Verfahrensgang

OLG Hamm (Entscheidung vom 19.09.1966)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 19. September 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Der Beklagte Wilfried S. verschuldete am ... 1960 mit einem Personenkraftwagen (Volkswagen) der Beklagten Hannelore S. einen Unfall, bei dem die bei der Klägerin versicherte Frau Elfriede G. tödlich verletzt wurde.

In einem Vorprozeß (6 O 242/61 Landgericht Bielefeld) verlangte Reinhard G. von dem Beklagten Wilfried S. Ersatz des Sachschadens aus dem Unfall und der Beerdigungskosten sowie die Zahlung einer Geldrente, weil ihm die Dienste seiner Frau im Haushalt entgangen seien. Dabei legte er als Wert dieser Dienstleistungen den Tariflohn einer Haushälterin von damals 349,50 DM brutto je Monat zugrunde, ermäßigte diesen Betrag jedoch später um 80 DM monatlich wegen des Fortfalls von Aufwendungen für seine Frau. Dieser Rechtsstreit endete mit einem gerichtlichen Vergleich, durch den der Beklagte Wilfried S. sich verpflichtete, an den damaligen Kläger Reinhard G. zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Verkehrsunfall seiner Ehefrau über die bereits gezahlten 2.300 DM hinaus weitere 15.000 DM zu zahlen.

Am 2. März 1964 beantragte Reinhard G. bei der Klägerin die Zahlung einer Waisenrente für seine Tochter Reinhilde. Frau G. hatte vor ihrer Eheschließung von 1934 bis 1947 als Näherin gearbeitet und in dieser Zeit Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gezahlt. Am 19. Dezember 1947 hatte sie den Arbeiter Reinhard G. geheiratet. Aus dieser Ehe ist die am ... 1951 geborene Tochter Reinhilde hervorgegangen. Von 1949 bis 1956 hatte sich Frau G. freiwillig weiterversichert. Auf Grund dieser Rentenversicherung bewilligte die Klägerin eine Waisenrente für die Zeit vom 1. September 1960 bis Januar 1969.

Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. September 1960 bis 31. Oktober 1965 Waisenrente in Höhe von 3.317,40 DM gezahlt. Mit der Klage hat sie von den Beklagten Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr die Aufwendungen zu ersetzen, die sie für die folgende Zeit bis zum ... 1969 aus dem Unfall für die Waise Reinhilde G. erbringen müsse.

Sie ist der Ansicht, daß der Schadenersatzanspruch, der dem Kinde Reinhilde G. nach § 844 Abs. 2 BGB gegen die Beklagten zustehe, in Höhe der von ihr gezahlten und noch zu zahlenden Waisenrenten nach § 1542 RVO auf sie übergegangen sei. Dieser Anspruch sei durch den Vergleich, den der Vater in dem Vorprozeß geschlossen habe, nicht miterfaßt worden.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben erwidert: Entgegen der Meinung der Klägerin seien durch den Vergleich vom 20. Februar 1962 auch die gesamten Ansprüche des Kindes einschließlich der auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche mitabgefunden worden, da Vater und Tochter hinsichtlich ihrer Ansprüche aus dem Fortfall der Dienste und Fürsorgeleistungen der Ehefrau und Mutter Gesamtgläubiger seien. Abgesehen hiervon fehle es aber auch an der für den Forderungsübergang (§ 1542 RVO) erforderlichen sachlichen Kongruenz zwischen der von der Klägerin gezahlten Waisenrente und dem der Tochter entgangenen Anspruch gegen die Mutter auf Betreuung und Pflege. Ferner seien die Ansprüche der Klägerin verjährt, da anzunehmen sei, daß die Klägerin bald nach dem Unfall Kenntnis von dem Schaden und den Schädigern erhalten habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin, mit der sie zugleich weitere 739,60 DM als Ersatz der vom 1. November 1963 bis 30. September 1966 gezahlten Waisenrenten verlangt hat, ist erfolglos geblieben.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter.

Die Beklagten beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht hat mit Recht die Sachbefugnis der Klägerin bejaht. Die Waisenrente, welche die Klägerin als Trägerin der Sozialversicherung seit dem Unfalltode der Frau G. an deren Kind zahlt, dient dem gleichen Zweck wie der Schadensersatzanspruch, der dem Kinde wegen der entgangenen Dienstleistungen der Mutter nach § 844 Abs. 2 BGB gegen die Beklagten zusteht. Daher ist dieser Anspruch nach § 1542 RVO in Höhe der Versicherungsleistungen auf die Klägerin übergegangen. Insoweit kann im einzelnen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 80 März 1966 - VI ZR 231/64 - NJW 1966, 1319 = VersR 1966, 487 verwiesen werden.

Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Ansprüche, die die Klägerin aus dem Recht der Reinhilde G. gegen die Beklagten herleitet, durch den im Vorprozeß geschlossenen und später erfüllten Vergleich abgefunden wurden und damit erledigt sind. Das Berufungsgericht verweist mit Recht auf einige Tatsachen, aus denen sich deutlich ergibt, daß Reinhard G. den Vergleich auch für seine Tochter abgeschlossen hat. So teilt Rechtsanwalt Dr, Ernst Bu. schon in seinem Schreiben vom 25. November 1960, das er im Auftrag des Reinhard G. an den Haftpflichtversicherer der Beklagten richtete, mit, daß er im persönlichen Interesse seines Auftraggebers G. sowie in dessen Interesse als gesetzlicher Vertreter seiner Tochter Reinhilde handele. Ferner ist in der späteren Klage zur Begründung der hier in Betracht kommenden Ansprüche besonders erwähnt, daß Frau G. neben den Arbeiten im Haushalt und in der Landwirtschaft des Mannes die Tochter bei den Schularbeiten sowie auch sonst beaufsichtigt, Kleidungsstücke für sie hergestellt und sämtliche Näh- und Strickarbeiten für die Familie erledigt hat. Daraus hat das Berufungsgericht mit Recht gefolgert, daß Reinhard G. in jenem Rechtsstreit den Wert der gesamten Dienst- und Fürsorgeleistungen seiner Frau geltend gemacht hat, auch soweit sie dem Kinde zugute kamen.

Allerdings ist Reinhilde G. im Kopf der Klageschrift nicht ausdrücklich als Prozeßpartei aufgeführt. Sie ist auch in dem Vergleich nicht namentlich benannt. Das steht aber nicht der Annahme entgegen, daß Reinhard G. bei den Vergleichsverhandlungen auch die Interessen seiner minderjährigen Tochter wahrgenommen hat und daß der Vergleich auch für und gegen sie wirkt. Das ergibt sich bei einem Sachverhalt, wie er hier festgestellt ist, aus der Natur der Sache und dem Streitstoff, der durch den Vergleich erledigt werden sollte.

Da der Anspruch der Reinhilde G. im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses schon auf die Klägerin übergegangen war, entsteht die Frage, ob die Klägerin diesen Vergleich gegen sich gelten lassen muß. Das hat das Berufungsgericht zutreffend nach §§ 412, 407 BGB bejaht. Nach diesen Bestimmungen muß der neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner nach dem gesetzlichen Forderungsübergang an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach dem Forderungsübergang zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger geschlossen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß der Schuldner bei der Leistung oder beim Abschluß des Rechtsgeschäfts den Forderungsübergang kennt. Nun ist zwar jedem, der von dem Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses weiß, in der Kegel auch bekannt, daß die Schadensersatzansprüche des Verletzten nach § 1542 RVO in Höhe der Leistungen des Sozialversicherungsträgers auf diesen übergehen (BGHZ 19, 177, 181 sowie die Urteile des BGH vom 12. Juli 1960 - VI ZR 122/59 - VersR 1960, 830 = VRS 19, 261 und vom 20. Februar 1962 - VI ZR 120/61 - VersR 1962, 467 = VRS 22, 432). Auch wer nur die tatsächlichen Umstände kennt, von denen allgemein bekannt ist, daß sie die Sozialversicherungspflicht begründen, muß sich im allgemeinen so behandeln lassen, als habe er das Sozialversicherungsverhältnis und damit auch den Forderungsübergang gekannt. Diese Grundsätze können der Klägerin aber nicht weiterhelfen. Es ist nichts dafür dargetan, daß der Beklagte Wilfried S. oder der Haftpflichtversicherer der Beklagten von der früheren Berufstätigkeit und der freiwilligen Weiterversicherung nach Beendigung der Berufsarbeit gewußt hat. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug zwar behauptet, die Beklagten seien hinsichtlich des Forderungsübergangs bösgläubig gewesen. Sie hat es aber an den erforderlichen näheren Darlegungen fehlen lassen und auch keinen Beweis angeboten.

Hinzu kommt, daß nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen dieser Art ein Forderungsübergang auf den Sozialversicherer noch verneint wurde, weil man annahm, daß es an der zu fordernden Gleichartigkeit der Waisenrente und des Ersatzanspruchs wegen der entgangenen mütterlichen Dienste fehle (so noch das Urteil vom 10. März 1959 - VI ZR 77/58 - VersR 1959, 633 vgl. auch das Urteil des BGH vom 30. Januar 1962 - VI ZR 75/61 - NJW 1962, 800 = VersR 1962, 330). Von dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof erst in seinem oben erwähnten Urteil vom 8. März 1966 abgerückt. Sie galt also noch, als Reinhard G. und der Beklagte Wilfried S. am 20. Februar 1962 den Vergleich schlossen. Selbst wenn der Beklagte oder sein Haftpflichtversicherer damals Kenntnis von der früheren Berufstätigkeit der Frau G. gehabt hätten, könnte mit Rücksicht auf die damals geltende Rechtsprechung daraus nicht gefolgert werden, daß ihnen der Übergang der Forderung auf den Sozialversicherer bekannt gewesen sei.

Schließlich macht die Revision noch geltend, die Klägerin könne nach § 1299 RVO gegenüber den Rentenansprüchen der Reinhilde G. insoweit aufrechnen, als durch den Abfindungsvergleich über die nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangenen Schadenersatzansprüche verfügt worden ist. Dieser Einwand greift nicht durch. Es ist nicht einzusehen, wieso der Klägerin aus einer solchen Aufrechnung Ansprüche gegen die Beklagten erwachsen könnten. Zudem ist aber auch weder in den Tatsacheninstanzen noch jetzt vorgetragen worden, daß die Klägerin gegenüber dem Kinde oder seinem gesetzlichen Vertreter die Aufrechnung erklärt hat.

Hiernach ergibt sich, daß die Klage mit Recht abgewiesen worden ist. Daher war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3018641

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