Leitsatz (amtlich)
›Zur Frage, ob das Gericht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet ist, wenn sich aus einer vorgelegten Zahlenaufstellung die naheliegende Möglichkeit der Unrichtigkeit des bisher von beiden Parteien zugrundegelegten Saldobetrages ergibt.‹
Tatbestand
Die Klägerin kaufte vom Beklagten bis zu ca. 2.800 t Grillholzkohle, die dieser aus dem damaligen Jugoslawien zu beschaffen hatte und dort in von der Klägerin zu liefernden Säcken abzupacken war. Im Verlauf der Vertragsdurchführung kam es zu Lieferschwierigkeiten, die schließlich im Jahre 1985 zu einer Beendigung der Vertragsbeziehungen führten. Die Klägerin hat den Beklagten u.a. aus der Vornahme von Deckungskäufen und wegen Nichtherausgabe von Verpackungsmaterial auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage von der Klägerin die Bezahlung noch offenstehender Kaufpreisforderungen, den Ersatz von Standgeldern und Frachtkosten sowie Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 141.068,69 DM nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage und Widerklage den Beklagten zur Zahlung von 135.281,46 DM, die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von 63.270,87 DM, jeweils zuzüglich Zinsen, verurteilt. Auf die beiderseitigen Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten auf Zahlung eines Betrages von 84.148,38 DM zuzüglich Zinsen herabgesetzt; der Widerklage hat es bis auf einen Zinsteil in voller Höhe stattgegeben (I 2 a des Urteilstenors). Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen das Berufungsurteil lediglich insoweit, als dem Beklagten von dem mit der Widerklage geforderten Betrag mehr als 71.463,63 DM nebst Zinsen zugesprochen worden sind.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: Der Zahlungsanspruch des Beklagten könne nur auf der Grundlage gleichlautender Forderungsaufstellungen der Parteien errechnet werden, da keine von ihnen eine nachvollziehbare Forderungsaufstellung für den Zeitpunkt der Aufnahme der Vertragsbeziehungen vorgelegt habe. Auszugehen sei von der Aufstellung der Klägerin per 21. Mai 1985 nebst handschriftlichen Zusätzen, die mit einem rechnerischen Guthaben des Beklagten von 16.628,45 DM schließe. Soweit die Klägerin nach Schluß der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 1991 geltend gemacht habe, ihre Aufstellung vom 21. Mai 1985 sei rechnerisch falsch, da die unter 3) aufgeführten Rechnungen über insgesamt 86.232,71 DM schon unter 2) berücksichtigt worden seien, sei dieser Vortrag verspätet und damit unzulässig. Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestehe kein Anlaß, da die Klägerin ihre Prozeßförderungspflicht in grober Weise verletzt habe und ihr im Termin vom 5. Juli 1991 nur eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zum Vortrag des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 1. Juli 1991 eingeräumt worden sei; in diesem Schriftsatz habe der Beklagte jedoch keine Neuberechnung seiner Forderung vorgenommen, sondern lediglich darauf hingewiesen, daß die Zahlung von 74.139,50 DM - entgegen dem Vortrag der Klägerin in deren Schriftsatz vom 13. Juni 1991 - bereits berücksichtigt worden sei. Es sehe auch keinen Anlaß, die Aufstellung der Klägerin vom 21. Mai 1985 auf eine Doppelberechnung hin zu überprüfen, da die rechnerische Richtigkeit dieser Aufstellung von keiner Partei in Abrede gestellt worden sei. Darüber hinaus habe der richterliche Hinweis im Termin vom 30. April 1991, daß der Berechnung der Zahlungsansprüche des Beklagten der von beiden Parteien errechnete Betrag von 16.628,45 DM zugrundegelegt werden müsse, der Klägerin Anlaß zur (rechtzeitigen) Überprüfung ihrer eigenen Aufstellung geben müssen.
II. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Nach der auch von der Revision nicht beanstandeten Abrechnungsweise des Berufungsgerichts sind die Forderungen des Beklagten allein auf der Grundlage der zu den Akten gereichten beiderseitigen Forderungs- und Zahlungsaufstellungen der Parteien zu ermitteln, da eine vollständige Zusammenstellung der vom Beklagten erbrachten Leistungen und der Zahlungen der Klägerin nicht vorliegt.
2. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel, ausgenommen die Fälle der §§ 156, 283 ZPO, nicht mehr vorgebracht werden (§ 296 a ZPO). Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Falle die Ausnahme gemäß § 283 ZPO gegeben ist, jedenfalls mußte das Oberlandesgericht die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiedereröffnen.
a) Im Schriftsatz vom 17. Juli 1991 hat die Klägerin erstmals der Widerklage einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung entgegengesetzt. Dabei handelte es sich um ein neues Verteidigungsmittel gegenüber der Widerklage. Zwar knüpft das Verteidigungsmittel an ein Zahlenwerk an, das dem Oberlandesgericht bereits vorlag. Daraus wird jedoch erstmals im zitierten Schriftsatz der Tatbestand einer ungerechtfertigten Bereicherung hergeleitet.
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Gericht zur Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung nur verpflichtet, wenn sich aus dem neuen Vorbringen ergibt, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte (BGHZ 53, 245, 262 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 11. Juni 1974 - VI ZR 210/72 = VersR 1974, 1127 unter II 1; BGH, Urteil vom 21. Februar 1986 - V ZR 246/84 = WM 1986, 678 unter II 2). Darüber hinaus wird eine Pflicht zur Wiedereröffnung angenommen, wenn durch Versäumnisse oder Ungeschicklichkeiten des Gerichts oder durch andere Umstände im Verfahren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung eine vollständige und sachgerechte Erklärung der Parteien unterblieb (Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 156 Rdnr. 4; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 50. Aufl. Anm. 2 C; siehe auch OLG Schleswig OLGZ 1981, 245, 247). Dagegen ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten, wenn diese ohne Verfahrensfehler geschlossen wurde und eine Partei entgegen § 296 a ZPO - selbst aufklärungsbedürftige - neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel unzulässig nachreicht oder wenn in einem gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz neues Vorbringen enthalten ist, das über eine Erwiderung auf den verspäteten Schriftsatz des Gegners hinausgeht (Zöller/Stephan, ZPO, 17. Aufl., § 156 Rdnr. 4; Baumbach/Lauterbach, § 156 Anm. 2 D). In letzterem Fall beruht der neue Vortrag nicht auf einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs, sondern auf einer eigenen prozessualen Sorgfaltspflichtverletzung der Partei. Sie hat keinen Anspruch darauf, deren Folgen durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Nachholung ihres Vorbringens auszugleichen.
c) Von diesen Grundsätzen abzuweichen, besteht kein Anlaß. Gleichwohl durfte das Berufungsgericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht ablehnen, denn durch ein Versäumnis des Tatrichters ist eine vollständige und sachgerechte Erklärung der Klägerin zur Widerklage unterblieben. Entschloß sich das Berufungsgericht, die Aufstellung der Klägerin vom 21. Mai 1985, die lediglich zwei Seiten umfaßt, der Entscheidung über die Widerklage zugrundezulegen, so entband der Umstand, daß das Ergebnis des Rechenwerks und das eingestellte Zahlenmaterial unstreitig war, das Oberlandesgericht nicht von der Pflicht, den Inhalt der Aufstellung zur Kenntnis zu nehmen. Dabei mußte es selbst bei oberflächlicher Betrachtung auffallen, daß unter 2) und 3) jeweils sechs Rechnungen mit derselben Rechnungsnummer und demselben Rechnungsbetrag aufgeführt sind. Jedenfalls die Identität von sechs Rechnungsnummern, die den Überweisungen der Klägerin an die Beklagte vom 28. Januar und 22. Februar 1985 zugeordnet sind, mußte eine Doppelzahlung derart nahelegen, daß in bezug hierauf das richterliche Fragerecht auszuüben war.
3. Das angefochtene Urteil war daher im Rahmen der Revisionsanträge aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 2993157 |
NJW 1993, 134 |
BGHR ZPO § 156 Ermessen 2 |
WM 1993, 177 |
MDR 1993, 173 |