Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Lieferfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
Liegt eine Anschwärzung i. S. des § 14 UWG in der Behauptung eines Negativums (des Nichtvorliegens einer Tatsache) – wie hier in der Behauptung des Fehlens der Lieferfähigkeit –, kommt die Anwendbarkeit der Grundsätze über die Beweiserleichterung beim Beweis sog. negativer Tatsachen dann in Betracht, wenn der Behauptende nach den gegebenen Umständen berechtigten Anlaß hatte, seine Behauptung gerade in der Form einer sog. negativen Tatsache zu formulieren.
Normenkette
UWG § 14
Tenor
Auf die Revision wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 1990 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die neben sonstigen Autozubehörteilen auch Zündkerzen vertreibt, nimmt die Beklagte, die deutsche Tochtergesellschaft der weltweit operierenden Zündkerzenherstellerin C. S. P. C. (im folgenden: C.-Konzern), wegen geschäftsschädigender Äußerungen i. S. des § 14 UWG auf Unterlassung, Widerruf sowie Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.
Für den Absatz seiner Zündkerzen unterhält der C.-Konzern weltweit kein geschlossenes Vertriebssystem mit Preisbindung. Die Preise für C.-Zündkerzen sind in Deutschland und im westeuropäischen Raum deutlich höher als etwa im asiatischen und afrikanischen Raum. Im Jahr 1987 orderte die Klägerin bei der belgischen Schwesterfirma der Beklagten sieben Millionen Stück Zündkerzen, die ihren damaligen Angaben zufolge für sowjetische Kraftfahrzeughersteller vorgesehen waren. Die Verkäuferin, die hierdurch den Einstieg in den sowjetischen Markt finden wollte, räumte der Klägerin einen Einkaufspreis von 0,65 DM je Zündkerze ein, der weit unter dem damals im westeuropäischen Handel üblichen Einkaufspreis lag. Nach der Auslieferung von einer Million Stück Zündkerzen meinte die belgische Schwestergesellschaft der Beklagten festgestellt zu haben, daß Zündkerzen aus dieser Lieferung auf dem westeuropäischen Ersatzteilmarkt aufgetaucht seien. Sie stellte deshalb die weitere Auslieferung von Zündkerzen an die Klägerin ein und belegte diese mit einer allgemeinen Liefersperre. Hierüber streiten die Klägerin und die belgische Schwesterfirma der Beklagten vor belgischen Gerichten.
Unter dem 13. Juni 1988 richtete die Klägerin ein englischsprachiges Rundschreiben an Kunden, in dem es (in deutscher Übersetzung) u.a. heißt:
„Sonderangebot
für B. und C.
Kupferzündkerzen
wenn Sie mehr als –,59 US $/Stück zahlen, sollten Sie von uns kaufen!
Wir sind einer der führenden unabhängigen Zündkerzen-Händler in Europa!
Das ist ein ernstgemeintes Angebot!
Bitte beachten Sie die auf der Rückseite befindliche Kopie einer Originalrechnung von C. B.
Wir zahlen zur Zeit für den gebräuchlichsten Typ N 9 YC –,65 DM/Stück = –,37 US/Stück.
SPAREN SIE GELD, KAUFEN SIE BEI UNS!
…”
Bei der angesprochenen Rechnungskopie handelte es sich um die Kopie des Teils einer Rechnung aus dem vorerwähnten Geschäft für die Sowjetunion. Unter dem 21. Juni 1988 bot die Klägerin einer niederländischen Firma T. A. u.a. C. Kupferkerzen zum Preis von 0,59 US $/Stück bei einer Mindestabnahme von einer Million Stück und bei Lieferung in 180 Tagen an.
Hierauf richtete die Beklagte unter dem 17. August 1988 ein Rundschreiben an ihre Kunden, in dem es u.a. heißt:
„Sehr geehrter C. Kunde,
Sie werden vielleicht Kenntnis davon bekommen haben, daß die Firma F. B. a. C. GmbH, H., in den vergangenen Wochen durch immer neue Rundschreiben B. und C. Zündkerzen zu Billigpreisen „anbietet”. Dabei erweckt sie auf die eine oder andere Weise immer den Eindruck, als hätten sie oder ihr verbundene Unternehmen günstigere Bezugsmöglichkeiten als der deutsche und europäische Handel.
Das ist jedoch tatsächlich nicht der Fall.
In Wirklichkeit ist die Firma F. nach unserer festen Überzeugung zur Lieferung von C.-Zündkerzen in der angebotenen Größenordnung überhaupt nicht in der Lage. Die „Angebote” der Firma F. sehen nämlich insbesondere eine Lieferung erst in 90 bis 180 Tagen vor. Während dieses Zeitraumes von 90 bzw. 180 Tagen will sich die Firma F. die angebotenen Zündkerzen offenbar erst beschaffen. Sie verfährt dabei so, daß sie Händler in afrikanischen und asiatischen Ländern mit Handlungsanweisungen bis zur vorgeschriebenen Bestellung dazu verleiten will, große und von ihnen gar nicht benötigte Mengen (z.B. 250.000 Stück) bei B. oder C. zu bestellen, und verspricht, diese Mengen sogleich abzunehmen.
Seit dem Sommer 1987 wird die Firma F. wegen anderer Vorkommnisse nicht mehr von C. beliefert; zu einer Belieferung war es überhaupt nur durch Vorspiegelung falscher Tatsachen gekommen. Wir haben Grund zu der Annahme, daß wir durch die inszenierten Marktstörungen unter Druck gesetzt werden sollen. Dagegen setzen wir uns zur Wehr.
Wir sind sicher, daß unsere Kunden auf die Störmanöver der Firma F. nicht hereinfallen und diese nicht unterstützen werden.”
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihren Klageanträgen gewandt und vorgetragen, daß sie über die angebotenen Liefermöglichkeiten verfüge. Sie könne sich auf dem außereuropäischen Markt mit Zündkerzen zu den angegebenen Preisen in millionenfacher Stückzahl in Mittelamerika, Afrika und Asien eindecken.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Angaben in ihrem Rundschreiben über die fehlenden Möglichkeiten der Klägerin, sich mit C.-Zündkerzen zu Preisen, die unter denen des deutschen und europäischen Handels lägen, in großer Stückzahl einzudecken, seien zutreffend. Die Klägerin werde von C.-Vertriebsgesellschaften nicht beliefert; die von der Klägerin aufgezeigten Belieferungen seien entweder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erreicht worden, Einzelfälle geblieben, oder es habe sich um nicht ausgeführte Angebote einzelner außereuropäischer Händler gehandelt.
Das Landgericht hat die Klage – soweit derzeit noch im Streit – abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt,
- es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs die Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten, die Klägerin sei nicht imstande, C.-Zündkerzen zu günstigeren Bedingungen zu beziehen als der deutsche und europäische Handel, sie sei auch nicht in der Lage, C.-Zündkerzen in den von ihr angebotenen Mengen zu liefern,
- der Klägerin eine vollständige Liste mit Namen und genauen Anschriften der Adressaten des Rundschreibens der Beklagten vom 17. August 1988 zu übermitteln,
- gegenüber den Adressaten des Rundschreibens vom 17. August 1988 zu erklären, daß die ihr untersagten Behauptungen gemäß a) des Urteils und des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim vom 10. August 1989 nicht aufrechterhalten werden.
Es hat festgestellt,
daß die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der der Beklagten mit dem Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim vom 10. Oktober 1989 und mit diesem Urteil (zu a) untersagten Behauptungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch als aus § 14 Abs. 1 UWG begründet angesehen und dazu ausgeführt: Kernpunkt des Rechtsstreites sei die Frage, ob die Klägerin in der Lage sei, C.-Zündkerzen in der angebotenen Größenordnung – etwa ab 50.000 Stück – zu Preisen zu beziehen und entsprechend zum Verkauf anzubieten, die deutlich unter denen des deutschen und westeuropäischen Handels lägen. Die gegenteiligen Behauptungen der Beklagten in ihrem Rundschreiben seien zu Wettbewerbszwecken, nämlich zum Schutz ihres eigenen Absatzes abgegebene Tatsachenbehauptungen, die Anschwärzungscharakter im Sinne des § 14 Abs. 1 UWG hätten, weil sie das Angebot der Klägerin in Frage stellten.
Die Darlegungs- und Beweislast für den Wahrheitsgehalt der in dem Rundschreiben aufgestellten Tatsachenbehauptungen fielen nach allgemeinen Grundsätzen der Beklagten zu, diese habe der sich hieraus ergebenden Vortragspflicht nicht genügt. Eine Umkehr der Beweislast, wie sie in § 14 Abs. 2 UWG vorgesehen sei, komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen der Bestimmung, Vertraulichkeit der Mitteilung und berechtigtes Interesse an ihr, kumulativ vorliegen müßten und es jedenfalls an der Vertraulichkeit des Rundschreibens fehle.
Auch die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beweis von negativen Tatsachen, der dadurch geführt werden könne, daß der Gegner der beweisbelasteten Partei die Negativbehauptung substantiiert bestreite und die beweisbelastete Partei ihrerseits die Unrichtigkeit dieser Gegendarstellung zu beweisen habe, komme nicht zum Tragen. Diese Rechtsprechung stelle auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte ab. Darauf komme es im Rahmen des § 14 Abs. 1 UWG nicht an, der das Risiko für den Beweis der Richtigkeit einer geschäftsschädigenden herabsetzenden Äußerung dem Behauptenden auferlege. Wollte man im Fall der Behauptung einer negativen (abträglichen) Tatsache den Gegner zu einer Gegendarstellung zwingen, würde das dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 UWG zuwiderlaufen. Es sei der Beklagten auch zuzumuten, ihre Tatsachenbehauptung, die Klägerin könne sich nicht in größeren Stückzahlen mit C.-Zündkerzen zu Preisen eindecken, die deutlich unter denen des europäischen Handels lägen, im einzelnen darzulegen und hierfür Beweis anzutreten. Wenn die Beklagte, die das Vertriebsnetz ihrer Muttergesellschaft kennen müsse, nicht die Lückenlosigkeit der von dieser weltweit gewollten Preisbindung darstellen und beweisen könne, müsse sie die angegriffenen Äußerungen unterlassen.
Da ein lückenloses Vertriebssystem mit weltweit fester Preisbindung der Beklagten bzw. ihrer Muttergesellschaft nicht zu Gebote stehe, bestehe die nicht nur theoretische Möglichkeit, daß sich die Klägerin über im außereuropäischen Ausland gelegene Sammelstellen Zündkerzen in der angebotenen hohen Stückzahl und zu Preisen unterhalb derjenigen des europäischen Handels beschaffe. Daneben kämen auch Direktbezüge von außereuropäischen Händlern in Betracht. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, ihre Warenlieferquellen aufzudecken.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
II.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte mit der Versendung des streitgegenständlichen Rundschreibens objektiv und subjektiv zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat. Das wird von der Revision auch nicht angegriffen.
Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, daß der Inhalt des Rundschreibens der Beklagten Anschwärzungscharakter im Sinne des § 14 Abs. 1 UWG gehabt habe, weil in ihm Tatsachen behauptet werden, die geeignet erscheinen, die Seriosität der Klägerin im Geschäftsverkehr in erheblichem Maß in Zweifel zu ziehen. Auch das wird von der Revision nicht beanstandet.
Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Darlegungs- und Beweislast für den Wahrheitsgehalt der von der Beklagten in dem Rundschreiben aufgestellten Tatsachenbehauptungen über mangelnde Bezugs- und damit Liefermöglichkeiten der Klägerin obliege der Beklagten, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.1956 – 1 ZR 34/56, GRUR 1957, 93, 94 = WRP 1957, 19 – Jugendfilmverleih; Urt. v. 16.5.1961 – I ZR 175/58, GRUR 1962, 34, 35 – Torsana). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Umkehr der Beweislast gemäß § 14 Abs. 2 UWG verneint. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung, daß es sich um eine vertrauliche Mitteilung gehandelt und der Mitteilende oder der Empfänger an ihr ein berechtigtes Interesse hat, müssen kumulativ gegeben sein (BGH, Urt. v. 2.4.1992 – I ZR 217/90, GRUR 1992, 860, 861 – Bauausschreibungen m. w. N.). Sie liegen hier schon deshalb nicht vor, weil das in Frage stehende Rundschreiben seinem Zweck und seiner Verbreitungsart nach jeder Vertraulichkeit entbehrte. Auf ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Mitteilung der in dem Rundschreiben enthaltenen Behauptungen kommt es demgemäß nicht an.
2. Die danach maßgebende Verteilung der Beweislast zwischen den Parteien hat zur Folge, daß die Beklagte auch die Beweislast für sogenannte negative Tatsachen und damit für ihre Behauptungen über das Fehlen der Bezugs- und Liefermöglichkeiten der Beklagten zu tragen hat (vgl. BGHZ 101, 49, 55; BGH, Urt. v. 16.10.1984 – VI ZR 304/82, NJW 1985, 264, 265 m. w. N.). Die besonderen Schwierigkeiten, denen die beweisbelastete Partei in Fällen dieser Art ausgesetzt ist, stehen dem nicht entgegen. Jedoch ist solchen Schwierigkeiten bei der Art und Weise der Beweisführung Rechnung zu tragen (vgl. Zöller/Stephan, ZPO, 17. Aufl., vor § 284 Rdnr. 24 m. w. N.). Dies hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt. Seiner, das Berufungsurteil tragenden Ansicht, die Beklagte habe mit ihrem Sachvortrag der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht entsprochen, kann aus diesem Grunde nicht beigetreten werden.
a) Das Berufungsgericht hat gemeint, im Rahmen des § 14 Abs. 1 UWG dürften die auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte gestützten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beweis sogenannter Negativa (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.1958 – II ZR 53/57, LM § 282 ZPO Beweislast Nr. 5; Urt. v. 28.6.1962 – II ZR 99/61, NJW 1962, 2718, 2719; Urt. v. 19.9.1966 – II ZR 62/64, VersR 1966, 1021, 1022; Urt. v. 13.12.1984 – III ZR 20/83, NJW 1985, 1774, 1775) keine Anwendung finden. Dem kann nicht einschränkungslos beigetreten werden.
Die genannten Grundsätze besagen, daß in Fällen, in denen das Nichtvorliegen von Tatsachen nach materiellem Recht zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört, den Schwierigkeiten, denen sich die Partei gegenübersieht, die das Negativum (das Nichtvorliegen der Tatsache) beweisen muß, im Rahmen des zumutbaren dadurch zu begegnen ist, daß sich der Prozeßgegner seinerseits nicht mit bloßem Bestreiten begnügen darf, sondern darlegen muß, welche tatsächlichen Umstände für das Vorliegen des Positiven spricht. Der Beweispflichtige genügt dann der ihm obliegenden Beweispflicht, wenn er die gegnerische Tatsachenbehauptung widerlegt oder ernsthaft in Frage stellt.
b) Von den genannten Fällen unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt allerdings dadurch, daß – anders als z.B. im Fall der Verwirkung die Untätigkeit, im Fall eines Handelskaufs die nicht erhobene Mängelrüge, im Fall einer Abtretung die fehlende Kenntnis des Schuldners – das hier von der Beklagten zu beweisende Negativum, die fehlende Liefermöglichkeit der Klägerin, nicht zum abstrakten gesetzlichen Tatbestand des § 14 Abs. 1 UWG selbst gehört, sondern nur im konkreten Fall Gegenstand der Beweispflicht ist, weil die beweisbelastete Beklagte selbst mit der als Negativum formulierten Behauptung hervorgetreten ist. In einem derartigen Fall kann es, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, unbillig erscheinen, dem Beweispflichtigen die Beweisführung zu erleichtern, zumal die in Rede stehenden Grundsätze der Rechtsprechung maßgeblich vom Gesichtspunkt der Zumutbarkeit beherrscht werden, dem jedoch dann keine Bedeutung beigemessen werden kann, wenn der Beweispflichtige selbst veranlaßt hat, daß ihm der Beweis für das Nichtvorliegen einer Tatsache obliegt. Gleichwohl schließt dies die Anwendbarkeit der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Beweiserleichterung beim Beweis sogenannter negativer Tatsachen auch in Fällen der vorliegenden Art dann nicht aus, wenn der Behauptende nach den gegebenen Umständen berechtigten Anlaß hatte, seine Behauptung gerade in die Form einer sogenannten negativen Tatsache zu kleiden.
Das Vorliegen einer solchen Sachlage, die zur Anwendung der vorbezeichneten Rechtsprechungsgrundsätze auch in einem Falle wie dem vorliegenden führt, kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht verneint werden. Insoweit hat die Beklagte geltend gemacht und in tatsächlicher Hinsicht im einzelnen dargelegt, daß sie, um sich ihrerseits unlauterer Wettbewerbsmethoden der Klägerin zu erwehren, deren mangelnde Lieferfähigkeit gegenüber ihrer Kundschaft habe aufdecken müssen. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht die Anwendung der in Rede stehenden Grundsätze über die Beweiserleichterung nicht von vornherein verneinen. Vielmehr hätte es prüfen müssen, ob die Beklagte aufgrund des Verhaltens der Klägerin hinreichenden Anlaß hatte, die angegriffene Behauptung der fehlenden Lieferfähigkeit der Klägerin aufzustellen, oder ob es nicht zur Wahrung ihrer Interessen ausgereicht hätte, ihren Kunden in anderer Weise zu vermitteln, daß sie oder ihre Tochterfirmen die Klägerin nicht mit C.-Zündkerzen beliefern. Demgemäß hätte das Berufungsgericht den Tatsachenvortrag der Beklagten im einzelnen würdigen müssen, den diese zu dem Belgiengeschäft sowie zu den von der Klägerin näher vorgetragenen Bezugsquellen gehalten hat. Das Berufungsgericht hätte dazu gegebenenfalls die angebotenen Beweise erheben müssen. Das wird es nachzuholen haben.
3. Der Aufhebung unterliegt auch die Verurteilung zur Auskunft und zum Widerruf sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht, die ebenfalls und aus den gleichen Gründen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Bestand haben können.
III.
Demgemäß war das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 609441 |
BB 1993, 1550 |
NJW 1993, 1994 |
GRUR 1993, 572 |