Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebührenforderung eines Rechtsanwalts. Zweijährige Verjährungsfrist. Abänderung eines Streitwertfestsetzungsbeschlusses. Hemmung der Verjährung
Leitsatz (amtlich)
Die Verjährung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs beginnt mit Eintritt eines der in § 16 BRAGO aufgeführten Tatbestände. Wird der Streitwert für die Gerichtsgebühren mit nach § 9 Abs. 1 BRAGO auch für die Anwaltsgebühren maßgebender Wirkung zu niedrig festgesetzt, so wird die Verjährung des vom festgesetzten Streitwert nicht gedeckten Teils des Anspruchs bis zu einer Heraufsetzung des Werts gehemmt; mit der Höherfestsetzung beginnt keine neue Verjährungsfrist (Abweichung von BGH, Urt. v. 10. November 1977 – III ZR 182/75, AnwBl. 1978, 229).
Normenkette
BGB § 202 Abs. 1; BRAGO § 9 Abs. 1, § 16
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf |
LG Düsseldorf |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 1997 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagenden Rechtsanwälte machen vermeintliche Honoraransprüche geltend, die der Kläger zu 1) (im folgenden: Kläger) in die mit dem Kläger zu 2) gegründete Sozietät eingebracht hat. Auftraggeber soll G. W. sen. (im folgenden: Erblasser) gewesen sein, der am 10. September 1989 verstorben und von der Beklagten zu 2) sowie seinem Sohn G. W. jun. beerbt worden ist. Dieser ist selbst während des Rechtsstreits verstorben; seine Alleinerbin ist die jetzige Beklagte zu 1). Für den Erblasser war ursprünglich der Rechtsanwalt B. in verschiedenen Rechtsangelegenheiten tätig. Dieser veranlaßte im Jahre 1988, daß beim Landgericht D. durch dort zugelassene Rechtsanwälte eine Klage des Erblassers eingereicht wurde, mit der ein Aussonderungsanspruch gegen den Verwalter im Konkurs über das Vermögen eines anderen Sohnes des Erblassers, R. W., geltend gemacht wurde. Die Klageschrift, in der der Streitwert mit 50.000 DM angegeben war, wurde nicht zugestellt. Mit Schreiben vom 27. Januar 1989 meldete sich der Kläger als neuer Korrespondenzanwalt des Erblassers bei den D. Prozeßbevollmächtigten. Nachdem er für den Erblasser einen außergerichtlichen Vergleich mit dem Konkursverwalter geschlossen hatte, wurde die beim Landgericht D. eingereichte Klage auf Anweisung des Klägers mit Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten vom 5. Juli 1989 zurückgenommen.
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1991 beantragten die Kläger beim Landgericht D., die Vergütung für die Korrespondenzanwaltstätigkeit nach einem Streitwert von 18 Mio. DM gegen G. W. jun. und die Beklagte zu 2) festzusetzen; von dem sich dabei ergebenden Betrag setzten sie 6.645,06 DM ab, die der Kläger durch Verrechnung mit der vom Konkursverwalter gezahlten Geldsumme bereits erhalten hatte. Der zuständige Rechtspfleger teilte den Klägern daraufhin durch ein am 24. Dezember 1991 abgesandtes Schreiben vom 20. Dezember 1991 mit, daß der Streitwert durch Beschluß vom 23. März 1989 auf 1 Mio. DM festgesetzt worden sei. Dieser Beschluß war den Parteien nicht bekanntgegeben und vom Ansatz der Gerichtskosten war nach § 10 der Kostenverfügung abgesehen worden, weil die Prozeßbevollmächtigten des Erblassers mitgeteilt hatten, bei Festsetzung des Streitwerts auf einen möglicherweise sich ergebenden Wert von 10 Mio. DM müsse Prozeßkostenhilfe beantragt werden. Aufgrund richterlicher Verfügung vom 31. Dezember 1991 wurde den Klägern der Streitwertbeschluß vom 23. März 1989 am 7. Januar 1992 förmlich zugestellt. Gegen diesen Beschluß legten sie am 16. Januar 1992 Beschwerde mit dem Ziel der Festsetzung des Streitwerts auf 20,8 Mio. DM ein. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 1992 baten sie, „das Verfahren einstweilen zum Ruhen zu bringen, weil derzeit Vergleichsverhandlungen geführt” würden. Mit Beschluß vom 11. November 1992 half das Landgericht der Beschwerde ab; es setzte den Streitwert anderweitig auf 20, 8 Mio. DM fest. Die Kläger baten daraufhin mit Schriftsatz vom 24. November 1992, die Verkehrsanwaltsvergütung auf der Grundlage dieses Streitwerts festzusetzen. Dem gab das Landgericht Detmold durch Beschluß vom 7. Dezember 1992 statt. Auf Beschwerde der Kostenschuldner wurde dieser Beschluß am 23. März 1993 wegen außergerichtlicher Einwendungen aufgehoben.
Die Kläger verlangen im jetzigen Rechtsstreit – neben einem anderen Vergütungsanspruch, der in den Rechtsmittelinstanzen keine Rolle mehr spielt – Zahlung der auf der Grundlage eines Streitwerts von 20,8 Mio. DM berechneten Korrespondenzanwaltsgebühr in Höhe von 67.716 DM; bei diesem Betrag sind die 6.645,06 DM, die der Kläger bereits erhalten hat, berücksichtigt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger den Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat die Klage in erster Linie deswegen abgewiesen, weil sich nicht feststellen lasse, daß zwischen dem Kläger und dem Erblasser ein Vertrag über die Tätigkeit als Korrespondenzanwalt zustande gekommen sei. Ob dies den Rügen der Revision standhalten würde, kann auf sich beruhen. Denn die zweite Begründung, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, erweist sich als zutreffend. Der Gebührenanspruch der Kläger ist jedenfalls verjährt.
1. Das Berufungsgericht ist richtig davon ausgegangen, daß ein etwaiger Anspruch auf die Verkehrsanwaltsgebühr gemäß § 16 BRAGO mit Rücknahme der beim Landgericht D. eingereichten Klage im Juli 1989 fällig wurde. Die für Gebührenforderungen eines Rechtsanwalts geltende zweijährige Verjährungsfrist (§ 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB) begann auf dieser Grundlage nach § 201 Satz 1 BGB mit Ende des Jahres 1989 und endete am 31. Dezember 1991. Die Klage ist erst später, nämlich am 29. Dezember 1993, eingereicht und Mitte Januar 1994 zugestellt worden.
Allerdings ist die Verjährung durch den am 20. Dezember 1991 eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag der Kläger vom 19. Dezember 1991 gemäß § 19 Abs. 7 BRAGO wie durch Klageerhebung zunächst unterbrochen worden. Die Unterbrechung fiel aber, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, gemäß § 212 Abs. 1 BGB rückwirkend weg, als das Landgericht D., nachdem es dem Kostenfestsetzungsantrag der Kläger zunächst stattgegeben hatte, durch Beschluß vom 23. März 1993 die Kläger auf den Prozeßweg verwies. Diese Wirkung hätte nach § 212 Abs. 2 BGB nur dadurch vermieden werden können, daß die Kläger innerhalb von sechs Monaten Klage erhoben. Dies ist nicht geschehen.
2. Das Berufungsgericht hat die Frage geprüft, ob die beiden Streitwertfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts D. (vom 23. März 1989 über 1 Mio. DM, zugestellt am 7. Januar 1992, und vom 11. November 1992 über 20,8 Mio. DM) zu einer anderen Beurteilung der Verjährungsfrage führen, und dies letztlich verneint. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.
a) Die den Beginn der Verjährung auslösende Fälligkeit des Vergütungsanspruchs wird durch die in § 16 BRAGO aufgeführten Tatbestände bestimmt (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1991 – IX ZR 18/91, NJW-RR 1992, 254, 255). Der Erlaß eines Streitwertbeschlusses gehört nicht dazu. Er vermag deshalb den Lauf der Verjährungsfrist weder auszulösen noch hindert das Fehlen eines solchen Beschlusses den Eintritt der Fälligkeit und damit den Beginn der Verjährung (BGH, Urt. v. 10. November 1977 – III ZR 182/75, AnwBl. 1978, 229). Wird freilich in Abänderung einer früheren Streitwertfestsetzung später der Wert höher festgesetzt, so soll nach dem soeben genannten Urteil des Bundesgerichtshofs die Verjährung des dem Rechtsanwalt auf der Grundlage dieses höheren Streitwerts zustehenden zusätzlichen Gebührenanspruchs erst mit dem Wirksamwerden der anderweitigen Wertfestsetzung beginnen, weil eine solche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BRAGO für die Anwaltsgebühren maßgebend ist (a.a.O. S. 230; ebenso schon KG JW 1930, 576, 579; OLG Oldenburg AnwBl. 1976, 134); denn wegen der Bindungswirkung der früheren Streitwertfestsetzung habe der weitergehende Gebührenanspruch nicht eher mit Erfolg geltend gemacht werden können. In der Instanzrechtsprechung ist darüber hinaus angenommen worden, das gleiche gelte auch, wenn die Gerichts- und Anwaltsgebühren zunächst ohne gerichtliche Festsetzung des Streitwerts abgerechnet würden und später durch Beschluß ein höherer Wert festgesetzt werde (OLG Koblenz AnwBl. 1983, 172, 173). Nach noch weitergehender Ansicht soll die Verjährung in den Fällen des § 9 BRAGO insgesamt erst mit Erlaß eines gerichtlichen Streitwertbeschlusses in Gang gesetzt werden, weil sich vorher die Höhe des dem Rechtsanwalt zustehenden Vergütungsanspruchs nicht bestimmen lasse (OVG Lüneburg JurBüro 1990, 606, 607).
Es ist zu Recht darauf hingewiesen worden, daß der Vergütungsanspruch nicht zunächst insgesamt mit Eintritt eines der Tatbestände des § 16 BRAGO fällig werden, sodann durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung teilweise – soweit er sich aus dem „richtigen”, höheren Streitwert ergibt – die Fälligkeit und damit seine bereits eingetretene Entstehung im Sinne der Verjährungsvorschriften wieder verlieren sowie schließlich mit Heraufsetzung des Streitwerts insoweit erneut fällig werden kann (E. Schneider MDR 1978, 441 f.). Einzelne Teile eines Anspruchs können zwar zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden; für jeden Teil kann aber die Verjährung, die unter anderem von der Fälligkeit abhängt, nur einmal beginnen. Das rechtfertigt jedoch keine Anknüpfung der Entstehung und der Fälligkeit des Gebührenanspruchs an die Streitwertfestsetzung. Sie ließe sich trotz der sich aus § 9 BRAGO ergebenden Abhängigkeit in manchen Fällen nicht durchhalten und würde auch nicht immer zu angemessenen Ergebnissen führen. Wird ein durch Beschluß festgesetzter Streitwert später herab- und durch einen weiteren Beschluß – möglicherweise durch die höhere Instanz – wieder heraufgesetzt, so kann der Rechtsanwalt den Vergütungsanspruch, soweit dieser nach der zweiten Festsetzung nicht gerechtfertigt ist, wegen § 9 Abs. 1 BRAGO nicht durchsetzen, solange diese gilt. Bei Erlaß des dritten Festsetzungsbeschlusses kann, da die Fälligkeit mit der ersten Festsetzung insgesamt eingetreten wäre, der Anspruch bereits verjährt sein. Es bliebe dann wiederum nur der, wie schon erwähnt, rechtlich kaum zu begründende Ausweg, die Fälligkeit für jenen Teil des Anspruchs zum zweitenmal eintreten zu lassen.
Ferner können gerichtliche Wertfestsetzung und die nach § 16 BRAGO maßgebende Beendigung des Auftrags für die konkrete Angelegenheit zeitlich erheblich auseinanderfallen. Bis zum 30. Juni 1994 war eine gerichtliche Wertfestsetzung nicht einmal zwingend vorgesehen. Nach der ab 1. Juli 1994 geltenden Neufassung des § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG hat das Gericht zwar den Wert für die Gerichtsgebühren in allen Fällen festzusetzen; dies soll jedoch erst geschehen, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Das Mandat des Anwalts kann aber schon viel früher enden, möglicherweise alsbald nach Beginn eines langdauernden Rechtsstreits. Im übrigen unterbleibt in der Praxis manchmal trotz der gesetzlichen Neuregelung die Festsetzung, wenn die Höhe des Werts für alle Beteiligten auf der Hand zu liegen scheint. Der Rechtsanwalt könnte in diesen Fällen, hinge der Beginn der Verjährung von der Wertfestsetzung ab, noch nach vielen Jahren seine Gebühren einfordern, ohne daß dem mit der Verjährungseinrede begegnet werden könnte. Das ließe sich nicht mit der Erwägung rechtfertigen, der Anwalt sei vor gerichtlicher Streitwertfestsetzung an der Bezifferung und Geltendmachung seines Anspruchs gehindert (so anscheinend E. Schneider a.a.O. S. 442). Solange ein Festsetzungsbeschluß nicht ergangen ist, besteht keine Bindung nach § 9 BRAGO, so daß der Wert im Gebührenfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO oder im Rechtsstreit über die Vergütung selbständig ermittelt werden kann. In Zweifelsfällen kann der Rechtsanwalt die Festsetzung des Streitwerts nach § 9 Abs. 2 BRAGO beantragen.
Der Erlaß eines Streitwertfestsetzungsbeschlusses erweist sich danach auch in den Fällen des § 9 BRAGO als ungeeigneter Anknüpfungspunkt für den Verjährungsbeginn. Es muß vielmehr dabei bleiben, daß für diesen die in § 16 BRAGO genannten Tatbestände maßgebend sind. Einschränkungen, die sich für die Verwirklichung des Vergütungsanspruchs aus der Bindungswirkung des § 9 BRAGO ergeben, berühren nicht dessen Fälligkeit, sondern nur die gerichtliche Durchsetzbarkeit des Anspruchs. Solche Hinderungsgründe werden, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, durch die Bestimmung des § 202 Abs. 1 BGB erfaßt. Danach ist die Verjährung gehemmt, solange der Verpflichtete vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Hiermit sind nicht nur Einreden im rechtstechnischen Sinne, sondern alle Fallgestaltungen gemeint, in denen der Durchsetzung des Anspruchs vorübergehend ein rechtliches Hindernis entgegensteht (BGHZ 10, 310, 311; BGH, Urt. v. 20. November 1997 – IX ZR 136/97, WM 1998, 355, 356 m.w.N., zum Abdruck in BGHZ bestimmt). So ist es auch, wenn und solange ein anwaltlicher Gebührenanspruch wegen zu niedriger Streitwertfestsetzung nach § 9 BRAGO nicht verwirklicht werden kann. Die von der Rechtsprechung gemachte Einschränkung, das der Geltendmachung des Anspruchs entgegenstehende Hindernis müsse „auf der Seite des Verpflichteten” vorliegen (BGHZ 10, 310, 311), nimmt die hier zu beurteilenden Fälle nicht aus dem Anwendungsbereich des § 202 Abs. 1 BGB aus. Mit ihr ist nur gesagt, daß dem Verpflichteten ein – wenn auch nicht eine Einrede begründender – Weigerungsgrund zur Seite stehen muß (MünchKomm-BGB/von Feldmann, 3. Aufl. § 202 Rdnr. 5), was nicht zutrifft, wenn der Gläubiger lediglich etwa infolge einer Vermögensbeschlagnahme seinen Anspruch nicht durchsetzen kann (BGHZ 10, 310, 311; BGH, Urt. v. 2. Juli 1963 – VI ZR 299/62, NJW 1963, 2019; vgl. auch Urt. v. 26. September 1969 – V ZR 122/65, WM 1969, 1348, 1349). Die Verjährung darf, sofern nicht einer der weiteren, in den §§ 202 Abs. 2, 203 ff. BGB geregelten Hemmungsgründe besteht, nicht dadurch hinausgezögert werden, daß der Gläubiger aus Gründen, die in seiner Person liegen, den an sich rechtlich durchsetzbaren Anspruch nicht geltend machen kann. § 9 Abs. 1 BRAGO berechtigt dagegen den Gebührenschuldner, die Erfüllung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs zu verweigern, soweit und solange dieser durch einen bereits erlassenen Streitwertbeschluß nicht gedeckt ist.
Das bedeutet, daß nach einer gerichtlichen Festsetzung des Streitwerts die Verjährung des Gebührenanspruchs, soweit er auf einem höheren, „richtigen” Streitwert beruht, gehemmt ist, bis der Wert durch einen späteren Beschluß heraufgesetzt wird. Durch einen solchen neuen Beschluß fällt die Hemmung fort, soweit die Geltendmachung des Anspruchs nunmehr möglich ist und solange der zweite Beschluß bestehen bleibt. Wird der ursprünglich oder in einem späteren Beschluß festgesetzte Wert herabgesetzt, dann tritt von diesem Zeitpunkt an die Hemmung ein, soweit der Durchsetzung des Anspruchs nunmehr die Bestimmung des § 9 Abs. 1 BRAGO entgegensteht; sie dauert so lange an, bis wiederum eine spätere Wertfestsetzung das Hindernis beseitigt. Auf diese Weise wird der sich aus der Bindung an die gerichtliche Wertfestsetzung ergebenden Sachlage angemessen Rechnung getragen. Soweit sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. November 1977 (a.a.O.) etwas anderes ergibt, teilt der erkennende Senat diese Ansicht nicht. Dazu braucht der Große Senat für Zivilsachen nicht angerufen zu werden, weil die Zuständigkeit für Anwaltshonorarstreitigkeiten auf den erkennenden Senat übergegangen ist (§ 132 Abs. 3 Satz 2 GVG).
b) Im vorliegenden Fall ist der Beschluß vom 23. März 1989, mit dem der Wert auf 1 Mio. DM festgesetzt worden ist, frühestens mit der am 20. Dezember 1991 veranlaßten Bekanntmachung an die Kläger wirksam geworden. Die Verjährung des jetzt geltend gemachten Teils des Vergütungsanspruchs konnte zwar, sofern man nicht etwa auf die erst im Januar 1992 erfolgte Zustellung abhebt, am 31. Dezember 1991 nicht eintreten, wenn bis dahin das Schreiben den Klägern zugegangen war; sie war dann vielmehr bis zum Erlaß des den Streitwert auf 20,8 Mio. DM heraufsetzenden Beschlusses vom 11. November 1992 gehemmt. Danach lief die zweijährige Verjährungsfrist, soweit sie bei Zugang des Schreibens vom 20. Dezember 1991 noch nicht abgelaufen war, jedoch nur noch um die Anzahl der Tage, die zu diesem letzteren Zeitpunkt an der ohne die Hemmung am 31. Dezember 1991 ablaufenden Zweijahresfrist noch fehlten, weiter (§ 205 BGB). Die Verjährung trat damit spätestens Ende November 1992 ein; durch die am 29. Dezember 1993 eingereichte Klage konnte sie nicht mehr unterbrochen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 609748 |
BB 1998, 1608 |
DB 1998, 2013 |
NJW 1998, 2670 |
JurBüro 1998, 645 |
WM 1998, 1545 |
ZAP 1998, 1140 |
ZAP 1998, 802 |
AnwBl 1998, 666 |
MDR 1998, 860 |
VersR 1999, 336 |
MittRKKöln 1998, 164 |
MittRKKöln 1998, 236 |
BRAK-Mitt. 1998, 208 |