Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer Darlehenskündigung bei Erbengemeinschaft. Darlehensrückzahlungsanspruch. Kündigung eines Darlehens durch einen im Erbschein ausgewiesenen Miterben gegenüber einem anderen Miterben. gutgläubiger Erwerb. Verjährung. Verkehrsgeschäft
Leitsatz (amtlich)
Die Gutglaubensvorschriften der §§ 2366, 2367 BGB setzen ein Verkehrsgeschäft voraus. Daran fehlt es bei Rechtsgeschäften innerhalb der Erbengemeinschaft (hier: Kündigung eines Darlehens durch einen im Erbschein ausgewiesenen Miterben gegenüber einem anderen Miterben).
Normenkette
BGB §§ 2366-2367
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 31.3.2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin macht gegen die Beklagten aus ererbtem Recht Darlehensrückzahlungsansprüche geltend. Maximilian Stefan U. sen. (im Folgenden: Erblasser) gewährte seinem Sohn Maximilian Stefan U. jun. am 2.3.1977 ein Darlehen über 50.000 DM sowie 1981 ein weiteres Darlehen über 200.000 Schweizer Franken (im Folgenden CHF). Am 28.3.1985 verstarb der Erblasser, der von der Klägerin (Tochter des Erblassers), Irene U. (Ehefrau des Erblassers) und U. jun. beerbt wurde. Am 16.10.1996 verschied Irene U., deren Erben die Klägerin, U. jun., Dr. Jenny N. und Nikolas N. sind. Am 1.10.2006 verstarb U. jun., der von den drei Beklagten beerbt wurde.
Rz. 2
Am 5.3.1997 erteilte das Nachlassgericht einen Erbschein, der als Erben des Erblassers die Klägerin sowie U. jun. auswies. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5.3.1999 kündigte die Klägerin die Darlehen gegenüber den Beklagten.
Rz. 3
Ferner nahm die Klägerin U. jun., Dr. Jenny N. und Nikolas N. im Verfahren 2/31 O 455/02 LG Frankfurt/M. auf Erbauseinandersetzung nach dem Erblasser in Anspruch. Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 27.8.2004 wurden die Beklagten jenes Verfahrens verurteilt, einem im Einzelnen beschriebenen Teilungsplan zuzustimmen. Unter anderem sollten von dem Rückzahlungsanspruch des Darlehens über 50.000 DM (= 25.564,59 EUR) U. jun., die Klägerin sowie die Erbengemeinschaft nach Irene U. je 1/3 erhalten, mithin jeweils 8.521,53 EUR, sowie von dem Rückzahlungsanspruch des Darlehens über 200.000 CHF ebenfalls je 1/3, die Klägerin mithin 66.666,67 CHF.
Rz. 4
Mit Beschluss vom 23.4.2004 zog das Nachlassgericht den am 5.3.1997 erteilten Erbschein ein und erteilte einen neuen gemeinschaftlichen Erbschein, ausweislich dessen die Klägerin, Irene U. und Maximilian Stefan U. jun. Erben zu je 1/3 des Erblassers sind. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.10.2008 kündigten die Klägerin, Dr. Jenny N. und Nikolas N. gegenüber den Beklagten als Rechtsnachfolgern von U. jun. erneut die Darlehen. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf anteilige Rückzahlung der beiden Darlehen i.H.v. 10.651,91 EUR sowie 54.658,34 EUR in Anspruch. Ihren Anspruch berechnet sie aus ihrem eigenen Anteil von 1/3 am Nachlass des Erblassers sowie ihrem 1/4-Anteil an dem weiteren 1/3-Anteil der Irene U. . Die Beklagten haben u.a. die Einrede der Verjährung erhoben.
Rz. 5
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Rz. 7
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Klägerin geltend gemachte Darlehensforderung sei verjährt. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. finde keine Anwendung, weil es sich nicht um erbrechtliche Ansprüche handele, sondern um solche aus Darlehensverträgen. Es lägen auch keine rechtskräftig festgestellten Ansprüche i.S.d. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB vor, da das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 27.8.2004 bezogen auf die streitgegenständlichen Darlehensrückzahlungsansprüche nicht formell rechtskräftige Zahlungsansprüche der Klägerin gegen U. jun. feststelle. Durch dieses Urteil sei lediglich zwischen den Erben ein Auseinandersetzungsvertrag nach dem Tod des Erblassers zustande gekommen. Die Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin seien auch nicht erst mit Rechtskraft des Urteils vom 27.8.2004 "entstanden". Ein Anspruch, der eine Kündigung voraussetze, sei i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, wenn die Kündigung erklärt und wirksam geworden sei. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des LG seien die Darlehen mit Schreiben vom 5.3.1999 wirksam gekündigt worden. Die dreijährige Verjährungsfrist habe daher am 1.1.2002 zu laufen begonnen. Sie sei allenfalls im Zeitraum vom 11.12.2002 bis zum 14.10.2003 gehemmt gewesen, so dass die Darlehensrückzahlungsansprüche spätestens mit Ablauf des 4.10.2006 verjährt gewesen seien.
Rz. 8
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
Rz. 9
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Verjährung nicht § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung entgegensteht. Hiernach verjährten in 30 Jahren erbrechtliche Ansprüche. Um einen solchen Anspruch handelt es sich hier nicht. Der Senat hat mit Urteil vom 18.4.2007 entschieden, die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gelte für alle Ansprüche aus dem Buch 5 des BGB, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sei (IV ZR 279/05, ZEV 2007, 322 Rz. 7). Auch wenn es nicht darauf ankommt, ob Ansprüche als genuin erbrechtlich oder strukturell schuldrechtlich einzuordnen sind (a.a.O. Rz. 10), so muss es sich doch immer um solche handeln, die sich in irgendeiner Art und Weise anlässlich des Erbfalls "aus dem Erbrecht" ergeben. Hierzu zählen Darlehensrückzahlungsansprüche, die bereits dem Erblasser zustanden, nicht allein deshalb, weil diese mit dem Tod des Erblassers auf die Erben übergegangen sind (vgl. auch OLG Schleswig ErbR 2014, 350, 351 zum Schuldanerkenntnis). Die Rechtsnachfolge aufgrund des Erbfalls ändert nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs (vgl. Grothe in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 197 Rz. 16).
Rz. 10
2. Unzutreffend sind demgegenüber die Ausführungen der Vorinstanzen zur Berechnung der Regelverjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das ist der Fall, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich Fälligkeit (BGH, Urt. v. 13.7.2010 - XI ZR 27/10, NJW 2010, 2940 Rz. 8; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 199 Rz. 3). Die Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs hängt, da hier eine Zeit für die Rückzahlung des Darlehens nicht bestimmt war, von einer Kündigung ab (§ 488 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 609 Abs. 1 BGB a.F.).
Rz. 11
a) Die Vorinstanzen meinen, der Kündigung vom 5.3.1999 stehe nicht entgegen, dass die Klägerin hierzu nicht berechtigt gewesen sei, da gem. §§ 2367 Alt. 2, 2366 BGB von deren Wirksamkeit unter Rechtsscheingesichtspunkten auszugehen sei. Das ist unzutreffend. Gemäß § 2367 Alt. 2 BGB findet § 2366 BGB zwar entsprechende Anwendung, wenn zwischen demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet wird, und einem anderen in Ansehung eines zur Erbschaft gehörenden Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 BGB fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält. Hierunter sind insb. Gestaltungsrechte, z.B. die Kündigung, zu verstehen (vgl. Mayer in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 2367 Rz. 7; Staudinger/Schilken, BGB (2004) § 2367 Rz. 5).
Rz. 12
Die §§ 2366, 2367 BGB setzen aber - wie die übrigen Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb auch (§§ 932 ff., 892 BGB) - ein Rechtsgeschäft in der Form eines Verkehrsgeschäfts voraus. Veräußerer und Erwerber dürfen daher weder rechtlich noch wirtschaftlich - auch nur teilweise - identisch sein (BGH, Urt. v. 29.6.2007 - V ZR 5/07, BGHZ 173, 71 Rz. 22; Beschl. v. 13.7.1959 - V ZB 6/59, BGHZ 30, 255, 256 jeweils für den gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB). Auch im Bereich der erbrechtlichen Gutglaubensvorschriften gem. §§ 2366, 2367 BGB ist allgemein anerkannt, dass diese nur bei Vorliegen eines Verkehrsgeschäfts Anwendung finden (OLG Hamm FamRZ 1975, 510, 513 f.; Mayer in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 2366 Rz. 11; Staudinger/Schilken, BGB (2004) § 2366 Rz. 10; RGRK/Kregel, BGB, 12. Aufl., § 2366 Rz. 8; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 2366 Rz. 8). Hieraus folgt, dass im Rahmen einer Erbauseinandersetzung unter Miterben kein gutgläubiger Erwerb möglich ist (BGH, Urt. v. 13.12.2000 - IV ZR 239/99, ZEV 2001, 116 unter 2b; OLG Hamm, a.a.O.).
Rz. 13
Zwar handelt es sich hier nicht um einen gutgläubigen Erwerb durch den Rechtsvorgänger der Beklagten, sondern um ein von der Klägerin diesem gegenüber vorgenommenes Rechtsgeschäft gem. § 2367 Alt. 2 BGB. Dies rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung. Die Gutglaubensvorschriften müssen hinsichtlich des Begriffs des Verkehrsgeschäfts einheitlich ausgelegt werden, unabhängig davon, um welches Rechtsgeschäft es im Einzelnen geht. Für die Anwendung der Gutglaubensvorschriften innerhalb einer Gesamthandsgemeinschaft ist von vornherein kein Raum, da lediglich der rechtsgeschäftliche Erwerb durch einen Dritten geschützt werden soll (BGH, Urt. v. 29.6.2007 - V ZR 5/07, BGHZ 173, 71 Rz. 23). Entsprechendes hat im Rahmen von § 2367 Alt. 2 BGB für die dort genannten Rechtsgeschäfte zu gelten. Für eine Differenzierung zwischen den einzelnen Gutglaubenstatbeständen der §§ 2366, 2367 BGB besteht keine Veranlassung.
Rz. 14
Ohne Erfolg machen die Beklagten demgegenüber geltend, für ein Verkehrsgeschäft spreche bereits die unabhängig von einer Mitwirkung von U. jun. bestehende Verfügungsbefugnis der übrigen Miterben. Zwar kam es auf eine Mitwirkung des Rechtsvorgängers der Beklagten bei der Kündigung des Darlehens nicht an, da sich der geltend gemachte Anspruch gegen ihn richtete und er daher von einer Mitwirkung ausgeschlossen war (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2003 - IV ZR 438/02, BGHZ 157, 79, 86; v. 26.2.1953 - IV ZR 207/52, LM § 326 (A) BGB Nr. 2). Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin, Dr. Jenny N., Nikolas N. und U. jun. eine Gesamthandsgemeinschaft in Form einer Erbengemeinschaft bildeten, der die Darlehensrückzahlungsforderung gegen eines ihrer Mitglieder in gesamthänderischer Verbundenheit zustand. Insoweit standen sie sich in Bezug auf die Darlehensforderung als Miterben und nicht wie außenstehende Dritte gegenüber.
Rz. 15
Anders als die Beklagten meinen, liegt auch kein Fall der Konfusion vor, da der Nachlass infolge seiner gesamthänderischen Bindung ein Sondervermögen darstellt, so dass die Vereinigungswirkung von Recht und Verbindlichkeit erst eintritt, wenn aus dem Nachlass einzelne Rechte auf Miterben übertragen werden (Leipold in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 1922 Rz. 127, 129; Palandt/Weidlich, 74. Aufl., § 1922 BGB Rz. 6). Eine bloße Bruchteilsgemeinschaft der übrigen Miterben ohne U. jun. hinsichtlich der Darlehensforderung bestand entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls nicht. Greifen die Vermutungsregelungen der §§ 2366, 2367 BGB zugunsten des Beklagten nicht ein, so kommt es auch nicht darauf an, ob U. jun. selbst zunächst davon ausging, nur er und die Klägerin seien Erben des Erblassers.
Rz. 16
b) Die fehlerhafte Anwendung der §§ 2366, 2367 BGB ist auch entscheidungserheblich. Ohne weitere Sachverhaltsaufklärung lässt sich nicht feststellen, ob die Kündigung der Darlehen durch das Schreiben der Klägerin vom 5.3.1999 wirksam erfolgt ist.
Rz. 17
Die Kündigung eines Darlehensvertrages stellt eine Verfügung dar, da durch sie ein bestehendes Recht inhaltlich verändert wird (vgl. MünchKomm/BGB/Gergen, 6. Aufl., § 2040 Rz. 9). Verfügungen über einen Nachlassgegenstand können gem. § 2040 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur gemeinschaftlich von allen Miterben vorgenommen werden. Die Erbengemeinschaft nach dem Erblasser bestand ausweislich des Erbscheins des Nachlassgerichts vom 23.4.2004 aus der Klägerin, U. jun. sowie Irene U. zu je 1/3. Gekündigt hat das Darlehen die Klägerin allein. Es fehlte die Mitwirkung der dritten Miterbin Irene U., hier wegen ihres Vorversterbens 1996 der aus der Klägerin, Dr. Jenny N., Nikolas N. sowie U. jun. bestehenden und noch nicht auseinander gesetzten Erbengemeinschaft nach ihr.
Rz. 18
Soweit nach neuerer Rechtsprechung des Senats jedenfalls in Fällen der Ausübung von Gestaltungsrechten im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses eine Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft bei Vorliegen eines Verfügungsgeschäfts gem. § 2040 Abs. 1 BGB zulässig ist, wenn es sich um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB handelt (vgl. BGH v. 3.12.2014 - IV ZA 22/14, juris Rz. 2; ferner BGH, Urt. v. 11.11.2009 - XII ZR 210/05, BGHZ 183, 131 Rz. 26-31), verhilft auch das der Kündigung nicht zur Wirksamkeit, weil die Erbanteile der Klägerin und der Erbengemeinschaft nach Irene U. gleich groß sind. An der Erbengemeinschaft nach Irene U. hielt die Klägerin nur einen Miterbenanteil von 1/4, so dass wegen der gesamthänderischen Verbundenheit die Klägerin allein für diesen Erbanteil keine Zustimmung zur Kündigung erklären konnte. Eine Mehrheitsentscheidung zur Kündigung fehlt daher.
Rz. 19
Die Rechtsprechung lässt es für die erforderliche Gemeinschaftlichkeit des Verfügungsgeschäfts allerdings auch genügen, wenn nur einer oder mehrere der Miterben im eigenen Namen handeln, soweit die übrigen Miterben dieser Verfügung vorher oder nachher ihre Zustimmung geben (BGH, Urt. v. 25.11.1955 - V ZR 196/54, BGHZ 19, 138 f.; grundlegend RGZ 152, 380, 382-384; MünchKomm/BGB/Gergen, 6. Aufl., § 2040 Rz. 14; Staudinger/Werner, BGB (2004) § 2040 Rz. 14). Ob eine Genehmigung gem. §§ 185 Abs. 2 Nr. 1, 184 Abs. 1 BGB hier darin liegt, dass die Miterben Dr. Jenny N. und Nikolas N. mit anwaltlichem Schreiben vom 4.9.2008 erklärten, sie seien mit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Frankfurt/M. vom 27.8.2004 einverstanden oder ob eine derartige Genehmigung in der weiteren Kündigung vom 24.10.2008 liegt, die ausdrücklich auch in ihrem Namen erfolgte, kann offenbleiben. Bei der Kündigung handelt es sich um ein einseitiges Verfügungsgeschäft. Dieses bedarf der Zustimmung der übrigen Miterben in Form der Einwilligung gem. § 183 BGB. Die Zustimmung muss also vor der Kündigung erteilt werden (vgl. § 182 Abs. 3 BGB). Die Wirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte kann schon im Interesse des Erklärungsgegners - wie sich auch aus der Wertung von §§ 180 Satz 1, 111 Satz 1 BGB ergibt - nicht bis zur Erteilung der Genehmigung nach § 184 BGB mit der Folge der Rückwirkung in der Schwebe bleiben (RGZ 146, 314, 316, BGH, Urt. v. 29.5.1991 - VIII ZR 214/90, BGHZ 114, 360, 366; MünchKomm/BGB/Gergen, 6. Aufl., § 2040 Rz. 14; Staudinger/Werner, BGB (2004) § 2040 Rz. 14; Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2040 Rz. 4; Palandt/Ellenberger, § 182 Rz. 5; ferner ausdrücklich für den Fall der Kündigung einer Nachlassforderung nur durch einen Miterben v. Lübtow, Erbrecht 1971, S. 805 f.).
Rz. 20
Die Kündigung vom 5.3.1999 wäre daher nur dann wirksam, wenn die übrigen Miterben ihre vorherige Zustimmung erteilt hätten. Hierzu haben die Beklagten unter Beweisantritt vorgetragen, die übrigen Miterben hätten der Kündigung zugestimmt, da die von der Klägerin in der Erbsache damals ergriffenen Maßnahmen stets in Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit diesen erfolgt seien (vgl. Schriftsätze vom 13.4.2010 S. 4 sowie vom 27.4.2012 S. 5 f.). Sollte eine derartige Einwilligung zur Kündigung vorgelegen haben, hätte dies die Wirksamkeit der Kündigung vom 5.3.1999 zur Folge. In diesem Fall erwiese sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig. Insoweit muss die Sache daher zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Rz. 21
3. Ohne Erfolg rügt die Revision demgegenüber, die Verjährung sei bereits deshalb nicht eingetreten, weil das Berufungsgericht die Reichweite des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB verkannt habe. Hiernach verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche in 30 Jahren.
Rz. 22
Durch das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 27.8.2004 wurden der Rechtsvorgänger der Beklagten sowie die weiteren Miterben Dr. Jenny N. und Nikolas N. verurteilt, einem im Einzelnen bezeichneten Teilungsplan betreffend den Nachlass des Erblassers zuzustimmen. In D Ziff. 4 war bezüglich der Verteilung des Nachlasses bestimmt, dass von dem Rückzahlungsanspruch des Darlehens i.H.v. 25.564,59 EUR (= 50.000 DM) der Rechtsvorgänger der Beklagten, die Klägerin sowie die Erbengemeinschaft nach Irene U. je 1/3 erhalten. Dieselbe Verteilungsquote sollte bezüglich des Rückzahlungsanspruchs des Darlehens i.H.v. 200.000 CHF gelten. Soweit die Klägerin meint, durch diesen Teilungsplan seien ihre Ansprüche i.H.v. 8.521,53 EUR sowie 66.666,67 CHF i.S.v. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB rechtskräftig festgestellt worden, ist das unzutreffend. Vielmehr sind die dortigen Beklagten verurteilt worden, einem bestimmten Teilungsplan bezüglich der Auseinandersetzung des Nachlasses des Erblassers zuzustimmen. Durch diesen Teilungsplan wurden verschiedene Vermögensgegenstände bezeichnet und an die einzelnen Miterben verteilt. Soweit es sich hierbei um Forderungen handelte, bedeutet dies lediglich, dass diese auf die Miterben jeweils zu 1/3 aufgeteilt wurden. Die rechtskräftige Titulierung eines Zahlungsanspruchs ist hiermit nicht verbunden. Eine ausnahmsweise zulässige Zusammenfassung von Erbauseinandersetzung und Erfüllung der auseinandergesetzten Forderung hat nicht stattgefunden (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.1989 - IVa ZR 88/88, FamRZ 1989, 960 unter 2; v. 15.11.1988 - IVa ZR 74/87, FamRZ 1989, 273 unter I 1).
Rz. 23
Es ist auch von den Beklagten nicht vorgetragen, dass im Rahmen des Erbauseinandersetzungsanspruchs bereits sämtliche Voraussetzungen, Einwendungen und Einreden bezüglich des Darlehensrückzahlungsanspruchs geprüft worden wären. Selbst wenn der Rechtsvorgänger der Beklagten die Verjährungseinrede erhoben hätte, änderte dies nichts daran, dass zunächst die gegen ihn bestehende Darlehensforderung auf die einzelnen Miterben zu verteilen war. Diese Forderung besteht; die Verjährungseinrede gäbe den Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht. Gegen eine rechtskräftige Titulierung des Zahlungsanspruchs spricht auch III. des Tenors des Urteils des LG Frankfurt/M. Dort wird festgestellt, dass der dortige Beklagte zu 1) (der Rechtsvorgänger der Beklagten) verpflichtet ist, auf das ihm vom Erblasser gewährte Darlehen i.H.v. 200.000 CHF Zinsen i.H.v. 6,75 % pro Jahr seit dem 1.7.1999 zu zahlen. Diese Verzinsungspflicht ist indessen bereits in den Teilungsplan aufgenommen worden. Für eine gesonderte Titulierung der Zinspflicht in Form eines Feststellungsausspruchs hätte keine Veranlassung bestanden, wenn bereits in dem Teilungsplan der Zahlungsanspruch einschließlich der Zinsen rechtskräftig festgestellt worden wäre.
Fundstellen
Haufe-Index 7715056 |
NJW 2015, 1881 |
NJW 2015, 6 |
EBE/BGH 2015, 164 |
FamRZ 2015, 1025 |
FuR 2015, 617 |
ZEV 2015, 339 |
ZEV 2015, 6 |
DNotZ 2015, 629 |
ErbBstg 2015, 142 |
JZ 2015, 310 |
JuS 2015, 941 |
MDR 2015, 596 |
NJ 2015, 3 |
ErbR 2015, 556 |
FF 2015, 264 |
NotBZ 2015, 259 |
RÜ 2015, 367 |
ZErb 2015, 260 |
EE 2015, 92 |
Jura 2015, 1257 |
LL 2015, 814 |