Entscheidungsstichwort (Thema)
versuchte schwere Brandstiftung
Leitsatz (amtlich)
Eine Alkoholsucht kann die Unterbringung des Täters im psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen, wenn ihr Fortbestand auf einer Persönlichkeitsstörung beruht, die sich zwar als schwere andere seelische Abartigkeit darstellt, aber die Schuldfähigkeit des Täters bei der Tat weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert hat.
Normenkette
StGB 1975 § 63
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. März 1998 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen versuchter schwerer Brandstiftung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden. Auf seine Revision, die zum Schuldspruch und zum Strafausspruch erfolglos blieb, hatte der Senat das Urteil unter Aufrechterhaltung der Feststellungen insoweit aufgehoben, als von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen worden war. Nach Zurückverweisung der Sache hat das Landgericht nunmehr die Unterbringung (§ 63 StGB) angeordnet. Hiergegen richtet sich seine neuerliche Revision; er rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II.
1. Die Verfahrensrügen sind, soweit zulässig, jedenfalls unbegründet. Dies hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. Oktober 1998 näher dargelegt und in der Revisionsverhandlung hierauf Bezug genommen. Der Senat schließt sich insoweit seinen Ausführungen an.
2. Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Anordnung dieser Maßregel setzt voraus, daß der Täter im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) gehandelt hat, von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht auf der Grundlage der aufrechterhaltenen und ergänzten Feststellungen im Ergebnis zu Recht bejaht.
Der Angeklagte stand bei den beiden Taten unter Alkoholeinfluß (Blutalkoholkonzentration: mindestens 2,81 [permil]); seine Schuldfähigkeit war dadurch erheblich vermindert (§ 21 StGB). Um die Unterbringung nach § 63 StGB zu rechtfertigen, muß die Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit jedoch auf einer nicht nur vorübergehenden, sondern länger andauernden und damit einen Zustand bildenden Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB beruhen; denn diese Maßregel dient dem Zweck, Menschen mit krankhaften oder vergleichbar schweren seelischen Störungen zu heilen oder – falls dies nicht möglich erscheint – in ihrem Zustand zu pflegen. Grundsätzlich verbietet sich daher die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wo der Ausschluß oder die erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit nicht schon allein durch einen solchen, länger andauernden Defekt, sondern erst durch aktuell hinzutretenden Genuß berauschender Mittel, insbesondere Alkohol, herbeigeführt worden ist. In solchen Fällen kommt die Unterbringung nach § 63 StGB aber ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (st. Rspr., BGH NStZ 1982, 218; 1983, 429; 1985, 309; 1986, 331; 1998, 406; BGH StV 1983, 278; BGHSt 34, 313 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 4-6, 12, 13, 17, 19) oder auf Grund eines psychischen Defektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr., BGHR StGB § 63 Zustand 12, 18; Gefährlichkeit 19; BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1997 - 2 StR 603/97, 27. Mai 1998 - 2 StR 233/98 und 10. Juni 1998 - 2 StR 215/98). Ein solcher Ausnahmefall liegt nach den Feststellungen vor:
a) Der Angeklagte leidet hiernach an einer schweren Alkoholsucht. Den Feststellungen zufolge begannen seine Alkoholexzesse schon etwa 1980, als er 21 Jahre alt war. Sie kosteten ihn nicht nur die jeweiligen Arbeitsstellen, sondern führten neben zahlreichen Vorverurteilungen auch in einer Vielzahl von Fällen zu kurzfristigen stationären Aufnahmen in einer Suchtklinik (29 mal allein im Jahr 1984, 71 mal zwischen Frühjahr 1991 und Ende 1994 und weitere 3 Male bis zum April 1995). Auf Grund einer entsprechenden Verurteilung war er von Dezember 1987 bis Januar 1989 in einer Entziehungsanstalt untergebracht (§ 64 StGB), nahm aber auch in dieser Zeit Alkohol zu sich; da ihm die Einsicht in die Notwendigkeit der Behandlung ebenso wie jede Motivation fehlte, wurde der Unterbringungsvollzug als aussichtslos abgebrochen. Dies wiederholte sich, nachdem er von Mai bis Oktober 1996 erneut aufgrund einer Maßregel nach § 64 StGB untergebracht war. Nach Abbruch dieser Entziehungsbehandlung verbüßte er den Rest einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, um noch am Tag der Entlassung sogleich wieder Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen und in stark alkoholisiertem Zustand die hier abgeurteilten Straftaten zu begehen. Nach den vom Landgericht nunmehr ergänzend getroffenen Feststellungen, die auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Schifferdecker und Zeugenaussagen von Familienangehörigen beruhen, handelt es sich bei ihm um einen hochgradig abhängigen „Dauertrinker” des Gamma-Typs, der – im Gegensatz zu „Quartals-” oder „Konflikttrinkern” – einem ständigen Drang zur Aufnahme von Alkohol unterliegt.
b) Diese Alkoholsucht des Angeklagten muß schon für sich genommen, also ohne Rücksicht auf ihre Entstehungsursachen und eine sie bedingende psychische Störung, als krankhaft gelten. Allerdings wird in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Merkmal der krankhaften Alkoholsucht dahin verstanden, daß die Alkoholabhängigkeit des Täters auf einem von der Sucht selbst unterscheidbaren, eigenständigen psychischen Defekt im Sinne der §§ 20, 21 StGB beruhen muß, um ausnahmsweise eine Unterbringung nach § 63 StGB zu rechtfertigen. Wiewohl der Begriff der Krankhaftigkeit in diesem Zusammenhang nicht näher erläutert wird, kommt dies doch stets deutlich zum Ausdruck (z.B. BGH NStZ 1986, 331, 332: „Eine aus psychischer Erkrankung erwachsene … Alkoholsucht”), insbesondere auch in den (wenigen) Entscheidungen, mit denen der Bundesgerichtshof die Einweisung eines alkoholsüchtigen Täters in ein psychiatrisches Krankenhaus gebilligt (BGHR StGB § 63 Zustand 12; Konkurrenzen 1) oder die Ablehnung der Maßregel beanstandet hat (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 19; Urt. v. 8. Dezember 1993 - 3 StR 516/93; Urt. v. 4. Juli 1995 - 1 StR 256/95). Dementsprechend ist selbst chronischer Alkoholismus als Folge jahrelangen Alkoholmißbrauchs für sich allein nicht als hinreichender Grund für eine Unterbringung nach § 63 StGB anerkannt worden (BGH NStZ 1983, 429; 1985, 309; 1998, 406; BGH bei Holtz MDR 1986, 96 f; BGH, Beschl. v. 10. Januar 1984 - 5 StR 971/83, 11. Juli 1986 - 3 StR 274/86, 25. Juni 1997 - 2 StR 283/97). Im Grundsatz ist dieser Auffassung schon deshalb beizutreten, weil das Gesetz für die Behandlung „nur” suchtmittelabhängiger Straftäter mit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) eine speziell auf solche Fälle zugeschnittene Maßregel vorsieht. Gleichwohl bleibt zu erwägen, ob nicht auch in Extremfällen einer langjährig verfestigten (chronifizierten) und in einer Entziehungsanstalt nicht mehr behandelbaren Alkoholsucht, sofern sie die psychische Befindlichkeit des Betroffenen im Sinne der §§ 20, 21 StGB dauerhaft beeinträchtigt, ein Zustand vorliegt, der für sich allein schon die Unterbringung des Süchtigen in einem psychiatrischen Krankenhaus gebietet. Dies braucht jedoch hier nicht vertieft und abschließend entschieden zu werden:
c) Die Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB ist jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil bei ihm neben der Alkoholsucht ein psychischer Defekt vorliegt, der ihr Fortbestehen bedingt.
Das Landgericht hat sich der Bewertung des schon genannten Sachverständigen angeschlossen, der in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten unter Mitberücksichtigung früherer ärztlicher Befunde zu dem Ergebnis gekommen ist, der Angeklagte leide an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, die einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB gleichsteht”. Diese Persönlichkeitsstörung, die seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Taten nicht beeinträchtigt habe, sei „gekennzeichnet durch innere Unsicherheit, eine gewisse emotionale Verflachung sowie eine geringe Frustrationstoleranz, verbunden mit einem ausgeprägten Aggressionspotential, hoher Reizbarkeit und einer überdauernden Wut”. Ihm fehle es „weitestgehend an der Fähigkeit zu gemütsvollen Reaktionen”. Sein Verhalten weise „ausgesprochen starke egozentrische Züge” auf. Damit einher gehe „eine gewisse Dickfelligkeit und Überheblichkeit”. Ihm mangele es „an jeglicher Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit der Alkoholsucht”.
Der Gutachter, dem die Kammer gefolgt ist, hat damit dem Angeklagten eine zwar nicht krankhafte, aber schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB attestiert; dies ist gemeint, auch wenn es im Gutachten so, wie es im Urteil mitgeteilt wird, heißt, der Angeklagte leide an einer Persönlichkeitsstörung, die einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 „gleichsteht”. Dieser Ausdruck ist allerdings hier fehl am Platze: er gibt üblicherweise an, daß eine nicht pathologisch bedingte („andere”) seelische Abartigkeit „schwer” genug ist, um im Rahmen der Anwendung des § 20 StGB wie eine krankhafte seelische Störung behandelt zu werden. Doch beruht die Verwendung des Ausdrucks ersichtlich auf einem Formulierungsversehen. In der Sache läßt die Beurteilung der psychischen Befindlichkeit des Angeklagten einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar reicht die zusammenfassende Bewertung der bei ihm festgestellten Auffälligkeiten als „dissoziale Persönlichkeitsstörung” nicht aus, um eine schwere andere seelische Abartigkeit zu belegen (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 27; § 63 Zustand 24; BGH, Beschl. v. 18. Juni 1997 - 2 StR 251/97 und 21. Oktober 1998 - 3 StR 416/98; zuletzt Urt. v. 16. Dezember 1998 - 5 StR 407/98). Auch sind die angeführten Wesenszüge und Verhaltensweisen des Angeklagten zum Teil solche, die – einzeln betrachtet – noch innerhalb der Bandbreite normalen menschlichen Verhaltens liegen. Das gilt aber schon nicht mehr für die Unfähigkeit zu „gemütsvollen Reaktionen” und die „überdauernde Wut”, wie sie auch im Verhalten des Angeklagten bei der Vernehmung seiner Familienangehörigen in der Hauptverhandlung zutage getreten sind; danach hat der Angeklagte deren Vernehmung einerseits über weite Strecken „ohne erkennbare Gemütsbewegung” verfolgt, andererseits aber „seinen Gefühlen völlig unvermittelt freien Lauf gelassen” und auf einzelne Bekundungen mit „kurzen, aber heftigen Wutausbrüchen” reagiert. Die „überdauernde Wut” des Angeklagten wird ferner auch durch die Drohbriefe belegt, die er aus der Untersuchungshaft an Bruder und Schwager geschrieben hat. Vor dem Hintergrund seines Werdegangs, der den Vorverurteilungen zugrundeliegenden Delikte und der in diesem Verfahren abgeurteilten Taten fügen sich die im Sachverständigengutachten beschriebenen Einzelmerkmale jedenfalls zu einem Gesamtbild, angesichts dessen die durch den persönlichen Eindruck der Kammer bestätigte Wertung, der Angeklagte leide an einer psychischen Störung vom Typus der schweren anderen seelischen Abartigkeit, rechtlich nicht zu beanstanden ist.
d) Diese psychische Störung war auch ursächlich für den Fortbestand seiner Alkoholsucht, die ihn zu übermäßigem Alkoholkonsum bestimmt und dazu geführt hat, daß er die abgeurteilten Straftaten im Zustand alkoholbedingt erheblich verminderter Schuldfähigkeit beging.
Das Landgericht hat hierzu, dem Sachverständigen folgend, ausgeführt, es lasse sich zwar nicht klären, ob die festgestellte Persönlichkeitsstörung für die Entwicklung der Alkoholsucht des Angeklagten verantwortlich sei; sie sei aber ursächlich für deren Fortbestand. Die fehlende Einsicht in die Notwendigkeit einer therapeutischen Behandlung seiner Alkoholsucht und der mangelnde Wille, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, seien maßgeblich auf seine Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Könnte diese durch eine psychiatrische Therapie „reguliert” werden, so entfiele das entscheidende Hindernis für eine erfolgreiche Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit.
Damit liegt ein die Maßregel nach § 63 StGB rechtfertigender Zusammenhang zwischen der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und seiner Alkoholsucht vor. Daran ändert es nichts, daß die Sucht nicht (als „Sekundärerscheinung”) infolge der psychischen Störung entstanden ist, sondern auf Grund der Störung nur fortbesteht. Es macht keinen rechtserheblichen Unterschied, ob die Persönlichkeitsstörung für die Entstehung der Sucht oder deren Fortbestand verantwortlich ist. Für die Anordnung oder Ablehnung der Maßregel ist der Zustand des Angeklagten im Zeitpunkt der Urteilsfindung entscheidend; besteht zu diesem Zeitpunkt zwischen Persönlichkeitsstörung und Alkoholsucht eine Verknüpfung, wonach jene diese bedingt, so kommt es weder für die zur Heilung oder Pflege des Angeklagten erforderliche Behandlung noch für die Bestimmung des zum Schutz der Allgemeinheit einzusetzenden Mittels darauf an, wie diese Verknüpfung zustandegekommen ist. Dürfte ein Alkoholsüchtiger, der auf Grund einer schweren Persönlichkeitsstörung im Sinne des § 20 StGB die notwendige Entziehungsbehandlung verweigert, nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, so entstünde überdies zwischen den Anwendungsbereichen des § 63 und des § 64 StGB bei Aussichtslosigkeit der Entziehungskur eine schwer erträgliche Schutzlücke. Der hier vertretenen Auffassung kann auch nicht entgegengehalten werden, daß es in der freien Entscheidung des einzelnen stehe, ob er sich einer Behandlung seiner Alkoholsucht unterzieht oder nicht; denn dies trifft, wie die in § 64 StGB vorgesehene Zwangsmaßnahme zeigt, gerade nicht zu. Weiter versagt auch der Einwand, daß eine nur mittelbare Verknüpfung zwischen Persönlichkeitsstörung und Alkoholsucht keine Rechtsgrundlage für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgeben könne; denn jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall liegt auf der Hand, daß auch die mangelnde Bereitschaft des Angeklagten, seine Alkoholsucht behandeln zu lassen, seinen nicht beherrschbaren Drang zu übermäßigem Alkoholgenuß widerspiegelt und insofern selbst unmittelbarer Ausdruck seiner Alkoholsucht ist.
e) Der Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB steht nicht entgegen, daß – wie der Sachverständige ausgeführt hat – die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten für sich genommen seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Taten nicht beeinträchtigt hat, die erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit vielmehr allein auf den Alkoholgenuß zurückzuführen ist. Die Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt nicht voraus, daß die als Zustand in Frage kommende Persönlichkeitsstörung – sei es allein, sei es im Zusammenwirken mit Alkoholeinfluß – unmittelbar das Tatgeschehen ausgelöst hat; es reicht vielmehr aus, daß sie Ursache für eine suchtbedingte Alkoholisierung war, die aktuell zur Aufhebung oder erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat geführt hat (entsprechend für den Fall eines unmittelbar tatauslösenden Affekts auf Grund schwerer anderer seelischer Abartigkeit: BGH NStZ 1993, 181 f unter Bezugnahme auf BGHSt 34, 22, 28).
f) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die hinlänglich begründete Annahme, daß vom Angeklagten auf Grund seines Zustands in Zukunft Straftaten vergleichbarer Art und Schwere zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Ohne Rechtsfehler hat es das Landgericht schließlich auch abgelehnt, die Vollstreckung der Unterbringungsanordnung zur Bewährung auszusetzen (§ 67b StGB).
Unterschriften
Jähnke, Niemöller, Bode, Otten, Rothfuß
Fundstellen
Haufe-Index 540349 |
BGHSt |
BGHSt, 338 |
NJW 1999, 1792 |
Nachschlagewerk BGH |
ZAP 1999, 498 |
BA 1999, 242 |
R&P 1999, 176 |