Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 08.06.1988 - IVa ZR 281/86

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Keine Kürzung des auf Gesamtversorgung anzurechnenden Altersgelds um Krankenversicherungsbeitrag

 

Orientierungssatz

Das auf die Gesamtversorgung eines Angestellten anzurechnende Altersruhegeld ist nicht um den gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag des Rentners zu kürzen.

 

Normenkette

RAG Art. 2; RVO §§ 380-381; RAG 1982 Art. 2; VBLSa §§ 40, 56; RVO § 1304e

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Entscheidung vom 15.11.1986; Aktenzeichen 6 O 338/85)

OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 02.10.1986; Aktenzeichen 12 U 44/86)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bei der Berechnung der Versorgungsrente des Klägers das von ihm bezogene Altersruhegeld in voller Höhe oder abzüglich des gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrages des Rentners zu berücksichtigen hat (vgl. § 40 Abs. 2a der Satzung der VBL).

Der 1919 geborene Kläger war bis 1979 als Flugingenieur bei der Deutschen Lufthansa AG beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. Juni 1984 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ein Altersruhegeld und von der Beklagten eine zusätzliche Versorgungsrente. Am 1. Juni 1984 stellte die Beklagte die Höhe der Versorgungsrente des Klägers für die Zeit ab dem 1. Juli 1984 auf 2.346,17 DM monatlich fest. Sie ging dabei von einer Gesamtversorgung von 4.599,04 DM und einem Altersruhegeld von 2.252,87 DM aus. In dieses Altersruhegeld ist ein Betrag von 265,84 DM, den die BfA für die Krankenversicherung des Klägers einbehält und an den Versicherungsträger abführt, eingerechnet worden; weitere 198,26 DM, die die BfA zwecks Deckung der Krankenversicherungskosten zuschießt, sind unberücksichtigt geblieben.

Der Kläger hat die Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 1. Juli 1984 der Berechnung der ihm geschuldeten Versorgungsrente den Betrag der gesetzlichen Altersrente zugrunde zu legen, der sich nach Abzug seines Krankenkassenbeitrages ergibt.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Das Berufungsgericht nimmt an, daß das auf die Gesamtversorgung des Klägers anzurechnende Altersruhegeld nicht um den gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag des Rentners zu kürzen ist. Das ist richtig (ebenso: Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Stand Januar 1987 § 40 Anm. 2; Berger/Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Stand August 1987 § 40 Anm. 2a ee = Bl. 88.24).

1. Nach § 40 Abs. 1 VBLS steht dem Kläger eine Versorgungsrente in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Gesamtversorgung und den in § 40 Abs. 2a VBLS genannten Bezügen zu. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind u.a. das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der es jeweils (§ 56 Abs. 1 VBLS) gewährt wird. Hiernach kommt es für die Berechnung der Versorgungsrente darauf an, ob der von der BfA einbehaltene Krankenversicherungsbeitrag des Rentners Teil des dem Kläger gewährten Altersruhegeldes ist.

2. Durch das Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1982 (BGBl. 1981 I 1205, nachfolgend RAG 1982) ist die Finanzierung der Krankenversicherung der Rentner neu geregelt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Sozialversicherungsrentner von der Pflicht zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen befreit. Die Mittel für die Krankenversicherung wurden u.a. von den Trägern der Rentenversicherung aufgebracht. Diese leisteten pauschale Beitragszahlungen an die Krankenkassen und Ersatzkassen (§§ 380, 381 Abs. 2, 385 Abs. 2, 393a Abs. 1 RVO a.F.). Durch die Neufassung der Reichsversicherungsordnung durch das RAG 1982 sind ab dem 1. Januar 1983 die Rentenversicherungsträger als Beitragsschuldner in der Krankenversicherung weggefallen (§ 380 RVO in der Fassung des Art. 2 Nr. 10 RAG 1982). An ihre Stelle sind die pflichtversicherten Rentner (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO) getreten (§ 381 Abs. 2 RVO in der Fassung des Art. 2 Nr. 11b RAG 1982). Sie haben nunmehr selbst aus ihrer Rente Krankenversicherungsbeiträge an die Krankenkassen und Ersatzkassen zu zahlen, und zwar in der Höhe, in der bisher die Rentenversicherungsträger pauschal zahlten (Beitragssatz: 11,8 v.H. der Rente; § 385 Abs. 2 und 2a RVO in der Fassung des Art. 2 Nr. 13b und c RAG 1982); zum Ausgleich erhalten sie allerdings zu ihrer Rente einen Zuschuß durch den Träger der Rentenversicherung (§ 1304e RVO in der Fassung des Art. 2 Nr. 30 RAG 1982 (vgl. zur derzeitigen Fassung Aichberger, AVG § 83e)). Lediglich zur Vereinfachung des Einzugs werden die Beiträge aus den Renten vom Rentenversicherungsträger einbehalten und - wie bis zur Novellierung die Pauschalzahlung - an die Krankenkassen und Ersatzkassen abgeführt (§ 393a Abs. 1 RVO in der Fassung des Art. 2 Nr. 15 RAG 1982; vgl. insgesamt zu den Einzelheiten der Neuregelung Krauskopf in Krauskopf/ Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung Stand November 1986 RVO § 380 Anm. 1 und 6, § 381 Anm. 3.1, § 385 Anm. 6.3, § 393a Anm. 3 und 3.1; Kierstein Die Betriebskrankenkasse 1982, 2, 3, 7 und 8). Die dem Kläger von der BfA gewährte Rente wird folglich durch den Einbehalt nicht geschmälert.

3. Das seit 1967 geltende Leistungssystem der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gesteht den Arbeitnehmern eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zu (vgl. BGHZ 69, 171, 177; Urteile vom 26.2.1986 - IVa ZR 139/84 - VersR 1986, 386, 387 zu I 2; vom 6.5.1987 - IVa ZR 242/85 - VersR 1987, 724, 725 zu II 2a). Indessen rechtfertigt das entgegen der Ansicht der Revision nicht, im Wege einer einschränkenden Auslegung des § 40 Abs. 2a VBLS - durch Gleichsetzung der "gewährten" mit der tatsächlich von der BfA an den Rentner ausgezahlten Rente - die Kostenlast für den gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag des Rentners der Zusatzversorgungskasse aufzubürden und so den betroffenen Rentnern beitragslosen Krankenversicherungsschutz zu gewähren. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, umfaßt auch die beamtenrechtliche Versorgung nicht die vollständige Freiheit des Versorgungsberechtigten von den Krankheitskosten. Der Beamte hat lediglich Anspruch auf eine prozentual beschränkte Erstattung dieser Kosten nach Beihilfegrundsätzen und muß zur vollen Absicherung eigene Bezüge einsetzen. Nichts grundsätzlich anderes wird den Leistungsempfängern der öffentlichen Zusatzversorgung durch den gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag zugemutet. Nach der Novellierung der Reichsversicherungsordnung durch das RAG 1982 haben sie unter Berücksichtigung des - auf die Gesamtversorgung nicht angerechneten - beträchtlichen Zuschusses nach § 1304e RVO nur einen Teil der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge aus ihren Rentenbezügen zu entrichten. Daß sich ihre Nettoversorgungsquote trotz dieser und weiterer Belastungen immer noch über oder zumindest im Bereich der Netto-Pensionen der Beamten in vergleichbaren Besoldungsgruppen hält, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. März 1988 zur Wirksamkeit der 19. Satzungsänderung der VBL (IVa ZR 154/87 - VersR 1988, 575, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, vgl. dort im einzelnen II 2c) ausgesprochen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 541192

ZTR 1988, 434-434 (ST1)

VersR 1988, 1142 (KT)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    2
  • AGS 7/2016, Keine Mutwilligkeit, wenn Rechtswahrnehmung ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 3 Testamentsgestaltung / ee) Behinderungen
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Grundlagen und Anforderungen: Geschäftspartner-Management
Geschäftspartner-Management
Bild: Haufe Shop

Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern bietet Unternehmen Möglichkeiten der Geschäftsentwicklung, birgt aber auch Risiken. Das Buch gibt einen Überblick über die nationalen und internationalen rechtlichen Grundlagen und zeigt praktische Umsetzungsmöglichkeiten eines Compliance-Prozesses auf.


Reichsversicherungsordnung / §§ 380 bis 405 (weggefallen)
Reichsversicherungsordnung / §§ 380 bis 405 (weggefallen)

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren