkeit einem Bürger oder dessen persönlichem Eigentum einen Schaden zugefügt hatte. Schutz- und Sicherheitsorgane wie die NVA wurden als Staatsorgane im Sinne dieser Vorschrift angesehen (Herbst/Lühmann, Die Staatshaftungsgesetze der neuen Länder, 1997, S. 63 f Anm. 25; Lübchen, NJ 1969, 394, 395). Die Handlung oder Unterlassung musste in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der ihm obliegenden oder übertragenen dienstlichen Aufgaben stehen (Lübchen, a.a.O.). Weiterhin erforderte eine Haftung gem. § 1 Abs. 1 StHG einen Kausalzusammenhang zwischen der staatlichen Tätigkeit und dem Schaden. Dieser musste allein auf das Verhalten des Mitarbeiters oder Beauftragten zurückzuführen sein (Lübchen, a.a.O., S. 396). Anknüpfungspunkt für die Staatshaftung konnte somit nur ein rechtswidriges Tun oder Unterlassen eines Mitarbeiters oder Beauftragten staatlicher Organe oder staatlicher Einrichtungen sein. Dies entsprach dem in der Präambel des Staatshaftungsgesetzes der DDR genannten Ziel, wonach die Verantwortung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen für die volle Übereinstimmung der Tätigkeit ihrer Mitarbeiter mit den Rechtsvorschriften auch die Haftung für Schäden, die Bürgern durch ungesetzliche Maßnahmen einzelner Mitarbeiter entstanden, einschließen sollte (vgl. hierzu Duckwitz, NJ 1979, 480). Die bei solchen Maßnahmen eingesetzten Vermögensgegenstände konnten als solche hingegen keine Haftung der staatlichen Organe und Einrichtungen auslösen. So wäre eine Haftung für die von dem Kläger geltend gemachten Strahlenschäden gem. § 1 Abs. 1 StHG nicht aus einem technisch fehlerhaften Zustand der Geräte abgeleitet worden. Haftungsauslösend hätten allenfalls unsachgemäße Dienstanweisungen oder sonstige Entscheidungen der verantwortlichen Mitarbeiter der NVA oder ein diesen zuzurechnendes Unterlassen von Schutzmaßnahmen sein können. Unrechtmäßige Maßnahmen dieser Art hafteten aber nicht den jeweiligen Radargeräten mit der Folge einer Verantwortlichkeit des jeweiligen Trägers dieser Vermögenswerte an.
[14] d) Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem unterstellten Übergang der Radargeräte auf die Beklagte und den in Rede stehenden Staatshaftungsansprüchen kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Übergangs einer Wirtschaftseinheit begründet werden (vgl. BGHZ 168, 134, 138 ff. für den Übergang von Haftungsverbindlichkeiten aus fehlerhafter medizinischer Behandlung im Zusammenhang mit dem Vermögensübergang eines Krankenhauses als Wirtschaftseinheit). Die Beklagte hat die NVA nicht als "Betrieb" übernommen oder gar fortgeführt. Vielmehr wurde die NVA zum Ablauf des 2.10.1990 abgewickelt; lediglich bestimmte Dienstverhältnisse von Soldaten wurden übergeleitet. Im Übrigen fehlt es an einem vergleichbaren, auf die Nutzung übergegangener Vermögensgegenstände gerichteten Vertragsverhältnis.
[15] 3. Dass über die noch im Raum stehenden versorgungsrechtlichen Ansprüche hinaus dem Kläger aus dem früheren Dienstverhältnis zur NVA von der Beklagten zu erfüllende Ansprüche erwachsen sein könnten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
[16] Da eine Haftung der Beklagten schon dem Grunde nach ausscheidet, kommt es auf die in den Vorinstanzen geprüfte Frage der Verjährung nicht an.
Fundstellen
BGHZ 2008, 232 |
BGHR 2008, 430 |
EBE/BGH 2008 |
WM 2008, 745 |
LKV 2008, 335 |
MDR 2008, 505 |
NJ 2008, 219 |
VersR 2008, 698 |