Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Urteil vom 03.02.1988) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Februar 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der 32. Satzungsänderung (veröffentlicht im Amtsblatt der Deutschen Bundespost Nr. 146 vom 17. November 1983; nachfolgend 32. SÄ) der beklagten V. der D. B. (V.), durch die vom 1. Januar 1984 an für die Versorgungsberechtigten die sogenannte Spitzanrechnung (wieder) eingeführt wurde.
Der Kläger war nichtbeamteter Mitarbeiter der D. B. und bei der Beklagten zusatzversichert. Er bezieht von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein Altersruhegeld; daneben erhält er seit dem 1. September 1964 von der Beklagten eine Versorgungsrente. Berechnungsgrundlage hierfür ist die derzeitige, auf die Neufassung vom 1. Dezember 1969 zurückgehende Satzung der VAP (VAPS 69) bis einschließlich ihrer 31. Satzungsänderung (veröffentlicht im Amtsblatt der Deutschen Bundespost Nr. 773/1982).
Die Versorgungsrente betrug zuletzt 762,40 DM monatlich. Durch Mitteilung der Beklagten vom 9. Mai 1985 wurde sie im Anschluß an die Erhöhung der Renten und Altersruhegelder aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 1984 nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 VAPS in der Fassung der 32. SÄ (rechnerisch) auf 142,40 DM monatlich gekürzt. Der Unterschiedsbetrag von 619,95 DM wird aber an den Kläger als nicht dynamischer Ausgleichsbetrag weiter ausbezahlt. Vorgesehen ist, den Ausgleichsbetrag mit den auf den 1. Januar 1984 folgenden Anpassungen der Versorgungsrente (§ 54 Abs. 1 VAPS) durch Anrechnung der jeweiligen Erhöhungen der Gesamtversorgung in mindestens fünf Stufen zu einem Fünftel abzuschmelzen (§ 95f Abs. 2 und 3 VAPS in der Fassung der 32. SÄ); jedoch findet ein solcher Abbau bei dem Kläger seit dem 1. Januar 1986 nicht mehr statt, da seit diesem Zeitpunkt seine gesetzliche Rente die für ihn maßgebliche Gesamtversorgung (bislang) übersteigt.
Der Kläger hält die durch die 32. SÄ eingeführte sogenannte Spitzanrechnung für unwirksam. Er hat die Feststellung beantragt, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, seine Versorgungsrente unter Anwendung des § 54 Abs. 2 VAPS neu zu berechnen, hilfsweise, daß sie nicht berechtigt ist, die Rente unter Anwendung des § 95f Abs. 2 und 3 VAPS neu festzusetzen.
Das Landgericht hat der Klage im Hilfsantrag stattgegeben, soweit sie sich gegen die Anwendung von § 95f Abs. 3 VAPS richtete, sie im übrigen aber abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen; auf die Berufung der Beklagten hat es die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht führt aus, §§ 54 Abs. 2, 95 f Abs. 2 und 3 VAPS in der Fassung der 32. SÄ seien dem Kläger gegenüber anzuwenden. Das ist richtig.
1. Bis zum Inkrafttreten der 32. SÄ am 1. Januar 1984 kannte die auf die Neufassung vom 1. Dezember 1969 zurückgehende Satzung der Beklagten die sogenannte getrennte Dynamisierung. Nach der Erstberechnung der Versorgungsrente als Differenzbetrag zwischen der Gesamtversorgung und den anzurechnenden Bezügen (§ 37 Abs. 1 VAPS) wurden die Versorgungsrenten entsprechend den Veränderungen der Bezüge der maßgebenden Versorgungsempfänger des Bundes dynamisiert (§ 54 Abs. 1 VAPS 69) und Änderungen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit es sich um Erhöhungen nach den Rentenanpassungsgesetzen handelte, bis zu einer Neuberechnung der Versorgungsrente nach § 53a VAPS unberücksichtigt gelassen. Demgegenüber sieht die Neufassung des § 54 VAPS durch die 32. SÄ die zweistufige Anpassung der Versorgungsrente vor. Den Änderungen der Bezüge der maßgebenden Versorgungsempfänger des Bundes wird (nur noch) die Gesamtversorgung angeglichen, von der aus die Versorgungsrente neu zu berechnen ist (vgl. § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 VAPS). Außerdem wird die Versorgungsrente bei jeder Änderung der gesetzlichen Renten nach den Rentenanpassungsgesetzen neu ermittelt, indem die aktualisierten Beträge der gesetzlichen Renten von der maßgebenden Gesamtversorgung abgezogen werden (vgl. § 54 Abs. 2 VAPS). Diese sogenannte Spitzanrechnung hat zur Folge, daß die Versorgungsrente niedriger wird, wenn allein die gesetzlichen Renten erhöht werden, und daß die Rente (nur) steigt, wenn sich die maßgebende Beamtenversorgung und damit die Gesamtversorgung erhöht. Um ein Absinken des bisherigen Zahlbetrages aus Sozialversicherungsrente und Versorgungsrente infolge der Neuregelung zu vermeiden, sieht § 95f VAPS in der Fassung der 32. SÄ allerdings vor, daß bei der erstmaligen Anpassung der gesetzlichen Renten nach dem 1. Januar 1984 der Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen und der neu errechneten niedrigeren Versorgungsrente als – nicht dynamischer – Ausgleichsbetrag zunächst weiterhin an den Versorgungsberechtigten gezahlt wird (§ 95f Abs. 1 und 2 VAPS). Der Ausgleichsbetrag verringert sich jedoch bei jeder Erhöhung der maßgebenden Beamtenbezüge und damit der Gesamtversorgung um ein Fünftel, höchstens aber um den Betrag, der sich als Erhöhung der Gesamtversorgung nach § 54 Abs. 1 VAPS gegenüber der gesetzlichen Rente jeweils ergibt (vgl. § 95f Abs. 3 VAPS). Das kann dazu führen, daß sich das Netto-Rentengesamteinkommen der Betroffenen während der Abbauphase des § 95f Abs. 3 VAPS nicht oder nur geringfügig erhöht.
2. Die Änderungen der §§ 54 Abs. 2, 95 f Abs. 2 und 3 VAPS durch die 32. SÄ sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers maßgeblich geworden. Er kann sich nicht darauf berufen, daß er der 32. SÄ nicht zugestimmt hat.
a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 16.10.1985 – IVa ZR 154/83 – LM-VAP-Satzung Nr. 6 = VersR 1986, 142 = BB 1986, 880 zu III.) kommt der Satzung der Beklagten die Bedeutung Allgemeiner Versicherungsbedingungen zu. Für deren Änderung bedarf es grundsätzlich einer rechtsgeschäftlichen Einigung des Versicherers und des Versicherungsnehmers.
b) Der Kläger bezieht seine Versorgungsleistungen nach den Bestimmungen der §§ 37 ff. der VAPS 69. Er stützt sein Klagebegehren auch ausdrücklich auf die ihm hierdurch eingeräumte vorteilhafte Rechtsposition und beansprucht die erhöhten Versorgungsleistungen nach dieser Satzung; seine Zustimmung versagt er allein der für ihn nachteiligen 32. SÄ. Damit stellt er sich auf den Boden der VAPS 69. Hierin liegt eine konkludente Zustimmung zu diesem Regelungswerk (vgl. BGH, Urteil vom 22.5.1985 – IVa ZR 106/83 – VersR 1985, 958, 959 zu II.). Das Einverständnis des Klägers erfaßt dabei sowohl die Bestimmungen, die der Gewährung der Versorgungsrente unmittelbar zugrunde liegen, als auch die Regelungen über den in der VAPS 69 vorgesehenen Änderungsvorbehalt des § 16, der sich nach seinem Absatz 4 auch auf bestehende Versicherungsverhältnisse und bereits bewilligte Renten bezieht, sowie die Fassung des § 20 Abs. 2 über die Ausgestaltung der versicherungsrechtlichen Beziehungen in dem Dreiecksverhältnis zwischen Versorgungskasse, beteiligtem Arbeitgeber und Versorgungsberechtigtem. Die Zustimmung zur neuen Satzung kann nämlich nur unbeschränkt erteilt werden; der Versorgungsberechtigte kann seine Rente nicht in der Weise berechnen, daß er die für ihn günstigen Bestimmungen der alten Satzung mit den für ihn günstigen der neuen kombiniert (vgl. BGH, Urteil vom 23.2.1977 – IV ZR 75/76 – VersR 1977, 446, 447 zu III.).
c) Der Senat legt – wie schon das Berufungsgericht – die Regelung in § 20 Abs. 1 a, Abs. 2 Satz 1, 3 der seit 1969 gültigen Satzung der Beklagten als Gruppenversicherung aus, bei der nicht die einzelnen Arbeitnehmer, sondern die beteiligten Arbeitgeber (§ 2 VAPS) als Versicherungsnehmer anzusehen sind (ebenso für die seit 1967 gültige Satzung der VBL: Senat, Urteil vom 16.3.1988 BGH 103, 370 zu I. 2. d) m.w.N.).
In § 20 Abs. 2 VAPS wird ausdrücklich der Arbeitgeber als „Versicherungsnehmer” der Pflichtversicherung und der Arbeitnehmer als „Versicherter” und „Bezugsberechtigter” bezeichnet. Diese Begriffsbestimmungen nehmen dem Vorgang der Anmeldung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bei der Kasse aus der Sicht der Beteiligten den Erklärungswert eines Vertreterhandelns seitens des Arbeitgebers (vgl. aber zu der vor 1967 gültigen Satzung der VBL: BGHZ 48, 35, 41 f. zu I 2 c) dd). Aus der in § 20 Abs. 2 VAPS vorgegebenen Konstruktion der versicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen Kasse, Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist vielmehr herzuleiten, daß die Eingehung der Pflichtversicherungsverhältnisse dem Arbeitgeber als „Versicherungsnehmer” zugewiesen ist. Er schließt in dieser Eigenschaft für die Gruppe an ihn durch die Arbeitsverhältnisse gebundener Arbeitnehmer einen einheitlichen Versicherungsvertrag. Hierdurch werden alle der Pflichtversicherung unterliegenden, mit ihm verbundenen gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VAPS in das Gesamtrechtsverhältnis in unselbständiger Weise und ohne weitere Risikoauslese einbezogen. Die eingebundenen Gruppenmitglieder sind dabei lediglich Gefahrpersonen (Einzelrisiken) und werden dementsprechend auch als „Bezugsberechtigte” bezeichnet. Ihre Rechtsbeziehungen zu der Versorgungsanstalt stellen mithin keine selbständigen Versicherungsverhältnisse dar, sondern unselbständige Bestandteile des Gruppenversicherungsvertrages des Mitglieds (des Arbeitgebers) mit der Anstalt.
d) Für die Wirksamkeit der in Rede stehenden Satzungsänderungen kommt es nicht auf die Zustimmung des Klägers an, weil er nur Versicherter im Sinne von § 20 Abs. 2 VAPS ist. Die Änderungsbefugnis der Beteiligten ergibt sich aus § 16 Abs. 4 in Verbindung mit dem in § 3 VAPS normierten Anstaltszweck.
Bei der vorliegenden Gruppenversicherung kommt – wie schon angesprochen – ein einheitlicher Vertrag zwischen der Versorgungskasse und dem Arbeitgeber zustande, wobei die Satzung zur Vertragsgrundlage gemacht wird. Die „Versicherung” des einzelnen pflichtversicherten Arbeitnehmers stellt lediglich eine unselbständige Konkretisierung seiner Mitgliedschaft als Gefahrperson im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages dar. Für die Wirksamkeit des Änderungsvorbehaltes ist danach nicht erforderlich, daß die vorbehaltenen Änderungen für die Versicherten erkennbar und vorhersehbar sind. Deshalb sind auch die Anforderungen an den Änderungsvorbehalt weniger streng (BGHZ 103, 370, 382; Gitter, ZTR 1987, 44, 48 zu IV). Insoweit bestehen gegen die Wirksamkeit des § 16 Abs. 4 VAPS keine Bedenken, weil Satzungsänderungen von den Tarifparteien – und damit unter Beteiligung der Arbeitgeberseite – ausgehandelt werden und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterliegen (§ 16 Abs. 1 VAPS). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VAPS wird der Arbeitnehmer in die Gruppenversicherung bei der Kasse einbezogen (§ 21 Abs. 2 VAPS) und die Satzung von 1969 – samt ihrem Änderungsvorbehalt – für ihn zum verbindlichen Regelungswerk. Ihm kann er sich bei Eintritt in ein Unternehmen, das eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gewährt, nicht entziehen (vgl. BGHZ 93, 222, 236). Angesichts dessen kommt es für die Gewährleistung, daß die Ausgestaltung des Versicherungsvertrages auch künftig von der rechtsgeschäftlichen Einigung der Vertragspartner umfaßt bleibt, auf sein Einverständnis nicht an.
e) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß die in Rede stehenden Satzungsänderungen nicht auf einen Tarifvertrag zurückzuführen ist. Die Einführung der Spitzanrechnung bei der Beklagten beruht auf der von beiden Tarifpartnern angenommenen Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission für die Deutsche Postgewerkschaft und den Bundespostminister vom 27. Mai 1983. Die Satzungsänderung wurde satzungsgemäß (§ 16 Abs. 1 VAPS) durch die Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen. Die Vertreterversammlung besteht aus acht Vertretern der D. B., die vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ernannt werden, und der gleichen Anzahl von Vertretern der Versicherten, die von den Gewerkschaften benannt werden (§ 6 Abs. 1 und 2 VAPS). Das stellt eine ausreichende Mitwirkung des Versicherungsnehmers (§ 20 Abs. 2 Satz 1 VAPS) am Zustandekommen der Neuregelung dar. Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen hat als Aufsichtsbehörde die Satzungsänderung genehmigt und im Amtsblatt der Bundespost Nr. 146 vom 17. November 1983 veröffentlicht.
II.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die durch die 32. SÄ eingeführte sogenannte Spitzanrechnung sei weder unbillig noch wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie unwirksam. Auch dem ist im Ergebnis zuzustimmen.
1. Die Satzung der Beklagten unterliegt in vollem Maß der richterlichen Inhaltskontrolle. Die Beklagte nimmt eine öffentliche Aufgabe wahr. Dies ergibt sich schon aus der ursprünglichen Zielsetzung der Zusatzversorgung, Unterschiede in der Altersversorgung abzubauen, die sich daraus ergeben können, ob ein Arbeitsplatz von einem Beamten oder einem nichtbeamteten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes besetzt ist, was oft nur von Zufällen abhängt. Daher erfolgt die Kontrolle der Satzung auch unter dem Gesichtspunkt des Grundgesetzes. Bei der Kontrolle ist insbesondere zu prüfen, ob Verstöße gegen § 242 BGB und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht kommen (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 6.5.1987 – IVa ZR 242/85 – VersR 1987, 724, 725 zu II. 1. und vom 16.3.1988 BGHZ 103, 370 zu II. 1., dort allerdings jeweils zur VBL).
Wegen der Einordnung der Rechtsbeziehungen als Gruppenversicherungsvertrag ist dabei vorrangig auf die Interessen der Gruppe der betroffenen Versicherten abzustellen. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, ob die Neuregelung für den im Einzelfall belasteten Versorgungsberechtigten Wirkungen entfaltet, die nicht beabsichtigt sein können und auch im Rahmen einer Härteklausel berücksichtigt werden müßten.
2. §§ 54 Abs. 2, 95 f. Abs. 2 und 3 VAPS halten einer solchen Inhaltskontrolle stand.
a) Die in Rede stehende Regelung entspricht der Ruhensbestimmung der §§ 56 Abs. 2, 99 Abs. 3 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) in der Fassung der 18. SÄ vom 16. September 1981 (BAnz Nr. 58 vom 25. März 1982). Während danach die Spitzanrechnung für die VBL bereits zum 1. Dezember 1981 eingeführt wurde, verzögerte sich ihre Übernahme in das Satzungsrecht der VAP, weil die Versichertenvertreter den hierzu erforderlichen Satzungsänderungen anfänglich ihre Zustimmung verweigerten. Erst im Verlauf der Tarifverhandlungen 1983 konnte die 32. SÄ beschlossen und damit ein für die Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes im wesentlichen wieder inhaltsgleiches Gesamtversorgungsrecht hergestellt werden. Gleichzeitig hiermit wurde für die Beklagte – ebenso wie für die sonstige Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sowohl auf Bundes- und Landesebene als auch für den kommunalen Bereich – die sogenannte Nettogesamtversorgung eingeführt (§§ 38, 54, 95 VAPS), die am 1. Januar 1985 in Kraft trat (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 16.3.1988 BGHZ 103, 370 zu I. 1.). Die durch die §§ 54 Abs. 2, 95 f Abs. 2 und 3 VAPS getroffene postspezifische Regelung der Spitzanrechnung brachte dabei für die hiervon erfaßten Versorgungsberechtigten gegenüber denjenigen der VBL gewisse Besserstellungen. So vermindert sich nach § 95f Abs. 3 VAPS im Unterschied zur Übergangsregelung des § 99 Abs. 3 VBLS der Ausgleichsbetrag (die Besitzstandrente) nicht stets bei jeder Erhöhung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung um ein Fünftel, sondern höchstens in Höhe der jeweiligen Steigerungen der Gesamtversorgung nach § 54 Abs. 1 VAPS. Eine Kürzung der Bezüge findet danach für die Versorgungsempfänger der Beklagten nicht statt.
b) Wie der Senat im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Oberschiedsgerichts der VBL entschieden hat (Urteil vom 6.5.1987 – IVa ZR 242/85 – LM VBL-Satzung Nr. 6 = NJW-RR 1987, 1026 = VersR 1987, 724 = MDR 1987, 1008 zu II. 2.), entspricht die in § 56 Abs. 2 VBLS angeordnete ständige Anpassung der Versorgung dem Grundgedanken der Gesamtversorgung und war eine Korrektur des bisherigen für die Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes einheitlich geltenden Systems der sogenannten getrennten Dynamisierung angesichts der unterschiedlichen Steigerungsraten von gesetzlicher Rente und Beamtenversorgung dringend geboten. Der vom Senat damals entschiedene Fall wies sogar die Besonderheit auf, daß bei gleichbleibenden Beamtengehältern die dort in Rede stehende Dynamisierung der fiktiven Lebensversicherungsbezüge als Ersatzleistungen für die gesetzliche Rente zu einer Kürzung der Versorgungsrente und damit zu effektiv geringeren Gesamtbezügen führte. Den Empfängern der Grundversorgung kommt demgegenüber die Dynamisierung der gesetzlichen Renten tatsächlich zugute. Vor dem Hintergrund der im Senatsurteil vom 6. Mai 1987 beschriebenen Notwendigkeit zu einer Korrektur des Gesamtversorgungsrechts sind ihnen daher die mit der Einführung der sogenannten Spitzanrechnung verbundenen Nachteile erst recht zuzumuten. Insoweit kann für die Wirksamkeit des § 54 Abs. 2 VAPS auf die Ausführungen im genannten Urteil zu II. 2. zum Bestand der – im wesentlichen inhaltsgleichen – Anrechnungsbestimmung des § 56 Abs. 2 VBLS verwiesen werden.
c) Schließlich ist die durch die 32. SÄ eingeführte Spitzanrechnung für die Betroffenen vor allem im Hinblick auf die Übergangsregelung in § 95f Abs. 2 und 3 VAPS zumutbar und mit dem Vertrauensschutz, der ihnen zukommt, zu vereinbaren.
Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist nach ihrer Konzeption darauf ausgerichtet, den Versicherten eine der Beamtenversorgung angeglichene Altersversorgung zu verschaffen. Dieses Ziel wird durch die Neuregelung weiterverfolgt und auch in ihren tatsächlichen Auswirkungen nicht verfehlt.
Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß die Anwendung der Neuregelung auf die Rechtsverhältnisse der Versorgungsempfänger oder der kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand stehenden Versicherten mit gewissen finanziellen Härten verbunden sein kann. Indessen werden diese Härten dadurch abgemildert, daß die Neuregelung für die Betroffenen zu keiner Kürzung der Bezüge führt. Der erreichte Besitzstand wird durch die Gewährung des Ausgleichsbetrages gewahrt, dessen stufenweiser Abbau auf die jeweiligen Erhöhungen der Gesamtversorgung bei ihren Anpassungen nach § 54 Abs. 1 VAPS beschränkt bleibt, so daß der bisherige Zahlbetrag gewährleistet bleibt. Der Abbau höchstens der jeweiligen Erhöhung der Gesamtversorgung kann sogar – wie im Fall des Klägers – dazu führen, daß ein Abbau gänzlich unterbleibt und dem Berechtigten die Steigerungen der gesetzlichen Rente voll zugute kommen, nämlich wenn die gesetzliche Rente die maßgebliche Gesamtversorgung übersteigt. Auch kann der Zahlbetrag während des Abbaus des Ausgleichsbetrages noch weiter anwachsen, wenn der jeweilige Anpassungsgewinn höher als der Abschmelzungsbetrag ist. Schließlich hatten gerade die betroffenen Versorgungsberechtigten der VAP nach der Einführung der Spitzanrechnung im Bereich der VBL zum 1. Dezember 1981 noch mehr als zwei Jahre, nämlich bis zum 1. Januar 1984, Gelegenheit, sich auf die geänderte Berechnungsweise einzustellen und ergänzende Dispositionen für die Zeit nach dem vollen Eingreifen der Ruhensbestimmung zu treffen, sofern sie sich hierzu nicht bereits durch die vorausgegangene öffentliche Diskussion über die Probleme der sogenannten Überversorgung im öffentlichen Dienst und die Berichte über die Verhandlungen der Tarifparteien veranlaßt gesehen haben.
Der Satzungsgeber hat damit eine differenzierte Übergangsregelung geschaffen, mit der er den Belangen der Betroffenen, insbesondere ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der Versorgung in der früheren Höhe, in ähnlicher Weise entgegenkommt, wie es auch sonst im Recht der Altersversorgung beim Abbau sozialpolitisch unerwünschter Versorgungen geschieht. Ihm stand es dabei angesichts des für die angestrebte Abschmelzung der Überversorgung bestehenden weiten Gestaltungsermessens frei, von den Bestimmungen der Beamtenversorgung zum Abbau der Überversorgung abweichende Regelungen zu treffen (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 11.12.1985 – IVa ZR 251/83 – VersR 1986, 259, 260 zu II. und – IVa ZR 252/83 – VersR 1986, 360, 361 zu II.; vom 16.3.1988 BGHZ 103, 370 zu II. 2. a) b) und d)).
Unterschriften
Dr. Hoegen, Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter
Fundstellen