Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Frist des § 22 Abs. 1 DRiG, wenn nach Beendigung eines Richterverhältnisses auf Probe ein neues Richterverhältnis auf Probe durch Ernennung begründet worden ist. Materielle Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung bei einem Richterverhältnis auf Probe
Leitsatz (amtlich)
Maßgeblich für die Fristberechnung des § 22 Abs. 1 DRiG ist das Ernennungsdatum des konkreten Dienstverhältnisses, um dessen Beendigung es geht. Hat der Richter die Entlassung beantragt oder der frühere Dienstherr das Richterverhältnis auf Probe aus den Gründen des § 22 DRiG beendet, und wird ein neues Richterverhältnis auf Probe durch Ernennung begründet, so beginnt die Frist von Neuem.
Normenkette
DRiG § 22 Abs. 1
Verfahrensgang
Brandenburgisches OLG (Urteil vom 26.10.2005; Aktenzeichen DGH 3/03) |
LG Cottbus (Entscheidung vom 25.09.2003; Aktenzeichen 32 DG 3/01) |
Tenor
Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Brandenburgischen DGH für Richter bei dem OLG Brandenburg vom 26.10.2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Die 1962 geborene Antragstellerin, die beide juristische Staatsprüfungen mit der Note "befriedigend" bestanden hat, ist Mutter von zwei Kindern. Sie wurde vom Antragsgegner erstmals mit Wirkung vom 26.5.1992 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe in den höheren Justizdienst des Landes Brandenburg eingestellt, auf ihren eigenen Antrag aber mit Urkunde vom 19.10.1994 zum 31.3.1995 wieder entlassen, nachdem ihre Leistungen in den in der Zwischenzeit erstellten Personal- und Befähigungsnachweisungen wiederholt als "noch nicht durchschnittlichen Anforderungen" entsprechend bewertet worden waren und sie selbst als für das Richteramt "nicht geeignet" bezeichnet worden war. An der Entlassung zum 31.3.1995 hielt der Präsident des OLG auch fest, nachdem die Antragstellerin ihren Entlassungsantrag im März 1995 unter Hinweis auf eine veränderte berufliche und private Situation zurückgenommen hatte. Er teilte ihr jedoch mit, eine Neubewerbung werde angesichts der Beurteilung des Präsidenten des LG Potsdam vom 29.3.1995, in der die Antragstellerin "als für das Richteramt geeignet" bezeichnet worden war, nicht an der ansonsten geltenden Examensnotenvoraussetzung scheitern. Im Übrigen werde ein Bewerbungsverfahren seinen üblichen Lauf nehmen.
[2] Mit Wirkung zum 1.8.1995 wurde die Antragstellerin erneut unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zur Richterin ernannt. Sie war aufgrund entsprechender Dienstleistungsaufträge vom 1.8.1995 bis 30.4.1996 am LG Frankfurt/O., vom 1.5.1996 bis 28.2.1997 am AG Fürstenwalde und vom 1.3. bis 21.9.1997 wieder am LG Frankfurt/O. eingesetzt. Vom 22.9.1997 bis 26.1.1998 befand sie sich wegen ihres am 13.10.1997 geborenen zweiten Kindes im Mutterschutz, vom 27.1.1998 bis 12.10.2000 in Erziehungsurlaub. Ihre Schwangerschaft hatte sie am 14.5.1997 angezeigt.
[3] Die Antragstellerin wurde während ihrer erneuten Proberichterzeit mehrfach dienstlich beurteilt. Mit Personal- und Befähigungsnachweisung vom 15.2.1996, der der Präsident des OLG Brandenburg nicht entgegen trat, bewertete der Präsident des LG Frankfurt/O. sie "als für das Richteramt schon geeignet" und ihre Kenntnisse im Zivil- und Zivilprozessrecht als schon durchschnittlichen Anforderungen entsprechend. Hierzu führte er u.a. aus:
"Die von der Richterin vorgelegten Voten würdigen den Sachverhalt in der Regel erschöpfend, ihre Rechtsausführungen bieten stets eine brauchbare Grundlage für die Kammerberatung. Allerdings hätten die Rechtsausführungen verschiedentlich vollständiger und umfassender sein können. Ihre Entscheidungsentwürfe legt die Richterin stets rechtzeitig vor. Im Aufbau und Stil sind sie nicht zu beanstanden. Sie entsprechen stets dem Beratungsergebnis, so dass die in den vorbereitenden Voten mitunter zu erkennenden Lücken nicht mehr auftreten. Wenngleich die Qualität der von der Richterin vorgelegten Voten und Entscheidungsentwürfe noch nicht durchgehend zufriedenstellend ist, ist die sehr starke Belastung der Richterin in der Kammer zu berücksichtigen."
[4] Mit Beurteilung vom 24.3.1997 bewertete der Präsident des LG Frankfurt/O. die Fähigkeiten und Leistungen der Antragstellerin "insgesamt als durchschnittlich". Für das Richteramt sei sie geeignet. Er wiederholte, dass die von ihr vorgelegten Voten den Sachverhalt in der Regel erschöpfend würdigten und stets eine brauchbare Grundlage für die Kammerberatung böten, wenngleich die rechtlichen Erörterungen verschiedentlich vollständiger und umfassender hätten sein können. Weiter führte er aus:
"Die Leistungen, die die Richterin während ihres Einsatzes am AG Fürstenwalde gezeigt hat, haben das insgesamt positive Bild bestätigt. Die Kenntnisse der Richterin im strafrechtlichen Bereich weisen noch einige Lücken auf, die allerdings bei entsprechender Fortbildung ohne Weiteres zu schließen sein dürften. Die Richterin hat sich als in der Lage erwiesen, ein durchschnittlich belastetes amtsrichterliches Dezernat im Wesentlichen sachgerecht zu verwalten. Ihre Urteile sind insgesamt brauchbar, könnten jedoch verschiedentlich etwas inhaltsreicher ausfallen. Die Richterin hat auch beim AG eine fleißige und zügige Arbeitsweise gezeigt."
[5] In der hierzu ergangenen Überbeurteilung vom 14.5.1997 bewertete der Präsident des OLG Brandenburg die Fähigkeiten und Leistungen der Antragstellerin als "durchschnittlich (untere Grenze)" und führte zur Begründung aus:
"Nach Durchsicht mehrerer von der Richterin beim AG und LG bearbeiteter Verfahrensakten und angesichts der Einschränkungen, die die Beurteilung des Landgerichtspräsidenten auch für die Zeit des Einsatzes als Richterin am AG enthält, nämlich dass
- die Kenntnisse der Richterin im strafrechtlichen Bereich "noch einige Lücken" aufweisen,
- sie sich in der Lage gezeigt hat, ein durchschnittlich belastetes amtsrichterliches Dezernat "im Wesentlichen sachgerecht" zu verwalten und
- ihre Urteile "insgesamt brauchbar" seien, jedoch "verschiedentlich etwas inhaltsreicher" ausfallen könnten,
beurteile ich die Fähigkeiten und Leistungen der Richterin erst als "durchschnittlich (untere Grenze)".
[6] Die gegen diese Überbeurteilung gerichtete Klage der Antragstellerin hat das VG rechtskräftig abgewiesen.
[7] In einem Bericht des Präsidenten des LG Frankfurt/O. vom 29.8.1997 hat dieser zwar eine leichte Verbesserung des Leistungsbildes der Antragstellerin, die mittlerweile in einer Strafkammer tätig war, festgestellt, nicht aber eine durchgreifende Änderung ggü. der letzten Beurteilung. Die Urteilstatbestände hätten in Bezug auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale leichter Ergänzungen bedurft, die Ausführungen zur Strafzumessung seien nicht erschöpfend gewesen.
[8] In dem nachfolgenden Bericht des Präsidenten des LG Frankfurt/O. vom 4.11.1997 ist der Leistungsbericht des Kammervorsitzenden wiedergegeben, in dem es heißt:
"Frau Richterin war unter meinem Vorsitz drei Monate in der Jugendkammer tätig. Aus der Zusammenarbeit mit ihr ergibt sich für mich folgendes Bild: Ihre schriftlichen Arbeiten zeigten ein schwankendes Leistungsbild. Einige der von ihr gefertigten Urteilsentwürfe wiesen Mängel und teilweise grobe Fehler auf, die wohl ihre Ursachen in ungenügenden Kenntnissen des Jugendstrafrechtes hatten. Nachdem die Richterin auf diese Mängel hingewiesen worden war und sie sich die erforderlichen Kenntnisse verschafft hatte, waren ihre folgenden Urteilsentwürfe brauchbar, bedurften nur geringer Korrektur und genügten so schon durchschnittlichen Anforderungen. Ebenso verhielt es sich mit den von Frau in Beschwerdesachen gefertigten Beschlussentwürfen. Teilweise waren nicht geringe Korrekturen erforderlich, insb. wenn komplexe Sachverhalte oder schwierige rechtliche Probleme zu beurteilen waren. Andererseits waren bei einfacher gelagerten Sachverhalten oder Problemen ihre Beschlussentwürfe gut brauchbar. Insgesamt fiel folgendes auf: In einfach gelagerten Fällen vermochte Frau den an sie gestellten Anforderungen zu genügen und gut brauchbare Entwürfe zu liefern. In schwierig gelagerten Fällen bedurfte sie der Anleitung und Unterstützung, um schließlich verwertbare schriftliche Arbeiten zu fertigen. Somit weisen die schriftlichen Arbeiten von Frau kein einheitliches Leistungsbild auf. Nur eingeschränkt brauchbare Entscheidungsentwürfe stehen neben durchschnittlichen Anforderungen genügenden Arbeiten... Aufgrund der im schriftlichen Bereich auszumachenden Unstetigkeit der erbrachten Leistungen beurteile ich ihre Gesamtleistungen als knapp durchschnittlich."
[9] Angesichts dieses Leistungsberichts und einer Einsicht in verschiedene von der Richterin bearbeitete Sachakten war nach Ansicht des Präsidenten des LG Frankfurt/O. eine bessere Bewertung als "durchschnittlich an der unteren Grenze des Beurteilungsspielraums" nicht zu rechtfertigen, da die Richterin noch nicht in der Lage gewesen sei, Fälle mit einer Sach- und Rechtslage von gehobenem Schwierigkeitsgrad in wenigstens durchschnittlichen Anforderungen genügender Weise zu bearbeiten.
[10] Nach Anhörung der Antragstellerin und des Präsidialrates, der gegen die Entlassung keine Einwendungen erhob, entließ der Antragsgegner die Antragstellerin durch Verfügung vom 19.7.2000, der Richterin zugestellt am 13.10.2000, gem. § 22 Abs. 1 DRiG aus dem Richterverhältnis auf Probe mit Wirkung zum 25.11.2000. Zur Begründung der Entlassung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, es bestünden ernsthafte Zweifel an der Eignung der Antragstellerin für eine Tätigkeit als Richterin. Es fehle nach den Beurteilungen der Präsidenten des LG Frankfurt/O. und des OLG Brandenburg sowie den Leistungsberichten an ihrer durchgängigen, die gesamte richterliche Tätigkeit umfassenden durchschnittlichen Leistungsfähigkeit. Bereits in der ersten Beurteilung seien Lücken im Bereich der zivilrechtlichen Voten festgestellt worden. In der Folge seien zwar leichte Verbesserungen, aber keine durchgreifenden Änderungen des Leistungsbildes festzustellen gewesen. Vielmehr habe sich das schwankende Leistungsbild in der Folge bestätigt. Urteilsentwürfe hätten bei komplexen Sachverhalten oder schwierigen rechtlichen Problemen erhebliche Mängel und sogar teilweise grobe Fehler aufgewiesen und seien daher nur eingeschränkt brauchbar gewesen. Lediglich bei einfach gelagerten Sachverhalten und rechtlichen Fragestellungen hätten die Arbeiten durchschnittlichen Anforderungen entsprochen.
[11] Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner durch Bescheid vom 15.5.2001 zurück.
[12] Mit ihrer vor dem Dienstgericht erhobenen Klage begehrt die Antragstellerin die Aufhebung der Entlassungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.5.2001. Das Brandenburgische Dienstgericht für Richter hat den Antrag durch Urteil vom 25.9.2003 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Antragstellerin hat der Brandenburgische DGH für Richter bei dem OLG Brandenburg durch Urteil vom 26.10.2005 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der DGH ausgeführt, der Antragsgegner habe zu Recht seine Entlassungsverfügung auf § 22 Abs. 1 DRiG gestützt, weil die dort genannte Frist von 24 Monaten im Zeitpunkt der Zustellung der Entlassungsverfügung angesichts der Schutzfristen nach den Vorschriften über den Mutterschutz noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Entlassung lägen vor. Ausreichend für die auf § 22 Abs. 1 DRiG gestützte Entlassung sei jeder sachlich vertretbare Grund. Dem werde der angefochtene Bescheid gerecht, der rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelange, dass im Falle der Antragstellerin ernstliche Zweifel an deren Eignung für ein Richteramt bestünden. Der Antragsgegner habe auf der Grundlage der über die Antragstellerin erstellten dienstlichen Beurteilungen und sonstigen Leistungsberichte davon ausgehen dürfen, dass die Antragstellerin seit der (zweiten) Ernennung zur Richterin auf Probe durchweg Leistungsschwankungen gezeigt habe, insb. bei der Bearbeitung nicht einfach gelagerter Fälle noch bis zur Entlassung Mängel zu verzeichnen gewesen seien.
[13] Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Wegen ihres Vorbringens wird auf die Revisionsbegründungsschrift vom 13.4.2006 Bezug genommen.
[14] Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
[15] Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 80 BbgRiG) ist nicht begründet. Die auf § 22 Abs. 1 DRiG gestützte Entlassung der Antragstellerin aus dem Richterverhältnis auf Probe ist rechtlich nicht zu beanstanden.
I.
[16] Die formellen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 DRiG sind erfüllt. Die Antragstellerin wurde am 1.8.1995 zur Richterin auf Probe ernannt. Mit Rücksicht auf den zwischenzeitlichen Mutterschutz und den Erziehungsurlaub der Antragstellerin ist mit der Entlassung zum 25.11.2000 die Zweijahresfrist des § 22 Abs. 1 DRiG gewahrt. Die Entlassung, die - wie hier - zum Ablauf der Frist des § 22 Abs. 1 DRiG aus Gründen des Mutterschutzes oder eines Erziehungsurlaubs aus zwingenden gesetzlichen Gründen nicht möglich ist, ist nach deren Wegfall unter Beachtung der Frist des § 22 Abs. 5 DRiG, nach welcher die Entlassungsverfügung dem Richter sechs Wochen vor dem Entlassungstag mitgeteilt werden muss, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zulässig (BGH, Urt. v. 22.7.1980 - RiZ(R) 4/80, BGHZ 78, 93, 96 f. = MDR 1981, 138). Das war hier der 25.11.2000, da der Erziehungsurlaub der Antragstellerin am 13.10.2000 beendet war.
[17] Dies stellt auch die Revision nicht in Abrede. Sie meint jedoch, bei der Fristberechnung dürfe nicht auf den 1.8.1995 als Einstellungsdatum abgestellt werden, sondern es müsse ausnahmsweise die Zeit berücksichtigt werden, in der die Antragstellerin bereits zuvor Richterin auf Probe gewesen sei, da die Entlassung und sofortige Wiedereinstellung eine Umgehung der Fristenregelung des § 22 Abs. 1 DRiG darstelle. Dies trifft nicht zu.
[18] Maßgeblich für die Fristberechnung des § 22 Abs. 1 DRiG ist das Ernennungsdatum des konkreten Dienstverhältnisses, um dessen Beendigung es geht. Hat der Richter - wie hier - die Entlassung beantragt oder der frühere Dienstherr das Richterverhältnis auf Probe aus den Gründen des § 22 DRiG beendet, und wird - wie hier - ein neues Richterverhältnis auf Probe durch Ernennung begründet, so beginnt die Frist von Neuem (Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz 5. Aufl., § 22 Rz. 6). Andernfalls könnte der Fall eintreten, dass der Dienstherr den Richter auf Probe nach Begründung eines neuen Dienstverhältnisses nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 DRiG entlassen kann. Dafür gibt es keinen überzeugenden Grund.
[19] Entgegen der Auffassung der Revision stellt die auf Antrag der Richterin erfolgte Entlassung und ihre spätere Neueinstellung auch keine Umgehung der Fristenregelung des § 22 DRiG durch den Antragsgegner dar, die es ihm verwehren würde, sich auf die mit der Begründung des neuen Dienstverhältnisses neu laufende Frist des § 22 DRiG zu berufen. Dabei kann dahin stehen, ob dieser Vortrag, den die Antragstellerin in den Tatsacheninstanzen so nicht gehalten hat, im Revisionsverfahren noch zulässig ist. Er ist jedenfalls schon angesichts des eigenen Vortrags der Antragstellerin in der Berufungsbegründung nicht zutreffend. Danach hat sie sich, nachdem sie durchgehend schlecht beurteilt und als für den Richterberuf nicht geeignet bewertet worden war, zu dem Entlassungsantrag entschlossen, um in einem anderen Arbeitszusammenhang noch einmal neu anfangen zu können. Die Entlassung mit späterer Neueinstellung stellt sich vor diesem Hintergrund nicht als Umgehung der Frist des § 22 Abs. 1 DRiG durch den Antragsgegner dar, sondern als die Einräumung einer dem Wunsch der Antragstellerin entsprechenden weiteren Möglichkeit, sich noch einmal von Neuem in einem Proberichterverhältnis bewähren zu können mit der Folge, dass auch die Fristen für eine erleichterte Entlassung nach § 22 Abs. 1 DRiG erneut zu laufen begannen.
[20] Etwas anderes folgt auch nicht etwa daraus, dass die Antragstellerin im Anschluss an die auf ihren eigenen Antrag hin ergangene Entlassungsverfügung in den verbleibenden Monaten ihrer ersten Proberichterzeit verbesserte Leistungen erbracht hatte. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, können Leistungen, die nach der Entlassungsverfügung erbracht werden, Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Entlassung als eines rechtsgestaltenden Aktes nicht mehr beeinträchtigen (BGH, Urt. v. 29.9.1975 - RiZ(R) 1/75, DRiZ 1976, 23, 24; v. 12.10.1995 - RiZ(R) 8/94, DRiZ 1997, 67, 68). Der Antragsgegner war daher nicht etwa verpflichtet, das frühere Proberichterverhältnis fortzusetzen. Die Entlassung und spätere Neueinstellung der Antragstellerin stellt sich danach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als Umgehung der Fristenregelung des § 22 Abs. 1 DRiG dar.
II.
[21] Zu Recht hat der DGH für Richter die Entlassungsverfügung auch als materiell rechtmäßig angesehen. Sie überschreitet weder die Grenzen des Ermessens, das § 22 Abs. 1 DRiG dem Dienstherrn einräumt, noch widerspricht sie dem Zweck dieser Ermächtigung (§ 114 VwGO).
[22] Nach § 22 Abs. 1 DRiG ist die Entlassung eines Richters auf Probe bis zum Ablauf des 24. Monats nach seiner Ernennung aus jedem sachlichen Grund zulässig (BGH, Urt. v. 22.7.1980 - RiZ(R) 4/80, BGHZ 78, 93, 98 = MDR 1981, 138). Die Entlassung setzt insb. nicht die Feststellung voraus, der Richter auf Probe sei für das Amt des Richters nicht geeignet. Vielmehr rechtfertigen schon ernstliche Zweifel an der Eignung eines Richters auf Probe, die sich aus einer dienstlichen Beurteilung ergeben können, seine Entlassung (BGH, Urt. v. 29.9.1975 - RiZ(R) 1/75, DRiZ 1976, 23, 24; v. 10.7.1996 - RiZ(R) 3/95, DRiZ 1996, 454). Solche Zweifel begründende Umstände hat der Antragsgegner nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Dienstgerichtshofes für Richter in der Entlassungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid, die sich auf die vorangegangenen Personal- und Befähigungsnachweisungen und die ergänzenden Leistungsberichte des Präsidenten des LG Frankfurt/O. stützen, dargelegt.
[23] Die Beurteilung der Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum gewährt, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2002 - RiZ(R) 5/01, BGHReport 2003, 416 = NJW-RR 2003, 570, 572 m.w.N.).
[24] 1. Der Antragsgegner hat den Begriff der Eignung nicht verkannt. Er hat in der Entlassungsverfügung auf die vorangegangenen Beurteilungen der Präsidenten des LG Frankfurt/O. und des OLG Brandenburg sowie die Leistungsberichte des Präsidenten des LG Frankfurt/O. verwiesen. Danach waren während der gesamten Proberichterzeit der Antragstellerin Leistungsdefizite festzustellen. Es fehlte an einer durchgängigen, die gesamte richterliche Tätigkeit umfassenden durchschnittlichen Leistungsfähigkeit. Dies bezog sich sowohl auf die Tätigkeit der Antragstellerin in Zivilsachen als auch später in Strafsachen. Es wurden sowohl Lücken in den Voten als auch bei komplexen Sachverhalten oder schwierigen rechtlichen Problemen erhebliche Mängel und zum Teil grobe Fehler festgestellt. Unter diesen Umständen bestehen offenkundig erhebliche Zweifel an der Eignung der Antragstellerin, wobei der Antragsgegner nicht einmal berücksichtigt hat, dass dem hier in Rede stehenden Richterverhältnis bereits eine mehrjährige Tätigkeit der Antragstellerin als Proberichterin in der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorausgegangen war, in der die Antragstellerin bereits richterliche Erfahrung hatte sammeln können.
[25] 2. Der Antragsgegner ist auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Er durfte der Entlassungsverfügung entgegen der Auffassung der Revision die vorangegangenen Personal- und Befähigungsnachweisungen sowie die Leistungsberichte zugrunde legen. Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes darf sich der Dienstherr bei ihm obliegenden Personalentscheidungen auf Beurteilungen des Dienstvorgesetzten verlassen, solange er keinen vernünftigen Anlass hat, ihre Zuverlässigkeit zu bezweifeln (BGH, Urt. v. 13.11.2002 - RiZ(R) 5/01, BGHReport 2003, 416 = NJW-RR 2003, 570, 572 m.w.N.). Zu solchen Zweifeln bestand hier kein Anlass. Anders als die Revision meint, hat der Antragsgegner für seine abschließende Bewertung nicht etwa nur selektiv Erkenntnisse aus Leistungen der Antragstellerin gezogen, die diese lediglich jeweils am Anfang einer ihr neu zugewiesenen Tätigkeit erbracht hat. Die vom Antragsgegner aufgeführten Leistungsdefizite finden sich vielmehr in sämtlichen Beurteilungen und ziehen sich durch die gesamte Proberichterzeit der Antragstellerin, die die Beurteilungen mit Ausnahme der Überbeurteilung des Präsidenten des OLG vom 14.5.1997 nicht angefochten hat. Nicht zuletzt der Umstand, dass die Klage der Antragstellerin gegen diese Überbeurteilung, in der der Präsident des OLG nach Durchsicht mehrerer von der Antragstellerin beim AG und LG bearbeiteter Verfahrensakten die zu dieser Zeit erkennbaren Leistungsdefizite der Antragstellerin zusammengefasst hatte, keinen Erfolg hatte, belegt im Übrigen, dass ein Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit der vom Antragsgegner zur Grundlage seiner Entlassungsverfügung gemachten Beurteilungen nicht besteht. Soweit die Revision darauf verweist, die Leistungseinschätzung des Präsidenten des LG vom 4.11.1997 habe einen Zeitraum von nur drei Monaten umfasst, in welchem die Antragstellerin sich in das für sie neue Rechtsgebiet des Jugendstrafrechts habe einarbeiten müssen, übersieht sie, dass dieser Leistungsbericht nicht für sich steht, sondern sich an die vorangegangenen Beurteilungen und den Leistungsbericht vom 29.8.1997 anschließt, in welchem der Präsident des LG bemängelt hatte, dass durchgreifende Änderungen im Leistungsvermögen der Antragstellerin seit der letzten Beurteilung nicht zu verzeichnen seien. Die Dienstvorgesetzten haben - anders als die Revision meint - daher nicht etwa nur selektiv Erkenntnisse aus einzelnen Vorgängen gezogen, sondern die Leistungen der Antragstellerin kontinuierlich beobachtet und - wie das Dienstgericht zutreffend ausgeführt hat - die Beurteilung der Fähigkeiten und Leistungen der Antragstellerin auf der Grundlage einer breiten Erkenntnisbasis unter Berücksichtigung eines hinlänglich langen Zeitraums getroffen.
III.
[26] Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO.
[27] Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren entsprechend §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 30.896,45 EUR festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 1643721 |
BGHR 2007, 132 |
NJW-RR 2007, 279 |