Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung des Anspruchs des Verpächters auf Rückgängigmachung von Veränderungen der Pachtsache
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Anspruch des Verpächters auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der vom Pächter veränderten Pachtsache verjährt in sechs Monaten.
2. Zur Frage, wann die Verjährung eines solchen Anspruchs beginnt, wenn im Pachtvertrag vereinbart ist, der Pächter habe den früheren Zustand nur auf Verlangen des Verpächters wiederherzustellen.
Orientierungssatz
Die Verjährung beginnt auch dann mit der Rückgabe der Pachtsache, wenn im Vertrag vereinbart ist, der Pächter habe den früheren Zustand nur auf Verlangen des Verpächters wiederherzustellen.
Normenkette
BGB § 581 Abs. 2, § 558 Abs. 1-2
Fundstellen
Haufe-Index 542364 |
NJW 1980, 389 |
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