Leitsatz (amtlich)

Für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids, der von einer GmbH durch ihre rechtlich unselbständige Zweigniederlassung gestellt worden ist, ist das AG am Sitz der GmbH (ZPO § 689 Abs. 2 S. 1 vom 1976-12-03, ZPO § 17 Abs. 1) ausschließlich zuständig, dagegen nicht das AG am – davon verschiedenen – Sitz der Zweigniederlassung.

 

Gründe

Für das Mahnverfahren ist nach § 689 Abs 2 Satz 1 ZPO nF nunmehr – bis zur Erhebung des Widerspruchs (§ 696 Abs 1 ZPO nF) bzw bis zur Einlegung des Einspruchs (§ 700 Abs 3 ZPO nF) – ausschließlich das Amtsgericht zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das ist bei der antragstellenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Amtsgericht ihres Sitzes (§ 17 Abs 1 ZPO), also das Amtsgericht Hannover. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Antragstellerin nicht durch ihre Zentrale in H., sondern durch ihre (im Handelsregister eingetragene) rechtlich unselbständige Zweigniederlassung in D. den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids gestellt hat. Der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 ZPO ist ein besonderer Gerichtsstand für Passivklagen gegen das Unternehmen, die sich auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung beziehen. Er läßt jedoch den – nach § 689 Abs 2 Satz 1 ZPO nF allein maßgebenden – allgemeinen Gerichtsstand der Antragstellerin unberührt.

Das von der Antragstellerin angegangene Amtsgericht Hannover war daher zur Entscheidung über den Erlaß des Mahnbescheids zuständig. Seine gleichwohl mit Beschluß vom 30. August 1977 ausgesprochene Verweisung des Mahnverfahrens an das Amtsgericht Düsseldorf ist jedoch, trotz dieses Rechtsfehlers, nach § 281 Abs 2 Satz 2 ZPO nF, der insoweit auch im Mahnverfahren Anwendung findet, für das Amtsgericht Düsseldorf bindend (BGH-Beschluß vom 24. Februar 1953, LM Nr 1 zu § 36 Ziff 6 ZPO). Das Amtsgericht Düsseldorf konnte sich daher nicht mehr für örtlich unzuständig erklären; es war gemäß § 36 Nr 6 ZPO als das zuständige Gericht zu bestimmen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI646126

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