Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.06.1987)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 1987 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der 14. Satzungsänderung vom 25. Mai 1984 (vgl. Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr. 10 vom 15. Oktober 1984; nachfolgend 14. SÄ) der beklagten K. Z. Darmstadt (Z.), durch die vom 1. Januar 1985 an für die Versorgungsberechtigten die sogenannte Nettogesamtversorgung eingeführt wird.

Die am 18. Dezember 1926 geborene Klägerin war von 1966 bis 1981 als Angestellte bei einer bei der Beklagten angeschlossenen kirchlichen Arbeitgeberin tätig und bis zum 14. April 1980 bei der Beklagten pflichtversichert. Seit dem 1. April 1980 bezieht sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; daneben erhält sie von der Beklagten eine Versorgungsrente. Berechnungsgrundlage ist die derzeitige, auf die Neufassung vom 1. Januar 1967 zurückgehende Satzung der Z. (Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr. 9 vom 27. Juni 1967) bis einschließlich ihrer 13. Satzungsänderung vom 24. Oktober 1983 (Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr. 10 vom 15. Oktober 1984; nachfolgend ZVKDS).

Die Versorgungsrente betrug bis zum 31. Dezember 1984 999,58 DM monatlich. Durch Mitteilung der Beklagten vom 17. Dezember 1984 wurde sie im Anschluß an die 14. SÄ zum 1. Januar 1985 auf 751,43 DM monatlich gekürzt. Der Unterschiedsbetrag von 248,15 DM wird an die Klägerin als nicht dynamischer Ausgleichsbetrag zunächst weiterhin ausbezahlt, jedoch frühestens ab 1987 in mindestens 6 Stufen zu je einem Sechstel (= 41,40 DM) nach Maßgabe des § 103 der Satzung abgebaut.

Die Klägerin hält die 14. SÄ für unwirksam. Sie hat die Aufhebung des Rentenbescheids der Beklagten und hilfsweise die Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr Versorgungsrente in satzungsmäßiger Höhe ohne Anwendung der Vorschriften der 14. SÄ zu gewähren.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht führt aus, §§ 32 Abs. 3 a–c, 47 Abs. 1, 103, 104 ZVKDS in der Fassung der 14. SÄ seien der Klägerin gegenüber anzuwenden. Das ist im Ergebnis richtig.

1. Zum Verständnis der Entstehung und des Inhalts der in Rede stehenden Änderungen in der Zusatzversorgung wird auf die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 16. März 1988 – IVa ZR 154/87BGHZ 103, 370 = VersR 1988, 575, das den Parteien bekannt ist, Bezug genommen.

Soweit es sich um die Satzung der Beklagten handelt, wurde die Vereinbarung der Tarifvertragsparteien über die Begrenzung der Gesamtversorgung in der 14. SÄ vor allem durch die Änderung des § 32 und die Einfügung der §§ 103 und 104 umgesetzt. Nach § 32 ZVKDS wird die Gesamtversorgung zwar an sich weiterhin nach der (bisherigen) Bruttostaffel des gesamtversorgungsfähigen Entgelts berechnet (Abs. 2). Im Ergebnis kommt diese Berechnung jedoch künftig nicht mehr zum Tragen, da diese bruttobezogene Gesamtversorgung durch die eingefügten Regelungen der Absätze 3 a bis c auf einen nettobezogenen Betrag begrenzt wird und dieser stets niedriger liegt. Im einzelnen wird auf die genannten Regelungen der Absätze 3 a bis c verwiesen.

Außer für neu eintretende Pflichtversicherte sieht die Satzungsänderung die Begrenzung der Gesamtversorgung auch für die bereits bestehenden Pflichtversicherungsverhältnisse und für die am Tage des Inkrafttretens bereits laufenden (also spätestens am 31. Dezember 1984 begonnenen) Versorgungsrenten vor. Diese Versorgungsrenten, deren Umstellung auf das neue Satzungsrecht in § 103 ZVKDS geregelt ist, sind für die Zeit vom 1. Januar 1985 an nach Maßgabe des § 103 Abs. 2 Satz 1 ZVKDS neu zu errechnen. Dabei ist das fiktive Nettoarbeitsentgelt abweichend von § 32 Abs. 3 c unabhängig von der individuellen Lohnsteuerklasse des Berechtigten in allen Fällen nach der günstigeren Steuerklasse III/0 und die Gesamtversorgung mit den in § 103 Abs. 1 ZVKDS bestimmten günstigeren Nettoversorgungssätzen (bis zu 91,75 % des fiktiven Nettoarbeitsentgeltes) zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen der so errechneten Versorgungsrente und der am 31. Dezember 1984 zustehenden Versorgungsrente (ohne Besitzstandsrente nach § 100 ZVKDS) ist neben der neuen Versorgungsrente als statischer Ausgleichsbetrag zu zahlen. Dieser wird jedoch nicht auf Dauer gewährt, sondern in sechs gleichen Raten anläßlich der nach § 47 Abs. 1 ZVKDS durchzuführenden Anpassungen abgebaut. Damit der jeweilige Rentenzahlbetrag dabei nicht niedriger wird als vor der Anpassung, vermindert sich der Ausgleichsbetrag bei jeder Anpassung höchstens um den sogenannten Dynamisierungsgewinn, d.h. um den Betrag, um den sich die Gesamtversorgung durch die Anpassung erhöht. Der Abbau beginnt frühestens mit der ersten Anpassung, die auf den 1. Januar 1985 folgt. Er setzt umso später ein, je weiter das Ende der Pflichtversicherung zurückliegt und je mehr Umlagemonate der Rentenberechtigte erreicht hatte. Davon abgesehen ist der Beginn des Abbaus in jedem Fall hinausgeschoben, solange der Rentenberechtigte nach § 100 ZVKDS eine Besitzstandsrente bezieht, damit nicht Besitzstandsrente und Ausgleichsbetrag gleichzeitig abgebaut werden.

Neben der Berechnung der Gesamtversorgung ist auch die Anpassung der Versorgungsrenten nach § 47 Abs. 1 ZVKDS neu geregelt worden. Diese Neuregelung sieht vor, daß bei Änderungen der maßgebenden Beamtenversorgungsbezüge nicht mehr unmittelbar der Betrag der Gesamtversorgung dynamisiert, sondern das gesamtversorgungsfähige Entgelt angepaßt und daraus die (nettobegrenzte) Gesamtversorgung errechnet wird. Dabei sind Veränderungen der Steuertabellen, Beitragssätze und Bemessungssätze zu berücksichtigen, um im Falle von Erhöhungen der Steuer- oder Soziallastquote erneute Überversorgungen auszuschließen.

2. Die Änderungen der §§ 32 Abs. 3 a–c, 47 Abs. 1, 103 und 104 ZVKDS durch die 14. SÄ sind für das Versicherungsverhältnis der Klägerin maßgeblich geworden. Sie kann sich nicht darauf berufen, daß sie der 14. SÄ nicht zugestimmt hat.

a) Die Satzung der Beklagten ist in den wesentlichen Punkten identisch mit der – auf die Neufassung vom 1. Januar 1967 zurückgehenden – Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Auf sie ist daher die zur Satzung der VBL ergangene ständige höchstrichterliche Rechtsprechung übertragbar, wonach der Satzung die Bedeutung Allgemeiner Versicherungsbedingungen zukommt (Senat BGHZ 103, 370 unter I 2 a; Urteil vom 25.5.1988 – IVa ZR 198/86 – unveröffentlicht, zu 2.). Für deren Änderung bedarf es grundsätzlich einer rechtsgeschäftlichen Einigung des Versicherers und des Versicherungsnehmers.

b) Die Klägerin bezieht ihre Versorgungsleistungen nach den Bestimmungen der §§ 31 ff. der „neuen” Satzung von 1967. Sie stützt ihr Klagebegehren auch ausdrücklich auf die ihr hierdurch eingeräumte vorteilhafte Rechtsposition und beansprucht die erhöhten Versorgungsleistungen nach dieser Satzung; ihre Zustimmung versagt sie allein der für sie nachteiligen 14. SÄ. Damit stellt sie sich auf den Boden der „neuen” Satzung. Hierin liegt eine konkludente Zustimmung zu diesem Regelungswerk (vgl. BGH, Urteil vom 22.5.1985 – IVa ZR 106/83 – VersR 1985, 958, 959 zu II.). Das Einverständnis der Klägerin erfaßt dabei sowohl die Bestimmungen, die der Gewährung der Versorgungsrente unmittelbar zugrundeliegen, als auch die Regelungen über den in der Satzung von 1967 vorgesehenen Änderungsvorbehalt des § 73 Abs. 2 der Satzung von 1967, jetzt § 2 Abs. 2 ZVKDS, sowie die Fassung des § 20 Abs. 2, jetzt § 14 Abs. 2 über die Ausgestaltung der versicherungsrechtlichen Beziehungen in dem Dreiecksverhältnis zwischen Versorgungskasse, beteiligtem Arbeitgeber und Versorgungsberechtigtem. Die Zustimmung zur neuen Satzung kann nämlich nur unbeschränkt erteilt werden; der Versorgungsberechtigte kann seine Rente nicht in der Weise berechnen, daß er die für ihn günstigen Bestimmungen der alten Satzung mit den für ihn günstigen der neuen kombiniert (vgl. BGH, Urteil vom 23.2.1977 – IV ZR 75/76 – VersR 1977, 446, 447 zu III).

c) Der Senat legt – in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht – die Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 und 3, jetzt § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 der Satzung der Beklagten als Gruppenversicherung aus, bei der nicht die einzelnen Arbeitnehmer, sondern die beteiligten öffentlichen Körperschaften als Versicherungsnehmer anzusehen sind (ebenso für die seit 1967 gültige Satzung der VBL: Senat, BGHZ 103, 370, VersR 1988, 575 zu I. 2. d. m.w.N.).

In § 20 Abs. 2, jetzt § 14 Abs. 2 ZVKDS wird ausdrücklich der Arbeitgeber als „Versicherungsnehmer” der Pflichtversicherung und der Arbeitnehmer „Mitarbeiter”, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 der Satzung seit 1967) als „Versicherter” und „Bezugsberechtigter” bezeichnet. Diese Begriffsbestimmungen nehmen dem Vorgang der Anmeldung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bei der Kasse (§ 23, jetzt § 15 ZVKDS) aus der Sicht der Beteiligten den Erklärungswert eines Vertreterhandelns seitens des Arbeitgebers (vgl. aber zu der vor 1967 gültigen Satzung der VBL: BGHZ 48, 35, 41 f. zu I. 2. c) dd)). Aus der in § 20 Abs. 2, jetzt § 14 Abs. 2 ZVKDS vorgegebenen Konstruktion der versicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen Kasse, Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist vielmehr herzuleiten, daß die Eingehung der Pflichtversicherungsverhältnisse dem Arbeitgeber als „Versicherungsnehmer” zugewiesen ist. Er schließt in dieser Eigenschaft für die Gruppe an ihn durch die Arbeitsverhältnisse gebundener Arbeitnehmer einen einheitlichen Versicherungsvertrag. Hierdurch und mit der Anmeldung gemäß § 23 Abs. 1, jetzt § 15 Abs. 1 ZVKDS werden alle der Pflichtversicherung unterliegenden, mit ihm verbundenen gegenwärtigen und künftigen Arbeitnehmer in das Gesamtrechtsverhältnis in unselbständiger Weise und ohne weitere Risikoauslese einbezogen. Die eingebundenen Gruppenmitglieder sind dabei lediglich Gefahrpersonen (Einzelrisiken) und werden dementsprechend auch als „Bezugsberechtigte” bezeichnet. Ihre Rechtsbeziehungen zu der Versorgungsanstalt stellen mithin keine selbständigen Versicherungsverhältnisse dar, sondern unselbständige Bestandteile des Gruppenversicherungsvertrages des Mitglieds (des Arbeitgebers) mit der Anstalt. Daher kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob die Arbeitnehmer bei Änderungen von Tarifverträgen noch tarifgebunden sind.

d) Für die Wirksamkeit der in Rede stehenden Satzungsänderungen kommt es nicht auf die Zustimmung der Klägerin an, weil sie nur Versicherte im Sinne von § 20 Abs. 2, jetzt § 14 Abs. 2 ZVKDS ist. Die Änderungsbefugnis der Beteiligten ergibt sich aus § 73 Abs. 2 ZVKDS von 1967 i.V. mit dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 normierten Anstaltszweck.

Bei der vorliegenden Gruppenversicherung kommt – wie schon angesprochen – ein einheitlicher Vertrag zwischen der Versorgungskasse und dem Arbeitgeber zustande, wobei die Satzung zur Vertragsgrundlage gemacht wird. Die „Versicherung” des einzelnen pflichtversicherten Arbeitnehmers stellt lediglich eine unselbständige Konkretisierung seiner Mitgliedschaft als Gefahrperson im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages dar. Für die Wirksamkeit des Änderungsvorbehaltes ist danach nicht erforderlich, daß die vorbehaltenen Änderungen für die Versicherten erkennbar und vorhersehbar sind. Deshalb sind auch die Anforderungen an den Änderungsvorbehalt weniger streng (BGHZ 103, 370 unter I 2 e, Gitter, ZTR 1987, 44, 48, zu IV). Insoweit bestehen gegen die Wirksamkeit des § 73 Abs. 2 jetzt § 2 Abs. 2 ZVKDS keine Bedenken, weil Satzungsänderungen von den Tarifparteien – und damit unter Beteiligung der Arbeitgeberseite – ausgehandelt werden und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterliegen. Mit der Anmeldung durch den Arbeitgeber als Mitglied wird der Arbeitnehmer in die Gruppenversicherung bei der Kasse einbezogen (§ 23 ZVKDS in der Fassung von 1967) und die Satzung von 1967 – samt ihrem Änderungsvorbehalt – für ihn zum verbindlichen Regelungswerk. Ihm kann er sich bei Eintritt in ein Unternehmen eines kirchlichen Arbeitgebers, das eine Zusatzversorgung gewährt, nicht entziehen (vgl. BGHZ 93, 222, 236). Angesichts dessen kommt es für die Gewährleistung, daß die Ausgestaltung des Versicherungsvertrages auch künftig von der rechtsgeschäftlichen Einigung der Vertragspartner umfaßt bleibt, auf sein Einverständnis nicht an.

II.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die durch die 14. SÄ eingeführte Nettogesamtversorgung sei weder unbillig noch wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie unwirksam. Auch dem ist im Ergebnis zuzustimmen.

1. Ob die Beklagte als kirchliche Einrichtung nach Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV eine Sonderstellung im Verhältnis zu den öffentlichen Versorgungskassen einnimmt, sie insbesondere bei der Ausgestaltung ihrer Satzung freier ist (vgl. Senat Urteil vom 25.5.1988 – IVa ZR 198/86 – unveröffentlicht – zu 2.), kann im Streitfall auf sich beruhen. Die §§ 32 Abs. 3 a – c, 47 Abs. 1, 103 und 104 ZVKDS halten der richterlichen Inhaltskontrolle nämlich auch dann stand, wenn man den vom Senat zu den Satzungen der öffentlichen Versorgungskassen in ständiger Rechtsprechung vertretenen Prüfungsmaßstab anlegt. Danach erfolgt die Inhaltskontrolle auch unter dem Gesichtspunkt des Grundgesetzes; dabei ist insbesondere zu prüfen, ob Verstöße gegen § 242 BGB und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht kommen (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 6.5.1987 – IVa ZR 242/85VersR 1987, 724, 725 zu II. 1. und vom 16.3.1988, BGHZ 103, 370, VersR 1988, 575 zu II. 1.). Wegen der Einordnung der Rechtsbeziehungen als Gruppenversicherungsvertrag ist hierbei vorrangig auf die Interessen der Gruppe der betroffenen Versicherten abzustellen. Allerdings ist auch zu berücksichtigten, ob die Neuregelung für den im Einzelfall belasteten Versorgungsberechtigten Wirkungen entfaltet, die nicht beabsichtigt sein können und auch im Rahmen einer Härteklausel berücksichtigt werden müßten.

2. Mit der durch die 14. SÄ erfolgten Neuregelung tritt der Satzungsgeber im Gefolge der zu I. 1. beschriebenen tarifvertraglichen Entscheidungen einer Fehlentwicklung der Zusatzversorgung entgegen, die als sozialpolitisch nicht mehr tragbar angesehen wurde und im Hinblick auf die eingetretene Systemwidrigkeit und gravierende Störungen des Versorgungszwecks eine Anpassung der Versorgungsregelung an die geänderten Verhältnisse notwendig machte. Eine derartige Anpassung dient der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Zusatzversorgung und liegt im dringenden öffentlichen Interesse. Sie ist zugleich im Rahmen der Konsolidierungsmaßnahmen für die Gesamtheit der Alterssicherungssysteme zu sehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche und demographische Entwicklung geboten sind (so mit Recht, wenngleich in anderem Zusammenhang Oberschiedsgericht der VBL, Schiedsspruch vom 20. Februar 1987 – OS 25/86 – auszugsweise veröffentlicht in ZTR 1987, 86 f. zu B 5. a) unter Hinweis auf Merten in Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts, S. 801). Auch die verfassungsrechtliche Rechtsprechung hat dem Abbau sozialpolitisch unerwünschter Überversorgungen stets Vorrang eingeräumt (vgl. BVerfGE 25, 142, 155; 31, 185, 192; BVerfG, Beschluß v. 3.10.1973 – 1 Bvl 30/71 – NJW 1974, 29, 30). In diesem Sinne hat sich auch der frühere IV. Zivilsenat (vgl. BGHZ 69, 171 zu II. 3. a, dort allerdings zur VBL) geäußert. Die zusätzliche Versorgung dürfe nicht zu einer sozialpolitisch unerwünschten und die öffentlichen Kassen doppelt belastenden Überversorgung führen. Für das Beamtenrecht gelte der allgemeine Grundsatz, daß Versorgungsleistungen in einem angemessenen Abstand hinter dem zugrunde zu legenden aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben müßten. Da das Zusatzversorgungssystem eine an beamtenrechtlichen Prinzipien orientierte Gesamtversorgung gewährleisten solle, müsse die Satzung entsprechende, der Überversorgung entgegenwirkende Regelungen vorsehen.

Danach ist die mit der Einführung der Netto-Gesamtversorgung angestrebte Abschmelzung der Überversorgung als solche sachlich geboten. Dabei hält der Senat mit dem Oberschiedsgericht der VBL (ZTR 1987, 86, 89 zu II 6 b aa) eine Überversorgung nicht nur dann für gegeben, wenn die Versorgung das letzte Nettogehalt übersteigt. Vielmehr gehören dazu auch die Fälle der relativen Überversorgung, in denen – wie hier – die sich nach der Gesamtversorgungsskala ergebende, unter dem Höchstsatz liegende Versorgung zwar hinter dem Nettoarbeitseinkommen zurückbleibt, aber unter Berücksichtigung der im öffentlichen Dienst zurückgelegten Zeit ebenso unangemessen ist wie die absolute Überversorgung (vgl. Senat, Urteil vom 13.7.1988 – IVa ZR 7/87 – unveröffentlicht – zu II. 2. a)). Entgegen der Ansicht der Revision kommt es daher nicht darauf an, ob bei der Klägerin persönlich eine absolute Überversorgung vorlag (Senat aaO). Die Revision meint auch zu Unrecht, die Klägerin habe im Schriftsatz vom 18. September 1986 (S. 3, GA 209) behauptet, bei der beklagten Zusatzversorgungskasse habe es keine Überversorgung gegeben. Die Klägerin hat vielmehr a.a.O. unter Vorlage des Rundschreibens der Beklagten vom Dezember 1984 lediglich vorgetragen, die Beklagte habe sich von dieser Begründung der Rentenumstellung „distanziert” und sich zur Begründung ausschließlich auf das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes und des Überleitungsabkommen mit dem öffentlichen Dienst berufen.

Die Abschmelzung ist ihrer Zielsetzung nach und wegen der weitreichenden Auswirkungen für die Rentenberechtigten als sogenannte maßgebende Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner zu bewerten. Für solche Grundentscheidungen vertritt der Senat (vgl. Urteile vom 11.12.1985 – IVa ZR 251/83 – VersR 1986, 259, 260 zu II und – IVa ZR 252/83 – VersR 1986, 360, 361 zu II, dort allerdings zur VBL) die Auffassung, daß es dem Konsens der Sozialpartner vorbehalten bleibt, in welchem Maße die Versorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll. Die Gerichte haben diese Entscheidungen grundsätzlich hinzunehmen.

3. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung von Grundentscheidungen kommt dem Satzungsgeber der ZVKDS – ebenso wie dem der VBL (vgl. Senat, Urteil vom 25.5.1988 – IVa ZR 198/86 – unveröffentlicht – zu 4.) eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu (vgl. auch Senatsurteil vom 16.10.1985 – IVa ZR 154/83 – VersR 1986, 142, 143 zu III., ebenfalls zur VBL). Ebenso wie der Gesetzgeber darf er bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisieren und hierbei auch Gesichtspunkte der Praktikabilität berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10.6.1987 – 1 BvR 235/87 –). Diesen Spielraum hat die Beklagte durch die Regelungen der 14. SÄ nicht überschritten.

Zur Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts wird zum Zeitpunkt des Beginns der Rente bei einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten die jeweilige Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer) nach der Steuerklasse III/0, bei allen übrigen Versorgungsberechtigten die jeweilige Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer) nach Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde gelegt (vgl. § 32 Abs. 3 c) ZVKDS); weiter werden fiktiv zu zahlende Krankenversicherungsbeiträge, fiktive Arbeitslosenbeiträge und ein fiktiver Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung angesetzt (vgl. § 32 Abs. 3 c Satz 1 Buchst. c, Abs. 3 c Satz 3 und 4 ZVKDS). Andererseits hat der Rentner seit dem Jahre 1983 einen gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag zu leisten, Arbeitslosenbeiträge vom vollendeten 63. Lebensjahr an (§ 169 Ziff. 2 AFG) und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung dagegen nicht. Schließlich bleiben Freibeträge, wie z.B. der Freibetrag für Schwerbehinderte, unberücksichtigt. Mit dieser Berechnungsweise soll indessen nicht etwa ein Einkommensbild gezeichnet werden, das bei dem Arbeitnehmer vorläge, wenn er noch voll im Erwerbsleben stünde. Das erschiene auch nicht zulässig und wäre gerade unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung angreifbar, weil es dazu führen könnte, daß Versicherte trotz nach dem Versicherungsverlauf gleicher Voraussetzungen unterschiedliche Versorgungen erhielten. Ziel der Neuregelung ist es vielmehr, die bisherige Gesamtversorgung auf ein bestimmtes generelles Maß zurückzunehmen, das unterhalb des bisherigen liegt und die Gewähr dafür bieten soll, daß Überversorgungen vermieden werden. Das bestehende Gesamtversorgungskonzept soll also entgegen der Auffassung der Revision gerade nicht aufgegeben, sondern allgemein durch eine Begrenzung der nach § 32 Abs. 2 ZVKDS nach wie vor bruttobezogenen Gesamtversorgung auf einen nettobezogenen Betrag eingeschränkt werden. Deshalb ist es auch sachgerecht, wenn in Fortführung des Systems der vorliegenden Zusatzversorgung nur die Dienst- und Versicherungszeiten und das Arbeitsentgelt Einfluß auf die Höhe der Renten haben können, nicht aber andere in der Person des Rentenberechtigten liegende Unterschiede. Daß der Satzungsgeber auf Abzüge abgestellt hat, die sich nach Steuer- und Sozialabgabesätzen für die maßgebenden Bruttoeinkommen richten, hat den Vorteil, daß künftige (generelle) Änderungen in den Steuer- und Soziallastquoten der Arbeitnehmer ohne weiteres auf die Rentenbemessung durchschlagen und erneute Fehlentwicklungen der bisherigen Art vermieden werden. Die einzige Einschränkung bei dieser generellen Art der Berechnung ergibt sich aus der Anwendung zweier Steuerklassen (III/0 und I/0), die § 32 Abs. 3 c ZVKDS vorsieht. Insoweit findet sich jedoch ebenfalls eine Entsprechung in der bisherigen Bruttolohnbemessung der Gesamtversorgung, weil auch dort schon immer die familienbezogenen Entgeltbestandteile (im öffentlichen Dienst übliche Familienzuschläge) in die Bemessungsgrundlage der Gesamtversorgung einflössen und sie auf diese Weise erhöhten. Die so erhöhte Bemessungsgrundlage blieb auch bei späteren Änderungen des Familienstandes oder der Familiengröße während des Rentenbezuges bestehen. Außerdem bleibt die Regelung über die Anwendung zweier Steuerklassen für die Versorgungsrentner, deren Versorgungsrente, wie bei der Klägerin, vor dem 1. Januar 1985 begonnen hat, ohne Belang, weil bei ihnen nach § 103 Abs. 1 Buchst. b ZVKDS stets die günstigere Steuerklasse III/0 zugrundezulegen ist. Weiter hat die fiktive „Nettobegrenzung”, bei der ein aus dem vorhandenen gesamtversorgungsfähigen Entgelt unmittelbar herzuleitender Betrag angesetzt wird, für die Beklagte den – bei der Anzahl der Versicherten und Empfänger von Versorgungsrenten nicht gering zu schätzenden – Vorzug vergleichsweiser einfacher Handhabbarkeit (zu den Schwierigkeiten einer Ermittlung des tatsächlichen Nettoarbeitsentgelts oder einer „echten” Quasibesteuerung und -Sozialversicherung, dargestellt am Beispiel der VBL: Kiefer, ZTR 1987, 1, 4, 5 zu II. 8.).

4. Auch die Höhe der Rückführung hält sich im Rahmen des Gestaltungsermessens der Beklagten. In diesem Zusammenhang kommt dem gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag der Rentner besondere Bedeutung zu. Durch ihn werden die verfügbaren Bezüge der Leistungsempfänger weiter geschmälert, so daß die nach der Neuregelung zu ermittelnde Versorgungsrente noch keine echte Nettorente darstellt. Deshalb kann auch bei der Frage, wie hoch die nach der Neuregelung den Leistungsempfängern zur Verfügung stehende Nettoversorgung im Verhältnis zum Nettoarbeitseinkommen zu veranschlagen ist, nicht auf die Quoten der §§ 32 Abs. 3 b, 103 Abs. 1 Buchst. a ZVKDS abgestellt und bei den Übergangsfällen wie im Falle des Höchstsatzes von 91,75 % des entsprechenden Nettoarbeitseinkommens ausgegangen werden. Vielmehr ermäßigt sich die wirkliche Nettoversorgung weiter durch die gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge der Rentner. Geht man insoweit unter Berücksichtigung des derzeitigen sowie auch des zukünftigen Zuschusses, den die Rentner nach § 1304e RVO zu ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, gemäß § 385 Abs. 2 und 2 a RVO von einem Abschlag von rund 6 % aus, so ergibt sich damit eine Verringerung der Nettoversorgungsquote auf unter 90 %. Die Quote kann sich in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger auf den Ertragsanteil seiner Rentenbezüge ausnahmsweise Einkommensteuer zahlen muß, nochmals geringfügig ermäßigen.

Danach mag gelegentlich die Neuregelung zu Lasten des Renteneinkommens über die Relation hinausgehen, die bei der Einführung des Leistungssystems der Gesamtversorgung im Jahre 1967 zwischen Nettorenteneinkommen und Nettoarbeitseinkommen bestanden hat (vgl. oben I. 1.). Dennoch überschreitet sie mit diesen Auswirkungen noch nicht die Grenzen der Angemessenheit. Das ergibt sich vor allem aus einem Vergleich mit der Beamtenversorgung, an der sich die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach ihrer Zielsetzung orientiert und der die Versorgungsbezüge der Pflichtversicherten anzugleichen sind (vgl. BGHZ 93, 17, 22). Nach dem in der Senatsentscheidung vom 16. März 1988 erwähnten Gutachten der „Treuarbeit” beliefen sich die Nettopensionen der Beamten der verschiedenen Besoldungsgruppen im Jahre 1974 auf 79,26 bis 82,13 % und im Jahre 1975 – nach Anhebung des Versorgungsfreibetrages auf 40 %, höchstens 4.800 DM – auf 81,19 bis 84,62 % des letzten Nettoaktiveneinkommens (BT-Drucks. 7/5569 S. 92 ff., 151 ff.), wodurch sich bei der damaligen Bemessung der Zusatzversorgung für die Rentenempfänger gegenüber den der jeweiligen Vergütungsgruppe vergleichbaren Besoldungsgruppen (a.a.O. S. 92) sogenannte „Überholungseffekte” von drei bis vier Besoldungsgruppen ergaben (a.a.O. S. 94 f.). Als Trend zeichnete sich nach dem Gutachten ab, daß nichtbeamtete Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit steigendem Rentenniveau zunehmend besser gestellt wurden als während ihrer letzten aktiven Tätigkeit, Pensionäre hingegen im Vergleich zum letzten Nettoeinkommen während ihrer Beamtentätigkeit zunehmend schlechter gestellt wurden und daß die Unterschiede zwischen den Relationen bei der Versorgung der Rentenempfänger und der Ruhestandsbeamten im Zeitablauf bei steigenden Einnahmen immer größer wurden (a.a.O. S. 92, 94 f.). Für die inzwischen verstrichene Zeit kann davon ausgegangen werden, daß sich das Verhältnis zwischen dem letzten Nettogehalt und dem Ruhegehalt der Beamten gegenüber den im Gutachten genannten Zahlen – jedenfalls zugunsten des Nettogehaltes – nicht wesentlich verändert hat (vgl. auch Dornbusch DÖV 1982, 54, 57). Damit zeigt sich, daß Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes im Ruhestand nach der bisherigen Versorgungsregelung in den meisten Fällen besser gestellt waren als Ruhestandsbeamte. Für die Leistungsempfänger der Zusatzversorgung liegt auch nach der durch die Neuregelung eingeführten Begrenzung der Gesamtversorgung und unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich eingeführten gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrages der Rentner sowie einer etwaigen, auf den Ertragsanteil der Renten zu entrichtenden, regelmäßig nur geringfügigen Einkommensteuer die Nettoversorgungsquote immer noch über oder zumindest im Bereich der Nettopension der Beamten in den vergleichbaren Besoldungsgruppen. Außerdem hält sie sich im oberen Bereich der Bandbreite von 70–90 %, welche die im Senatsurteil vom 16. März 1988 (vgl. oben I. 1.) erwähnte Rentenharmonisierungskommission in ihrem Gutachten vom 19. November 1983 für das Rentenniveau der Alterseinkommen auch im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vorgeschlagen hat (S. 141, 156). Dort kommt auch die Auffassung der Kommission zum Ausdruck, daß die Probleme, die in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der Vergangenheit durch die Verschiebung der Relationen von Nettoalterseinkommen und Nettoerwerbseinkommen aufgetreten seien, durch die von den Tarifpartnern gefundene Lösung in sachgerechter Weise bereinigt würden (a.a.O. S. 155 ff.). Der mitunter vertretenen Ansicht, die Versorgungsbezüge der nichtbeamteten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes müßten die entsprechenden Ruhestandsbezüge der Beamten überschreiten, weil die nichtbeamteten Arbeitnehmer während ihrer aktiven Zeit, im Gegensatz zu den Beamten, selbst Beiträge für ihre Altersversorgung geleistet hätten, kann nicht gefolgt werden. In einem Versorgungssystem, das sich an der Beamtenversorgung orientiert und dieser die Versorgungsbezüge ihrer Pflichtversicherten angleichen möchte, ist der Umstand, daß die Pflichtversicherten für die Altersversorgung Beiträge entrichten, kein zwingender rechtlicher Grund dafür, daß diese Versorgung die Beamtenversorgung überschreiten muß.

5. Schließlich ist die 14. SÄ für die Betroffenen zumutbar und mit dem Vertrauensschutz, der ihnen zukommt, zu vereinbaren. Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist nach ihrer Konzeption darauf ausgerichtet, den Versicherten eine der Beamtenversorgung angeglichene Altersversorgung zu verschaffen. Dieses Ziel wird durch die Neuregelung weiterverfolgt und auch in ihren tatsächlichen Auswirkungen nicht verfehlt.

Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß die Anwendung der Neuregelung auf die Rechtsverhältnisse der Versorgungsempfänger oder der kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand stehenden Versicherten mit gewissen finanziellen Härten verbunden sein kann, insbesondere wenn diese über einen langen Zeitraum die ihnen obliegende Gegenleistung, sei es durch die Entrichtung von Beiträgen, sei es durch ihre Dienstleistung, erbracht haben und im Hinblick auf die Alterssicherung andere Vorsorgemaßnahmen unterlassen haben. Indessen werden diese Härten dadurch abgemildert, daß die Neuregelung für die Betroffenen zu keiner Kürzung der Bezüge führt. Der erreichte Besitzstand wird durch die Gewährung des Ausgleichsbetrages gewahrt, dessen stufenweiser Abbau auf die jeweiligen Erhöhungen der Gesamtversorgung bei ihren Anpassungen nach § 47 Abs. 1 ZVKDS beschränkt bleibt, so daß der bisherige Zahlbetrag gewährleistet bleibt. Andererseits kann dieser Zahlbetrag während des Abbaues des Ausgleichsbetrages aber auch noch weiter anwachsen, und zwar wenn der jeweilige Anpassungsgewinn den Abschmelzungsbetrag übersteigt.

Darüber hinaus wird bei dem Abbau des Ausgleichsbetrages auf die Dauer des Versicherungsverhältnisses und die bisherige Dauer des Ruhestandes, die beide für das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen von besonderer Bedeutung sind, Rücksicht genommen. Je mehr Beitragszeiten oder Umlagemonate zurückgelegt sind und je länger bereits Rente bezogen wird, um so weiter schiebt sich der Abbau des Ausgleichsbetrages hinaus. Bei besonders lange versicherten Rentenberechtigten unterbleibt der Abbau ganz. Für diese setzt sich die Dynamik der Versorgung im Umfang der Anpassungen der nettobezogenen Gesamtversorgung ohne Einschränkung fort – nur der Ausgleichsbetrag wird nicht angepaßt (§ 103 Abs. 2 Satz 8 ZVKDS). Die Rentenberechtigten, bei denen die Abschmelzung des Ausgleichsbetrages hinausgeschoben wird, erhalten dadurch entsprechend länger Zeit, sich auf die Begrenzung der Gesamtversorgung einzustellen und noch etwaige ergänzende Dispositionen für die Zeit nach dem vollen Eingreifen der neuen Berechnungsweise zu treffen. Dabei geht es entgegen der Ansicht der Revision nicht um etwaige weitere Altersversorgungen, sondern um eine Einstellung des Lebenszuschnitts auf die Rentenbezüge. Für die übrigen Betroffenen bestand die Möglichkeit dazu vom Zeitpunkt der Veröffentlichung oder dem sonstigen Bekanntwerden der Satzungsänderung ab, soweit sie ihr Vertrauen auf den Fortbestand der Zusatzversorgung in der bisherigen Höhe nicht bereits durch die vorausgegangene öffentliche Diskussion über die Probleme der sogenannten Überversorgung im öffentlichen Dienst und die Berichte über die Verhandlungen der Tarifparteien sowie deren schließliche Einigung eingeschränkt gesehen und die bestehende Ungewißheit zum Anlaß genommen haben, sich auf eine Kürzung ihrer Altersversorgung einzustellen.

Der Satzungsgeber hat damit eine differenzierte Übergangsregelung geschaffen. Mit ihr kommt die Satzung den Belangen der Betroffenen, insbesondere ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der Versorgung in der früheren Höhe, in ähnlicher Weise entgegen, wie es auch sonst im Recht der Altersversorgung beim Abbau sozialpolitisch unerwünschter Versorgungen geschieht. So sieht etwa das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), das in Artikel 2 § 1 Nr. 7 die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG auf die vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnisse erstreckt und insoweit auch die Versorgungen der bereits im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger erfaßt hat, in Art. 2 § 2 eine Übergangsvorschrift vor, durch die die Differenz zwischen der früheren Versorgung und den aufgrund der Neuregelung zustehenden niedrigeren Versorgungsbezügen als Ausgleich gewährt wird, der gleichfalls stufenweise, und zwar anläßlich von Erhöhungen der Versorgungsbezüge, abgebaut wird. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß der rechtstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes dem Abbau der Doppelversorgung durch die Erweiterung des Anwendungsbereiches von § 55 BeamtVG nicht entgegensteht und ein mögliches Vertrauen auf den Tatbestand der bisherigen Regelungen durch die dargestellte Übergangsregelung hinreichend berücksichtigt wird (BVerfG (Vorprüfungsausschuß), Beschluß vom 22.6.1982 – 2 BvR 282/82 – NVerwZ 1982, 553; vgl. BVerfGE 31, 185, 192).

Ein darüber hinausgehendes Vertrauen der Betroffenen darauf, auch auf Dauer eine volldynamische Gesamtversorgung zu erhalten, die über die Beamtenversorgung hinausgeht, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht schützenswert.

Schon zu den Regelungszielen der Satzungsreform von 1966 hatte der Abbau der Überversorgung gehört. Durch die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1957 mit der Dynamisierung der Renten war es schon damals vor allem bei geringer und mittel verdienenden Arbeitnehmern zu einem starken Anstieg der gesetzlichen Renten gekommen. Infolgedessen hatten die Ruhegeldbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der davon rechnerisch völlig unabhängigen Zusatzversorgung die für die Beamten geltende Höchstgrenze von 75 v.H. des letzten Bruttoarbeitseinkommens überstiegen und waren wegen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung in nicht wenigen Fällen höher als das letzte Bruttoarbeitseinkommen gewesen (vgl. Kleeberger, Das Satzungsrecht der kommunalen Zusatzversorgungskassen Einführung A II; Berger/Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes B 6; Hautmann, Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und ihre Rechtsverhältnisse S. 21 m.w.N.). Auch um dem zu begegnen, wurde durch die Satzungsreform von 1967, durch die die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sowohl auf Bundes- und Landesebene als auch für den kommunalen Bereich einheitlich und völlig neu geregelt worden ist und dem sich die kirchlichen Zusatzversorgungskassen angeschlossen haben, das überkommene Versicherungssystem durch ein Gesamtversorgungssystem nach beamtenrechtsähnlichen Grundsätzen ersetzt (vgl. BGHZ 69, 171 zu II. 3 a; BGH, Urteile vom 26.2.1986 – IVa ZR 139/84 – VersR 1986, 386, 387 zu I. 2, vom 6.5.1987 – IVa ZR 242/85VersR 1987, 724, 725 zu II. 2 a, dort jeweils zur VBL). Hierfür gilt – wie mehrfach angesprochen –, daß Versorgungsleistungen des Dienstherrn in einem angemessenen Abstand hinter dem zugrundezulegenden aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben müssen. Vor diesem Hintergrund konnte schon nach der Satzungsreform von 1967 für die hiervon erfaßten Versicherten kein Zweifel daran bestehen, daß es als sozialpolitisch unerwünscht angesehen wurde, daß ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben besser steht als zu dem Zeitpunkt, als er noch einen Beitrag zur Volkswirtschaft leistete. Eine schon in der Satzungsänderung von 1967 für die Betroffenen erkennbar angelegte Überversorgung ließ sich mithin bereits damals nur als ungewollter Nachteil eines Systems bewerten, bei dem wegen seiner Ergänzungsfunktion zur gesetzlichen Rentenversicherung und der Anbindung an die Beamtenversorgung weitere Korrekturen zur Vermeidung von Überversorgungen vorgezeichnet waren.

Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden.

 

Unterschriften

Dr. Hoegen, Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1502463

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