Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergewaltigung
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 12. Oktober 1998 im Strafausspruch im Fall II B (Vergewaltigung) und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (Einzelstrafe 2 Jahre), wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Mißbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die auf den Einzelstrafausspruch wegen Vergewaltigung und auf den Gesamtstrafenausspruch wirksam beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der eine höhere Strafe erstrebt wird.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angegriffenen Einzelstrafausspruchs und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Strafzumessung weist Rechtsfehler sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten auf.
Die Strafkammer hat für die Vergewaltigung unter Zugrundelegung des Regelstrafrahmens für einen besonders schweren Fall nach § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB in der Fassung des 33. StrÄndG die Mindeststrafe von zwei Jahren verhängt. Zu Gunsten des Angeklagten hat sie gewertet, daß er sich teilgeständig gezeigt habe, alkoholbedingt enthemmt gewesen sein dürfte und sich das Opfer „durchaus ambivalent verhalten habe, indem es zunächst einem Geschlechtsverkehr zustimmte, diesen dann jedoch ablehnte”. Zu seinen Lasten hat sie berücksichtigt, daß er die Ängstlichkeit einer auch für ihn erkennbar kranken Frau ausgenutzt hat, infolge der Vorerkrankung besonders gravierende Schäden bei der Zeugin entstanden sind und der Geschlechtsverkehr ungeschützt ausgeübt worden ist.
Die Verhängung der Mindeststrafe hat schon deshalb keinen Bestand, weil die zur Strafmilderung herangezogenen Strafzumessungserwägungen selbst nicht rechtsfehlerfrei sind.
Soweit die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten sein Teilgeständnis berücksichtigt hat, hat sie sich nicht damit auseinandergesetzt, daß der Angeklagte gerade im entscheidenden Punkt nicht geständig war. Er hatte eine Drohung mit Gewalt zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs bestritten und ein Einverständnis der Zeugin behauptet. Die zur Zeit der Hauptverhandlung noch immer in stationärer psychiatrischer Behandlung befindliche Zeugin mußte deshalb im Krankenhaus in Gegenwart des behandelnden Arztes zu dem sie stark belastenden Tatgeschehen vernommen werden.
Aber auch die Ausführungen zum ambivalenten Verhalten des Tatopfers begegnen Bedenken. Der Angeklagte hatte die psychisch kranke Geschädigte erst am Tattag in der psychiatrischen Klinik kennengelernt, sie in ihrem Vorhaben, die Klinik – gegen ärztlichen Rat – zu verlassen, unterstützt und sie mitgenommen. Dem Zeugen S., den der Angeklagte sodann mit der Geschädigten aufsuchte, fiel sie als merkwürdig, sehr verängstigt und anlehnungsbedürftig auf. Während sie den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten zunächst strikt ablehnte, erklärte sie nach einer Diskussion mit dem Angeklagten und dem Zeugen S. schließlich: „Gut, wenn es unbedingt sein muß”. Schon die von der Geschädigten verwendete Wortwahl zeigt, daß sie sich nur auf Drängen und Druck des Angeklagten zu dieser Äußerung verstanden hat. Vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung der Geschädigten konnte ihr jedenfalls dann, wenn dem alkoholisierten Angeklagten diese Umstände bewußt waren – wozu sich das Urteil nicht verhält – kein schuldminderndes Gewicht zukommen.
Die Strafzumessungserwägungen weisen aber auch einen Rechtsmangel zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 301 StPO). Die Strafkammer hat eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit verneint, obgleich nach den von der Kammer als unwiderlegbar angenommenen Trinkmengen sich eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,6 [permil] errechnet. Sachverständig beraten hat sie ausgeführt, daß das Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat nicht auf einen Rauschzustand schließen lasse. Diese Begründung trägt nicht. Bei einer derart erheblichen Alkoholisierung läßt sich eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nur ausschließen, wenn gewichtige Anzeichen für den Erhalt der Hemmungsfähigkeit sprechen (BGH NStZ 1998, 295 - 296). Solche Anzeichen sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Danach hat sich der Angeklagte vor der Tat mit dem Zeugen S. und der Geschädigten unterhalten und nach der ersten Verweigerung des Geschlechtsverkehrs durch die Geschädigte diesen Punkt noch einmal diskutiert. Weder dieses Verhalten noch sein Verhalten bei der Tat weisen Besonderheiten auf, die aussagekräftige Rückschlüsse auf die Steuerungsfähigkeit zuließen. Daß der Angeklagte in der Lage war, nachdem seine erste Drohung noch nicht den gewünschten Erfolg hatte, mit einer weiteren Drohung zu reagieren, genügt für sich nicht, um das erhaltengebliebene Hemmungsvermögen des Angeklagten zu belegen.
Die wegen der Vergewaltigung verhängte Einzelstrafe kann danach keinen Bestand haben. Ihre Aufhebung erfordert auch die Aufhebung der Gesamtstrafe.
Unterschriften
Niemöller, Detter, Bode, Otten, Rothfuß
Fundstellen