Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Urteil vom 15.10.1987) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der am 27. Januar 1927 geborene Kläger war seit dem 1. Januar 1973 als Angestellter des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung bei der beklagten Versorgungsanstalt zum Zwecke der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung versichert. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber im Februar 1984 bezieht der Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) seit dem 1. März 1984 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Beklagte zahlt seit dem 1. Mai 1984 eine Versorgungsrente an den Kläger.
Auf der Grundlage der 18. Satzungsänderung (SÄ) vom 16. September 1981 (BAnz Nr. 58 vom 25. März 1982), teilte die Beklagte dem Kläger durch Schreiben vom 4. Januar 1985 unter anderem die Anapssung seiner Versorgungsrente nach § 56 Abs. 2 der Satzung (VBLS) mit. Danach wurde die Höhe der Versorgungsrente ausgehend von einer am 1. Juli 1984 bestehenden Gesamtversorgung von 3.369,73 DM unter Abzug der nach § 40 Abs. 2 Buchst. a VBLS anzurechnenden Bezüge von 1.888,19 DM auf 1.481,54 DM festgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner auf Feststellung gerichteten Klage, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm über den 1. Juli 1984 hinaus eine Versorgungsrente in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren, und zwar ohne Berücksichtigung der durch die 18. SÄ herbeigeführten Änderung des § 56 VBLS.
Die Parteien streiten darüber, ob die 18. SÄ wirksam zustande gekommen ist und – gegebenenfalls – ob die Regelung der Anpassung der Versorgungsrente nach § 56 VBLS insbesondere gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB verstößt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist nach Beweisaufnahme zurückgewiesen worden. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Hilfsweise beantragt er, festzustellen, daß die Gerichtsstandsklausel in § 61 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b VBLS nichtig ist,
die Sache an das ausschließlich zuständige Arbeitsgericht (Arbeitsgericht Koblenz) zu verweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht führt aus, § 56 Abs. 2 VBLS sei anläßlich der 18. SÄ in formell nicht zu beanstandender Weise in die Satzung eingefügt worden. Der Bundesarbeitssekretär Steinborn der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr habe als Vertreter der Versicherten im Verwaltungsrat der Beklagten an der SÄ mitwirken dürfen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß Steinborn als früherer Pflichtversicherter seit 1971 beitragsfrei bei der Beklagten versichert sei. Das ist rechtsfehlerfrei.
Die 18. SÄ ist wirksam zustande gekommen. Die Mitwirkung des Bundesarbeitssekretärs S. an der Beschlußfassung des Verwaltungsrates der Beklagten ist kein Unwirksamkeitsgrund. Die Ansicht des pflichtversicherten Klägers, im Hinblick auf den Status S. als beitragsfrei Versicherter sei keine ordnungsgemäße Interessenvertretung der Pflichtversicherten gewährleistet, trifft nicht zu. Der Wortlaut von § 11 Abs. 1 Satz 2 VBLS, der die Ernennung von Mitgliedern des Verwaltungsrates nach dem Vorschlag der Gewerkschaften aus dem Kreise der Versicherten regelt, bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß ausschließlich Pflichtversicherte gemeint sein könnten. Nach § 25 VBLS gibt es nämlich außer den Pflichtversicherten auch die freiwillig (Weiter-) Versicherten und die beitragsfrei Versicherten. Wäre die Argumentation des Klägers richtig, müßte auch den anderen Versicherten als den Pflichtversicherten eine ihrer Versicherungsart entsprechende Vertretung im Verwaltungsrat zugestanden werden. Ein dann notwendiger Proporz ergibt sich nicht aus der Satzung. Kein Zugehöriger zu einer der drei Arten der Versicherung kann deshalb beanspruchen, daß seine Interessen ausschließlich von einem aus seiner Gruppe stammenden Repräsentanten als Mitglied im Verwaltungsrat vertreten werden.
Der Umstand, daß die Pflichtversicherung Steinborns bereits 1971 beendet war, stand auch unter Berücksichtigung des vom Kläger als vermeintlicher Hinderungsgrund herangezogenen § 6 Abs. 1 Satz 5 VBLS der Mitwirkung S. an der Beschlußfassung nicht entgegen. Nach der genannten Satzungsnorm scheiden die Mitglieder des Verwaltungsrates, die aus dem Kreise der Versicherten stammen, im gleichen Zeitpunkt aus, in dem ihre Versicherung endet. Ein solchermaßen geregelter Sachverhalt des Ausscheidens eines Verwaltungsratsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit liegt hier aber nicht vor. Beitragsfrei Versicherter war S. zur Zeit der Satzungsänderung nach wie vor.
II.
Das Berufungsgericht nimmt ferner an, § 56 Abs. 2 VBLS in der Fassung der 18. SÄ sei dem Kläger gegenüber anzuwenden, denn es komme für die Wirksamkeit der SÄ auf die Zustimmung des Klägers nicht an. Da der Kläger 1981 noch zum Kreis der Arbeitnehmer gehört habe, müsse er sich die unstreitig von seinem Arbeitgeber erteilte Zustimmung zur SÄ zurechnen lassen. Das ist im Ergebnis richtig.
Die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit war bereits Gegenstand revisionsrechtlicher Prüfung in bezug auf die Wirksamkeit der 19. SÄ. Der Senat hat entschieden, daß es für die Wirksamkeit jener Saatzungsänderung nicht auf die Zustimmung des dortigen Klägers ankomme, weil er nur Versicherter im Sinne von § 25 Abs. 2 VBLS sei (BGHZ 103, 370, 381). Die „Versicherung” des einzelnen pflichtversicherten Arbeitnehmers stelle lediglich eine unselbständige Konkretisierung seiner Mitgliedschaft als Gefahrperson im Rahmen des zwischen der Versorgungskasse und dem Arbeitgeber geschlossenen Gruppenversicherungsvertrages dar (BGHZ 103, 370, 382).
Gleiches gilt auch für den vorliegenden Fall. Das Bestehen einer Gruppenversicherung ist bereits seit 1967 anzunehmen. Das den Kläger begünstigende Versicherungsverhältnis wurde erst mit Beginn des Jahres 1973 begründet. Damit kann sich der Kläger dem für ihn verbindlichen Regelungswerk in seinem damaligen Bestand einschließlich des in § 14 Abs. 3 VBLS 1967 enthaltenen Änderungsvorbehalts bei Eintritt in ein Unternehmen, das eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gewährt, nicht entziehen (vgl. BGHZ 93, 222, 236). Die Änderungsbefugnis der am Versicherungsvertrag Beteiligten, nämlich der Beklagten und des früheren Arbeitgebers des Klägers, hängt somit nicht vom Einverständnis des Klägers ab.
Für die Frage der Wirksamkeit der Satzungsänderung sind die arbeitsvertragsrechtlichen Ausführungen des Klägers unter dem Gesichtspunkt, daß im Falle der Verweigerung seiner vermeintlich erforderlichen Zustimmung eine Änderungskündigung nach § 2 KSchG hätte veranlaßt sein können, ebenfalls unbeachtlich.
III.
Die Revision meint, Grundlage für die 18. SÄ sei der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966 (GMBL 1966, 627) in der Fassung des 14. Änderungstarifvertrages vom 16. September 1981 (GMBL 1981, 495). Sie beanstandet, daß sich das Berufungsgericht mit dem tarifvertraglichen Argument nicht auseinandergesetzt habe. Eine Auseinandersetzung damit sei schon deshalb angezeigt gewesen, weil in dem 14. Änderungstarifvertrag kein Hinweis auf die zwingend vorgeschriebene tarifvertragliche Einigung der TV-Parteien über Änderungen von Vorschriften der VBLS enthalten sei. Auch dieser Revisionsangriff hat keinen Erfolg.
Für die Wirksamkeit von Änderungen der VBLS kommt es auf eine vorangegangene tarifvertragliche Einigung der TV- Parteien nicht an. Die Beklagte ist am Abschluß der Tarifverträge nicht als Partei beteiligt, so daß sie rechtlich nicht an den Inhalt der Tarifverträge gebunden ist, auch wenn die tarifvertraglichen Vereinbarungen Einfluß auf die satzungsändernden Beschlüsse des Verwaltungsrates der Beklagten haben. Maßgeblich ist allein die Einwilligung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer der Beklagten (BGHZ 103, 370, 380ff.).
Sollte der frühere Arbeitgeber des Klägers, der unstreitig der 18. SÄ zugestimmt hat, gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen verstoßen haben, wird davon die Wirksamkeit der SÄ nicht berührt. Der Kläger kann dann möglicherweise von seinem früheren Arbeitgeber Schadensersatz verlangen (BAG VersR 1989, 763). Darüber ist jedoch – worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat – nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Soweit der Kläger außerdem die Frage aufgeworfen hat, ob ihn die Beklagte mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung unter Umständen „auf die falsche Fährte habe locken wollen”, ist auch das Unterbleiben etwaiger Ansprüche gegen den Arbeitgeber oder die möglicherweise in dem Vorbringen enthaltene Behauptung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Beklagten für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unbeachtlich.
IV.
Weiterhin hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, die Regelung des § 56 Abs. 2 VBLS in der Fassung der 18. SÄ halte der richterlichen Inhaltskontrolle stand. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG oder gegen Art. 14 GG sei nicht ersichtlich. Im Gegenteil habe die Einführung des § 56 VBLS durch laufende Angleichung der Gesamtversorgung und der Versorgungsrente Gleichheit zwischen sämtlichen Beziehern von Versorgungsrenten gebracht. Sofern der Kläger die Anrechnung der Erhöhung von gesetzlichen Renten, was zu einer tatsächlichen Verminderung der von der Beklagten zu zahlenden Versorgungsrente führe, als eine konfiskatorische Maßnahme bezeichne, übersehe er, daß die Beklagte bereits vor der Mitgliedschaft des Klägers ihre Leistungen nur noch in einem Gesamtversorgungssystem nach beamtenrechtsähnlichen Grundsätzen versprochen habe. Der Anspruch auf die danach zu gewährende Versorgungsrente bestehe in der nach § 40 Abs. 1 VBLS zu errechnenden Differenz zwischen der der Beamtenbesoldung ähnlichen Gesamtversorgung und der jeweiligen Grundversorgung. Auf diese Berechnung habe die Änderung des § 56 Abs. 2 VBLS keinen Einfluß gehabt. Die volle Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung könne auch nicht aus anderen Gründen als treu- und sittenwidrig angesehen werden, wenn der Gesetzgeber es aus sozialpolitischen Gründen für angemessen erachte, die gesetzlichen Renten anzuheben, die Gehälter und Versorgungsbezüge der Beamten jedoch nicht in gleicher Weise zu erhöhen, so daß der Beklagten nur noch die geringere Differenz zwischen erhöhter Grundversorgung und der nach beamtenrechtlichen Grundsätzen errechneten Gesamtversorgung zufalle.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. Ein enteignungsgleicher Eingriff oder ein Verstoß gegen den im Grundgesetz verankerten Eigentumsschutz (Art. 14 GG) liegt nicht vor.
1. Die Revision begründet ihre Angriffe gegen das Berufungsurteil damit, daß der Kläger im Vergleich zu anderen Empfängern von Altersruhegeld ungerechtfertigt benachteiligt werde, und zwar namentlich gegenüber:
- den BfA-Rentnern; diese erhielten rechnerisch eine Nettoerhöhung von 1,31%;
- den Beamten; bei diesen finde keine Anpassung statt;
- den Pensionären, die Betriebsrenten beziehen; diese müßten ihre Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Rentenerhöhung nicht mit ihrer betrieblichen Zusatzversicherung „teilen”;
- den beitragsfrei Versicherten; diese erhielten eine garantierte statische Versorgungsrente.
Demgegenüber führe die 18. SÄ für den Kläger faktisch zu einer Rentenkürzung von 2%.
2. Eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers im Vergleich zu den genannten Personengruppen liegt nicht vor. Wegen der konzeptionellen Unterschiede der einzelnen Versorgungssysteme fehlt es an der Vergleichbarkeit mit dem hier zu beurteilenden Regelungswerk der Beklagten.
a) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 6. Mai 1987 – IVa ZR 242/85 – (LM VBL-Satzung Nr. 6 = VersR 1987, 724 unter II. 2.), die bereits die Inhaltskontrolle des durch die 18. SÄ geänderten § 56 Abs. 2 VBLS zum Gegenstand hatte, das auf Grund der Satzung von 1967 bestehende Gesamtversorgungssystem erläutert und seine Rechtsauffassung dazu im Rahmen der Überprüfung der 19. SÄ durch das Grundsatzurteil vom 16. März 1988 – IVa ZR 154/87 – (BGHZ 103, 370, 382ff.) bekräftigt (s.a. BGH, Urteil vom 30. November 1988 – IVa ZR 68/88 – für die entsprechende Regelung in § 54 Abs. 2 VAPS durch die 32. SÄ).
Fehl geht deshalb schon der Revisionsangriff, daß der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts falsch sei, wonach die Beklagte ihre Leistungen seit der SÄ im Jahre 1967 nur noch in einem Gesamtversorgungssystem nach beamtenrechtsähnlicher Grundsätzen versprochen habe. Dabei kommt es entgegen der Beanstandung des Klägers nicht darauf an, ob der Begriff der „beamtenrechtsähnlichen Versorgung” ausdrücklich in der Satzung der Beklagten enthalten ist. Nicht entscheidungserheblich ist deshalb auch die Behauptung des Klägers, er fühle sich sowohl von seinem Arbeitgeber als auch von der Beklagten arglistig getäuscht, da er erstmals nach seiner „Verrentung” mit dem Begriff der „beamtenrechtsähnlichen Versorgung” konfrontiert worden sei.
b) Die Gesamtversorgung auf Grund der VBLS kann weder isoliert mit den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung der BfA noch ausschließlich mit der Beamtenversorgung verglichen werden. Bereits aus dem Umstand, daß es sich bei der hier fraglichen Altersversorgung um eine Zusatzversorgung handelt, wird die mangelnde Vergleichbarkeit deutlich. Die Versorgungsrente soll zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine dynamische, an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassende beamten(rechts)ähnliche Gesamtversorgung sicherstellen (Hautmann in Handwörterbuch der Versicherung hrsg. v. Farny/Helten/Koch/Schmidt 1988 Stichwort „Versorgungswerke/Zusatzversorgung, Freie Berufe” S. 1280). Das bedeutet, daß sowohl das Element der gesetzlichen Rentenversicherung als auch das der Beamtenversorgung in dem Leistungskonzept der Gesamtversorgung aufgehen sollen und nicht als jeweils gesonderter Vergleichsmaßstab herangezogen werden können. Im allgemeinen wird nämlich – ungeachtet der gegenteiligen Rechenbeispiele des Klägers – die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betragsmäßig hinter der Versorgungsrente zurückbleiben, während die Beamtenversorgung als Maßstab für die Angleichung dient (vgl. BGHZ 93, 17, 22).
Vor diesem Hintergrund ist der vom Kläger rein rechnerisch angestellte Vergleich, bei welchem Empfänger von Altersversorgung sich die Erhöhung der gesetzlichen Rente in welchem Umfang betragsmäßig auswirkt, nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu begründen. Die effektive Verringerung der Versorgungsrente, die in bestimmten Fällen trotz Erhöhung der gesetzlichen Rente eintreten kann, ist als systembedingte Folge von dem Bezugsberechtigten in Kauf zu nehmen. Die zur effektiven Kürzung der Rente führende Folge der Gleichbehandlung der Grundversorgung hat der Senat in dem Fall, in dem es um die Dynamisierung der fiktiven Lebensversicherungsbezüge als Ersatzleistung für die gesetzliche Rente ging, als Verwirklichung des vom Betroffenen eigenverantwortlich eingegangenen Risikos privater Lebensversicherung als Mittel der Altersversorgung bezeichnet (BGH, Urteil vom 6.5.1987 – IVa ZR 242/85 – LM VBL-Satzung Nr. 6 = VersR 1987, 724 unter II. 2. b)). Im Anschluß an diese Entscheidung hat der Senat in bezug auf die dem Inhalt von § 56 Abs. 2 VBLS vergleichbare Regelung in § 54 Abs. 2 VAPS, die im Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit der 32. SÄ Gegenstand der Entscheidung war, ausgeführt, daß den Empfängern der Grundversorgung die mit der Einführung der sogenannten Spitzanrechnung verbundenen Nachteile erst recht zuzumuten seien, da ihnen die Dynamisierung der gesetzlichen Renten tatsächlich zugute komme (BGH, Urteil vom 30.11.1988 – IVa ZR 68/88 – unter II. 2. b)). Entsprechendes gilt hier für den Kläger.
Im übrigen hat der Senat – wenn auch im Zusammenhang mit der Prüfung der Wirksamkeit der 19. SÄ – ausgesprochen, daß sich die Nettoversorgungsquote der Leistungsempfänger der öffentlichen Zusatzversorgung immer noch über oder zumindest im Bereich der Nettopensionen der Beamten in vergleichbaren Besoldungsgruppen hält (BGHZ 103, 370, 388).
c) Ebensowenig zum Vergleich geeignet sind die Bezüge der Pensionäre, die betriebliche Zusatzrenten beziehen. Gegenüber dem Gesamtversorgungssystem der VBL bestehen für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung grundlegende strukturelle Unterschiede. Die private betriebliche Altersversorgung ist nicht notwendig als Gesamtversorgungssystem ausgestaltet. Sie kann beispielsweise auch als Limitierungssystem eingerichtet sein.
Die einzelnen Gestaltungsformen der betrieblichen Altersversorgung verfolgen zwar ähnlich wie die hier fragliche Zusatzversorgung das Ziel, die Versorgungslücke zwischen den Nettobezügen eines Erwerbstätigen und den Leistungen aus der Sozialversicherungsrente, wie sie der Bezugsberechtigte nach Eintritt in den Ruhestand bezieht, angemessen zu schließen. Die Ausgestaltung ist jedoch nicht so, daß im Falle der Erhöhung der gesetzlichen Rente die zur Auffüllung der Versorgungslücke bestimmte Betriebsrente gekürzt wird. Im Gegenteil dienen die entweder periodisch oder in unregelmäßigen Abständen stattfindenden Anpassungen der Pensionen, beispielsweise an den Lebenshaltungskostenindex, der Erhöhung der nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegenden Teile der Bezüge. Darin liegt im Vergleich mit der Zusatzversorgung durch die Beklagte keine unzulässige Ungleichbehandlung, weil die einzelnen Versorgungssysteme in Anbetracht ihrer unterschiedlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Struktur nicht vergleichbar sind (s. zu den Entscheidungskriterien für die Wahl des jeweiligen Versorgungsträgers Heubeck, in Handwörterbuch der Versicherung hrsg. v. Farny/Helten/Koch/Schmidt 1988 Stichwort „Betriebliche Altersversorgung” S. 78 re. Sp.).
d) Die statische Versicherungsrente der beitragsfrei Versicherten im Sinne von § 34 VBLS kann erst recht nicht zum Vergleich herangezogen werden. Die Versorgungsrente der Pflichtversicherten unterscheidet sich gerade durch das hier in Rede stehende dynamische Element von der Versicherungsrente der beitragsfrei Versicherten. Nur die Versorgungsrente stellt zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine dynamische, an die wirtschaftliche Ent-wicklung anzupassende beamtenrechtsähnliche Gesamtversorgung sicher. Berechnungsfaktoren sind dabei die gesamtversorgungsfähige Zeit, das gesamtversorgungsfähige Entgelt und ein im Regelfall beamtenmäßig gestaffelter und von der Länge der gesamtversorgungsfähigen Zeit abhängiger Versorgungssatz. Demgegenüber wird die in aller Regel wesentlich niedrigere, nicht dynamische Versicherungsrente auf der Grundlage der eingezahlten Beträge bzw. nach einem Bruchteil der gesamtversorgungsfähigen Entgelte berechnet und stellt den Mindestbetrag der Versorgungsrente dar (s. Hautmann, in Handwörterbuch der Versicherung hrsg. v. Farny/Helten/Koch/ Schmidt 1988 Stichwort „Versorgungswerke/Zusatzversorgung, Freie Berufe” S. 1280 li. Sp.). Da die hier streitigen Veränderungen innerhalb der Gesamtversorgung mithin ohne Einfluß auf die Berechnung der Versicherungsrenten bleiben, sind die Auswirkungen auf die Leistungen beider Versorgungsarten systembedingt. Von einer ungerechtfertigten Benachteiligung des Klägers gegenüber Beziehern von Versicherungsrenten kann deshalb nicht die Rede sein.
V.
Schließlich führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte habe die Versorgungsrente des Klägers für die Zeit ab Juli 1984 zutreffend errechnet. Entgegen der Vorstellung des Klägers sei nicht von einem von ihm als „Nettoerhöhung” bezeichneten geringeren Anpassungsbetrag auszugehen, wie er sich ergäbe, wenn die von dem gesetzlichen Rententräger effektiv ausgezahlte Summe vor und nach der Anpassung verglichen würden. Der Krankenkassenbeitrag, den der öffentlich-rechtliche Sozialrentenversicherer von den Renten an den gesetzlichen Krankenversicherer abzuführen habe, sei als Grundlage für eine Vergleichsberechnung ungeeignet, weil der um den Krankenkassenbeitrag geminderte Rentenzahlbetrag nicht die von der Sozialversicherung „gewährte” Rente im Sinne von § 40 Abs. 2a VBLS sei.
Auch das ist nicht zu beanstanden.
Der Senat hat in seiner Grundsatzentscheidung zur 19. SÄ ausgeführt, durch die gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge der Rentner ermäßige sich zwar die wirkliche Nettoversorgung; gleichwohl liege die Nettoversorgungsquote immer noch über oder zumindest im Bereich der Nettopension der Beamten in den vergleichbaren Besoldungsgruppen (BGHZ 103, 370, 387 unter II. 2. c)). Insbesondere zur Frage der Anrechnung der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge hat der Senat im Anschluß an das zitierte Grundsatzurteil entschieden, daß das auf die Gesamtversorgung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes anzurechnende Altersruhegeld der BfA nicht um den gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag des Rentners zu kürzen ist (BGH, Urteil vom 8.6.1988 – IVa ZR 281/88 – VersR 1988, 1142).
In dieser Entscheidung vom 8. Juni 1988 hat der Senat ausgeführt, die an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung rechtfertige es nicht, im Wege einer einschränkenden Auslegung des § 40 Abs. 2a VBLS – durch Gleichsetzung der „gewährten” mit der tatsächlich von der BfA an den Rentner ausgezahlten Rente – die Kostenlast für den gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag des Rentners der Zusatzversorgungskasse aufzubürden und so den betroffenen Rentnern beitragslosen Krankenversicherungsschutz zu gewähren (VersR 1988, 1142 unter 3). Denn auch die beamtenrechtliche Versorgung umfasse nicht die vollständige Freiheit des Versorgungsberechtigten von den Krankheitskosten. Den Leistungsempfängern der öffentlichen Zusatzversorgung werde durch den gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag grundsätzlich nichts anderes als den Beamten zugemutet. Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Die Rüge des Klägers, mit Hilfe des Satzungsrechts werde unzulässigerweise Gesetzesrecht dadurch unterlaufen, daß den „Rentenbeziehern” der Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung entzogen und der Beklagten zugeleitet werde ist nicht gerechtfertigt.
VI.
Die Beanstandungen der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß die üblicherweise zum 1. Juli eines Jahres eintretenden Erhöhungen der gesetzlichen Rente den Versicherten erst sechs Monate später zugute kämen, weil die Beklagte ihre Leistungen zum 1. Januar des folgenden Jahres erhöhe, führt letztlich auch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Entgegen der Auffassung des Klägers ist mit der Anpassung der Versorgungsrente gemäß § 56 Abs. 2 VBLS keine – auch nicht eine nur vorübergehende – ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten zu Lasten der betroffenen Rentner verbunden. Es entspricht gerade dem System der beamtenrechtsähnlichen Gesamtversorgung, daß Erhöhungen der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe der Satzung auf die Leistungen der Zusatzversorgungskasse angerechnet werden, um einerseits die Angleichung an die Beamtenversorgung zu gewährleisten, andererseits aber eine Besserstellung der Rentner gegenüber den Beamten zu vermeiden. Aus dem Umstand, daß die tatsächliche Angleichung der Zusatzversorgung zu einem anderweitigen Turnus als dem der gesetzlichen Rentenerhöhung stattfindet, entsteht dem Kläger kein Nachteil. Die Gesamtversorgung nach § 56 Abs. 1 VBLS und die gemäß § 40 Abs. 2 VBLS u.a. anzurechnenden Bezüge nach § 56 Abs. 2 VBLS sind zu demselben Zeitpunkt anzupassen, in dem die Beamtenpensionen bzw. die Renten und Altersruhegelder aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht werden.
Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten weiteren Bedenken gegen die Wirksamkeit der 18. SÄ greifen nicht durch.
VII.
Schließlich bleiben auch die beiden Hilfsanträge ohne Erfolg.
1. Soweit der Kläger erstmals im Revisionsverfahren die Feststellung begehrt, daß die Gerichtsstandsklausel in § 61 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b VBLS nichtig sei, liegt darin eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageerweiterung. Mit dem Hilfsantrag erhebt der Kläger nämlich einen neuen Anspruch, der nicht Gegenstand des bisherigen Rechtsstreits war. Das ist nach § 561 Abs. 1 ZPO unzulässig.
2. Was den Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Koblenz anbelangt, ist darauf zu verweisen, daß das Revisionsgericht nicht zu prüfen hat, ob das Gericht des ersten Rechtszuges sachlich oder örtlich zuständig oder ob die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründet war (§ 549 Abs. 2 ZPO).
Unterschriften
Dr. Hoegen, Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs
Fundstellen