Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfassende Neuordnung der erbrechtlichen Verhältnisse mit einem späteren Testament

 

Leitsatz (amtlich)

§ 2258 Abs. 1 BGB greift auch dann ein, wenn der Erblasser seine erbrechtlichen Verhältnisse mit einem späteren Testament nicht umfassend neu ordnet, sondern eine abschließende erbrechtliche Regelung nur für einen bestimmten Teilbereich vornimmt.

 

Normenkette

BGB § 2258 Abs. 1

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Februar 1983 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerin stammt aus der ersten Ehe ihres 1981 verstorbenen Vaters (Erblasser); aufgrund notariellen gemeinschaftlichen Testaments des Erblassers und seiner im Dezember 1973 vorverstorbenen zweiten Ehefrau vom 22. März 1971 ist sie dessen Alleinerbin. In diesem gemeinschaftlichen Testament hatte der überlebende Ehegatte dem Beklagten, einem Neffen der zweiten Ehefrau, Grundbesitz, 10.000,- DM, weitere 5.000,- DM und bestimmte Einrichtungsgegenstände vermacht, und zwar die zuletzt genannte Geldsumme mit der Auflage, diesen Betrag nur zur Pflege und Instandhaltung des Grabes der testierenden Eheleute zu verwenden. Dem überlebenden Ehegatten war ausdrücklich vorbehalten, unter anderem die Vermächtnisse zu ändern oder zu widerrufen. Diese Vermächtnisse hat die Klägerin erfüllt.

Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückübereignung des Grundbesitzes. Sie ist der Auffassung, die Übertragung sei ohne Rechtsgrund erfolgt; der Erblasser habe das in dem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Grundstücksvermächtnis widerrufen.

Der Erblasser, der deutscher Staatsangehöriger war, hatte zuletzt bei der Klägerin gewohnt, die in Frankreich lebt. Von dort aus hatte er an den Beklagten ein eigenhändiges Schreiben gerichtet, das folgenden Wortlaut hat:

"P. Q.

5.4.76

Lb. Fritz!

Sollte mir je einmal etwas zustoßen, ist es mein und Deiner verstorbenen Tante Emma's letzter Wunsch, daß Du von meinem gesamten Vermögen den Betrag von 3 0.000,- DM in Worten: dreißigtausend DM außer dem im Testament angegebenen Betrag erhältst!

Wenn ich wieder nach F. komme, werde ich dies noch amtlich nachholen. Einstweilen bewahre Stillschweigen.

Dein Onkel Ernst"

In einem Vorprozeß hat das Berufungsgericht diesen Brief als wirksames Testament angesehen und hat die Klägerin rechtskräftig zur Zahlung eines (weiteren) Geldvermächtnisses von 30.000,- DM an den jetzigen Beklagten verurteilt. Die Klägerin sieht den Brief nunmehr ebenfalls als wirksames Testament an und meint, durch ihn habe der Erblasser das Grundstücksvermächtnis zugunsten des Beklagten widerrufen.

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben; mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Oberlandesgericht wendet deutsches Recht an und sieht den Brief des Erblassers wiederum als wirksames eigenhändiges Testament an. Rechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht und werden auch von der Revision nicht erhoben. Ohne Rechtsverstoß nimmt das Berufungsgericht ferner an, der Erblasser sei durch das gemeinschaftliche Testament nicht gehindert gewesen, das dort ausgesetzte (wechselbezügliche) Grundstücksvermächtnis zugunsten des Beklagten zu widerrufen (oder aufzuheben). Die Eheleute hatten den Überlebenden von der Bindungswirkung des § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB ausdrücklich befreit (Freistellungsklausel; BGHZ 2, 35, 37).

Demgemäß habe der Erblasser, so meint das Berufungsgericht weiter, sein in dem gemeinschaftlichen Testament ausgesetztes Grundstücksvermächtnis gemäß § 2258 Abs. 1 BGB durch sein Brieftestament aufgehoben. Einen auf diese Rechtsfolge gerichteten Willen des Erblassers hat es nicht festgestellt; ein solcher Wille sei nicht erforderlich; vielmehr läßt es genügen, daß das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch stehe. Eine sachliche Unvereinbarkeit zwischen beiden letztwilligen Verfügungen sieht es nicht. Dem Brieftestament sei aber die Absicht des Erblassers zu entnehmen, die dem Beklagten ausgesetzten Vermächtnisse abschließend neu zu regeln; das Brieftestament habe hinsichtlich der Vermächtnisse ausschließliche und alleinige Geltung haben sollen.

Die dieser Auslegung zugrunde liegende Rechtsauffassung steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Einklang. Wie der erkennende Senat zuletzt in seinem Urteil vom 8.7.1981 - IVa ZR 188/80 - LM BGB § 2258 Nr. 2 ausgeführt hat, liegt ein für § 2258 Abs. 1 BGB vorausgesetzter Widerspruch vor, wenn die Testamente sachlich miteinander nicht vereinbar sind, die getroffenen Anordnungen also nicht nebeneinander Geltung erlangen können, sondern sich gegenseitig ausschließen. Ein derartiger Widerspruch besteht aber auch dann, wenn die einzelnen Anordnungen einander zwar nicht entgegengesetzt sind, aber die kumulative Geltung der mehreren Verfügungen den in einem späteren Testament zum Ausdruck kommenden Absichten des Erblassers zuwiderliefe. Das ist der Fall, wenn der Erblasser mit dem späteren Testament seine Erbfolge insgesamt, nämlich abschließend und umfassend (ausschließlich) regeln wollte. Entsprechendes ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, aber auch dann anzunehmen, wenn der Erblasser seine erbrechtlichen Verhältnisse zwar nicht insgesamt, nicht umfassend neu ordnet, sondern eine abschließende erbrechtliche Regelung nur für einen bestimmten Teilbereich vornimmt, weil er etwa die für eine bestimmte Person ausgesetzten Vermächtnisse (Zuwendungen) abschließend neu festschreiben will. Das frühere Testament wird dann durch das spätere nicht vollständig, sondern nur in einem Teilbereich (§ 2258 Abs. 1 BGB: "insoweit") aufgehoben, so weit nämlich, wie dem späteren Testament eine abschließend (ausschließlich) wirkende Regelung zu entnehmen ist.

Gleichwohl kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.

Das Oberlandesgericht hat das Brieftestament dahin ausgelegt, es habe nach dem Willen des Erblassers hinsichtlich der Vermächtnisse für den Beklagten ausschließliche und alleinige Geltung haben sollen. Für diese Auslegung hat das Berufungsgericht in dem Brieftestament rechtsfehlerfrei zwei Anhaltspunkte gefunden, nämlich die Wendung "von meinem gesamten Vermögen" und den Satzteil "außer dem im Testament angegebenen Betrag ". Es stützt sich ferner auf die Aussage des Zeugen Sa. über Äußerungen des Erblassers vor und nach dem Brieftestament. Aufgrund dieser Aussage und des Inhalts des Brieftestaments ("Einstweilen bewahre Stillschweigen") stellt es ferner fest, der Erblasser habe den Beklagten mit Hilfe dieser letztwilligen Verfügung besser stellen wollen, als er nach dem gemeinschaftlichen Testament stand. Daraus leitet es ab, daß der Erblasser bei Abfassung des Brieftestaments der Meinung war, das dem Beklagten früher zugedachte Grundvermögen sei weniger wert als 30.000,- DM. Einen Anhalt für diese - anscheinend unzutreffende - Vorstellung des Erblassers biete auch die eigene Äußerung des Beklagten im Vorprozeß, die Grundstücke seien nicht viel wert.

Daß der Erblasser auch noch bei Errichtung des Brieftestaments den Grundbesitz an den Beklagten habe fallen lassen wollen, sei durch die von diesem benannten Zeugen nicht bewiesen.

Diese Begründung ist nicht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei.

Das Berufungsgericht ist nicht weiter darauf eingegangen, welchen Wert der streitige Grundbesitz bei Abfassung des Brieftestaments tatsächlich hatte. Das vom Berufungsgericht lediglich erwähnte gerichtliche Sachverständigengutachten schätzt diesen Wert auf insgesamt 63.642,50 DM. Ebenfalls nicht verwertet hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen S.). Dieser hat vor dem Oberlandesgericht bekundet, er habe dem Erblasser für eines der streitigen Grundstücke 30,- DM/qm geboten (das entspricht bei 786 qm allein schon 23.580,- DM), und zwar "etwa in den Jahren 1975 oder 1976 ... etwa drei Jahre nach dem Tode der Ehefrau des Erblassers"; dieser habe abgelehnt und erklärt, das Grundstück solle der Beklagte bekommen.

Die Nichtberücksichtigung dieses Angebots beruht möglicherweise darauf, daß das Berufungsgericht es als ungeklärt ansieht, ob das betreffende Gespräch vor oder nach dem Brieftestament stattgefunden hat (BU S. 21). Aus dieser Sicht sprach in der Tat zwar einiges dafür, aufgrund der Aussage des Zeugen Sa. ("errechneter" Wert für den gesamten Grundbesitz etwa 20.000,- DM) davon auszugehen, der Erblasser habe einen Wert von weniger als 30.000,- IM angenommen. Indessen durfte bei dieser Feststellung, wie die Revision mit Recht rügt, die Aussage des Zeugen S. nicht unberücksichtigt bleiben, und zwar unabhängig davon, ob das von S. bekundete Gespräch vor oder nach dem Brieftestament stattgefunden hat. Legte das Berufungsgericht zugrunde, das Angebot habe nach dem Brieftestament gelegen, dann wäre zu erörtern gewesen, wie sich seine Auslegung damit verträgt, daß der Erblasser dann noch nach dem Brieftestament geäußert haben soll, die Grundstücke sollten dem Beklagten zufallen. Nahm das Berufungsgericht dagegen an, das Gespräch habe vorher stattgefunden, dann ist die Feststellung, der Erblasser habe den Wert des gesamten Grundbesitzes auf weniger als 30.000,- DM geschätzt, fragwürdig. Eine "Besserstellung" des Beklagten aus der Sicht des Erblassers ließe sich dann womöglich nur halten, wenn das Grundstücksvermächtnis bestehen bleiben sollte.

 

Unterschriften

Dr. Hoegen

Dr. Lang

Dehner

Dr. Schmidt-Kessel

Dr. Ritter

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456137

NJW 1985, 969

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