Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob die dem Erben in einem im Erbscheinsverfahren ausgetragenen Erbprätendentenstreit mit dem Pflichtteilsberechtigten entstandenen Rechtsanwaltskosten bei der Berechnung des Pflichtteils in Abzug zubringen sind.
Normenkette
BGB § 2311 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Teilurteil vom 23.08.1978) |
LG Frankfurt am Main |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 1978 insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als DM 79.841,03 nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Geschwister und die einzigen Abkömmlinge ihres am 6. März 1966 im Alter von 88 Jahren gestorbenen Vaters (Erblassers). Ihre Mutter ist vor dem Erblasser gestorben. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten ihren Pflichtteilsanspruch am Nachlaß des Erblassers geltend.
Der Erblasser hat mehrere Testamente errichtet. In einem öffentlichen Testament vom 10. Mai 1952 hat er die Klägerin zur Alleinerbin eingesetzt. Durch weiteres öffentliches Testament vom 12. November 1959 hat er das Testament vom 10. Mai 1952 widerrufen, den Beklagten zum Alleinerben eingesetzt und bestimmt, daß die Klägerin nur den Pflichtteil erhalten, nicht aber Erbin sein solle. In einem Schriftstück vom 4. Februar 1961, das als Testament eröffnet worden ist, hat er bestimmt, daß das Testament, das er im Jahre 1952 gefertigt habe, unverändert seine Gültigkeit behalten solle und alle dem Beklagten zu Händen gegebenen Unterschriften und Vollmachten mit seinem Ableben ungültig sein sollten.
Nach dem Erbfall haben beide Parteien jeweils die Erteilung eines Alleinerbscheins für sich selbst beantragt. Der Beklagte berief sich auf das Testament vom 12. November 1959, die Klägerin auf das Schriftstück vom 4. Februar 1961. Das Nachlaßgericht erteilte am 10. November 1967 dem Beklagten den beantragten Erbschein, daß er Alleinerbe sei. Der Erbscheinsantrag der Klägerin wurde durch Beschluß des Nachlaßgerichts vom 6. Oktober 1967 mit der Begründung zurückgewiesen, die handschriftliche Erklärung des Erblassers vom 4. Februar 1961 stelle keinen Widerruf des notariellen Testaments vom 12. November 1959 dar. Gegen diesen Beschluß legte die Klägerin Beschwerde ein und, beantragte gleichzeitig, den dem Beklagten erteilten Erbschein einzuziehen, da der Erblasser bei der Errichtung des Testaments vom 12. November 1959 nicht testierfähig gewesen sei. Nach Anhörung mehrerer Zeugen und Sachverständigen wurde der Antrag der Klägerin durch Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 1968 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß legte die Klägerin Beschwerde ein. Nach umfangreicher Beweisaufnahme über die Testierfähigkeit des Erblassers am 12. November 1959 und am 4. Februar 1961 hat das Landgericht durch Beschluß vom 17. September 1973 die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen, weil der Erblasser zwar am 4. Februar 1961 nicht testierfähig gewesen sei, aber nicht nachgewiesen sei, daß auch am 12. November 1959 Testierunfähigkeit des Erblassers vorgelegen habe. Die weitere Beschwerde der Klägerin hiergegen wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1973 zurückgewiesen.
Die wesentlichen Werte der Nachlaßmasse waren die Hausgrundstücke G.weg 92 und E. L.straße 293 in F. In dem Miet- und Geschäftshaus G.weg 92 wohnt der Beklagte und betreibt dort, wie früher bereits der Vater der Parteien, im Erdgeschoß eine Bäckerei. In dem Wohn- und Geschäftshaus E. L.straße 293 wohnte die Klägerin, die 1932 einen Bäckermeister geheiratet hatte. Der Vater der Parteien ließ das Haus 1933 errichten und im Erdgeschoß eine Bäckerei mit Laden einrichten. Der verstorbene Ehemann der Klägerin betrieb ab 1934 die Bäckerei. Die Klägerin und er wohnten in der zur Bäckerei gehörenden Wohnung des Hauses. Die Klägerin hielt das Haus für den Erblasser in Ordnung, zog die Mieten von den Mietern ein und rechnete mit dem Erblasser ab.
Der Sachverständige H., auf den sich die Parteien als Sachverständigen zur Bewertung der Grundstücke geeinigt hatten, schätzte den Wert des Hausgrundstückes G.weg 92 auf DM 170.000,–, den des Hausgrundstückes E. L.straße 293 auf DM 420.000,–, jeweils auf den Erbfall bezogen.
Nach dem Tode ihres Vaters zahlte die Klägerin die bisherige Miete an den Beklagten weiter. Mit Schreiben vom 16. November 1974 ließ der Beklagte die Klägerin auffordern, die Miete für die von ihr innegehaltenen Räume vom 1. April 1966 bis 31. Dezember 1974 in der von dem Sachverständigen H. errechneten Höhe zu zahlen und er forderte demgemäß einen Betrag von DM 92.505,–.
Die Klägerin hat mit der am 30. Dezember 1974 eingereichten und am 25. Januar 1975 zugestellten Klage die Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs begehrt.
Sie hat unter Zugrundelegung des von dem Sachverständigen H. geschätzten Wertes der Grundstücke und nach Abzug einer von ihr anerkannten Gegenforderung des Beklagten einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von DM 116.419,21 errechnet und Zahlung dieses Betrages begehrt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und widerklagend die Herausgabe von Gegenständen aus dem Nachlaß der Mutter der Parteien an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Versteigerung begehrt.
Er ist der Ansicht, daß der Pflichtteilsanspruch verjährt sei, weil die Klägerin bereits im Verlauf des Erbscheinsverfahrens erfahren habe, daß er Alleinerbe sei und ihr nur ein Pflichtteilsrecht zustehe. Außerdem meint er, der Wert der Hausgrundstücke sei zu hoch veranschlagt und ihm stunden über den Pflichtteilsanspruch der Klägerin hinausgehende Gegenforderungen zu, mit denen er hilfsweise die Aufrechnung erklärt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der hinsichtlich verschiedener Schmuckstücke erhobenen Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil den Beklagten zur Zahlung von DM 91.091,24 nebst 4 % Zinsen seit dem 8. November 1974 verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage begehrt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat teilweise Erfolg.
I.
1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Pflichtteilsanspruch der Klägerin nicht verjährt sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der ihn beeinträchtigenden Verfügung, die für den Lauf der Verjährungsfrist nach § 2332 Abs. 1 BGB Voraussetzung ist, genügt es nicht, wenn er vom Inhalt der Verfügung Kenntnis hat, jedoch die Verfügung aus Gründen, die nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind, für unwirksam hält (BGH LM BGB § 2332 Nr. 3). Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Rechtslage soweit geklärt ist, daß der Pflichtteilsberechtigte keine berechtigten Zweifel an seinem Anspruch mehr haben und die Geltendmachung des Anspruchs von ihm erwartet werden kann. Im Falle einer schwierigen oder umstrittenen Rechtslage muß er sich dabei nicht unbedingt auf eine ergangene erstinstanzliche Gerichtsentscheidung verlassen (BGH LM BGB § 2306 Nr. 4 = MDR 1968, 477).
Das Oberlandesgericht ist unter Beachtung dieser Grundsätze davon ausgegangen, daß in Anbetracht der schwierigen Fragen hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers bei Abfassung der Testamente vom 12. November 1959 und 4. Februar 1961 erst durch die Entscheidung des Landgerichts vom 17. September 1973 eine hinreichende rechtliche Klärung erfolgt sei. Die von dem Berufungsgericht dabei anhand der Umstände des Falles vorgenommene tatrichterliche Abwägung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Auch die Angriffe der Revision hinsichtlich der Bewertung der Hausgrundstücke sind unbegründet.
Hinsichtlich des Grundstücks G.weg 92 ist das Berufungsgericht dem von ihm eingeholten Gutachten des Sachverständigen M. gefolgt, wonach der Wert dieses Grundstücks, soweit es zum Nachlaß gehört, im Jahre 1966 DM 170.000,– betrug. Es hat dieses Gutachten für überzeugend angesehen. Dabei hat es entgegen der Ansicht der Revision auch die Einwendungen des Beklagten gegen dieses Gutachten geprüft (BU S. 15, 16). Es war nicht verpflichtet, jeden einzelnen Gedankengang im Gutachten in den Entscheidungsgründen zu erörtern. Außerdem sind die insoweit erhobenen Angriffe der Revision unbegründet.
Der Gutachter Maier hat entgegen der Ansicht der Revision den Betrag von DM 20.000,– als Abschlag für Reparaturkosten nicht deshalb vorgenommen, weil er der Ansicht war, der Beklagte habe diesen Betrag für angemessen oder ausreichend gehalten, sondern deswegen, weil nach seiner Ansicht nur ein Reparaturanstau in dieser Höhe vorhanden war. Entgegen der Ansicht der Revision hat er auch nicht übersehen, daß auf die Verhältnisse im Jahre 1966 abzustellen war. Er hat jedoch zutreffend berücksichtigt, daß sich bereits damals in dem entsprechenden Gebiet eine Aufwärtsentwicklung hinsichtlich des Ertragswertes abgezeichnet hat und daher diesem Umstand Rechnung getragen, weil er bei der Berechnung des Wertes eines Grundstücks nicht außer Betracht bleiben kann. Soweit der Gutachter in Abweichung von den Wertermittlungsrichtlinien die Instandhaltungskosten mit 19 % angesetzt hat, hat er seine Ansicht eingehend begründet. Es liegt daher kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht diesen Ausführungen gefolgt ist, zumal der von beiden Parteien beauftragte Sachverständige Härter zu dem gleichen Ergebnis gelangt war.
Hinsichtlich der Bewertung des Hausgrundstücks E. L.straße 293 ist das Berufungsgericht aufgrund einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO zu der Überzeugung gelangt, daß dieses Grundstück für das Jahr 1966 mit DM 380.000,– anzusetzen sei. Der Beklagte meint, diese Schätzung sei unrichtig, weil der Ausbau des unbrauchbar gewordenen Backofens entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht etwa DM 20.000,–, sondern nur DM 13.000,– gekostet habe und es sich dabei um echte, den Wert des Hauses mindernde Kosten gehandelt habe. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil die mit dem Ausbau des Backofens verbundenen Nebenkosten und die dadurch entstandene Werterhöhung zu berücksichtigen waren.
3. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß dem Beklagten ein aufrechenbarer Anspruch auf Mietzins- oder Nutzungsentschädigung zustehe. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, die Wohnung und die Bäckerei seien im Hinblick darauf, daß die Klägerin die Tochter des Vermieters war, an sie oder ihren Ehemann zu einem besonders günstigen Preis vermietet worden, wie das auch bei den Wohn- und Geschäftsräumen des Beklagten der Fall gewesen sei. Daß es dabei die Behauptung des Beklagten über die Höhe der Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten und der üblichen Miete übersehen hätte, ist angesichts des wiederholten Vorbringens des Beklagten zu diesem Punkt nicht anzunehmen. Es ist daher kein Rechtsverstoß darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht angenommen hat, es liege ein Mietvertrag über die gesamten Räume vor, in den der Beklagte kraft seiner Erbenstellung eingetreten sei und der bis zur Kündigung durch den Beklagten bestanden habe.
4. Unbegründet ist ferner die Ansicht der Revision, die Klägerin sei dem Beklagten wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig, weil sie während ihrer Verwaltertätigkeit nach dem Erbfall nur die Kosten für den Gasverbrauch, nicht aber den Abschreibungssatz für die Abnutzung der Heizungsanlage des Hauses E. L.straße 293 sowie eine angemessene Verzinsung auf die Mieter umgelegt habe. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Beklagte nicht dargetan hat, daß die Klägerin hierzu berechtigt gewesen wäre, und auch ein Verschulden der Klägerin nicht ersichtlich ist.
II.
Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die dem Beklagten im Erbscheinsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht als Nachlaßverbindlichkeiten anerkannt hat, ist sie teilweise begründet.
1. Die von dem Beklagten geltend gemachten Kosten für die Rechtsanwältin E.-H. in Höhe von DM 1.603,60 sind dadurch entstanden, daß die Rechtsanwältin als Bevollmächtigte des jetzigen Beklagten für diesen im Erbscheinsverfahren Einwendungen gegen die von der jetzigen Klägerin beantragte Erteilung eines Erbscheins über die Alleinerbenstellung der jetzigen Klägerin erhoben hat. Es handelt sich daher um Kosten eines im Erbscheinsverfahren ausgetragenen Erbprätendentenstreits. Ob solche Kosten stets bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs in Abzug zu bringen sind, weil sie im Interesse des Nachlasses aufgewendet worden sind (verneinend für den Fall eines Prozesses zwischen Erbprätendenten Staudinger/Ferid, BGB 10./ 11. Aufl. Anm. 53 f. zu § 2311 BGB), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn solche Kosten sind jedenfalls dann bei der Berechnung des Reinnachlasses nach § 2311 BGB abzuziehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst zu Unrecht das Erbrecht des wirklichen Erben bestritten und damit den wirklichen Erben in eine Auseinandersetzung verwickelt hat, bei der – wie hier angesichts der nicht einfachen Sach- und Rechtslage – die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch den wirklichen Erben zur Wahrnehmung seiner Rechte und insbesondere zur Verhinderung der Ausstellung eines der wirklichen Rechtslage nicht entsprechenden Erbscheins geboten war. In diesem Fall hat der Pflichtteilsberechtigte selbst veranlaßt, daß der dem Erben zufallende Nachlaß durch die entstandenen Kosten der Rechtsverteidigung geschmälert worden ist. Er kann daher nicht verlangen, daß diese Kosten bei der Berechnung seines Pflichtteils außer Ansatz bleiben und von dem wirklichen Erben allein getragen werden. Sie sind somit bei der Berechnung des Pflichtteils als Nachlaßverbindlichkeit in Abzug zu bringen.
2. Anders verhält es sich dagegen mit den im Erbscheinsverfahren entstandenen Kosten des Beklagten für seine Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. F., soweit diese nicht erstattet wurden, weil sie aufgrund einer Honorarvereinbarung zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt Dr. Fertig über dessen gesetzlichen Gebührenanspruch hinausgingen. Ob die durch eine solche Honorarvereinbarung entstehenden Mehrkosten grundsätzlich als Nachlaßverbindlichkeiten in Abzug gebracht werden können, kann dahingestellt bleiben; im vorliegenden Fall bestand angesichts des Nachlaßwertes von mehr als DM 400.000,– für eine über den gesetzlichen Gebührenanspruch des Rechtsanwalts hinausgehende Honorarvereinbarung keine ausreichende Veranlassung.
III.
1. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Klägerin den Ende März 1964 von dem Erblasser erhaltenen Betrag von DM 2.600,– nicht an den Nachlaß zurückerstatten müsse. Da die Klägerin selbst nicht behauptet, sie habe diesen Betrag für den Erblasser verwendet, hätte das Berufungsgericht zu der Behauptung des Beklagten Stellung nehmen müssen, der Erblasser sei bei Übergabe des Betrages an die Klägerin geschäftsunfähig gewesen, weil in diesem Fall ein Bereicherungsanspruch des Beklagten nach § 812 BGB bestehen kann.
2. Außerdem hat das Berufungsgericht auf Seite 28 des Berufungsurteils bei seinen Ausführungen, daß der zur Aufrechnung gestellte Anspruch des Beklagten hinsichtlich der Schönheitsreparaturen für die ehemalige Wohnung der Klägerin in Höhe von DM 8.999,31 verjährt sei, nicht berücksichtigt, daß sich Pflichtteilsanspruch und die genannte Gegenforderung zu einem Zeitpunkt gegenüberstanden, in dem die Gegenforderung noch nicht verjährt und daher gemäß § 390 Satz 2 BGB aufrechenbar war. Die Klägerin weist zwar darauf hin, daß gemäß § 536 BGB die Kosten von Schönheitsreparaturen vom Vermieter zu tragen sind. Der Beklagte hat jedoch auf Blatt 208 und Blatt 335 GA behauptet, diese Kosten seien von der Klägerin zu tragen gewesen. Da dies angesichts der besonderen Ausgestaltung des hier vorliegenden Mietverhältnisses nahelag, hätte das Berufungsgericht diese Frage einer Überprüfung unterziehen müssen.
Für die Revisionsinstanz ist daher von folgender Berechnung auszugehen:
Aktivnachlaß (Berufungsurteil Seite 18) |
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498.530,93 DM |
Nachlaßverbindlichkeiten (Berufungsurteil Seite 19) |
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77.417,91 DM |
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Dazu weitere Nachlaßverbindlichkeiten (gemäß II, 1) |
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1.603,60 DM |
79.021,51 DM |
Reinnachlaß demnach |
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419.509,42 DM |
Davon Pflichtteil (1/4) |
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104.877,35 DM |
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Abzüglich Aufrechnungsforderung (Berufungsurteil Seite 28) |
13.670,58 DM |
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234,15 DM |
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182,28 DM |
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14.087,01 DM |
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Pflichtteil also |
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90.790,34 DM |
Besteht eine Nachlaßforderung in Höhe von |
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2.600,– DM |
gegen die Klägerin, so vermindert sich der Pflichtteilsbetrag von |
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90.790,34 DM |
wegen des Pflichtteilsrechts der Klägerin auch an dem Betrag von 2.600,– DM um 3/4 = |
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1.950,– DM |
Es verbleiben dann noch |
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88.840,34 DM |
Kann der Beklagte hiergegen wegen der Schönheitsreparaturen mit |
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8.999,31 DM |
aufrechnen, so verbleiben |
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79.841,03 DM. |
Das Berufungsurteil war daher unter Zurückweisung der weitergehenden Revision insoweit aufzuheben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als DM 79.841,03 nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Unterschriften
Dr. Hoegen, Rottmüller, Dehner, Blumenröhr, Dr. Schmidt-Kessel
Fundstellen
Haufe-Index 1237660 |
Nachschlagewerk BGH, zu Nr. II |
MDR 1980, 831 |