Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Eigenhaftung eines Betreuers wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens gegenüber dem Vertragspartner des Betreuten.
Normenkette
BGB § 276
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. September 1993 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 6 des Landgerichts Berlin vom 25. November 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der klagende Verein betreibt das evangelische Waldkrankenhaus in S., in dem sich die am 4. Mai 1910 geborene A. G. vom 15. Februar 1991 bis zu ihrem Tode am 12. April 1992 in stationärer Behandlung befand. Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, wurde am 16. August 1991 zum Gebrechlichkeitspfleger von A. G. mit dem Wirkungskreis „Aufenthaltsbestimmung, Zustimmung zur Heilbehandlung, Regelung von Vermögensangelegenheiten” bestellt und übte das ihm übertragene Amt – zunächst als Pfleger, ab 1. Januar 1992 als Betreuer – bis zu ihrem Ableben aus.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung noch offener Krankenhausrechnungen in Höhe von 35.697,64 DM nebst Zinsen. Der Kläger ist der Auffassung, daß der Beklagte – diesem hatte der Kläger mit Schreiben vom 29. August 1991 mitgeteilt, daß die AOK B. die Kostenübernahme zum 30. Juni 1991 eingestellt habe – für die vermögenslose A. G. noch zu deren Lebzeiten Sozialhilfeleistungen hätte beantragen müssen, um auf diese Weise die Begleichung der Krankenhausrechnungen sicherzustellen. Wegen dieses Versäumnisses sei der Beklagte, da er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe, auch ihm, dem Kläger, gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Hätte er, der Kläger, gewußt, daß A. G. vermögenslos sei und der Beklagte keinen Sozialhilfeantrag gestellt habe, hätte er A. G. nicht mehr weiterversorgt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist, und zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, das die Klage zu Recht in vollem Umfange abgewiesen hat.
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß: Der Beklagte sei bereits aufgrund der öffentlichen Bestellung durch das Vormundschaftsgericht Dritten gegenüber mit einem besonderen Vertrauensvorschuß ausgestattet worden. Auch mache die Bezugnahme auf das Wohl des Betreuten als entscheidungserheblicher Maßstab für das Verhalten des Betreuers (§ 1901 BGB n.F.) deutlich, daß die Aufgaben des Betreuers über die eines bloßen Interessenvertreters hinausgingen. Die besondere Stellung des Betreuers erfordere es daher, ihn Dritten gegenüber als Sachwalter haften zu lassen, sofern die Voraussetzungen hierfür auch im übrigen erfüllt seien. Hinzu komme, daß der Beklagte aufgrund seiner beruflichen Stellung als Rechtsanwalt dem Kläger die Gewähr dafür geboten habe, daß er das zur Geltendmachung oder Absicherung der A. G. zustehenden Ansprüche – Anspruch auf Sozialhilfe, Rückforderungsanspruch wegen Notbedarfs des Schenkers (§ 528 Abs. 1 BGB) gegen J. M., dem A. G. 1990 gegen Einräumung des Nießbrauchs ein Wohnhausgrundstück übertragen hatte – Notwendige tun werde.
Der Beklagte habe gegenüber dem Kläger in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, indem er auf die Bitte des Klägers hin mitzuteilen, wer künftig als Kostenträger für die A. G. gewährten Pflegeleistungen in Betracht komme, darum gebeten habe, die Pflegekostenrechnungen ihm selbst zuzusenden. Dadurch habe der Beklagte den Eindruck erweckt, daß er in seiner Funktion als Pfleger und Rechtsanwalt das zur Begleichung der Rechnung Erforderliche veranlassen werde und die Bezahlung der Rechnungen ohne weiteres sichergestellt sei. Dieser Eindruck sei noch dadurch verstärkt worden, daß die erste dem Beklagten übermittelte Rechnung über 18.725,68 DM auch tatsächlich bezahlt worden sei.
Die sich aus seiner „Sachwalterstellung als Vertrauensperson” ergebenden Pflichten habe der Beklagte leichtfertig bzw. grob fahrlässig dadurch verletzt, daß er weder den Schenkungsrückforderungsanspruch gegen J. M. geltend gemacht noch einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt habe. Hierdurch sei dem Kläger ein Schaden entstanden, da an Nachlaßmitteln lediglich noch ein Sparguthaben von 2.498,98 DM vorhanden sei und der Erbe die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses erhoben habe (§§ 1990, 1991 BGB; BU 14).
II.
Diese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Der Beklagte war zunächst zum Gebrechlichkeitspfleger von A. G. nach § 1910 BGB a.F. bestellt worden, und zwar mit dem Wirkungskreis „Aufenthaltsbestimmung, Zustimmung zur Heilbehandlung, Regelung von Vermögensangelegenheiten”. Mit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 1. Januar 1992 ist diese Pflegschaft von Gesetzes wegen in eine Betreuung umgewandelt worden, wobei der Aufgabenkreis des Betreuers dem bisherigen Wirkungskreis des Gebrechlichkeitspflegers entsprochen hat (Art. 9 § 1 Abs. 1, 2 und 4 des Betreuungsgesetzes).
Indem der Beklagte dem Kläger gegenüber in seiner Eigenschaft als Pfleger bzw. Betreuer tätig geworden ist, handelte er als Vertreter von A. G., und zwar zunächst als deren Bevollmächtigter „kraft Hoheitsakts” im Sinne der §§ 166 ff BGB (vgl. hierzu BGHZ 48, 147, 158 ff), später als (gesetzlicher) Vertreter gemäß § 1902 BGB n.F. Dafür, daß zwischen den Parteien eigene vertragliche Beziehungen bestanden, etwa ein Auftragsverhältnis, fehlt jeglicher Anhalt.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs treffen, wie das Berufungsgericht im Ansatzpunkt auch zutreffend erkannt hat, die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis grundsätzlich den Vertretenen und nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen auch den Vertreter. Die Ausnahmefälle, in denen die Eigenhaftung des Vertreters eintreten kann, werden üblicherweise dahin umschrieben, daß der Vertreter ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Abschluß des Vertrages oder – was hier allein in Betracht kommt – daß er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 1991 – II ZR 180/90 – NJW-RR 1991, 1312, 1313 und vom 17. Juni 1991 – II ZR 171/90 – NJW-RR 1991, 1241, 1242).
3. Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Eigenhaftung eines Vertreters sind auch in Fällen wie dem vorliegenden anwendbar. Hiervon ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 2. April 1987 (BGHZ 100, 313, 317) ausgegangen. Dabei rechtfertigen es die Besonderheiten des Pflegschafts- und Betreuungsrechts jedoch nicht – was das Berufungsgericht ersichtlich anders sieht –, an die Inanspruchnahme des persönlichen Vertrauens geringere Anforderungen als in sonstigen Fällen zu stellen.
a) Das Vormundschaftsgericht hat sich bei der nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmenden Auswahl eines geeigneten Pflegers oder Betreuers ausschließlich am Interesse bzw. Wohl des Pfleglings oder Betreuten zu orientieren (MünchKomm-Schwab, BGB, 3. Aufl., § 1915 Rn. 16; § 1897 Rn. 5; vgl. zur Auswahl des Vormunds auch BayObLG RPfleger 1975, 91, 92). Dem Betreuten steht ein Vorschlagsrecht zu (§ 1897 Abs. 4 BGB); auch bei der Pflegschaftsbestellung sind die Wünsche des erwachsenen Pfleglings weitestgehend zu berücksichtigen (MünchKomm-Schwab aaO zu § 1915). Hieraus wird deutlich, daß das gerichtliche Verfahren, das der Pfleger- bzw. Betreuerbestellung vorangeht, dem Schutz der Pfleglings- und Betreuteninteressen dient. Demzufolge kommt dem Umstand, daß das Recht und die Pflicht eines Pflegers oder Betreuers, Aufgaben der Personen- oder Vermögenssorge für einen anderen wahrzunehmen – anders als bei der elterlichen Sorge (§§ 1626 ff BGB), die Ausfluß des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern ist –, auf einem staatlichen Hoheitsakt gründet, keine eine „Vertrauenshaftung” gegenüber Dritten auslösende oder verstärkende Wirkung zu. Dies steht im Einklang mit der bereits erwähnten Entscheidung des Senats zur Haftung des Amtsvormunds (BGHZ 100, 313; vgl. im übrigen auch BGHZ 100, 346, 352 sowie BGHZ 105, 230, 234 zur „Eigenhaftung” des vom Konkursgericht bestellten Konkursverwalters bzw. Sequesters). Es ist daher verfehlt, wenn das Berufungsgericht aus der „öffentlichen Bestellung” zum Pfleger bzw. Betreuer einen besonderen „Vertrauensvorschuß für Dritte” herleiten will.
b) Unzutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die besondere Stellung des Betreuers, für dessen Tätigkeit das Wohl des Betreuten alleiniger Maßstab sei und die deshalb über eine bloße Interessenvertretung hinausgehe, erfordere es, ihn Dritten gegenüber als Sachwalter haften zu lassen.
Daß der Betreuer sich bei seiner Amtsausübung nicht nur an den Wünschen und Vorstellungen des Betreuten ausrichten kann und darf, sondern an dessen Wohl (§ 1901 BGB), liegt in der Natur der Sache. Denn Voraussetzung für eine Betreuung ist es gerade, daß der zu Betreuende seine Angelegenheiten nicht mehr eigenverantwortlich besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Daraus folgt, daß Konflikte zwischen den Neigungen und Wünschen sowie dem Wohl des Betreuten entstehen können, die der Betreuer zu lösen hat. Aber auch bei dieser Konfliktbewältigung hat er sich allein vom wohlverstandenen Interesse des Betreuten leiten zu lassen; eine „drittschützende” Zielrichtung der Betreuertätigkeit läßt sich aus dieser Gesetzesformulierung nicht entnehmen.
c) Auch die gesetzlich normierte Schadensersatzpflicht des Betreuers bei Pflichtwidrigkeiten besteht – wie bisher schon die Haftung des Pflegers dem Pflegling gegenüber (§ 1915 Abs. 1 i.V.m. § 1833 BGB) – allein dem Betreuten gegenüber (§ 1908i i.V.m. § 1833 BGB).
Aus dem Gesagten folgt, daß, die Haftung des Vormunds, Betreuers oder Pflegers – ebenso wie die Haftung der Eltern – für Pflichtwidrigkeiten in Wahrnehmung der Personen-und Vermögensfürsorge nicht von einer allgemeinen Einstandspflicht gegenüber Dritten geprägt ist (vgl. Senat BGHZ 100, 313, 317).
4. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind darüber hinaus auch von Rechtsfehlern beeinflußt, soweit es bei der Frage, ob der Beklagte besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, maßgeblich auf die berufliche Stellung des Beklagten (Rechtsanwalt) abgestellt hat.
Zwar ist es richtig, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die berufliche Stellung bedeutsam dafür sein kann, ob eine Person auch Dritten gegenüber, zu denen sie keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen unterhält, nach den Grundsätzen der vertraglichen oder quasi-vertraglichen Haftung einzustehen hat. So kann etwa auch Personen eine Prospektverantwortlichkeit treffen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen – insbesondere Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer –, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen (BGHZ 77, 172, 176 f; BGH, Urteil vom 31. März 1992 – XI ZR 70/91 – NJW-RR 1992, 879, 883). Weiterhin können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige), über die Konstruktion eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber solchen Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (zuletzt Senatsurteil vom 10. November 1994 – III ZR 50/94 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Hierbei handelt es sich jedoch jeweils um besondere Fallkonstellationen, bei denen in typisierender Betrachtungsweise der beruflichen Stellung und Qualifikation regelmäßig eine maßgebliche und ausschlaggebende Bedeutung für die Willensentschließung des anderen Teils zukommt. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß für die Entscheidung, ob jemand mit einer Person vertragliche Beziehungen eingehen oder fortsetzen will, die von ihren Eltern, ihrem Vormund, Betreuer oder Pfleger vertreten wird, typischerweise die berufliche Stellung des Vertreters von besonderer Bedeutung ist. Danach läßt sich vorliegend aus der Tatsache, daß der Beklagte Rechtsanwalt ist, für die Bejahung einer Sachwalterhaftung nichts herleiten. Die Annahme, ein Rechtsanwalt sei schon aufgrund des von ihm ausgeübten Berufs eine Vertrauensperson, die den Vertragspartnern der von ihm beratenen oder vertretenen Person unter allen Umständen geradestehen will, findet im geltenden Recht keine Stütze (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1988 – II ZR 232/87 – NJW 1989, 293, 294).
5. Nach dem Gesagten kommt somit bei der Frage, ob der Beklagte dem Kläger gegenüber als Sachwalter haftet, weder der Funktion (Pfleger, Betreuer) noch der beruflichen Stellung (Rechtsanwalt) des Beklagten eine besondere Bedeutung zu. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob er durch sein Verhalten auf die Entscheidung des Klägers, A. G. weiter zu pflegen, Einfluß genommen hat und zwar so, daß er dem Kläger gegenüber über das allgemeine Vertrauen hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und Erfüllung des Geschäfts geboten hat (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 1988 aaO; vom 17. Juni 1991 aaO; vom 29. Januar 1992 – VIII ZR 80/91 – NJW-RR 1992, 605, 606 und vom 7. Dezember 1992 – II ZR 179/91 – NJW-RR 1993, 342, 344).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann vorliegend ein besonderes Vertrauen im Sinne der Rechtsprechung nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht stellt lediglich fest, daß der Beklagte darum gebeten hat, ihm die Pflegekostenrechnungen persönlich zuzusenden, und daß die erste Rechnung beglichen worden ist. Auf dieser Tatsachengrundlage ließ sich, wie die Revision zu Recht rügt, aus Sicht des Klägers allenfalls schließen, daß sich der Beklagte um einen Ausgleich der Rechnungen bemühen werde. Er hat aber unter Zugrundelegung dieser Feststellungen kein besonderes Vertrauen dahin erweckt, daß die Begleichung der Rechnungen „ohne weiteres sichergestellt” sei oder daß er alle rechtlich möglichen Schritte ergreifen werde, um die Bezahlung der Rechnungen zu gewährleisten. Vielmehr hat der Beklagte lediglich das getan, was als Pfleger bzw. Betreuer der A. G. seines Amtes war, und mithin auch nur das normale Verhandlungsvertrauen in Anspruch genommen, das bei der Anbahnung oder Fortsetzung von Geschäftsbeziehungen immer vorauszusetzen ist.
6. Da nach alledem die Voraussetzungen für eine Eigenhaftung des Beklagten nicht vorliegen, kann dahinstehen, ob dem Beklagten eine schuldhafte Pflichtverletzung anzutasten und welcher (erstattungsfähige) Schaden dem Kläger hieraus entstanden ist. Auf die insoweit von der Revision erhobenen Rügen kommt es nicht an.
III.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen, aufgrund deren die Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bejaht werden könnte, nicht mehr zu erwarten sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 604885 |
NJW 1995, 1213 |
ZIP 1995, 477 |
DNotZ 1995, 396 |