Leitsatz (amtlich)
Fahrzeug- und Halterdaten, die im Rahmen einer einfachen Registerauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG übermittelt werden, sind nicht offenkundig und fallen damit unter den Schutz des § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB.
Normenkette
StGB § 203 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LG Augsburg (Urteil vom 29.11.2001) |
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. November 2001, soweit es den Angeklagten P. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Beamten der sächsischen Polizei, von den Vorwürfen der gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten G. begangenen versuchten Erpressung in 23 Fällen und der Bestechlichkeit aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
G., ein guter Bekannter des Angeklagten, hatte den Entschluß gefaßt, potentielle Anleger von Schwarzgeldern im Ausland ausfindig zu machen und zu erpressen. Im Juni/Juli 2000 fuhr er deshalb nach J. und notierte sich die Fahrzeugkennzeichen von deutschen Staatsangehörigen, die die dortigen Banken aufsuchten. Nach seiner Rückkehr übergab G. dem Angeklagten zum Zwecke der Halterfeststellung eine Liste mit mindestens 40 Kennzeichen. Dieser ließ von seiner Kollegin, der Zeugin T., unter Benutzung der ihnen „im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit als Polizeibeamte zugänglichen Datensysteme” insgesamt 37 Fahrzeughalter ermitteln und gab die Daten an G. weiter. An 23 dieser Halter richtete G. Erpresserbriefe, in denen er androhte, die deutschen Finanzbehörden von der Existenz des Auslandskontos zu unterrichten, sofern nicht eine „Sicherheitsgebühr” in Höhe von DM 10.000,– gezahlt werde. Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, daß der Angeklagte in den Tatplan G.s eingeweiht war.
Im Hinblick auf die Kfz-Halteranfragen war dem Angeklagten nach den Feststellungen der Kammer von G. vorgespiegelt worden, es handele sich um die Kennzeichen von Pkw-Fahrern, gegen die er, G., wegen Verkehrsverstößen Anzeige erstatten wolle. Wegen der Weitergabe der Kfz-Halterdaten durch den Angeklagten hat die Kammer einen Verstoß gegen § 202a StGB, § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG aF und § 32 Abs. 1 Nr. 1c SächsDSG verneint. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtmittel hat Erfolg.
Entscheidungsgründe
II.
1. Zu Unrecht hat die Strafkammer den Tatbestand des § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB als nicht erfüllt angesehen.
a) Bei den Anschriften von Fahrzeughaltern handelt es sich um nach §§ 31 ff. StVG erfaßte Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gespeichert sind. Solche ihm als Amtsträger bekannt gewordene Daten hatte der Angeklagte unbefugt an G. weitergegeben (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB). Über die fehlende Befugnis, als Polizeibeamter Privatpersonen Kfz-Halterauskünfte zu erteilen, war er sich auch bewußt. Das ergibt sich schon daraus, daß er G. zunächst an das dafür gemäß § 39 Abs. 1 StVG zuständige Kraftfahrt-Bundesamt verwiesen hatte (UA S. 7-8).
Für die Strafbarkeit nach § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, daß diese Daten unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StVG im Rahmen einer einfachen Halterauskunft (potentiell) einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich und daher nicht geheim sind. Schon aus der Gesetzessystematik und dem Wortlaut („Einem Geheimnis stehen gleich …”) ergibt sich, daß § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB gerade solche Angaben erfaßt, die keine Geheimnisse darstellen, da ansonsten schon Satz 1 erfüllt und Satz 2 überflüssig wäre (vgl. Jähnke in LK, 10. Aufl., § 203 Rdn. 45; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 203 Rdn. 48; Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 203 Rdn. 45; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 203 Rdn. 9). Allerdings fallen offenkundige Tatsachen nach allgemeiner Ansicht nicht in den Schutzbereich des § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB (so schon die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) BTDrucks. 7/550 S. 243; vgl. auch Schünemann in LK, 11. Aufl., § 203 Rdn. 48).
b) Die Strafkammer hat Kfz-Halterdaten im Hinblick auf die Möglichkeit einer Halterauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG als offenkundig angesehen und sich dabei auf Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 1999, 1727) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (NStZ 1998, 358) gestützt.
Dem kann nicht gefolgt werden.
aa) Die oben zitierte Rechtsprechung ist auf Kritik gestoßen (vgl. die ablehnenden Besprechungen von Pätzel NJW 1999, 3246; Weichert NStZ 1999, 490 und Behm JR 2000, 274). Der Einordnung von Kfz-Halterdaten als „offenkundig” stehe entgegen, daß – im Gegensatz zu anderen öffentlichen Registern-, die Erteilung von Auskünften gemäß § 39 Abs.1 StVG der Darlegung eines berechtigten Interesses bedürfe. Die Auslegung durch das Bayerische Oberste Landesgericht und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg führe daher zu einer Aufweichung von gesetzlich geregelten und gegenüber anderen öffentlichen Registern gesteigerten Zugangserfordernissen.
Der Bundesgerichtshof hatte sich bisher nicht mit der Frage zu befassen, ob die in den Fahrzeugregistern gespeicherten Daten – soweit sie im Rahmen einer einfachen Halteranfrage übermittelt werden – offenkundig sind. Der 5. Strafsenat hat allerdings im Zusammenhang mit Auskünften aus dem Melderegister die Entscheidungen des BayObLG und des HansOLG Hamburg als „sehr weitgehend” bezeichnet (BGH NStZ 2000, 596 = StV 2002, 26 m. Anm. Behm).
bb) Offenkundig im Sinne von § 203 StGB sind solche Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher, zuverlässiger Quellen unschwer überzeugen können (Regierungsentwurf EGStGB BTDrucks. 7/550 S. 242). Für die hier vorliegende Fallgestaltung kommt es entscheidend darauf an, ob die Fahrzeugregister als „allgemein zugängliche Quellen” einzustufen sind. Das ist zu verneinen. Allgemein zugänglich sind Zeitschriften, Bibliotheken, Adreß- und Telefonbücher etc.. Öffentliche Register gehören dann nicht zu den allgemein zugänglichen Quellen, wenn die Einsichtnahme von einem berechtigten Interesse abhängig ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 7. Aufl., 2002, § 28 Rdn. 45; Auernhammer, BDSG, 3. Aufl., 1993, § 28 Rdn. 24 m.Nachw. dort Fn. 51; Däubler/Klebe/Wedde, BDSG, 1996, § 29 Rdn. 22). Das belegt auch § 10 Abs. 5 Satz 2 BDSG in der Fassung aufgrund der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I 2001, S. 904). Danach sind solche Daten allgemein zugänglich, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts nutzen kann. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, daß Bedeutungsunterschiede zwischen den Begriffen „Offenkundigkeit”, „allgemein zugänglichen Daten” und „Daten aus allgemein zugänglichen Quellen” nicht bestehen. Insoweit sollte eine Vereinheitlichung des Sprachgebrauches erreicht werden (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung BTDrucks. 14/5793 S.64). Voraussetzung für allgemeine Zugänglichkeit eines öffentlichen Registers ist das Fehlen von Einschränkungen der Benutzbarkeit desselben (vgl. Ambs in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Dezember 2001, BDSG, § 10 Rdn. 5). Mit dem Sprachgebrauch wäre es nicht vereinbar, solche öffentlichen Register als „allgemein zugänglich” einzuordnen, auf die der Informationsbedürftige – von Öffnungszeiten, Gebühren, Anmeldung usw. abgesehen – nicht uneingeschränkt zugreifen kann. Eine solche Einschränkung liegt aber vor, wenn – wie im Falle der Fahrzeugregister – die Benutzung von der Darlegung eines besonderen Interesses abhängt. Bei den Fahrzeugregistern kommt hinzu, daß es – die Darlegung der Anforderungen des § 39 Abs.1 StVG durch den Informationsbedürftigen vorausgesetzt – diesem nicht in seiner Gesamtheit zur Verfügung steht, sondern nur einzelne Informationen hieraus mitgeteilt werden. Im übrigen unterliegt die Übermittlung von Daten aus dem Fahrzeugregister weitergehenden Beschränkungen bis hin zur Übermittlungssperre. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers spricht ebenfalls dagegen, die Fahrzeugregister als allgemein zugängliche Quellen anzusehen.
Dem steht auch die Erwägung nicht entgegen, daß unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StVG im Rahmen einer einfachen Registeranfrage praktisch jedermann Auskunft über die dort gespeicherten Daten erhält und die Gefahr des Mißbrauches besteht, wenn ein berechtigtes Interesse, das im Gegensatz zu § 39 Abs. 2 StVG nicht glaubhaft gemacht werden muß, nur vorgetäuscht wird. Der Fahrzeughalter, der die Speicherung seiner Daten nach § 33 Abs. 1 StVG hinzunehmen hat, darf erwarten, daß die zuständigen Behörden Halteranfragen gemäß § 39 Abs. 1 StVG dahin überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Auskunft dargetan sind. Soweit faktisch die Möglichkeit des Mißbrauches besteht, kann dies nicht zu einer Einordnung der Fahrzeugregister als „allgemein zugänglich” führen. Insofern ist nämlich von der Rechtstreue desjenigen, der die Halteranfrage stellt, auszugehen.
Abgesehen davon, daß hier die Anzahl der Halteranfragen durch den Mitangeklagten G. den Verdacht eines Mißbrauches nahelegte, hätte dieser nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen eine Auskunft nach § 39 Abs. 1 StVG von den zuständigen Behörden nicht erhalten. Die von ihm gegenüber dem Angeklagten vorgegebene Absicht der Erstattung von Strafanzeigen ist kein Grund, der die Übermittlung von Halterdaten nach dieser Vorschrift rechtfertigte. Für eine Strafanzeige reichte die Angabe des Kennzeichens aus, um von Amts wegen Ermittlungsverfahren einzuleiten.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß durch Einführung des § 8a PflVG aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Juli 2002 (BGBl. I 2002, S. 2586) der „Zentralruf der Autoversicherer” im Falle eines Verkehrsunfalles dem Geschädigten über die bisherige, langjährige Praxis hinaus nicht nur Auskunft über den Versicherer des schädigenden Fahrzeuges erteilt, sondern als Auskunftsstelle im Sinne der Neufassung bei Vorliegen eines berechtigten Interesses (so die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung BTDrucks. 14/8770 S.11 unter Ziffer 3) auch Namen und Anschrift des Halters des schädigenden Fahrzeuges übermittelt. Denn auch insoweit darf eine Auskunft nur unter den Voraussetzungen des § 39 Abs.1 StVG erteilt werden (§ 8a Abs. 1 Nr. 5 letzter Halbs. PflVG). Für die Auskünfte soll unter Beachtung des Datenschutzes der bestehende Rechtsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes zugrunde gelegt werden. Insofern nimmt der „Zentralruf der Autoversicherer” als Auskunftsstelle im Sinne von § 8a Abs.1 PflVG Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und unterliegt im übrigen der Aufsicht durch das Bundesministerium der Justiz (§ 8a Abs. 3 PflVG). Bei dieser – zur Tatzeit noch nicht geltenden – Sachlage hätte G. auch seitens des Zentralrufs der Autoversicherer die erstrebte Auskunft nicht erhalten, nachdem er nicht behauptet hatte, bei den Kennzeichen handele es sich um Fahrzeuge von Unfallgegnern.
c) Soweit der Angeklagte gegen § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB verstoßen haben kann, liegt – soweit aus den Akten ersichtlich – bis auf einen Fall der nach § 205 StGB erforderliche Strafantrag bislang nicht vor. Da das insoweit derzeit bestehende Verfahrenshindernis nach Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen noch entfallen kann, führt dies hier nicht zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO, sondern zur Zurückverweisung der Sache.
aa) Als Verletzte im Sinne von § 77 Abs. 1 StGB strafantragsberechtigt sind hier die einzelnen Kfz-Halter, da der Angeklagte über deren Daten verfügte. Bei § 203 StGB ist Verletzter nur diejenige Person, über deren personenbezogene Daten der Täter Auskunft gegeben hat, nicht aber die speichernde Behörde als „Herrin der Daten” (vgl. BGHR StGB § 77 Abs. 1 Verletzter 1).
bb) Wie der Senat aufgrund der von Amts wegen gebotenen Überprüfung den Strafakten entnimmt, hat lediglich der Geschädigte Z. Strafantrag („wegen aller in Betracht kommender Delikte”) gestellt. Ferner liegt ein Strafantrag des Geschädigten W., allerdings nur wegen versuchter Erpressung vor. Im übrigen haben noch die Geschädigten P. und H. Strafanzeige erstattet. Bei keinem der allein im Ermittlungsverfahren und im wesentlichen schriftlich mittels Fragebogen vernommenen Geschädigten ist jedoch ersichtlich, daß ihnen bewußt gewesen wäre, daß hier neben der jeweils im Vordergrund stehenden versuchten Erpressung auch eine Verletzung von nach § 203 StGB geschützten Rechtsgütern in Betracht kam. Bei dieser Sachlage hätte die Antragsfrist nach § 77b Abs. 2 StGB noch nicht zu laufen begonnen. Die nach § 77b Abs. 2 Satz 1 StGB erforderliche Kenntnis setzt nämlich das Wissen um diejenigen Umstände voraus, die die Tat zum Antragsdelikt machen (vgl. Stree in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 77b Rdn. 7, s. auch BGHSt 44, 209 [212]). Da der Senat nicht ausschließt, daß weitere Strafanträge seitens der Verletzten noch gestellt werden, ist zur Klärung der Verfahrensvoraussetzungen durch den Tatrichter die Zurückverweisung veranlaßt (vgl. BGHSt 46, 307, 309).
Das ist auch im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c SächsDSG nicht entbehrlich. Dieser Ordnungswidrigkeitentatbestand setzt zwar keinen Antrag voraus, ist im Hinblick auf § 1 Abs. 4 SächsDSG gegenüber § 203 StGB jedoch subsidiär (vgl. auch Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 203 Rdn. 29), da diese Vorschrift sich für die vorliegende Fallgestaltung in ihrem Anwendungsbereich mit § 32 Abs. 1 Nr. 1c SächsDSG überschneidet.
2. Der Senat kann offenlassen, ob die Strafkammer die Anforderungen an die Überzeugungsbildung hinsichtlich der ursprünglichen Tatvorwürfe (versuchte Erpressung; Bestechlichkeit) überspannt hat. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte dem früheren Mitangeklagten G. für einen vergleichsweise geringen Betrag von DM 500,– im Monat einen Mercedes Benz 600 zur Verfügung gestellt und ihm überdies ein Darlehen in Höhe von DM 350.000,– gewährt hatte, hätten die den Angeklagten entlastenden Angaben G.s einer besonders kritischen Bewertung unterzogen werden müssen. Dies gilt auch für die Einlassung des Angeklagten selbst, der trotz der erheblichen Anzahl der von G. erfragten Fahrzeughalter geglaubt haben will, daß den Anfragen ausnahmslos angebliche Verkehrsverstöße zugrunde lagen.
Der neue Tatrichter wird aufgrund der Aufhebung Gelegenheit haben, den ursprünglichen Tatvorwurf erneut zu erörtern. Dabei wird es möglicherweise auch Feststellungen dazu bedürfen, über welche „polizeilich zugänglichen Datensysteme” der Angeklagte die Halterdaten ermitteln ließ, da die z.B. im sogenannten automatisierten Verfahren durch die Polizei erhältlichen Daten über diejenigen, die im Rahmen einer einfachen Registerauskunft mitgeteilt werden, hinausgehen.
Soweit Verstöße gegen § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB oder § 32 Abs. 1 SächsDSG in Rede stehen, wird auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte hier in (Dritt-)Bereicherungsabsicht handelte und deshalb die Qualifikationstatbestände gemäß § 203 Abs. 5 StGB oder § 33 SächsDSG erfüllt sind. Denn nach den Feststellungen hatte G. gegenüber dem Angeklagten angegeben, beim Kraftfahrt-Bundesamt falle für jede Anfrage eine Gebühr von DM 10,– an. Es liegt daher nicht fern, daß der Angeklagte G. diese Gebühr ersparen wollte.
Unterschriften
Nack, Wahl, Boetticher, Schluckebier, Hebenstreit
Fundstellen
Haufe-Index 2559353 |
BGHSt 2004, 28 |
BGHSt |
NJW 2003, 226 |
JR 2003, 290 |
NStZ 2003, 148 |
Nachschlagewerk BGH |
ZAP 2002, 1407 |
wistra 2003, 97 |
DAR 2003, 294 |
DSB 2003, 19 |
DVP 2004, 437 |
DuD 2003, 241 |
StV 2003, 332 |
FSt 2003, 280 |