Leitsatz (amtlich)

Eine Zweigniederlassung, die keine eigene Buchführung, Kassenführung und Kontenführung hat und deren Geschäfte die Hauptniederlassung mit den Geschäftspartnern abrechnet, ist kein „Handelsgeschäft” im Sinne des HGB § 25 Abs. 1; wer sie erwirbt und unter Beibehaltung der Firma als selbständiges Geschäft weiterführt, haftet daher aus früher dort abgeschlossenen Geschäften nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647978

JR 1972, 379

JR 1973, 285

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