Leitsatz (amtlich)
Der Umstand, dass alle in einer Anmeldung geschilderten Ausführungsbeispiele ein bestimmtes Merkmal aufweisen, steht der Beanspruchung von Schutz für Ausführungsformen ohne dieses Merkmal entgegen, wenn dem Inhalt der Anmeldung zu entnehmen ist, dass die im Anspruch vorgesehenen Mittel der Lösung eines Problems dienen, das das Vorhandensein des betreffenden Merkmals voraussetzt (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 11.2.2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rz. 31 - Kommunikationskanal).
Normenkette
IntPatÜbkG Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
BPatG (Urteil vom 15.05.2015; Aktenzeichen 2 Ni 14/13 (EP)) |
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des BPatG vom 15.5.2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 659 501 (Streitpatents), das eine Anzeigevorrichtung mit einer Schnittstelle im Drehgelenk betrifft. Das Streitpatent ist im Wege der Teilung aus einer Stammanmeldung vom 21.9.1998 (WO 99/15982 A1, NK2) hervorgegangen und beansprucht die Priorität einer deutschen Anmeldung vom 19.9.1997 (DE 197 41 453 A1). Patentanspruch 1, auf den sich siebzehn weitere Patentansprüche zurückbeziehen, lautet in der Verfahrenssprache:
"Anzeigevorrichtung, insb. zur Wiedergabe von Text und/oder Bildinformationen, umfassend ein Gehäuse mit einem Hauptteil (1) und zumindest einem Nebenteil (2), wobei der Hauptteil und der zumindest eine Nebenteil derart angeordnet sind, dass das Gehäuse buchartig um eine Klappachse (A) eines Drehgelenks auf- und zuklappbar ist, eine Anzeigeeinheit mit mindestens einem Bildschirm (3, 4), dadurch gekennzeichnet, dass im Drehgelenk eine Schnittstelle zur Stromversorgung und/oder zur Übertragung von Datensignalen von oder zu anderen Informationsverarbeitungssystemen angeordnet ist, wobei die Schnittstelle in Form einer elektrischen Steckverbindung ausgebildet ist."
Rz. 2
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus und sei nicht patentfähig. Ferner sei die Erfindung nicht so offenbart, dass der Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Schutzrecht mit einem Hauptantrag und zwei Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.
Rz. 3
Das PatG hat das Streitpatent unter Abweisung der Klage im Übrigen insoweit für nichtig erklärt, als sein Gegenstand über die mit Hilfsantrag II verteidigte Fassung der Patentansprüche hinausgeht.
Rz. 4
Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihre in erster Instanz erfolglos gebliebenen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Rz. 5
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Rz. 6
I. Das Streitpatent betrifft eine Anzeigevorrichtung mit einer Schnittstelle im Drehgelenk.
Rz. 7
1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift ermöglichten es die im Stand der Technik bekannten Geräte zur Wiedergabe von Buch-, Zeitungs- und Zeitschrifteninformationen und dergleichen einem technischen Laien nicht, sie unkompliziert und komfortabel zu halten und zu bedienen. Laptops und Notebooks seien aufgrund ihrer Bestimmung als Arbeitswerkzeug und der daraus resultierenden Merkmale nicht hinreichend ergonomisch und erforderten einen hohen Bedienaufwand. Im Stand der Technik bekannte elektronische Bücher erforderten ebenfalls oft umständliche und zeitraubende Bedienoperationen. Bei einer aus der US-Patentschrift 5 534 888 (NK5) bekannten Ausführungsform sei auf der Rückseite des Mittelteils eine Vielzahl von elektrischen Verbindern angeordnet. Deren Identifizierung erfordere technische Kenntnisse. Zudem könne das Gerät nicht mehr nach Art eines Buchs am Buchrücken gehalten oder auf eine Unterlage gelegt werden, wenn an die Steckverbinder elektrische Leitungen angeschlossen seien.
Rz. 8
Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine Vorrichtung zur Anzeige von Buchinformationen und dergleichen zur Verfügung zu stellen, die eine leichtere Handhabung und Bedienung ermöglicht.
Rz. 9
2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 eine digitale Anzeigevorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben, die abweichende Gliederung des PatG ist in eckigen Klammern wiedergegeben):
1. Die digitale Anzeigevorrichtung dient insb. der Wiedergabe von Text oder Bildinformationen [1a] und umfasst: a) ein Gehäuse mit einem Hauptteil (1) und zumindest einem Nebenteil (2) [1b], b) eine Anzeigeeinheit mit mindestens einem Bildschirm (3, 4) [1d]. 2. Haupt- und Nebenteil sind so angeordnet, dass das Gehäuse buchartig um genau eine Klappachse (A) eines Drehgelenks auf- und zuklappbar ist [1c]. 3. Im Drehgelenk ist eine Schnittstelle zur Stromversorgung und/oder zur Übertragung von Datensignalen von oder zu anderen Informationsverarbeitungssystemen angeordnet [1e], die a) in Form einer elektrischen Steckverbindung ausgebildet ist [1f], b) eine Führungs- und Versorgungsöffnung (7') aufweist [1g],(1) in der Gegenkontakte (8') für die Stromzuführung angeordnet sind [1h] und(2) die zylindrisch derart ausgebildet ist, dass ihre Längsachse koaxial zu der Klappachse liegt [1i].
Rz. 10
3. In dieser Fassung findet die in der Beschreibung zum Ausdruck kommende Unterscheidung zwischen relativ großen, schwieriger zu bedienenden Geräten wie Laptops oder Notebooks und handlicheren, leichter zu bedienenden Geräten wie digitalen Büchern keinen Niederschlag.
Rz. 11
a) Der in der Beschreibung des Streitpatents an zahlreichen Stellen verwendete Begriff "digitales Buch" bezeichnet eine mobile Anzeigevorrichtung, die aufgrund ihrer besonderen Ausgestaltung geeignet ist, wie ein Buch gehandhabt zu werden.
Rz. 12
Weder die Patentansprüche noch die Beschreibung enthalten allerdings eine exakte Definition, welche Merkmale hierzu im Einzelnen verwirklicht sein müssen. Aus der in der Beschreibung angegebenen Zielsetzung, die erfindungsgemäße Vorrichtung solle dem Benutzer die Möglichkeit zur einfachen Handhabung bieten, ergibt sich indes, dass als digitales Buch nur Geräte anzusehen sind, die sowohl aufgrund ihrer Abmessungen und ihres Gewichts als auch aufgrund der Funktion und Anordnung ihrer Bedienelemente in vergleichbarer Weise zur Hand genommen werden können wie ein herkömmliches, nicht allzu voluminöses und schweres Buch.
Rz. 13
So wird in der Beschreibung ausgeführt, das erfindungsgemäße digitale Buch solle dem Benutzer eine einfache Handhabungsmöglichkeit bieten, um ihn in die Lage zu versetzen, umfangreiche Literatur lesen zu können, und um ihm gegenüber einem herkömmlichen voluminöseren und schwereren Buch den Vorteil zu bieten, beliebig viele Seiten in handlicher Form lesen zu können. Hierbei seien die Lese- und Sehgewohnheiten der konventionellen Buch-, Zeitschriften- und Zeitungsleser zu berücksichtigen. Angestrebt wird insb. ein sichereres und ergonomisches Halten und Bedienen in unterschiedlichen Situationen, z.B. beim Gehen, beim Liegen oder in anderen Situationen, in denen keine Auflagefläche vorhanden ist (Abs. 8).
Rz. 14
Daraus können zwar weder exakte Höchstmaße für Größe oder Gewicht eines in Frage kommenden Geräts noch Mindestanforderungen an die Funktionalität einzelner Bedienelemente abgeleitet werden. Dennoch ergibt sich aus der aufgezeigten Zielsetzung, dass als digitales Buch im Sinne des Streitpatents nur Geräte in Betracht kommen, die aufgrund der Gesamtheit ihrer Ausstattungsmerkmale eine Handhabung ermöglichen, die derjenigen eines herkömmlichen, nicht allzu voluminösen und schweren Buchs vergleichbar ist.
Rz. 15
Ob eine Vorrichtung diesen Anforderungen genügt, ist erforderlichenfalls vom Tatrichter festzustellen. Die hierfür erforderliche Abgrenzung mag bei bestimmten Geräten nicht ohne Schwierigkeiten zu treffen sein. Insbesondere bei moderneren Geräten können die genannten Anforderungen auch erfüllt sein, wenn das Gerät aufgrund seiner sonstigen Ausstattung nicht nur wie ein Buch gehandhabt, sondern wahlweise auch wie ein Personal Computer benutzt werden kann und deshalb zugleich als Laptop oder Notebook einzuordnen ist. Sie liegen aber nicht schlechthin bei jedem mobilen elektronischen Gerät vor, insb. nicht bei einem tragbaren Computer, der aufgrund seines Gewichts und der Anordnung seiner Bedienelemente nicht dazu geeignet ist, wie ein Buch benutzt zu werden.
Rz. 16
b) Der in Merkmal 1 [1a] von Patentanspruch 1 verwendete Begriff "Anzeigevorrichtung zur Wiedergabe von Text und/oder Bildinformationen" ist kein Synonym für "digitales Buch". Er umfasst vielmehr auch Anzeigevorrichtungen, die nicht in der genannten Weise gehandhabt werden können.
Rz. 17
aa) Eine Anzeigevorrichtung ist nach dem üblichen technischen Sprachgebrauch ein Gerät, mit dem Bild- oder Textinformationen dargestellt werden können. Darunter fallen grundsätzlich auch Geräte, die nicht wie ein Buch gehandhabt werden können.
Rz. 18
bb) Dieser Sprachgebrauch liegt auch dem Streitpatent zugrunde.
Rz. 19
Zu Beginn der Beschreibung wird ausgeführt, die Erfindung betreffe "ein digitales Buch, d.h. eine mobile Anzeigevorrichtung insb. zur Wiedergabe von Buch-, Zeitungs- und Zeitschrifteninformationen und anderen Dokumentationen bzw. Publikationen in elektronischer bzw. digitaler Form mittels Text-, Grafik-, Foto- und/oder Video- und Audioinformationen zur Bedienung durch Laienanwender" (Abs. 1). Daraus ergibt sich einerseits, dass jedes digitale Buch im Sinne des Streitpatents zugleich eine mobile Anzeigevorrichtung ist. Aus den bereits oben aufgezeigten Angaben zur Zielsetzung der Erfindung ergibt sich andererseits, dass nicht jede mobile Anzeigevorrichtung ein digitales Buch im Sinne des Streitpatents ist, sondern dass hierzu zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Dies deckt sich mit dem allgemeinen Sprachgebrauch.
Rz. 20
Den in gleichem Zusammenhang stehenden Ausführungen, bestimmte Benutzer lehnten "die Nutzung eines elektronischen bzw. digitalen Buches (einer mobilen digitalen Anzeigevorrichtung)" häufig ab, wenn diese einen zu sehr an der Computertechnik orientierten Eindruck erweckten (Abs. 8 S. 3 Z. 2-8), kann nicht entnommen werden, dass die beiden Begriffe als Synonyme zu verstehen sind. Die Hinzufügung eines in Klammern gesetzten Ausdrucks zu einem Ausdruck mit ähnlicher Bedeutung kann zwar im Einzelfall ähnlich einer Legaldefinition als konkludente Begriffsdefinition zu verstehen sein. Im vorliegenden Zusammenhang liegt eine solche Annahme indes schon deshalb fern, weil die in Rede stehende Passage ein Phänomen betrifft, das bei digitalen Büchern und bei anderen mobilen Anzeigegeräten in gleicher Weise auftreten kann.
Rz. 21
Dass an zahlreichen weiteren Stellen der Beschreibung von einer digitalen mobilen Anzeigevorrichtung gemäß der Erfindung die Rede ist, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Diese Passagen spiegeln lediglich wieder, dass jedes digitale Buch zugleich eine mobile Anzeigevorrichtung ist. Ihnen kann nicht entnommen werden, dass die beiden Begriffe als Synonyme verwendet werden sollen.
Rz. 22
c) Aus den Merkmalen 1a und 2 [1b und 1c], wonach das Gehäuse aus zwei Teilen bestehen muss, die buchartig um eine Achse auf- und zugeklappt werden können, ergeben sich keine weiteren Anforderungen. Das Attribut "buchartig" bezieht sich in diesem Zusammenhang lediglich auf den Klappvorgang, nicht auf die Beschaffenheit der Vorrichtung insgesamt.
Rz. 23
d) Aus der in Merkmal 1a vorgesehenen Unterscheidung zwischen einem Haupt- und einem Nebenteil ergeben sich ebenfalls keine weiteren Einschränkungen. In Patentanspruch 1 ist nicht näher festgelegt, welche technischen Funktionen diese beiden Teile erfüllen müssen. Entgegen der vom LG Düsseldorf im Verletzungsrechtsstreit vertretenen Auffassung (Urt. v. 14.1.2014 - 4a O 207/12, juris Rz. 122) kann dieses Merkmal deshalb auch bei einem Gerät verwirklicht sein, das nicht wie ein Buch gehandhabt werden kann. Hierbei kann offen bleiben, welcher Gehäuseteil dabei als Hauptteil anzusehen ist.
Rz. 24
e) Weitere Anforderungen, etwa dahingehend, dass das Gerät leicht handhabbar ist und eine einfache Bedienung ermöglicht oder dass die beiden Teile voneinander getrennt werden können, sind in Patentanspruch 1 nicht vorgesehen. Aus diesbezüglichen Ausführungen in der Beschreibung kann deshalb nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Sinngehalt des Patentanspruchs beziehe sich nur auf Geräte, die diese zusätzlichen Merkmale aufweisen.
Rz. 25
II. Das PatG hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Rz. 26
Der Gegenstand des Streitpatents in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung gehe über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus. Der Fachmann, ein Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung in der Konzeption und Entwicklung mobiler Informationsgeräte, entnehme dieser lediglich die erfinderische Intention, ein digitales Buch zu verbessern. Sämtliche Ansprüche seien auf einen solchen Gegenstand gerichtet. Laptops und Notebooks würden hiervon erkennbar unterschieden und als geradezu ungeeignet bezeichnet. Dass der Fachmann vielleicht erkannt hätte, dass einzelne Maßnahmen auch für andere Geräte geeignet sein könnten, reiche für eine Offenbarung als zur Erfindung gehörend nicht aus.
Rz. 27
Für den mit Hilfsantrag I verteidigten Gegenstand gelte das Gleiche. Der darin verwendete Gattungsbegriff "Einteilige Ausgangsbasis mit einem Bildschirm und einer angekoppelten Laptoptastatur" umfasse alle Arten von Bildschirmen, an die sich eine Laptoptastatur ankoppeln lasse. Er gehe damit ebenfalls über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus.
Rz. 28
III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.
Rz. 29
1. Zu Recht ist das PatG zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung über den Inhalt der Stammanmeldung hinausgeht.
Rz. 30
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gelten für die Beurteilung der identischen Offenbarung die Prinzipien der Neuheitsprüfung. Danach ist erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann. Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts sind auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig. Dies gilt insb. dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (BGH, Urt. v. 11.2.2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rz. 21 ff. - Kommunikationskanal; Beschl. v. 8.11.2016 - X ZB 1/16, GRUR 2017, 54 Rz. 44 - Ventileinrichtung).
Rz. 31
b) Zutreffend hat das PatG entschieden, dass in der Stammanmeldung des Streitpatents nur digitale Bücher als zur Erfindung gehörend offenbart sind.
Rz. 32
aa) Dies ergibt sich allerdings, wie auch das PatG zutreffend gesehen hat, nicht schon aus dem Umstand, dass alle in der Stammanmeldung formulierten Ansprüche lediglich auf Schutz für ein digitales Buch gerichtet sind.
Rz. 33
Soweit in einer Anmeldung bereits Ansprüche formuliert sind, haben diese, wie die Berufung insoweit zutreffend darlegt, nur vorläufigen Charakter. Erst im Verlauf des sich anschließenden Prüfungsverfahrens ist herauszuarbeiten, was unter Berücksichtigung des Standes der Technik schutzfähig ist und für welche Ansprüche der Anmelder Schutz begehrt (BGH, Urt. v. 11.2.2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rz. 22 - Kommunikationskanal).
Rz. 34
bb) Zu Recht hat das PatG indes als ausschlaggebend angesehen, dass alle in der Stammanmeldung beschriebenen Ausführungsbeispiele ein digitales Buch im oben aufgezeigten Sinne betreffen und die in der Anmeldung offenbarte Erfindung den Einsatz einer solchen Vorrichtung voraussetzt.
Rz. 35
Der Umstand, dass alle in einer Anmeldung geschilderten Ausführungsbeispiele ein bestimmtes Merkmal aufweisen, steht der Beanspruchung von Schutz für Ausführungsformen ohne dieses Merkmal allerdings nicht entgegen, wenn sich dem Inhalt der Anmeldung kein konkreter Bezug zwischen dem betreffenden Merkmal und den im Anspruch vorgesehenen Mitteln zur Lösung eines geschilderten technischen Problems entnehmen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rz. 31 - Kommunikationskanal). Im Streitfall ist der Stammanmeldung indes zu entnehmen, dass die im Anspruch vorgesehenen Mittel der Lösung eines Problems dienen, das den Einsatz eines digitalen Buchs voraussetzt.
Rz. 36
Dieser Zusammenhang ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass Laptops und Notebooks in der Beschreibung als für den angestrebten Zweck ungeeignet bezeichnet werden. Wie die Beklagte insoweit zu Recht geltend macht, werden in der Beschreibung auch die im Stand der Technik bekannten elektronischen Bücher als unzureichend beanstandet (NK2 S. 2 Z. 32 bis S. 3 Z. 4). Vor diesem Hintergrund bliebe grundsätzlich Raum für die Annahme, dass die aufgezeigten Lösungsmittel sowohl für digitale Bücher als auch für sonstige Anzeigegeräte geeignet sind und als zur Erfindung gehörend beansprucht werden.
Rz. 37
Dass in der Stammanmeldung lediglich digitale Bücher als zur Erfindung gehörend offenbart werden, ergibt sich indes aus den in der Beschreibung enthaltenen Ausführungen zur Funktion der in Merkmalsgruppe 3 vorgesehenen Schnittstelle. Wie bereits oben dargelegt wurde, wird in der Beschreibung im Hinblick auf das in NK5 offenbarte elektronische Buch ausgeführt, die Anordnung der elektrischen Verbinder auf der Rückseite des Mittelteils führe dazu, dass das Gerät nicht mehr am Buchrücken gehalten oder auf eine Unterlage gelegt werden könne, wenn an die Steckverbinder elektrische Leitungen angeschlossen seien (NK2 S. 3 Z. 15-23). Als Vorteile der in der Stammanmeldung offenbarten abweichenden Anordnung der Steckverbinder werden u.a. eine bessere Möglichkeit zum Ablegen auf einer Tischfläche oder dem Schoß, eine günstigere Symmetrie und Balance, eine geringere Irritation durch störende Kabel und eine Reduzierung des "technischen Eindrucks" angeführt (NK2 S. 6 Z. 10 bis S. 7 Z. 6). Die offenbarte Ausgestaltung soll es mithin ermöglichen, das Gerät auch mit angeschlossenen Leitungen wie ein Buch handhaben, insb. am Buchrücken halten zu können. Dies wiederum setzt voraus, dass mit dem Gerät aufgrund seiner Abmessungen und seines Gewichts sowie aufgrund der Auswahl und Anordnung seiner Bedienelemente wie mit einem Buch umgegangen werden kann.
Rz. 38
cc) Dass die Stammanmeldung hinsichtlich verschiedener Einzelaspekte eines digitalen Buchs eine eigenständige Lösung offenbart, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Rz. 39
Der Umstand, dass eine offenbarte Erfindung mehrere Lösungsaspekte umfasst, zwischen denen kein funktioneller Zusammenhang besteht, kann allerdings dafür sprechen, dass einzelne Aspekte auch für sich gesehen als zur Erfindung gehörend offenbart sind.
Rz. 40
Der im Streitfall ausschlaggebende Aspekt - die Ausgestaltung der Schnittstelle nach den in Merkmalsgruppe 3 definierten Vorgaben - steht indes aus den oben angeführten Gründen in funktionellem Zusammenhang mit der Eignung des Geräts, wie ein Buch gehandhabt zu werden. Damit ist die entsprechende Ausgestaltung einer Schnittstelle bei einem Gerät, das diese Voraussetzungen nicht erfüllt, nicht als zur Erfindung gehörend offenbart.
Rz. 41
Der Umstand, dass einzelne der in der Stammanmeldung angeführten Vorteile (NK2 S. 6 Z. 21 bis S. 7 Z. 6) einer solchen Ausgestaltung möglicherweise auch bei anderen Geräten verwirklicht werden können, vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Bei der Aufzählung dieser Vorteile steht die leichte Handhabbarkeit im Vordergrund. Angesichts dessen ist nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass auch solche Ausgestaltungen zur Erfindung gehören, bei denen einzelne Vorteile bei einem Gerät erzielt werden, das nicht wie ein Buch benutzt werden kann.
Rz. 42
2. Ebenfalls zu Recht ist das PatG zu dem Ergebnis gelangt, dass auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag I verteidigten Fassung über den Inhalt der Stammanmeldung hinausgeht.
Rz. 43
a) Nach Hilfsantrag I soll Merkmalsgruppe 1 durch folgende Formulierung ersetzt werden, die auch in Merkmal 2 Eingang finden soll:
"Einteilige Ausgangsbasis mit einem Bildschirm und einer angekoppelten Laptoptastatur".
Rz. 44
b) Zutreffend hat das PatG entschieden, dass damit ebenfalls Schutz für Geräte beansprucht wird, die aufgrund ihrer räumlichen und funktionellen Ausgestaltung nicht wie ein Buch gehandhabt werden können.
Rz. 45
Damit geht auch der mit diesem Antrag beanspruchte Gegenstand aus den oben im Zusammenhang mit dem Hauptantrag dargelegten Gründen über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus.
Rz. 46
c) Dass bereits in der Stammanmeldung in Figur 26a, Teilbild e ein Gerät offenbart ist, bei dem ausweislich der Beschreibung ein als einteilige Ausgangsbasis bezeichneter Bildschirm mit einer Laptoptastatur gekoppelt ist (NK2 S. 20 Z. 24-27), führt entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Rz. 47
Grundsätzlich ist es dem Anwender allerdings nicht verwehrt, Schutz für eine Ausgestaltung zu beanspruchen, die in einem Ausführungsbeispiel konkret offenbart ist.
Rz. 48
Das in Figur 26a dargestellte Ausführungsbeispiel betrifft indes ebenfalls nicht jedes beliebige Gerät, bei dem eine einteilige Ausgangsbasis mit einer Laptoptastatur gekoppelt ist, sondern lediglich ein digitales Buch mit diesen Merkmalen.
Rz. 49
Dafür sprechen die Teilbilder a und b dieser Figur, in denen ein Bildschirmelement dargestellt ist, dessen Ausgestaltung mit derjenigen der zuvor geschilderten Beispiele im Wesentlichen übereinstimmt, der Umstand, dass dieses Ausführungsbeispiel im Zusammenhang mit anderen Beispielen dargestellt wird, die durchweg einzelne Aspekte eines digitalen Buchs betreffen, und die von der Berufung in anderem Zusammenhang aufgegriffenen Ausführungen, wonach Figur 26a am Beispiel einer einteiligen Ausgangsbasis die in Figur 26 beschriebene Ankopplung eines beispielhaften Haltegriffs, eines Buchdeckels, einer Laptoptastatur oder einer Kartenstation zeige (NK2 S. 41 Z. 15-19). Anhaltspunkte dafür, dass die in Figur 26a offenbarte Anordnung darüber hinaus auch für Geräte mit anderer räumlich-funktioneller Ausgestaltung als zur Erfindung gehörend beansprucht wird, lassen sich der Stammanmeldung demgegenüber nicht entnehmen.
Rz. 50
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen