Leitsatz (amtlich)
Zur Unzulässigkeit einer Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten, der bei einem Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals Aufnäher an seiner Uniform trug (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 8. November 2022 - VI ZR 1319/20; VI ZR 1328/20; VI ZR 22/21).
Normenkette
BGB §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
OLG Naumburg (Entscheidung vom 21.01.2021; Aktenzeichen 9 U 78/20) |
LG Dessau-Roßlau (Entscheidung vom 08.05.2020; Aktenzeichen 4 O 448/19) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Januar 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Unterlassung der Veröffentlichung des Fotos des Klägers mit dessen für Dritte erkennbarem Gesicht, wie auf der Internetseite der Beklagten https://www.lvz.de/Nachrichten/Politik/Schwarze-Sonne-Toten-kopf-Runen-Diese-Symbole-und-Codes-benutzen-Rechtsradikale geschehen, gerichtete Klage unter Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 8. Mai 2020 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in Anspruch.
Rz. 2
Der Kläger ist Beamter der Bundespolizei. Er unterstützte bei der Veranstaltung "Rechts rockt nicht" am 22. Juni 2019 in Ostritz die Landespolizei Sachsen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Veranstaltung richtete sich gegen ein gleichzeitig in Ostritz stattfindendes, als "Schild- und Schwertfestival" ("SS-Festival") bezeichnetes Neonazifestival.
Rz. 3
Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer Internetseite www.lvz.de unter dem Datum 24. Juni 2019 einen Artikel mit folgendem Wortlaut:
"Schwarze Sonne, Totenkopf, Abkürzungen
Diese Symbole und Codes benutzen Rechtsradikale
Während einem Einsatz auf dem Neonazi-Festival ‘Schild und Schwert‘ im sächsischen Ostritz trägt ein Bundespolizist fragwürdige Aufnäher, die zur rechten Szene gehören. Was bedeuten sie? Und welche Codes und Zeichen verbergen sich hinter der Symbolik? Ein Überblick."
Rz. 4
An dieser Stelle des Artikels folgt ein Bild mit zwei Festival-Besuchern. Darunter steht: "Besucher auf einem Rechtsrockkonzert in Ostritz." Der Artikel geht folgendermaßen weiter:
"Berlin. Hunderte Rechtsextreme waren am Wochenende ins sächsische Ostritz zum ‘Schild und Schwert‘-Festival gereist. Doch nicht nur die Besucher fielen durch Kleidung mit rechter Symbolik auf: Ein Foto zeigt einen Bundespolizisten, an dessen Uniform zwei Abzeichen angebracht sind, die mit der rechten Szene in Verbindung gebracht werden. Unter Rechtsextremen werden etliche Codes, wie diese Symbole benutzt. Eine Übersicht.
Das bedeuten die Anhänger des Polizisten"
Rz. 5
Im Anschluss ist eine Kurznachricht aus dem Internetportal Twitter - ein Tweet - der Initiative "Rechts rockt nicht!" vom 22. Juni 2019 abgebildet mit einem unverpixelten, portraitähnlichen Foto des Klägers. Er trägt eine Uniform mit der Aufschrift "POLIZEI" in Brusthöhe und darunter zwei Aufnäher. Einer davon zeigt ein Schwert mit Schild und Flügeln. Darüber steht: "RECTE FACIENDO NEMINEM TIMEAS", übersetzt: "Tue Recht und scheue niemand". Der andere Aufnäher zeigt ein griechisches Omega mit Spartanerhelm und gekreuzten Schwertern, darunter steht: "ΜΟΛΟΝ ΛΑΒΕ" (Molon Labe), übersetzt: "Komm und hol sie dir". Unter dem Bild des Klägers heißt es in der Twitter-Nachricht der Initiative "Rechts rockt nicht!": "Was sollen denn diese Abzeichen bedeuten @PolizeiSachsen @bpolpir? Sind diese offiziell oder mal wieder ein Einzelfall?" Am Ende des Tweets steht: "1.454 Nutzer sprechen darüber". In dem Artikel heißt es weiter:
"‘Tue recht und scheue niemanden‘ (‘Faciendo Neminem Timeas‘) steht auf dem Patch (KIett-Aufkleber), oben auf der Uniform des Polizisten. Außerdem ist das Symbol der Kreuzritter abgebildet, die im Mittelalter gegen muslimische Länder im Nahen Osten kämpften. Anders Breivik, der 2011 77 Menschen in Norwegen tötete, sowie der Attentäter von Christchurch beriefen sich auf die Tradition der Kreuzritter.
Den zweiten Aufnäher ziert der Spruch ‘Molon Labe‘ (‘Komm und hol sie dir‘), darunter ist ein antiker, griechischer Helm zu sehen. Das Zitat stammt von König Leonidas I. von Sparta und ist ebenfalls in der rechten Szene verbreitet.
Die Symbole der Rechtsradikalen
Die Schwarze Sonne: Sie gilt als Symbol der SS und erinnert an drei übereinander liegende Hakenkreuze. Da die Schwarze Sonne nicht verboten ist, wird sie häufig als Ersatzsymbol für das Hakenkreuz verwendet. Die Sonne führt auf eine ‘nordische Urkraft‘ zurück und solle einen arischen Ursprungsmythos darstellen. Verboten ist hingegen die Verwendung des Sonnenkreuzes: Ein Kreuz, das von einem Ring umrundet wird.
Der Totenkopf galt als Erkennungsmerkmal von SS-Soldaten, die für die Bewachung von Konzentrationslagern zuständig waren. Heute wird es in verschiedenen Variationen zur Schau gestellt, da das Original verboten wurde. Das gilt auch für den SS-Wahlspruch ‘Meine Ehre heißt Treue‘. Strafbar ist auch das Zeigen der SS-Doppelrune."
Rz. 6
Im Artikel folgt an dieser Stelle ein Bild mit einer Schwarzen Sonne auf einem Flyer. Es schließt sich folgender Text an:
"Die Triskele wird wie die Schwarze Sonne häufig als Ersatzsymbol verwendet. Im Nationalsozialismus war sie ein Zeichen der SS-Freiwilligen-Grenadierdivision Langemark. Die Triskele wird international von rassistischen Bewegungen verwendet. Etwa vom Klu-Klux-Klan in den USA oder der radikalen Apartheitsbewegung in Südafrika. Die Verwendung ist nicht strafbar.
Die geballte Faust: Die geballte, weiße Faust, die aufwärts gerichtet gezeigt wird, soll Stärke und Macht ausdrücken. Sie entstand als Gegensatz zur schwarzen Faust der Black-Power-Bewegung in den USA und wird international verwendet.
13/4/7 und 14: Das bedeuten rechte Zahlencodes
Die geläufigsten Codes bestehen aus den Zahlen 18 und 88. Die Ziffern bezeichnen die Platzierung des Buchstaben im Alphabet. 18 steht entsprechend für ‘AH‘ und bedeutet Adolf Hitler, die 88 bedeutet ‘Heil Hitler‘.
13/4/7 steht für die Formel ‘mit deutschem Gruß‘ und ist strafbar. 19/8 kürzen den Ausruf ‘Sieg Heil‘ ab. Die 28 steht für die Buchstaben B und H und kürzt das in Deutschland verbotene Netzwerk ‘Blood and Honour‘ ab."
Rz. 7
Der Kläger macht geltend, die Veröffentlichung seines Bildes im Zusammenhang mit der Kommentierung im Text vermittele dem Leser, dass die an seiner Uniform angebrachten Aufnäher seine rechte Gesinnung zum Ausdruck brächten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es unter anderem zu unterlassen, das Foto des Klägers mit dessen für Dritte erkennbarem Gesicht, wie auf der Internetseite www.lvz.de geschehen, zu veröffentlichen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel hinsichtlich der Veröffentlichung auf www.lvz.de - die zusätzliche Veröffentlichung in der Leipziger Volkszeitung ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens - weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Rz. 8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 9
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Wiedergabe seines unverpixelten Bildes im Zusammenhang mit der Berichterstattung. Bei dem verbreiteten Foto handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Es zeige den Kläger bei seinem Einsatz anlässlich des Festivals "Schild und Schwert" im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit. Die Textberichterstattung hierzu beziehe sich auf das Foto und werfe die Frage auf, inwieweit rechtes Gedankengut in der Polizei verbreitet sei. Das Bild habe, wie auch die Wortberichterstattung, aufgrund der öffentlichen Diskussion über rechte Tendenzen innerhalb der Sicherheitsorgane hohen Informationswert. Der Artikel sei von einer sachlichen Darstellung getragen. Es könne dahinstehen, ob die vom Kläger gezeigten Aufnäher tatsächlich rechter oder rechtsradikaler Natur seien. Wenn der Kläger, der anlässlich eines Neonazifestivals mit dem Namen "Schild und Schwert" eingesetzt worden sei, Aufnäher trage, die Schwert und Schild darstellten, liege für den unbefangenen Betrachter die Vermutung nahe, dass er damit seine Sympathie für die Veranstaltung zum Ausdruck bringe. Es komme allein auf den äußeren Anschein und nicht auf das tatsächlich vom Kläger Gewollte an, da nur der äußere Anschein für die Öffentlichkeit und die Presse sichtbar werde. Gegenüber dem Interesse der Presse an der Veröffentlichung wiege die Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit weniger schwer. Zwar mache das Bild in identifizierender Weise ein Verhalten des Klägers öffentlich bekannt, das ihn in den Augen des überwiegenden Teils der Leser negativ qualifiziere. Bei der Frage der Gewichtung der Beeinträchtigung sei aber zu berücksichtigen, dass der Kläger auch nur von einem kleinen Kreis von Personen vollständig identifiziert werden könne, nämlich von seinem beruflichen und näheren persönlichen Umfeld. Hinzu komme, dass sich der Kläger selbst in diese Situation begeben und für das Tragen der Aufnäher unter Verletzung von Dienstvorschriften entschieden habe. Dass er als Beamter der Bundespolizei bei einem Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals im Fokus der Öffentlichkeit stehe, sei vorhersehbar. Dass die Bildveröffentlichung ihn belaste, stehe außer Frage. Nach Abwägung dieser Kriterien sei die identifizierende Berichterstattung zulässig.
II.
Rz. 10
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im angefochtenen Umfang. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen seine Annahme, der Kläger habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung seines Bildnisses im Kontext der Berichterstattung der Beklagten vom 24. Juni 2019 auf der Seite www.lvz.de nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nicht.
Rz. 11
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG beurteilt (Senatsurteile vom 29. September 2020 - VI ZR 449/19, ZUM 2021, 50 Rn. 16; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, ZUM-RD 2020, 642 Rn. 9; jeweils mwN). Dieses steht sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang (vgl. BVerfGE 120, 180, 211 ff., juris Rn. 78 ff.; EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.).
Rz. 12
Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon bestehen allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen. Diese Ausnahmen gelten aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2020 - VI ZR 449/19, ZUM 2021, 50 Rn. 17; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, ZUM-RD 2020, 642 Rn. 9; jeweils mwN).
Rz. 13
2. Die vom Kläger angegriffene Bildberichterstattung ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Rz. 14
a) Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine - revisionsrechtlich voll zu überprüfende - Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Medien aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits.
Rz. 15
aa) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Es gehört zum Kern der Freiheit der Presse, dass diese innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2020 - VI ZR 449/19, ZUM 2021, 50 Rn. 22; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, ZUM-RD 2020, 642 Rn. 12 f.; jeweils mwN). Bilder können einen Wortbericht ergänzen und dabei der Erweiterung seines Aussagegehalts dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten. Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 11, 16; Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, juris Rn. 50 mwN).
Rz. 16
bb) Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Es bedarf einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Presse sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 16; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigt (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2020 - VI ZR 449/19, ZUM 2021, 50 Rn. 23; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, ZUM-RD 2020, 642 Rn. 15 ff.; jeweils mwN).
Rz. 17
Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2020 - VI ZR 449/19, ZUM 2021, 50 Rn. 24; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, ZUM-RD 2020, 642 Rn. 17; jeweils mwN). Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile vom 29. September 2020 - VI ZR 449/19, ZUM 2021, 50 Rn. 25; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, ZUM-RD 2020, 642 Rn. 19; jeweils mwN; EGMR, NJW 2019, 741 Rn. 30). Von Bedeutung ist ebenfalls die Rolle des Betroffenen in der Öffentlichkeit. Wenn Fragen von allgemeinem Interesse betroffen sind, ist das Maß hinnehmbarer Kritik bei einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, wenn er in amtlicher Eigenschaft tätig wird, weiter als bei Privatpersonen (EGMR, AfP 2014, 430 Rn. 33 f.; EGMR, NJW 2006, 1645 Rn. 80).
Rz. 18
Die von der Freiheit der Meinungsäußerung umfasste Veröffentlichung von Fotos betrifft einen Bereich, in dem der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besondere Bedeutung hat (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 103; EGMR, GRUR 2004, 1051 Rn. 59). Es kann sich aber niemand über eine Verletzung des Schutzes seines guten Rufs als Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EGMR beschweren, wenn sie die vorhersehbare Folge eigenen Verhaltens ist (vgl. EGMR, GRUR 2012, 741 Rn. 83).
Rz. 19
b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe rechtfertigen die getroffenen Feststellungen nicht die Beurteilung, dass die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung hinsichtlich der Bildberichterstattung im Artikel "Diese Symbole und Codes benutzen Rechtsradikale" zugunsten der Beklagten ausfällt. Die den Kläger mithilfe des Fotos identifizierende Berichterstattung transportiert die Tatsachenbehauptung, der Kläger habe bei seinem Einsatz als Bundespolizist anlässlich eines Neonazifestivals Aufnäher getragen, die zur rechten Szene gehörten und von Rechtsradikalen getragen würden, und ordnet den Kläger damit selbst der rechten Szene zu.
Rz. 20
aa) Das portraitähnliche Foto zeigt den Kläger mit unverpixeltem und halb ins Profil gedrehtem Kopf ohne Kopfbedeckung. Er trägt eine Sonnenbrille; sein Gesicht mit Ausnahme seiner Augen ist gut zu erkennen. Aufgrund des portraitartigen Charakters des Bildes kann er im Kollegen- und Bekanntenkreis identifiziert werden. Er steht vor einem Einsatzfahrzeug der Polizei in Uniform. Zu sehen ist nur der Oberkörper. Auf seiner Schutzweste ist in Brusthöhe der Schriftzug "POLIZEI" zu lesen. Unter diesem Schriftzug sind zwei Aufnäher zu erkennen. Der eine zeigt ein Schwert mit nach unten zeigender Spitze und einem auf der Klinge des Schwertes unterhalb des Griffs angebrachten Schild mit rotem Kreuz. Rechts und links der Klinge sind Flügel mit Federn zu sehen. Über dem Schwert steht in Großbuchstaben "RECTE FACIENDO NEMINEM TIMEAS", übersetzt: "Tue Recht und scheue niemand". Auf dem zweiten Aufnäher ist ein griechisches Omega zu sehen. Das Rund des griechischen Buchstabens umschließt einen Spartanerhelm mit zwei gekreuzten Schwertern. Unterhalb des Omega steht "ΜΟΛΟΝ ΛΑΒΕ" (Molon Labe), übersetzt: "Komm und hol sie dir".
Rz. 21
Das Foto des Klägers ist Teil einer Kurznachricht der Initiative "Rechts rockt nicht!", die sich mit den Fragen "Was sollen denn diese Abzeichen bedeuten? Sind diese offiziell oder mal wieder ein Einzelfall?" auf Twitter an die Polizei Sachsen und die Bundespolizei wendet. Mit dem Bild des Klägers und diesem Text stellt die Initiative die Gesinnung des Klägers in Frage. Aus der Angabe unter dem Tweet "1.454 Nutzer sprechen darüber" ergibt sich darüber hinaus, dass hierüber im sozialen Netzwerk Twitter bereits zahlreich diskutiert wird.
Rz. 22
bb) Hierauf beschränkt sich der Informationsgehalt der angegriffenen Berichterstattung aber nicht. Der Tweet mit dem Foto des Klägers ist Bestandteil eines Artikels mit der Überschrift "Diese Symbole und Codes benutzen Rechtsradikale". In diesem Artikel wird davon berichtet, dass beim "Neonazi-Festival ‘Schild und Schwert‘" nicht nur die Besucher durch Kleidung mit rechter Symbolik aufgefallen seien, sondern auch ein - namentlich nicht genannter - Bundespolizist zwei "fragwürdige" Abzeichen getragen habe, "die zur rechten Szene gehören" bzw. "mit der rechten Szene in Verbindung gebracht werden". Es wird weiter berichtet, "unter Rechtsextremen werden etliche Codes, wie diese Symbole, benutzt". Nach der Wiedergabe des Fotos des Klägers wird die Bedeutung der Sprüche auf den Aufnähern erklärt. Es wird erläutert, dass auf einem der Aufnäher "das Symbol der Kreuzritter" abgebildet sei, auf deren Tradition sich der norwegische Attentäter Anders Breivik und der Attentäter von Christchurch beriefen. Weiter wird auf die Herkunft des Spruchs "Molon Labe" eingegangen, der laut Artikel ebenfalls in der rechten Szene verbreitet sei. Abschließend erläutert der Artikel unter der Überschrift "Die Symbole der Rechtsradikalen" die Bedeutung weiterer Zeichen und Zahlencodes.
Rz. 23
Der unvoreingenommene und verständige Leser (vgl. Senatsurteile vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, juris Rn. 29; jeweils mwN) entnimmt dieser Berichterstattung im Gesamtzusammenhang die Tatsachenbehauptung, dass der durch das Bild identifizierbare Kläger bei seinem Einsatz als Bundespolizist anlässlich eines Neonazifestivals Aufnäher getragen habe, die zur rechten Szene gehörten und von Rechtsextremen getragen würden. Die Berichterstattung der Beklagten wirft - anders als die Berichterstattungen, die den Senatsurteilen vom heutigen Tag in den Verfahren VI ZR 1319/20, VI ZR 1328/20 und VI ZR 22/21 zugrunde liegen - nicht nur die offene Frage auf, ob der Kläger mit der rechten Szene sympathisiert, sondern ordnet die Aufnäher des Klägers und letztlich diesen selbst der rechten bzw. rechtsradikalen Szene zu. Die Berichterstattung geht damit in ihrem Aussagegehalt über den Inhalt des abgebildeten Tweets der Initiative "Rechts rockt nicht!" deutlich hinaus. Mit diesem Informationsgehalt beeinträchtigt die angegriffene Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zusätzlich in seinen Ausprägungen des Schutzes der Berufsehre und der sozialen Anerkennung (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 17, 31; vom 26. Januar 2021 - VI ZR 437/19, VersR 2021, 856 Rn. 18).
Rz. 24
cc) Die Berichterstattung darüber, welche Symbole und Codes Rechtsextreme benutzen, hat erheblichen Informationswert. Trifft die Tatsachenbehauptung, der Kläger habe als Polizist bei einem dienstlichen Einsatz Aufnäher getragen, die zur rechtsextremen Szene gehören, zu, wird der Informationswert der Berichterstattung noch gesteigert. Wenn Polizisten bei der Dienstausübung Abzeichen tragen, die Rechtsextreme benutzen, ist eine öffentliche Diskussion darüber von großem gesellschaftlichen Interesse. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Neutralität, Objektivität, Unparteilichkeit und Verfassungstreue der Polizei hängt zu einem erheblichen Teil vom Auftreten und dem äußeren Erscheinungsbild dieser Beamten ab. Auch nach außen müssen Polizeibeamte bei der Dienstausübung eine innere Haltung ausdrücken, die durch Neutralität, Distanz und Objektivität geprägt ist (vgl. BVerwGE 168, 129 Rn. 27).
Rz. 25
dd) Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen überwiegt das Recht der Beklagten - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit nicht.
Rz. 26
Der Informationsgehalt der Bildberichterstattung beschränkt sich auf die Illustration der in der Textberichterstattung enthaltenen Aussagen, dass der auf dem Foto abgebildete Bundespolizist beim "Schild- und Schwertfestival" in Ostritz an seiner Uniform zwei Aufnäher getragen habe, die zur rechten Szene gehörten bzw. mit der rechten Szene in Verbindung gebracht und von Rechtsextremen benutzt würden. Die Textberichterstattung befasst sich im Übrigen nicht mit dem Kläger oder seinem Einsatz anlässlich des Neonazifestivals in Ostritz. Das Bild des Klägers dient damit - anders als im Fall der Klägerin des Verfahrens VI ZR 125/08 (Senatsurteil vom 13. April 2010, NJW 2010, 3025 Rn. 17 f.) - nicht der Illustration eines weiteren, vom Kläger auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen hinzunehmenden Gegenstands der Berichterstattung.
Rz. 27
Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar eingeräumt, dass einzelne auf den Aufnähern zu erkennende Elemente auch in der rechten Szene Verwendung finden. Er hat aber bestritten, dass die beiden Aufnäher in ihrer Gesamtheit in diesen Kreisen benutzt werden. Das Berufungsgericht durfte die Frage, ob die Tatsachenbehauptung im Artikel zutrifft, dass die vom Kläger auf dem Bild getragenen Aufnäher als solche zu den Codes und Symbolen der rechten Szene gehören, nicht offenlassen. Die Berichterstattung trifft insoweit nicht nur die Aussage, dass diese Aufnäher auch in der rechten Szene Verwendung finden, womit deutlich würde, dass diese Aufnäher nicht ausschließlich der rechten Szene zuzuordnen wären, sodass ihr Tragen auch noch keinen eindeutigen Schluss auf die Gesinnung des Klägers zuließe. Mit der weitergehenden Aussage, die vom Kläger getragenen Aufnäher gehörten als solche - ebenso wie die anderen im Artikel angesprochenen Symbole und Codes - zur rechten bzw. rechtsextremen Szene, ordnet der Artikel den Kläger ohne Weiteres selbst diesem Lager zu. Der Vorwurf, Aufnäher, die (nur) von Rechtsextremen getragen werden, bei der Dienstausübung getragen zu haben, wiegt für einen Bundespolizisten, dessen persönliche Eignung für diesen Beruf dadurch in Frage stehen kann (vgl. hierzu BVerwG, NVwZ 2001, 1410, 1412, juris Rn. 36; BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 6 CS 21.111, juris Rn. 20), schwer. Die mit der Illustration dieser Tatsachenbehauptung durch sein Bildnis verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts muss der Kläger nicht hinnehmen, wenn die Tatsachenbehauptung falsch ist.
Rz. 28
3. Die angefochtene Entscheidung beruht auf dem dargestellten Rechtsfehler, soweit die Klage hinsichtlich der Bildberichterstattung auf der Internetseite www.lvz.de abgewiesen wurde. Das Berufungsurteil war daher insoweit aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses ggf. weitere Feststellungen treffen kann.
Seiters |
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von Pentz |
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Klein |
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Allgayer |
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Linder |
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Fundstellen
NVwZ 2023, 9 |
GRUR 2023, 196 |
JZ 2023, 74 |
JZ 2023, 76 |
MDR 2023, 436 |
VersR 2023, 724 |
ZUM 2023, 207 |
GRUR-Prax 2023, 104 |