Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch des Aktionärs auf Auskunftserteilung in der Hauptversammlung kann im Wege der Klage verfolgt werden.

2. Der Anspruch auf Auskunftserteilung findet nicht schon seine sachliche Begrenzung in der Vorschrift des AktG § 132 vom 1937-01-30.

3. Mit der Verhandlung über den Jahresabschluß können auch Geschäftsvorfälle im Zusammenhang stehen, die sich erst im laufenden Geschäftsjahr ereignet haben.

4. Die Auskunftspflicht des Vorstandes umfaßt auch solche Fragen, zu deren Beantwortung sich der Vorstand die notwendigen Unterlagen unschwer und ohne wesentliche Verzögerung der Hauptversammlung beschaffen kann. Zu diesem Zweck muß der Vorstand während der Hauptversammlung das notwendige Personal zur Verfügung halten, um solche unschwer herauszusuchenden Unterlagen rechtzeitig herbeischaffen zu können.

Handelt es sich dagegen um Fragen, deren sachgemäße Beantwortung eine entsprechende Vorbereitung an Hand der notwendigen Unterlagen erfordert, so muß der fragende Aktionär solche Fragen dem Vorstand vor der Hauptversammlung bekanntgeben.

5. Die Berechtigung einer Auskunftsverweigerung nach AktG § 112 Abs 3 S 2 J: 1937 kann vom Gericht nicht in jeder Hinsicht sachlich nachgeprüft werden. Die richterliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Entscheidung des Vorstands von einem Ermessensmißbrauch beeinflußt ist. Um diese Nachprüfung zu ermöglichen, hat der Vorstand seine Auskunftsverweigerung zu begründen; dieser Begründungszwang kann jedoch nicht so weit gehen, daß der Vorstand dabei Dinge offenlegen muß, die nach seinem pflichtgemäßen Ermessen geheimgehalten werden müssen.

Bei der richterlichen Nachprüfung ist auch zu berücksichtigen, daß eine offensichtlich unzutreffende Abwägung der beiderseitigen Interessen einen Ermessensmißbrauch darstellen kann.

6. Die richterliche Nachprüfung erstreckt sich auch darauf, ob die Begründung für die Auskunftsverweigerung nur einen Teil der gestellten Frage deckt. In diesem Fall ist der Vorstand verpflichtet, den übrigen Teil der Frage zu beantworten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647952

BGHZ, 159

NJW 1960, 1150

DNotZ 1960, 392

MDR 1960, 564

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