Leitsatz (amtlich)

Die offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft haftet in entsprechender Anwendung des BGB § 31 für den Schaden, den ein vertretungsberechtigter persönlich haftender Gesellschafter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen durch eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Das gilt auch für die Anrechnung des mitwirkenden Verschuldens des persönlich haftenden Gesellschafters einer von einem Dritten geschädigten offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft im Sinne des BGB § 254.

 

Fundstellen

Haufe-Index 646143

NJW 1952, 500

NJW 1952, 537

NJW 1952, 622

JZ 1952, 367

MDR 1952, 285

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