Leitsatz (amtlich)
a) Das Recht zur fristlosen Kündigung eines für einen investiven Zweck begründeten Mietverhältnisses nach einem Widerruf des Investitionsvorrangbescheides (§ 15 Abs. 2 Satz 1 InVorG) setzt nicht die Unanfechtbarkeit bzw. Bestandskraft des Widerrufsbescheides voraus.
b) Wird der Widerrufsbescheid durch Widerspruch oder Anfechtungsklage angefochten, dann kommt eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach § 15 Abs. 2 Satz 1 InVorG nur in Betracht, wenn die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides angeordnet und damit die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs beseitigt worden ist.
Normenkette
InVorG § 15 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
OLG Dresden (Aktenzeichen 9 U 2748/96) |
LG Leipzig (Aktenzeichen 11 O 6379/96) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juli 1997 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Räumung und Herausgabe gewerblich genutzter Räume in dem Gebäude S. straße 13 in L. in Anspruch.
Der Grundbesitz war seit 1988 als Eigentum des Volkes im Grundbuch eingetragen. Rechtsträger war der VEB-Gebäudewirtschaft L.. Dessen Rechtsnachfolgerin wurde die L. Wohnungs- und Baugesellschaft mbH (LWB-GmbH). Im September 1990 meldeten die früheren Eigentümer des Grundstücks einen Rückübertragungsanspruch an und veräußerten den angemeldeten Anspruch durch notariellen Vertrag vom 15. September 1992 an den Kläger. Dieser wurde nach Abschluß des Restitutionsverfahrens am 14. November 1994 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Während des Restitutionsverfahrens vermietete die LWB-GmbH als damalige Verfügungsberechtigte das streitige Ladenlokal mit Nebenflächen durch Vertrag vom 22. Mai 1991 an die Beklagten. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 10 Jahren und soll am 30. Juni 2001 enden. Der Mietzins beträgt ab 31. Dezember 1993 monatlich 785 DM.
Auf Antrag der LWB-GmbH erteilte ihr der Rat der Stadt L. am 1. April 1992 für den Abschluß des genannten Mietvertrages eine Investitionsbescheinigung gemäß §§ 1 a Abs. 1, 2 BInvG (Investitionsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1991 - BGBl. I 766, 774; neu gefaßt am 22. April 1991, BGBl. I 994). Grundlage der Bescheinigung war eine Zusicherung der Beklagten, insgesamt 300.000 DM in die Instandsetzung und Ausstattung der Gewerberäume zu investieren und vier Dauerarbeitsplätze zu schaffen. Nachdem die Beklagten mit den zugesagten Investitionen begonnen, eine Verkaufseinrichtung eingebaut und das Ladenlokal zunächst wie vorgesehen gewerblich genutzt hatten, stellten sie ihren Geschäftsbetrieb zum 28. Januar 1993 ein und vermieteten die Räume an verschiedene Untermieter, u.a. einen Backwarenbetrieb zu einem monatlichen Mietzins von 2.300 DM und eine Fleischerei für einen monatlichen Mietzins von 1.600 DM.
Durch Bescheid vom 18. Januar 1995 stellte die Stadt L. auf Antrag der Beklagten die „Durchführung des investiven Vorhabens” gemäß § 13 Abs. 2 InVorG (Investitionsvorranggesetz vom 14. Juli 1992 - BGBl. I 1257, 1268) fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.
Außerdem kündigte er – unter Hinweis darauf, daß er mit dem Erwerb des Eigentums an dem Grundstück gemäß §§ 11 Abs. 3 InVorG i.V. mit 571 BGB in das Mietverhältnis eingetreten sei – mit Schreiben vom 28. August 1995 den Mietvertrag gegenüber den Beklagten fristlos mit der Begründung, daß diese die gemieteten Räume unberechtigterweise untervermietet und die zugesagten Investitionen – als Geschäftsgrundlage des Mietvertrages – nicht vorgenommen hätten.
Auf den Widerspruch des Klägers hob das Regierungspräsidium L. durch Bescheid vom 25. März 1996 den Feststellungsbescheid der Stadt L. vom 18. Januar 1995 auf, da die Beklagten das Investitionsvorhaben nicht fertiggestellt hätten.
Mit Bescheid vom 5. Februar 1997 widerrief das Regierungspräsidium L. – auf Antrag des Klägers und unter Aufhebung der insoweit ablehnenden Entscheidung der Stadt L. – auch den Investitionsvorrangbescheid (Investitionsbescheinigung) der Stadt L. vom 1. April 1992. Gegen diesen Widerrufsbescheid reichten die Beklagten am 15. März 1997 Klage bei dem Verwaltungsgericht L. ein, über die noch keine Entscheidung getroffen worden ist.
Mit Schriftsatz vom 7. April 1997 und Schreiben vom 21. April 1997 erklärte der Kläger erneut – nunmehr unter Berufung auf § 15 Abs. 2 Satz 1 InVorG – die fristlose Kündigung des Mietvertrages. Insoweit machte er zur Begründung seines Räumungsbegehrens im vorliegenden Verfahren geltend: Er sei nach dem Widerruf des Investitionsvorrangbescheides zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen, ohne daß der Widerruf zuvor habe unanfechtbar sein müssen. Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 InVorG sei die Unanfechtbarkeit des Widerrufs nicht Voraussetzung des Kündigungsrechts. Das entspreche auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Dem Verfügungsberechtigten könne nicht zugemutet werden, vor Ausübung des Kündigungsrechts das Ende eines unter Umständen langjährigen Verwaltungsverfahrens abwarten zu müssen. Die Beklagten vertraten demgegenüber die Auffassung, die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses lägen nicht vor, da der Widerrufsbescheid durch die von ihnen fristgerecht erhobene Anfechtungsklage suspendiert und seine sofortige Vollziehbarkeit nicht angeordnet worden sei.
Das Landgericht hat die Räumungsklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Beklagten antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe der gemieteten Räume verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger hat mit der Begründung, er habe nach einem erfolgreichen Räumungsprozeß gegen den Untermieter K. von diesem den unmittelbaren Besitz an dem Mietobjekt erlangt, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen, da die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei; außerdem hat er bestritten, daß der Untermieter dem Kläger den unmittelbaren Mietbesitz übertragen habe.
Bei dieser Sachlage ist zu entscheiden, ob die Klage zunächst begründet war und nachträglich unbegründet geworden ist und damit eine Erledigung überhaupt in Betracht kam, oder ob die Klage von Anfang an unbegründet und damit für eine Erledigung kein Raum war (vgl. BGHZ 83, 12, 13). Insoweit ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif.
II.
Die Revision führt vielmehr zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Oberlandesgericht.
1. Das Berufungsgericht hat die fristlose Kündigung des Klägers vom 7. April 1997 für rechtswirksam gehalten und dazu ausgeführt: Der Kläger sei nach § 15 Abs. 2 Satz 1 InVorG berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, nachdem der dem Vertrag zugrundeliegende Investitionsvorrangbescheid vom 1. April 1992 widerrufen worden sei. Die Bestandskraft des Widerrufsbescheides vom 5. Februar 1997 sei nicht Voraussetzung für das Kündigungsrecht gewesen, wie sich aus dem Gesetzestext des § 15 Abs. 2 Satz 1 InVorG im Unterschied zu Abs. 3 der Vorschrift ergebe. Der Umstand, daß die Beklagten gegen den Widerruf Anfechtungsklage erhoben hätten, der gemäß § 80 VwGO aufschiebende Wirkung zukomme, beseitige das Recht des Klägers zur Kündigung nicht. Denn der Gesetzgeber habe dieses Recht allein von dem Erlaß des Widerrufs abhängig gemacht und nicht von dessen Bestandskraft oder Vollziehbarkeit. Das erscheine auch sachgerecht. Wenn nämlich die zuständige Behörde nach Prüfung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gelange, daß ein Widerruf des Investitionsvorrangbescheides gerechtfertigt sei, dann sei es den Verfügungsberechtigten bei Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht zuzumuten, zugunsten des Investors auf die ihm zustehenden Rechte zu verzichten.
2. Diese Ausführungen halten, wie die Revision zu Recht rügt, nicht in allen Punkten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
a) Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß das Recht zur fristlosen Kündigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 InVorG nicht die „Unanfechtbarkeit” des Widerrufs des Investitionsvorrangbescheides voraussetzt. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte und der Begründung der gesetzlichen Regelung. Während § 1 a Abs. 1 Satz 2 BInvG i.d.F. des Gesetzes vom 22. März 1991 vorsah, daß der gegenwärtig Verfügungsberechtigte … den aufgrund der Investitionsbescheinigung geschlossenen Miet- oder Pachtvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen – kann –, wenn die Investitionsbescheinigung gemäß § 1 d unanfechtbar widerrufen worden ist, kann der Verfügungsberechtigte nach der inzwischen geltenden Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 InVorG den aufgrund des Investitionsvorrangbescheides geschlossenen (Miet- oder Pacht-)Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Investitionsvorrangbescheid gemäß Abs. 1 widerrufen worden ist.
Im Gegensatz hierzu ordnet § 15 Abs. 3 InVorG an, daß der Verfügungsberechtigte über ein Grundstück oder Gebäude verpflichtet ist, von den aufgrund des Widerrufs sich ergebenden Rechten Gebrauch zu machen, wenn ein Investitionsvorrangbescheid gemäß Abs. 1 unanfechtbar widerrufen ist.
Die Vorschrift des § 15 InVorG enthält danach unterschiedliche Regelungen, die nach dem Wortlaut des Gesetzes in einem Fall (Abs. 2 Satz 1) an den bloßen Widerruf und in dem anderen Fall (Abs. 3) an den unanfechtbaren Widerruf geknüpft sind. Dies geht auf den Entwurf und die Beratungen des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes (2. VermRÄndG vom 17. Juli 1992, BGBl. I 1257) zurück, als dessen Art. 5 das Investitionsvorranggesetz – als Zusammenfassung der bisherigen Regelungen der §§ 3 Abs. 6 bis 8 und 3 a VermG sowie des Investitionsgesetzes – in Kraft gesetzt wurde. In dem Entwurf wurden die Folgen des Widerrufs einer Investitionsbescheinigung unter § 23 in der Weise geregelt, daß Abs. 3 der Vorschrift auf einen unanfechtbaren Widerruf abstellte, während Abs. 2 (Kündigungsrecht bei Vermietung und Verpachtung) nur an den Widerruf anknüpfte. Dazu wurde in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 12/2480 S. 73) ausgeführt:
Die Regelung des Widerrufs ist aber nur zugeschnitten auf den Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung und auf die Begründung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude. Sie paßt hingegen nicht bei Vermietung oder Verpachtung. Deshalb übernimmt Abs. 2 für diese Fälle das Modell des ehemaligen § 1 a Abs. 1 Satz 2 BInvG, das im Immobilienbereich auch bei § 3 a VermG galt… Abs. 3 übernimmt den bisherigen § 1 d Abs. 5 BInvG …
Es wurde mithin bewußt zwischen Abs. 2 und Abs. 3 der geplanten Vorschrift differenziert, wobei für das Kündigungsrecht bei Vermietung und Verpachtung nur „das Modell” des früheren § 1 a Abs. 1 Satz 2 BInvG, für die Fälle des Abs. 3 hingegen „der bisherige § 1 d Abs. 5 BInvG” (unanfechtbarer Widerruf einer Investitionsbescheinigung) als solcher übernommen wurde. § 23 des Entwurfs wurde später unverändert als § 15 in das Investitionsvorranggesetz aufgenommen. Angesichts dieser Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht alles dafür, daß die unterschiedliche Formulierung in Abs. 2 Satz 1 einerseits und in Abs. 3 andererseits bewußt gewählt wurde und nicht etwa auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht. Nachdem im Gesetzgebungsverfahren deutlich die Unterschiede zwischen Veräußerung und Begründung dinglicher Rechte an Grundstücken einerseits und – schuldrechtlicher – Vermietung und Verpachtung andererseits hervorgehoben wurden, rechtfertigt sich die in § 15 Abs. 2 Satz 1 InVorG getroffene Regelung auch nach ihrem Sinn und Zweck deshalb, weil der Verfügungsberechtigte andernfalls – bei Voraussetzung der Unanfechtbarkeit eines Widerrufs – das Kündigungsrecht u.U. erst nach Abschluß eines langwierigen Verwaltungsrechtsstreits erwerben würde. Damit könnte das Kündigungsrecht im Ergebnis letztlich leerlaufen.
Der Verfügungsberechtigte ist nach alledem nach einem Widerruf des Investitionsvorrangbescheides zur fristlosen Kündigung des Miet- oder Pachtverhältnisses berechtigt ohne Rücksicht darauf, ob der Widerruf bereits unanfechtbar ist (ebenso Zumschlinge in Rodenbach/Söfker/Lochen, InVorG § 15 Rdn. 143; a.A. Rapp in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, RVI, Bd. II InVorG § 15 Rdn. 108, der Bestandskraft fordert; vgl. im übrigen: Ley in Jesch/Ley/Racky/Winterstein/Kuhn, InVorG 2. Aufl. § 15 Rdn. 66, 67). Dabei ist Unanfechtbarkeit nicht nur im Sinne des Ablaufs der Rechtsbehelfsfrist zu verstehen, sondern darüber hinaus – bezogen auf die in der Praxis nicht seltenen Fälle erfolgter Anfechtung – im Sinne von Bestandskraft, mit welcher ein Verwaltungsakt Unanfechtbarkeit dann erlangt, wenn eine gerichtliche Entscheidung, durch die eine Klage gegen den Verwaltungsakt abgewiesen wurde, formell rechtskräftig geworden ist (vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. 1974 § 52 II c; Knack, VwVfG 4. Aufl. vor § 43 Rdn. 3.1). In diesem Sinn hat das Berufungsgericht mithin zu Recht entschieden, daß die Bestandskraft des Widerrufsbescheides nicht Voraussetzung für das Kündigungsrecht nach § 15 Abs. 2 Satz 1 InVorG ist.
b) Das bedeutet indessen nicht zugleich, daß im Fall erfolgter Anfechtung des Widerrufs auch die Frage der Vollziehbarkeit ohne Einfluß auf das Kündigungsrecht des Verfügungsberechtigten wäre. Insoweit kann der Auffassung des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Urteil nicht gefolgt werden.
aa) Der Widerruf des Investitionsvorrangbescheides erfolgt durch Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch und Anfechtungsklage zulässig sind (Rapp, RVI aaO Rdn. 67 ff.; BVerwGE, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 7 C 15.94 = ZOV 1995, 44, 46 = ZIP 1994, 1808, 1810 f.). Die – hier von den Beklagten im März 1997 eingereichte – Anfechtungsklage hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Einer der in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Ausnahmefälle, in denen die aufschiebende Wirkung entfällt, liegt nicht vor. Insbesondere enthält § 15 InVorG im Gegensatz zu § 12 Abs. 1 InVorG keine Regelung dahin, daß dem Widerruf und der Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung zukomme (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ebensowenig ist die sofortige Vollziehung des Widerrufs besonders angeordnet worden (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Die aufschiebende Wirkung führt nicht dazu, daß die Rechte des durch den Verwaltungsakt Begünstigten beseitigt werden. Sie werden lediglich bis zur Bestandskraft des Verwaltungsaktes suspendiert. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Vollziehbarkeits- bzw. Vollzugstheorie (BVerwGE 13, 1, 5 ff.; 24, 92, 98; 66, 218, 222 f.) verhindert die aufschiebende Wirkung – nur – die Vollziehung des in seiner Wirksamkeit unberührt bleibenden Verwaltungsakts. Dabei wird der Begriff der Vollziehung „denkbar weit verstanden: Die aufschiebende Wirkung untersagt jedermann, aus dem angegriffenen Verwaltungsakt unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder rechtliche Folgerungen, gleich welcher Art, zu ziehen” (Kuhla in Kuhla/Hüttenbrink, Der Verwaltungsprozeß 1995, J Rdn. 7 S. 273, S. 274; vgl. auch Schmidt in Eyermann/Fröhler VwGO 10. Aufl. § 80 Rdn. 5 f.; Kopp/Schenke VwGO 11. Aufl. § 80 Rdn. 22 ff.; Redeker/von Oertzen VwGO 12. Aufl. § 80 Rdn. 4 f.).
bb) Das erfaßt auch die Ausübung des Kündigungsrechts nach § 15 Abs. 2 Satz 1 InVorG, die – als Voraussetzung – an den öffentlich-rechtlichen Akt des Widerrufs des Investitionsvorrangbescheides geknüpft ist.
Insoweit besteht kein Grund, das Verfahren über den Widerruf eines Investitionsvorrangbescheides von dem einstweiligen Rechtsschutz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auszunehmen (vgl. Ley in Jesch/Ley aaO § 15 Rdn. 52). Der Verfügungsberechtigte (Berechtigte), der durch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage an der fristlosen Kündigung gehindert wird, hat seinerseits die Möglichkeit, bei der Behörde oder ggf. dem Gericht den Sofortvollzug des Widerrufsbescheides zu beantragen, wenn er ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen kann (§§ 80 a Abs. 2, 80 Abs. 2 Nr. 4, 80 a Abs. 3 VwGO; vgl. auch Redeker/von Oertzen aaO § 80 a Rdn. 7; Kopp/Schenke aaO § 80 a Rdn. 17). Auf diese Weise wird die aufschiebende Wirkung beseitigt; der Verwaltungsakt wird – wieder – vollziehbar (vgl. Redeker/von Oertzen aaO § 80 a Rdn. 6).
Durch diese Verfahrensgestaltung wird den berechtigten Interessen des Mieters als Investor einerseits und des Vermieters andererseits in angemessener Weise Rechnung getragen. Dabei geht es für den Investor vordringlich darum, seine begonnenen Investitionen nicht vor verbindlicher Klärung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs zu verlieren, während der Verfügungsberechtigte nach dem Widerruf des Investitionsvorrangbescheides in der Regel daran interessiert ist, nunmehr frei über den Grundbesitz verfügen zu können. Bei diesem Widerstreit der Interessen hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen Vorrang für investive Vorhaben angeordnet. Nachdem im Einigungsvertrag (Art. 41 Abs. 2) und im Vermögensgesetz der Grundsatz „Rückgabe vor Entschädigung” festgeschrieben worden war, wurde dieses Prinzip durch das Investitionsvorranggesetz um den Grundsatz „Investitionen vor Rückgabe” ergänzt (Wegner in Kimme, Offene Vermögensfragen, 21, InVorG vor § 1 Rdn. 1 ff. Uechtritz in RVI aaO Einführung InVorG Rdn. 9 ff.). Dabei steht die in § 15 Abs. 2 InVorG vorgesehene fristlose Kündigung in den Fällen, in denen eine Investition bei Widerruf des Investitionsvorrangbescheides noch nicht vollständig durchgeführt oder nicht rechtzeitig abgeschlossen wurde, notwendigerweise im Widerspruch zu dem gesetzlich verfolgten Zweck, Investitionen in den neuen Bundesländern auch im Rahmen befristeter Miet- und Pachtverhältnisse zu fördern. Das kann nur hingenommen werden, wenn die Rechtfertigungseinwände des Mieters (§ 15 Abs. 1 Satz 2 InVorG in der Fassung vom 14. Juli 1992 bzw. § 15 Abs. 1 Satz 3 InVorG in der Fassung vom 4. August 1997, BGBl. I 1996, 2001) in einem rechtsstaatlichen Verfahren geprüft und durch Entscheidung eines Gerichts ausgeräumt worden sind. Andernfalls würde der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz für Fälle dieser Art beseitigt. Dem berechtigten Beschleunigungsinteresse des Vermieters wird dadurch Rechnung getragen, daß er gegenüber der grundsätzlich mit dem Widerspruch und der Anfechtungsklage des Mieters verbundenen aufschiebenden Wirkung des Widerrufs bei Vorliegen eines überwiegenden Interesses die sofortige Vollziehung beantragen kann und daß darüber hinaus die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 23 Abs. 2 Satz 1 InVorG ausgeschlossen ist.
Von der Möglichkeit, die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides vom 5. Februar 1997 (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zu beantragen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Damit schließt die aufschiebende Wirkung der von den Beklagten erhobenen Anfechtungsklage – derzeit – eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Kläger nach § 15 Abs. 2 Satz 1 InVorG aus.
3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der vorliegend erhobenen Anfechtungsklage abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung zukommen sollte.
a) Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels entfällt außer in den gesetzlich geregelten Fällen nach verbreiteter Meinung auch dann, wenn ein Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist, wobei dies ohne eine ins Detail gehende Prüfung feststellbar sein muß. Diese Voraussetzung wird beispielsweise bejaht, wenn offensichtlich die Klagebefugnis fehlt, wenn es sich erkennbar um einen Popularrechtsbehelf handelt, oder wenn der Rechtsbehelf offensichtlich verfristet ist (Schmidt in Eyermann/Fröhler aaO § 80 Rdn. 13 m.N.; Kopp/Schenke aaO § 80 Rdn. 50; Redeker/von Oertzen aaO § 80 Rdn. 11). Keiner dieser Fälle liegt hier vor.
b) Die Revisionserwiderung macht weiter geltend, die aufschiebende Wirkung entfalle auch dann, wenn ein Rechtsbehelf – wie es hier der Fall sei – offensichtlich rechtsmißbräuchlich bzw. querulatorisch eingelegt worden sei.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsauffassung zutrifft. Nach dem Inhalt der vorgelegten verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß es sich um einen offensichtlich rechtsmißbräuchlichen Rechtsbehelf handele. Die Beklagten haben mit der Klage behauptet, die geschuldeten Investitionen tatsächlich getätigt und auch die Dauerarbeitsplätze geschaffen zu haben. Der Laden werde nach wie vor betrieben. Lediglich einzelne investive Arbeiten seien wegen schlechter Ertragslage entfallen. Das investive Vorhaben sei jedoch nachhaltig begonnen worden, und eine wesentliche Änderung sei nach dem nachhaltigen Beginn nicht eingetreten. Deshalb brauche nicht geprüft zu werden, ob dringende betriebliche Erfordernisse vorlägen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 InVorG in der Fassung vom 14. Juli 1992).
Ob und inwieweit diese Behauptungen den Tatsachen entsprechen, ist bisher nicht festgestellt worden. Die Berufung auf den gesetzlich geregelten Rechtfertigungsgrund des § 15 Abs. 1 Satz 2 InVorG (a.F.) kann aber nicht als offensichtlich rechtsmißbräuchlich angesehen werden, solange die entsprechenden Behauptungen der Beklagten noch nicht Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung waren.
4. Wie die Revisionserwiderung weiterhin – insoweit zu Recht – geltend macht, wird im verwaltungsrechtlichen Schrifttum die Auffassung vertreten, die Überlegungen, die es rechtfertigten, unzulässigen Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, gälten auch für unbegründete Rechtsbehelfe; wenn eine Klage etwa wegen einer materiellen, auch im gerichtlichen Verfahren wirkenden Präklusion keinen Erfolg haben könne, sei es nicht zu rechtfertigen, ihr gleichwohl aufschiebende Wirkung zuzubilligen (vgl. Schmidt aaO § 80 Rdn. 14). Das sei hier im Hinblick auf den Bescheid vom 25. März 1996, durch den der Feststellungsbescheid über die „Durchführung des investiven Vorhabens” vom 18. Januar 1995 – bestandskräftig – aufgehoben worden sei, der Fall.
Dem ist zumindest im Ergebnis nicht zu folgen. In dem Widerrufsbescheid vom 25. März 1996 wurde unter Nr. 1 zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
„Die zugesagten Investitionen von 300 TDM wurden nur in geringem Umfang erbracht. Der Geschäftsbetrieb wurde am 28.1.1993 wieder eingestellt. Die Geschäftseinrichtung wurde zum Teil verkauft, zum Teil steht sie im Laden. Über die Auswirkungen auf die Arbeitskräfte konnten keine Aussagen getroffen werden … Eine Fertigstellung des Investitionsvorhabens lag somit nicht vor …”
Die Einwendungen der Beklagten nach § 15 Abs. 1 Satz 2 InVorG (a.F.) wurden dabei nicht geprüft. Die hierzu erforderlichen Feststellungen wurden vielmehr ausdrücklich dem Verfahren über den Widerruf des Investitionsvorrangbescheides vorbehalten. Damit kann dem – bestandskräftigen – Bescheid vom 25. März 1996 jedenfalls keine Präklusionswirkung für das Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs vom 5. Februar 1997 zukommen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Auffassung über das Fehlen aufschiebender Wirkung bei offensichtlich unbegründeter Anfechtungsklage zu folgen wäre.
5. Der Kläger war nach alledem wegen der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage und mangels Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufsbescheides vom 5. Februar 1997 nicht berechtigt, unter Berufung auf § 15 Abs. 2 Satz 1 InVorG das Mietverhältnis mit den Beklagten vorzeitig fristlos zu kündigen.
Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden, da das Berufungsgericht, aus seiner Sicht folgerichtig, keine Feststellungen zu den von dem Kläger im Berufungsverfahren weiterverfolgten sonstigen Kündigungsgründen getroffen hat. Die Sache ist zur weiteren Prüfung und erneuten Entscheidung, gegebenenfalls auch über die Frage des erledigenden Ereignisses, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Gerber, Sprick, Weber-Monecke
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 07.07.1999 durch Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 539593 |
NZM 1999, 873 |
Nachschlagewerk BGH |
VIZ 1999, 602 |
WM 1999, 2042 |
ZAP-Ost 1999, 583 |
ZMR 1999, 746 |
NJ 1999, 655 |
WuM 1999, 695 |
OVS 1999, 320 |