Leitsatz (amtlich)
Das Verbot der Preisbindung gilt im Verhältnis von Franchisegeber und Franchisenehmer jedenfalls dann, wenn der Franchisenehmer das wirtschaftliche Risiko seines Unternehmens selbst trägt.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Empfehlung von Preisen eine Umgehung des Preisbindungsverbotes enthält, ist auf den gesamten Inhalt der von den Beteiligten getroffenen Absprachen abzustellen.
Normenkette
GWB §§ 15, 38 Abs. 1 Nr. 11 F: 24. September 1980, §§ 14, 22 F: 26. August 1998
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 1997 im Urteilsausspruch zu III aufgehoben.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 27. März 1996 dahin abgeändert, daß Ziffer VI folgende Fassung erhält:
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen zu 1 und 2 sowie dem Kläger zu 7 Auskunft zu erteilen über alle ihr selbst im Zusammenhang mit dem Kauf von Kraftfahrzeugen durch oder für die Kläger zu 1, 2 und 7 gewährten Einkaufsvorteile wie Boni, Werbekostenzuschüsse und Provisionen, soweit die die Vorteile gewährenden Unternehmen deren Weitergabe an die Lizenznehmer der Beklagten zugelassen haben. Hinsichtlich des Klägers zu 7 beschränkt sich die Pflicht zur Auskunftserteilung auf die Jahre 1983 bis 1987, 1989, 1992, 1993 und 1994 bis zum 11. April 1994.
Hinsichtlich der weitergehenden Verurteilung zur Auskunft gemäß Ziffer VI wird die Klage abgewiesen.
III. Die weitergehende Berufung und die weitergehende Revision der Beklagten werden zurückgewiesen.
IV. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte 9/10 und die Kläger zu 1, 2 und 7 jeweils 1/30.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Soweit ihre Ansprüche in der Revisionsinstanz noch in Streit stehen, nehmen die Kläger die Beklagte auf Schadensersatz und Auskunft im Zusammenhang mit dem von der Beklagten betriebenen Autovermietungssystem in Anspruch.
Die Beklagte ist ein überregionaler Anbieter von Mietfahrzeugen für Selbstfahrer. Ihr Geschäft betreibt sie im wesentlichen über etwa 200 eigene Filialen und Niederlassungen. Daneben hat sie mit selbständigen Autovermietern Verträge abgeschlossen (im folgenden: ULV), mit denen sie diesen die Teilnahme an dem von ihr geschaffenen Vertriebssystem ermöglicht. Entsprechende Verträge hatte sie nach ihren Angaben bei Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz mit 28 Vermietern von Kraftfahrzeugen geschlossen; seither hat sich die Zahl ihrer Lizenznehmer nach ihrer Darstellung weiter verringert.
Die Klägerinnen zu l und 2 sind Autovermieter und waren in dieser Eigenschaft Vertragspartner der Beklagten in dem von dieser betriebenen System; der Kläger zu 7 ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen eines früheren Vertragspartners der Beklagten. Die Vertragsbeziehungen zwischen den Klägern und der Beklagten sind im Verlauf des Rechtsstreits beendet worden.
In den ULV räumt die Beklagte ihren Partnern eine Unterlizenz an dem von ihr selbst lizenzierten Konzept, den dabei eingesetzten Kennzeichnungen und dem Know-how ein. Die Lizenznehmer sind verpflichtet, das Erscheinungsbild ihrer Unternehmen an das der Filialen der Beklagten anzupassen und im Geschäftsverkehr unter Verwendung der Geschäftsbezeichnung „S. ” aufzutreten. Mit Abschluß des Vertrages wird ihnen die Teilnahme an dem von der Beklagten betriebenen EDV-gestützten Reservierungssystem eröffnet (§ 16 Abs. 1 ULV), nach dem bei einem Teilnehmer an dem System eingehende Bestellungen für Mietfahrzeuge an das jeweils örtlich zuständige Büro, d.h. die am jeweiligen Ort der Auslieferung des Fahrzeugs ansässigen Filialen oder Lizenznehmer der Beklagten, weitergeleitet werden. Ergänzend heißt es hierzu in § 16 ULV:
- …
- Um ein Funktionieren der Kooperation zu gewährleisten, wird dem Lizenznehmer empfohlen, die von S. veröffentlichten Mietpreise gemäß jeweils aufgelegter gültiger Preisliste und die von S. oder B. mit Firmen, Reiseunternehmen oder Luftfahrtgesellschaften abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen über Rabatte oder Sonderkonditionen zu übernehmen.
- Sofern der Lizenznehmer Reservierungen, die ihm von S. übermittelt worden sind, nicht durchzuführen bereit ist, ist S. berechtigt, diese Reservierungen mit eigenen Fahrzeugen auf eigenen Mietvertragsformularen durchzuführen.
In den §§ 4 und 5 ULV bietet die Beklagte ihren Lizenznehmern einen Beitritt zu Vereinbarungen an, die sie mit verschiedenen Großkunden, Reiseunternehmen und Luftfahrtgesellschaften geschlossen hat. Hierzu heißt es:
§ 4 – Nationale Firmenprogramme
Soweit S. mit Großkunden Abnehmervereinbarungen und Rabattabsprachen getroffen hat, ist der Unterlizenznehmer berechtigt, diesen Abkommen beizutreten. In diesem Fall ist er verpflichtet, die von S. mit den Kunden vereinbarten Konditionen inklusive der diesen gewährten Rabatte uneingeschränkt zu übernehmen. Soweit der Unterlizenznehmer diesem Abkommen nicht beitritt, hat er Eigenfahrzeuge von S., soweit sie ihm nicht aufgrund der Partnermiete zur Verfügung gestellt worden sind, solchen Kunden stets zu den mit S. vereinbarten Konditionen zur Verfügung zu stellen.
§ 5 – Reisebüro- und Airliner-Programme
S. hat mit zahlreichen in- und ausländischen Reiseunternehmen und Luftfahrtgesellschaften besondere Vereinbarungen über die Vermietung von Fahrzeugen an Kunden dieser Unternehmen getroffen. Der Unterlizenznehmer ist berechtigt, sich diesen Abkommen anzuschließen, jedoch nur zu den von S. vereinbarten Konditionen. Eigene Fahrzeuge von S. hat der Lizenznehmer, soweit sie ihm nicht aufgrund der Partnermiete zur Verfügung gestellt worden sind, solchen Kunden stets zu den mit S. vereinbarten Konditionen zur Verfügung zu stellen. …
Für das Angebot von Mietfahrzeugen wirbt die Beklagte umfangreich unter ihrer Geschäftsbezeichnung unter anderem in regionalen und überregionalen Tageszeitungen und Zeitschriften. Dabei wird in erster Linie der für einzelne beworbene Fahrzeuge verlangte Mietzins herausgestellt. Nach ihrem Wortlaut sind die Inserate nicht allein auf die Filialen der Beklagten bezogen; in ihnen wird insbesondere nicht zwischen ihrem Unternehmen und anderen unter der gleichen Geschäftsbezeichnung im Verkehr auftretenden Vermietern von Kraftfahrzeugen unterschieden.
Mit der Begründung, durch diese Werbung und die von ihr abgeschlossenen Großabnehmer- und Airlinerabkommen habe die Beklagte auf sie, die Kläger, einen rechtlichen und wirtschaftlichen Zwang zur Übernahme der von ihr im Vermietgeschäft verlangten Preise ausgeübt und ihnen damit – auch weil diese Preise nicht kostendeckend gewesen seien – erhebliche, bis zur Gefährdung oder Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz führende Schäden verursacht, haben die Kläger die Beklagte auf Ersatz der ihnen durch diese Bindung entstandenen Schäden in Anspruch genommen und, nachdem die Beklagte Ersatzleistungen abgelehnt hat, ihre Forderung im Wege der Feststellungsklage verfolgt.
Bei der Vermietung von Fahrzeugen setzen die Lizenznehmer zum Teil eigene und im übrigen der Beklagten gehörende Fahrzeuge ein. Die Beklagte stellt dem von ihren Filialen und den Betrieben der Lizenznehmer gebildeten System eigene Fahrzeuge zur Verfügung, die an ihrem jeweiligen Standort von dem dort ansässigen Unternehmen vermietet werden. Diese dienen überwiegend neben Eigenfahrzeugen der Lizenznehmer der Deckung des Bedarfs an Mietfahrzeugen im überregionalen Vermietgeschäft. Bei diesem muß der Kunde nach dem von der Beklagten betriebenen System das Mietfahrzeug nach Abschluß der Mietzeit nicht zu der vermietenden Stelle zurückbringen, sondern kann es bei jedem anderen dem System angeschlossenen Unternehmen abgeben. Soweit die Lizenznehmer der Beklagten Fahrzeuge der Beklagten vermieten, werden die auf diese Weise erzielten Einnahmen zwischen ihr und dem Vermieter geteilt.
Zur Deckung ihres Bedarfs an Mietfahrzeugen können die Lizenznehmer bei der Beklagten im Wege der sogenannten Partnermiete Fahrzeuge anmieten; die Einnahmen aus deren Vermietung verbleiben nach dem ULV allein ihnen.
Für den Erwerb eigener Betriebsfahrzeuge bietet die Beklagte ihren Lizenznehmern in dem ULV Unterstützung durch Teilhabe an von ihr geschlossenen Großabnehmerabkommen an. Hierzu heißt es in § 3 des ULV:
l. S. wird den Unterlizenznehmer bei dem Einkauf von Fahrzeugen in der Weise unterstützen, daß er ihm die Möglichkeit einräumt, zu den in den Großabnehmerabkommen vereinbarten Konditionen Fahrzeuge zu beziehen, soweit die Hersteller dies zulassen. …
Die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Fahrzeugen für die Lizenznehmer gewährten Preisnachlässe hat die Beklagte überwiegend an die jeweiligen Erwerber weitergegeben; eine Auszahlung ist unterblieben, wenn der jeweilige Hersteller mit der Weitergabe der Rabatte nach Darstellung der Beklagten nicht einverstanden gewesen ist. Mit der Begründung, daß von dem leistenden Unternehmen eine Weitergabe der Zahlung nicht zugelassen werde, hat sie eine Auskehr von Werbekostenzuschüssen abgelehnt, die sie von einigen Fahrzeugherstellern erhalten hat. Dabei hat sie geltend gemacht, mit den Zuschüssen beteiligten sich die Hersteller nur an dem ihr, der Beklagten, entstandenen erheblichen Werbeaufwand. Sie seien lediglich aus Gründen der vereinfachten Abrechnung an den Umfang der jeweiligen Fahrzeugkäufe gekoppelt. Wegen der Großabnehmerrabatte und der Werbekostenzuschüsse haben die Kläger von der Beklagten weitere Zahlung verlangt und insoweit im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die empfangenen Zahlungen begehrt.
Das Landgericht hat die Beklagte – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – durch Teilurteil antragsgemäß zu der im Wege der Stufenklage verlangten Auskunft wegen der Werbekostenzuschüsse verurteilt. Die auf die Feststellung der Ersatzpflicht gerichtete Klage hat es abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beklagten blieb, anders als das Rechtsmittel der Kläger zu l, 2 und 7, ohne Erfolg. Auf deren Berufung hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch wirtschaftliche Bindungen an Preise, Rabatte und Bedingungen der Beklagten gemäß Klageantrag zu I 2 bei durchgeführten Autovermietungen seit dem l. Februar 1992 bis zum jeweiligen Auslaufen des ULV entstanden ist. Mit dem Klageantrag zu I 2 haben sich die Kläger gegen eine ihrer Meinung nach mit dem Abschluß und der Abwicklung der Rahmenvereinbarungen mit Firmen und Kreditkartenorganisationen sowie der Werbung mit Mietpreisen ohne deutlichen Hinweis auf die Unverbindlichkeit für die Kläger, insbesondere durch Zeitungs- und Plakatwerbung sowie durch Kataloge über Mietangebote und Preise, ausgeübte wirtschaftliche Bindung an Preise, Rabatte und Bedingungen der Beklagten für Autovermietungen gewandt.
Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Auskunft über die erhaltenen Werbekostenzuschüsse sowie gegen die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für die von den Klägern geltend gemachte wirtschaftliche Preisbindung. Die Revisionsbeklagten treten dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte den Klägern wegen der Ausübung eines kartellrechtswidrigen Zwangs mit dem Ziel einer Übernahme der von ihr im Vermietgeschäft verlangten Preise ersatzpflichtig ist. Demgegenüber hält die Verurteilung zur Auskunft der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
I. l. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte den Klägern nach den §§ 35, 38 Abs. l Nr. 11, § 15 GWB a.F. dem Grunde nach zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die diese wegen einer von der Beklagten zu verantwortenden wirtschaftlichen Bindung an die von ihr im Mietgeschäft verlangten Preise erlitten hätten. Zwar habe die Beklagte ihren Vertragspartnern die Übernahme ihrer Preise lediglich empfohlen, faktisch seien die Lizenznehmer jedoch gezwungen gewesen, ausschließlich diese bei der Vermietung von Fahrzeugen zugrunde zu legen. Das Vorgehen der Beklagten, insbesondere die von dieser betriebene Preiswerbung sowie die von ihr mit Großkunden und Reisebüros sowie Luftfahrtgesellschaften abgeschlossenen Rahmenabkommen, habe eine abweichende Preisgestaltung ihrer Lizenznehmer nicht zugelassen. Diese seien insbesondere gehindert gewesen, höhere als die von der Beklagten geforderten Preise zu fordern. Darin liege eine vom Kartellrecht untersagte Umgehung des Preisbindungsverbotes, die nach den Gedanken der §§ 38a, 15 GWB a.F. unzulässig sei.
Art und Gestaltung der ULV und das ihnen zugrundeliegende System stünden der Anwendung des Preisbindungsverbotes nicht entgegen. Über die in § 38a GWB a.F. geregelten Sachverhalte hinaus komme eine Empfehlung oder Festlegung von Preisen allenfalls im Verhältnis zu Kommissionären und Handelsvertretern in Betracht. In einer solchen Beziehung stünden die Beklagte und ihre Lizenznehmer nicht; es handele sich um ein Dienstleistungs-Subordinations-Franchiseverhältnis, bei dem der Franchisenehmer, hier der Lizenznehmer, selbständiger Unternehmer bleibe. Bei seiner geschäftlichen Betätigung werde er auf eigenes Risiko und für eigene Rechnung tätig; schon darin unterscheide er sich deutlich von Handelsvertreter und Kommissionär.
Rechtlich anzuerkennende Gegebenheiten, die eine Einschränkung der Gestaltungsfreiheit der Lizenznehmer bei den von ihnen abzuschließenden Verträgen mit den Mietern von Kraftfahrzeugen rechtfertigen könnten, bestünden nicht. Auch wirtschaftliche Besonderheiten könnten der Anwendung des § 15 GWB a.F. nicht entgegengehalten werden. Es sei nicht in das Belieben der Vertragsparteien gestellt, den Anwendungsbereich der Vorschrift durch eine entsprechende Vertragsgestaltung einzuschränken. Restriktionen des gesetzlichen Tatbestandes könnten allenfalls bei bestimmten Vertragstypen in Betracht gezogen werden. Dafür genüge nicht, daß gewichtige und anerkennenswerte Interessen des bindenden Vertragspartners die Vereinheitlichung von Preisen nahelegten. Trage – wie hier – der Lizenznehmer selbst das wirtschaftliche Risiko, stehe die Vorschrift jeder Form von Preisbindung auch dann entgegen, wenn die Preis- und Konditionenpolitik zentraler Bestandteil der Marketingkonzeption des Franchisesystems und von entscheidender Bedeutung für dessen Absatzchancen sei.
Ob die Vertragspartner der Beklagten durch die Teilnahme am System eine Kompensation für die erlittenen Nachteile erhielten, sei für die Anwendung des Preisbindungsverbots ebensowenig von Bedeutung wie die Frage, ob der Kunde wegen des gemeinsamen Auftretens der Beteiligten eine einheitliche Preisgestaltung erwarte. Außerhalb des Systems der Beklagten bestünden regionale Preisunterschiede, die auch den Kunden bekannt seien. Soweit ein einheitliches Preisniveau erzielt worden sei, beruhe dies auf der Geschäftspolitik der großen Anbieter wie der Beklagten und könne auch deshalb der Anwendung des § 15 GWB a.F. nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.
2. Diese Würdigung greift die Revision ohne Erfolg an.
a) Die auf die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten gerichteten Feststellungsklagen sind zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob der Eintritt eines auf den behaupteten Rechtsverstößen der Beklagten beruhenden Schadens der Kläger wahrscheinlich ist und nachgewiesen werden kann. Zwar setzt die Feststellung eines Ersatzanspruchs nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens voraus (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1954 - I ZR 7/53, GRUR 1954, 457, 459 - IRUS-URUS); diese braucht jedoch keine hohe zu sein (BGH, Urt. v. 10.5.1974 - I ZR 80/73, GRUR 1974, 735, 736 - Pharmamedan). Es genügt, daß der Eintritt von Schäden möglich, ihr Eintritt aber noch ungewiß ist (BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 277/89, GRUR 1992, 61, 63 - Preisvergleichsliste I).
b) Ohne durchgreifenden Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht in der Preiswerbung der Beklagten einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB a.F., die inhaltlich in das Empfehlungsverbot nach § 22 Abs. 1 GWB n.F. übernommen worden ist, gesehen.
aa) Eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift bildet, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, eine geeignete Grundlage für ein auf § 35 GWB a.F. (§ 33 GWB n.F.) zu stützendes Ersatzverlangen der im Verfahren verbliebenen Kläger. Die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB a.F. untersagt es für den Fall, daß – wie hier – die Voraussetzungen einer zulässigen Empfehlung nicht erfüllt sind, Empfehlungen auszusprechen, die das Verbot der Preisbindung nach § 15 GWB a.F. (§ 14 GWB n.F.) umgehen. Mit diesem Inhalt dient sie jedenfalls auch dem Schutz der gebundenen Unternehmen. Ihr Ziel ist es, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung entschieden hat, die Gestaltungsfreiheit der Beteiligten für Zweitverträge sicherzustellen (BGHZ 80, 43, 53 - Garant; BGH, Urt. v. 8.5.1990 - KZR 23/88, WuW/E 2647, 2649 - Nora-Kunden-Rückvergütung; Urt. v. 6.10.1992 - KZR 21/91, WuW/E 2819, 2822 f. - Zinssubvention; BGHZ 97, 317, 321 - EH-Partner-Vertrag; im Ergebnis auch Klosterfelde/Metzlaff in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 8. Aufl., § 15 GWB Rdn. 6; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 15 Rdn. 9; vgl. auch Wolter in Frankfurter Kommentar zum GWB, 3. Aufl., § 15 Rdn. 37, jew. m.w.N.).
bb) Eine Umgehung des Preisbindungsverbots hat das Berufungsgericht im Ergebnis deshalb angenommen, weil die unter der Firmenbezeichnung der Beklagten betriebene Preiswerbung die Lizenznehmer zur uneingeschränkten Übernahme dieser Preise zwinge und sie insbesondere an der Berechnung eines höheren Mietzinses hindere. Dabei ist es davon ausgegangen, daß der Verkehr die von der Beklagten ohne Beschränkung auf ihre Filialen betriebene Preiswerbung auch auf das Angebot der Lizenznehmer beziehen und deswegen annehmen werde, die Leistung auch dort zu dem beworbenen Preis erhalten zu können. Diese Würdigung hält im Ergebnis der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.
Allerdings ist die Beklagte nicht gehindert, für ihr Leistungsangebot zu werben und dabei auch die von ihr berechneten Preise herauszustellen. Die Vorschrift des § 15 GWB a.F. verbietet es nur, die Freiheit eines der Beteiligten bei der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen in dessen Verträgen mit Dritten vertraglich zu beschränken. Der von der Bekanntgabe von Preisen in der Werbung ausgehende wirtschaftliche Druck, der Teilnehmer am Wettbewerb veranlassen kann, zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile in der Werbung von Konkurrenten bekanntgegebene Preise zu übernehmen, ist als solcher nicht Ergebnis einer vertraglichen Festlegung von Preisen, sondern regelmäßig nur tatsächliche Folge des durch die Werbung bewirkten Bekanntwerdens der von anderen Anbietern geforderten Entgelte. Er ist schon deshalb nicht geeignet, den Tatbestand einer unzulässigen Preisbindung auszufüllen (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1992 - KZR 21/91, WuW/E 2819, 2822 - Zinssubvention; vgl.a. Urt. v. 25.3.1980 - KZR 9/79, WuW/E 1702, 1704 - Probier-Preis-Aktion). Ein von einer derartigen Werbung ausgehender Anpassungsdruck gehört zum Wesen des Wettbewerbs und ist von den am Wettbewerb Beteiligten hinzunehmen.
Auf eine in diesem Sinn kartellrechtlich unbedenkliche Werbung hat sich die Beklagte jedoch nicht beschränkt. Die von ihr betriebene Preiswerbung dient in dem von ihr geschaffenen System nicht allein dazu, ihre eigenen Preise bekanntzumachen. Sie bildet vielmehr, wie im Ergebnis auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, hier ein wesentliches Mittel, mit dessen Hilfe sie die in § 16 Abs. 2 ULV enthaltene Empfehlung zur Übernahme ihrer Preise auch durch ihre Franchisenehmer durchsetzt. Zur Rechtfertigung dieser Empfehlung hat sie darauf hingewiesen, daß ihr Vertriebssystem auf ein einheitliches Preisniveau bei allen Beteiligten angewiesen sei. Denn nur auf diese Weise lasse sich ohne Verstoß gegen das Verbot des § 3 UWG eine Preiswerbung betreiben, die angesichts der im übrigen bestehenden Austauschbarkeit der Angebote aller gewerblichen Autovermieter allein erfolgversprechend sei. Mit der von ihr betriebenen Werbung sollen die Lizenznehmer der Beklagten mithin veranlaßt werden, der Empfehlung aus § 16 Abs. 2 ULV nachzukommen, in der die Beklagte ihren Vertragspartnern die Übernahme ihrer Preise nahelegt. Darin hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht einen Verstoß gegen das Verbot aus § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB a.F. gesehen.
Eine Empfehlung im Sinne dieser Vorschrift enthält dann eine Umgehung des Preisbindungsverbots, wenn der Empfehlungsempfänger durch sie wirtschaftlich in ähnlicher Weise gebunden wird wie durch eine vertragliche Absprache (vgl. BGH, Urt. v. 4.2.1986 - KZR 33/84, WuW/E 2256, 2257 - Herstellerpreiswerbung; Urt. v. 6.10.1992 - KZR 21/91, WuW/E 2819, 2824 - Zinssubvention). Das Preisbindungsverbot nach § 15 GWB a.F. untersagt, durch Verträge einen der Vertragsbeteiligten in der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei dessen Verträgen mit Dritten zu beschränken. Eine solche Beschränkung tritt nicht nur dann ein, wenn sich insoweit aus einem Vertrag eine rechtliche Bindung in diesem Sinn ergibt. Das Verbot der § 15 GWB a.F., § 14 GWB n.F. erfaßt grundsätzlich auch solche Absprachen, bei denen der Vertragspartner bei der inhaltlichen Ausgestaltung zwar rechtlich frei ist, aber im übrigen vertragliche Absprachen und Bindungen vorliegen, die den Gebrauch dieser Freiheit in einer Weise mit wirtschaftlichen Nachteilen verbinden, daß dies einer rechtlichen Bindung gleich erachtet werden muß (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.1990 - KZR 23/88, WuW/E 2647, 2649 - Nora-Kunden-Rückvergütung; Urt. v. 30.6.1987 - KZR 12/86, WuW/E 2411, 2413 - Personenbeförderung ab Stadtkreisgrenze; Urt. v. 6.10.1992 - KZR 21/91, WuW/E 2819, 2822 - Zinssubvention).
Einem derartigen Druck sind die Vertragspartner der Beklagten aus den Unterlizenzverträgen hier deshalb ausgesetzt, weil – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – die von der Beklagten betriebene Preiswerbung nach der Ausgestaltung dieser Verträge aus ihrer Sicht wegen der andernfalls drohenden erheblichen wirtschaftlichen Nachteile nur eine Übernahme der von der Beklagten empfohlenen Preise zuläßt. Da die Werbung in dieser Hinsicht keinerlei Einschränkung enthält, müssen die von ihr angesprochenen Verkehrskreise die dort genannten Preise gleichermaßen auf alle dem System angeschlossenen Betriebe beziehen. Dabei wird der unbefangene Betrachter auch die rechtlich selbständigen Lizenznehmer der Beklagten ohne Einschränkung einbeziehen, zumal diese nach den Absprachen mit der Beklagten gehalten sind, das Erscheinungsbild ihrer Geschäftslokale, die von ihnen verwendeten Geschäftspapiere, Unterlagen und Werbemittel nach den Vorgaben der Beklagten zu gestalten. Damit fehlt für den Verkehr jeder Anhaltspunkt für eine Unterscheidung zwischen der Beklagten und ihren Vertragspartnern. Demgemäß wird er die von der Beklagten betriebene Preiswerbung unmittelbar als Aussage jedes einzelnen dem System angeschlossenen Betriebes und damit auch des jeweiligen Lizenznehmers verstehen. Dieser muß bei einem von der Werbung angesprochenen Interessenten daher nicht nur dem durch jeden Preiswettbewerb ausgelösten Druck begegnen, sondern sich auch von einer auf ihn zurückgeführten Werbung distanzieren, wenn er eine von den dort genannten Preisen abweichende, insbesondere höhere Vergütung verlangen will. Ein derartiger Widerspruch wird nach der Lebenserfahrung seine Aussichten auf den erfolgreichen Abschluß von Preisverhandlungen über das mit jedem Preiswettbewerb verbundene Maß hinaus deutlich verringern und muß ihn daher zur Übernahme der beworbenen Preise veranlassen. Der Lizenznehmer wird so entsprechend der mit dieser Werbung verfolgten Zielvorstellung das einheitliche Preisniveau des gesamten Vertriebssystems übernehmen.
Verstärkt wird der von dieser Werbung ausgehende wirtschaftliche Druck durch das Selbsteintrittsrecht, das sich die Beklagte bei von ihr vermittelten Reservierungen für den Fall vorbehalten hat, daß der Lizenznehmer zu einer Vermietung zu ihren Preisen nicht bereit ist. In einem solchen Fall werden – wie die Beklagte bestätigt hat – die von einer der Reservierungsstellen entgegengenommenen Bestellungen auf sie übergeleitet und von ihr zu ihren Bedingungen ausgeführt. Mit dieser Maßnahme verschließt sie dem einzelnen Lizenznehmer die Möglichkeit, bei den über das System angefallenen Aufträgen auf der Grundlage der eigenen wirtschaftlichen Gegebenheiten kalkulierte Preise zu verlangen. Ähnlich wie bei den durch die Werbung der Beklagten angebahnten Kontakten läuft der Lizenznehmer daher auch bei den über das Reservierungssystem an ihn gelangten Bestellungen bei der Berechnung anderer, insbesondere höherer Preise Gefahr, nicht selbst zu einem Abschluß zu kommen und damit das Geschäft zu verlieren.
cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte auch gegenüber den Klägern als wegen des von den Großabnehmer- und Airlinerabkommen ausgehenden wirtschaftlichen Drucks ersatzpflichtig angesehen. Dabei kann hier dahinstehen, ob bereits das in die Lizenzverträge aufgenommene Angebot zum Beitritt zu diesen, in ihren Konditionen allein und ohne Beteiligung der Lizenznehmer von der Beklagten ausgehandelten Vereinbarungen wegen der mit einer Ablehnung des Beitritts verbundenen wirtschaftlichen Nachteile die Ausübung eines der vertraglichen Bindung im Sinne des § 15 GWB a.F. gleichzusetzenden wirtschaftlichen Drucks enthält. In dem von der Beklagten geschaffenen und praktizierten System bilden sie auch unabhängig hiervon eine Maßnahme, die die Vertragspartner der Beklagten zur Übernahme ihrer Preisempfehlungen veranlassen muß. Die konkrete Ausgestaltung der ULV verbindet die den Lizenznehmern formal freigestellte Teilnahme an diesen Abkommen mit weiteren wirtschaftlichen Nachteilen, die ihnen praktisch nur die Möglichkeit des Beitritts und damit die von der Beklagten angestrebte Übernahme ihrer Preise belassen.
Nach den §§ 4 und 5 ULV ist der Lizenznehmer verpflichtet, Kunden, die aufgrund der Großabnehmer- und Airlinerabkommen Fahrzeuge anmieten, bei ihm vorrätige Fahrzeuge der Beklagten zu deren Preisen und sonstigen Konditionen zur Verfügung zu stellen. Das hat nach dem Vorbringen der Beklagten zur Folge, daß dieses Geschäft auf sie übergeleitet und von ihr abgewickelt wird, wenn der Lizenznehmer zu einer Vermietung zu den Preisen der Abkommen nicht bereit ist. Bei einer Ablehnung des Beitritts muß der Lizenznehmer daher nicht nur befürchten, daß ihm der von der Beklagten mit den Rahmenabkommen erschlossene Geschäftsbereich nicht zugänglich wird. Das der Beklagten vorbehaltene Selbsteintrittsrecht hat vielmehr weiter zur Folge, daß ihm diese Geschäfte schlechthin und auch dann entgehen, wenn ein solcher Kunde zur Zahlung einer verlangten höheren Vergütung bereit wäre. Das gleiche gilt dann, wenn der Lizenznehmer trotz eines Beitritts zu den Rahmenabkommen im Einzelfall eine höhere Vergütung für erforderlich oder sachgerecht hält; auch in einem solchen Fall ist er gehalten, das Geschäft mit Fahrzeugen der Beklagten zu deren Preisen ausführen zu lassen. Das von der Beklagten mit dem Unterlizenzvertrag geschaffene System und dessen Handhabung durch die Beklagte lassen dem einzelnen Lizenznehmer daher nur die Wahl, außerhalb des regionalen Geschäfts die Preise der Beklagten zu übernehmen oder auf den Abschluß von Autovermietverträgen nahezu vollständig zu verzichten. Da neben diesem Teil ihrer Tätigkeit das regionale Geschäft in der Autovermietung nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von untergeordneter Bedeutung ist, müssen sich die Lizenznehmer schon im Interesse des Fortbestandes ihrer Unternehmen für eine Übernahme der von der Beklagten empfohlenen Preise entscheiden.
c) Eine solche Bindung verstößt auch in der konkreten Geschäftsbeziehung der Parteien gegen das Kartellrecht. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist der Geltung des Preisbindungsverbots nach § 15 GWB a.F. nicht schon deshalb entzogen, weil es eine Franchisebeziehung zum Gegenstand hat. Die Vorschrift soll – ohne Rücksicht auf den mit der Beschränkung verfolgten Zweck – vertragliche Bindungen verhindern, die über das durch den Zweck des Vertrages Gebotene hinausgehend einen Vertragspartner in seiner künftigen Gestaltungsfreiheit in Verträgen mit anderen Parteien einengen. Es soll nicht ein Vertragsteil in die Selbstbestimmung des anderen eindringen und damit bei diesem einen Bereich geschäftlicher Entschließung beherrschen, der an sich den Grundsätzen des freien Wettbewerbs überlassen bleiben sollte (BGHZ 80, 43, 53 - Garant). Bei dieser Funktion der Regelung können tatbestandsmäßige Einschränkungen dieser Gestaltungsfreiheit nur dann der Nichtigkeitsfolge des § 15 GWB a.F. entgehen, wenn dem Gebundenen ein Verhalten auferlegt wird, das sich ohnehin aus gesetzlichen Vorschriften oder aus den von der Rechtsordnung anerkannten institutionellen Gegebenheiten bestimmter Vertragstypen ergibt (BGHZ 80, 43, 53 - Garant). Die unternehmerische Gestaltungsfreiheit bei Preisen und Geschäftsbedingungen bildet eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme am Wettbewerb. Weil dies voraussetzt, daß der Träger des geschäftlichen Risikos die Konditionen für die Abgabe von Waren oder Leistungen eigenverantwortlich und an dem Bedarf des eigenen Unternehmens orientiert festlegen kann, untersagt die Regelung des § 15 GWB a.F. auf die Beschränkung dieser Freiheit gerichtete Absprachen.
Diese Funktion des Verbots der Preisbindung schließt eine Reduktion des gesetzlichen Tatbestands grundsätzlich aus, wenn der durch eine solche Bindung in seiner Gestaltungsfreiheit eingeschränkte Unternehmer das volle wirtschaftliche Risiko seiner geschäftlichen Tätigkeit trägt (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.1975 - KZR 14/74, WuW/E 1402, 1403 - EDV-Zubehör). Sie erscheint allenfalls denkbar, wenn sie der Erfüllung einer auch aus der Sicht des Kartellrechts beachtlichen Rechtspflicht dient, wenn kartellrechtlich erhebliche rechtliche oder wirtschaftliche Gegebenheiten eine Einschränkung der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit auch im Hinblick auf den mit dem gesetzlichen Verbot verfolgten Zweck geboten erscheinen lassen (vgl. dazu etwa BGH, Urt. v. 26.5.1981 - KZR 16/80, WuW/E 1851, 1852 - Bundeswehrheime II; vgl. a. BGHZ 80, 43, 53 - Garant) oder wenn die vom Gesetz vorausgesetzte Interessenlage nicht besteht, weil der die Bindung aussprechende Vertragspartner bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Geschäftsherr des Zweitgeschäftes ist, dessen Weisungen der Gebundene bei dem Abschluß zu folgen hat. Betroffen davon sind in erster Linie solche Formen der Absatzmittlung, bei denen der Gebundene als Handelsvertreter, Kommissionär oder in einer entsprechenden sonstigen Geschäftsbesorgung für das hinter ihm stehende Unternehmen auftritt (vgl. Wolter aaO § 15 Rdn. 40 f.). Mit der Franchisevereinbarung ist eine solche Verlagerung der Geschäftstätigkeit und der gewahrten Interessen nach seiner Typik nicht verbunden. Sie ist gekennzeichnet dadurch, daß der Franchisenehmer eine lizenzierte Geschäftsidee im eigenen Namen und auf eigenes Risiko und unter Verwendung der vom Franchisegeber bereitgestellten Gegebenheiten und Rechte umsetzt. Franchiseverträge sind daher, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht ohne weiteres und generell aus den Bindungen des Kartellrechts herausgenommen (vgl. BGHZ 83, 238, 241 - Meierei-Zentrale; im Ergebnis auch Wolter aaO § 15 Rdn. 49 a.E.; Klosterfelde/Metzlaff aaO § 15 GWB Rdn. 70).
Daß, wie die Revision geltend macht, die Vertragspartner der Beklagten sich den Bindungen durch die Unterlizenzverträge mit deren Abschluß freiwillig unterworfen haben, führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine vom Kartellrecht erfaßte Preisbindung liegt nicht nur dann vor, wenn der Gebundene zur Übernahme der Bindung mit rechtlichen oder wirtschaftlichen Mitteln gezwungen wird. Die Vorschrift untersagt auch Preisabsprachen, die von allen Beteiligten in freier Entscheidung getroffen werden. Neben dem Schutz der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit aller Beteiligten dient sie auch den Interessen der Allgemeinheit an einem funktionierenden Wettbewerb und der Handlungsfreiheit Dritter.
Zu Recht hat das Berufungsgericht Franchisesysteme wie das vorliegende auch nicht deshalb generell als von der Geltung des Preisbindungsverbots ausgenommen angesehen, weil sie zur Steigerung oder jedenfalls Festigung der Wettbewerbsfähigkeit auf seiten der beteiligten Unternehmen beitragen können. Diese Wirkung tritt nicht zwangsläufig bei jeder Franchisebeziehung ein, sondern hängt weitgehend von den Verhältnissen der im jeweiligen Einzelfall getroffenen Vereinbarungen ab. Für die Begründung einer generellen Herausnahme von Franchiseverträgen aus dem Anwendungsbereich des § 15 GWB a.F. bietet dieser Gesichtspunkt damit keine Grundlage. Ebensowenig kann eine im Einzelfall eintretende wirtschaftliche Kompensation die von § 15 GWB a.F. bestimmte Folge der Nichtigkeit des Bindungsvertrages ausschließen. Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Eintritt eines solchen Ausgleichs durch zahlreiche Umstände beeinflußt und vielfach erst im nachhinein sicher beurteilt werden kann. Seine Berücksichtigung hätte daher eine mit dem Regelungsgegenstand des Preisbindungsverbots nicht zu vereinbarende Rechtsunsicherheit zur Folge. Die mit dem Verstoß gegen das Preisbindungsverbot verbundene Nichtigkeit eines Vertrages kann nicht von einer erst im nachhinein zuverlässig zu beurteilenden Kompensation für den Verlust der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit abhängig gemacht werden.
Besondere rechtliche oder wirtschaftliche Gegebenheiten, die auch vor dem Hintergrund der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes und der Gestaltungsfreiheit der Beteiligten bei Preisen und Geschäftsbedingungen deren Beschränkung schon wegen der Teilnahme am System der Beklagten rechtfertigen könnten, sind nicht zu erkennen. Eine der Absatzmittlung in Form der Besorgung fremder Geschäfte vergleichbare Verlagerung von Abschluß- und Geschäftshoheit auf die Beklagte hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung frei von Rechtsfehlern verneint; die Revision greift dies nicht an. Das Reservierungssystem der Beklagten setzt einheitliche Preise aller Beteiligten nicht voraus, so daß hier dahinstehen kann, ob eine solche Notwendigkeit eine Bindung der Preise im System rechtfertigen könnte. Die Beklagte hat ausgeführt, daß ihre Vertragspartner auch eigene Preise in das System eingeben und dessen Preisvorgaben auch bei der EDV-gestützten Ausfertigung von Mietverträgen nachträglich ändern konnten. Ebenso ist weder geltend gemacht noch sonst zu erkennen, daß gleiche Preise bei allen Teilnehmern am System der Beklagten für die Qualität der Leistung von Bedeutung sein können (vgl. zur Berücksichtigung einer solchen Zwecksetzung BGH, Urt. v. 8.5.1990 - KZR 23/88, WuW/E 2647, 2651 - Nora-Kunden-Rückvergütung).
Die von der Revision angeführte, durch ein einheitliches Erscheinungsbild der beteiligten Unternehmen vermittelte Erwartung der Verbraucher nach einheitlichen Preisen bei allen Teilnehmern am System ist zur Einschränkung des gesetzlichen Tatbestands schon deshalb ungeeignet, weil das Verbot der Preisbindung nicht dem Schutz des Verkehrs vor Fehlvorstellungen über die Preisgestaltung in einem Franchisesystem dient. Mit ihm soll neben der Vermeidung von Preisabsprachen vor allem die unternehmerische Gestaltungsfreiheit und damit die Freiheit des Wettbewerbs als solchen gewährleistet werden. Für die Berücksichtigung gegenläufiger Interessen der Verbraucher ist daher entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. dazu Bechtold, RIW 1987, 809, 812; Epp, Franchising und Kartellrecht, 1994, S. 126 ff.) bei der Anwendung der Vorschrift kein Raum. Eine mögliche Irritation der Verbraucher durch unterschiedliche Preise bei verschiedenen unter der gleichen Geschäftsbezeichnung auftretenden Unternehmen ist zudem allein Folge des von der Beklagten geschaffenen Systems und ihres Auftretens im Geschäftsverkehr. Auch deshalb kann sie der Anwendung des gesetzlichen Verbots nicht entgegengehalten werden. Schließlich kann die Beklagte in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, daß ihr ohne ein einheitliches Preisgefüge bei allen Teilnehmern am System die Werbung mit Preisen, die sie als einzige für erfolgversprechend hält, nicht möglich sei. Daß – wie sie meint – eine solche Werbung ohne eine bei allen Teilnehmern an ihrem Vertriebssystem einheitliche Preisgestaltung gegen das Verbot irreführender Werbung (§ 3 UWG) verstoßen kann, bildet auch unter Berücksichtigung dessen, daß eine solche Preiswerbung auch im Interesse einzelner oder der überwiegenden Zahl ihrer Lizenznehmer liegen kann, keine Rechtfertigung dafür, diese hinsichtlich ihrer unternehmerischen Gestaltungsfreiheit bei Preisen und Geschäftsbedingungen Beschränkungen zu unterwerfen.
II. 1. Die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung der verlangten Auskunft über sämtliche der Beklagten und mit ihr verbundenen Dritten zugeflossene Zahlungen und sonstigen Vergütungen von Autoherstellern stützt das Berufungsgericht darauf, daß die Beklagte nach dem Inhalt des ULV verpflichtet sei, diese Zahlungen ohne Einschränkung an ihre Lizenznehmer abzuführen, soweit sie im Zusammenhang mit von diesen getätigten Fahrzeugkäufen stehen. Bei verständiger Würdigung sei die Klausel in § 3 Abs. l des ULV dahin zu verstehen, daß dem Franchisenehmer alle Preisvorteile und sonstigen Vergünstigungen zukommen sollten, die sich aus der Großabnahme von Fahrzeugen ergäben. Das schließe alle der Beklagten gewährten Werbekostenzuschüsse und sonstigen Vorteile im Zusammenhang mit dem Erwerb von Fahrzeugen ein. Diese Zahlungen würden nach dem Abnahmevolumen gewährt. Damit stehe für die Hersteller offenbar der mit dem Einsatz der Fahrzeuge bei den jeweiligen Vermietern verbundene Werbeeffekt im Vordergrund, an dem der Franchisenehmer durch den Einsatz der gekauften Fahrzeuge maßgeblichen Anteil habe. Ein triftiger Grund, ihm die dafür gewährten Vorteile vorzuenthalten, sei auch dann nicht zu erkennen, wenn sie – wie die Werbekostenzuschüsse – erst im Zusammenhang mit der Fahrzeugauslieferung und nicht schon bei Vertragsschluß zugesagt würden.
Soweit die Beklagte darauf verweise, daß eine Weitergabe dieser Vorteile von einigen Herstellern nicht zugelassen werde, handele sie widersprüchlich, da sie an der Höhe dieser Zuschüsse orientierte Zahlungen an ihre Lizenznehmer im Rahmen spezieller S. -Vergütungen vornehme. Darüber hinaus sei ihr Vorbringen auch deshalb unerheblich, weil ihre Angaben zu den Herstellern, die ein solches Verbot ausgesprochen hätten, widersprüchlich seien. Eine Berufung auf die im ULV enthaltene Einschränkung der Pflicht zur Weitergabe der mit dem Einkauf verbundenen Vorteile sei ihr versagt, weil die Bestimmung wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam sei. Sie benachteilige ihre Vertragspartner unangemessen und verstoße im übrigen gegen das Transparenzgebot.
Den Umfang der ihnen zustehenden Ansprüche könnten die Kläger nur abschließend beziffern, wenn ihnen die Höhe der jeweils der Beklagten zugeflossenen Beträge bekannt sei. Das rechtfertige den geltend gemachten Auskunftsanspruch, da nicht der jeweils Berechtigte, sondern nur die Beklagte den Umfang dieser Leistungen kenne und sie die Auskunft unschwer geben könne.
2. Diese Würdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet ist, den Klägern Auskunft über den Umfang der von der Beklagten empfangenen, an sie weiterzuleitenden Leistungen zu erteilen. In Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, daß der Schuldner eines Leistungsanspruchs nach § 242 BGB verpflichtet sein kann, dem Gläubiger die zur Durchsetzung seines Rechts erforderlichen Informationen zu geben, wenn dieser sie selbst nicht anders erlangen kann und dem Schuldner die Erteilung der Auskunft unschwer möglich und zuzumuten ist (vgl. RGZ 108, 7; BGH, Urt. v. 27.11.1964 - Ib ZR 23/63, GRUR 1965, 313, 314 - Umsatzauskunft; Urt. v. 18.2.1972 - I ZR 82/70, GRUR 1972, 558, 560 - Teerspritzmaschinen; Urt. v. 4.3.1977 - I ZR 117/75, GRUR 1978, 54, 55 - Preisauskunft; BGHZ 95, 274, 278 - GEMA-Vermutung I; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., Einleitung Rdn. 399; Köhler in Großkommentar zum UWG, vor § 13 Rdn. B 407, 411 f.; Handbuch des Wettbewerbsrechtes/Gloy, 2. Aufl., § 22 Rdn. 18; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 38 Rdn. 9, jeweils m.w.N.).
b) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß sich die Herausgabepflicht und damit auch der mit dieser Pflicht korrespondierende Auskunftsanspruch nicht auf die unmittelbar beim Einkauf gewährten Nachlässe beschränkt, sondern grundsätzlich alle weiteren im Zusammenhang mit dem Kauf von Fahrzeugen durch die Lizenznehmer gewährten Vorteile erfaßt. Die dem zugrundeliegende Auslegung des Lizenzvertrages durch das Berufungsgericht wird getragen von dem Wortlaut des § 3 Abs. l ULV, wie der Senat insoweit selbst feststellen kann, da die Regelung eine von der Beklagten im gesamten Bundesgebiet und damit über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus eingesetzte Allgemeine Geschäftsbedingung zum Gegenstand hat (vgl. BGHZ 112, 204, 210). Nach ihrem Wortlaut soll die Bestimmung dem Lizenznehmer die Möglichkeit eines Bezugs von Neufahrzeugen zu den Bedingungen der von der Beklagten mit Herstellern vereinbarten Großabnehmerabkommen eröffnen. Eine Beschränkung auf die in diesem Abkommen vereinbarten Großabnehmerrabatte enthält der Wortlaut ebensowenig wie eine Einschränkung auf die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb angefallenen finanziellen Leistungen der Hersteller.
Für die Auslegung dieser Vertragsbestimmung ist die von der Revision angeführte Unterscheidung zwischen Einkaufsvorteilen und Werbekostenzuschüssen, wie sie in den Rahmenabkommen vorgenommen sein soll, ohne Bedeutung. Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist die Klausel in § 3 ULV aus sich heraus auszulegen (vgl. BGHZ 77, 116, 118); auf den Inhalt anderer von der Beklagten geschlossener Verträge kann in diesem Zusammenhang nicht abgehoben werden. Im übrigen könnte der Inhalt der Rahmenabkommen allenfalls dann zur Auslegung der Klausel herangezogen werden, wenn deren Inhalt den Lizenznehmern der Beklagten bei Abschluß des Lizenzvertrages bekannt gewesen wäre, da er nur dann deren Verständnis vom Inhalt des von der Beklagten vorgeschlagenen Vertrages hätte beeinflussen können. Für die Vermittlung eines solchen Wissens sind – auch im Vertrag der Beklagten – keine Anhaltspunkte zu erkennen. Gegen eine Mitteilung des Inhalts dieser Abkommen spricht zudem, daß die Beklagte die begehrte Auskunft unter anderem auch mit der Begründung verweigert hat, sie sei den jeweiligen Fahrzeugherstellern zur Geheimhaltung gegenüber ihren Lizenznehmern verpflichtet.
c) Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Bestimmung des Umfangs dieser Herausgabepflicht durch das Berufungsgericht. Sie besteht, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, nach dem Wortlaut des § 3 Abs. l ULV nur dann, wenn die Hersteller eine Weitergabe zulassen. Danach setzt die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von Vorteilen eine Zustimmung durch das jeweils leistende Unternehmen voraus; sie entfällt, wenn diese Zustimmung verweigert wird. Diese Regelung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Eine rechtliche Verpflichtung des Franchisegebers, seinen Vertragspartnern alle Vorteile aus dem Bezug bei von ihm erschlossenen Einkaufsquellen zu überlassen, kennt die Rechtsordnung nicht. Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot und enthalte eine unangemessene Benachteiligung der Lizenznehmer der Beklagten und halte deshalb der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht stand, kann nicht beigetreten werden.
aa) Das Transparenzgebot betrifft die inhaltliche Klarheit und Bestimmtheit von Vertragsbedingungen. Es verlangt, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der beiderseitigen Rechte und Pflichten so genau beschrieben werden, daß für den Verwender kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht (BGHZ 93, 29, 48; 104, 82, 92; 107, 351, 358), der bei dem anderen Teil Unklarheiten über dessen Rechte und Pflichten hinterlassen und diesen von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten kann. Zu diesem Zweck müssen die beiderseitigen Rechte und Pflichten so deutlich klargestellt werden, daß sich der andere Teil bei Vertragsschluß über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klarwerden kann (BGHZ 97, 65). Mit ihr wird der Anspruch der Lizenznehmer auf Weitergabe der Vorteile, die mit den von der Beklagten eröffneten Bezugsmöglichkeiten verbunden sind, auf den Fall einer Zustimmung seitens des den Vorteil gewährenden Unternehmens beschränkt. Bei diesem Inhalt hängt der Anspruch der Lizenznehmer nicht vom Belieben der Beklagten, sondern von der Entscheidung eines Dritten ab, die im übrigen auch die Beklagte hinzunehmen hat, weil ihr ein weitergehender Anspruch auf die von diesem gewährte Leistung nicht zusteht. Zweck und Inhalt der Beschränkung des Anspruchs kommen im Wortlaut der Vertragsbestimmung deutlich zum Ausdruck; ihre Bedeutung kann für einen am Geschäftsleben teilnehmenden Gewerbetreibenden keinem Zweifel unterliegen.
Für eine weitergehende Erläuterung der Bestimmung besteht kein Anlaß. Das Gebot ausreichender Transparenz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf den Verwender nicht überfordern (BGHZ 112, 115, 119). Von ihm kann lediglich die Beschreibung der Rechte und Pflichten nach dem im Einzelfall jeweils möglichen und notwendigen Umfang verlangt werden. Welche Hersteller im einzelnen in welchem Umfang mit der Weitergabe von Einkaufsvorteilen einverstanden sind, steht bei Abschluß des ULV nicht für alle Zeiten fest. Die Beklagte kann mit weiteren Herstellern entsprechende Abkommen schließen; bestehende Verträge können von einem der Beteiligten gekündigt oder können in ihrem Inhalt geändert werden. Das schließt es aus, Einzelheiten dieser Abkommen bereits in den ULV aufzunehmen, der dann fortlaufend geändert werden müßte. Den berechtigten Belangen der Lizenznehmer der Beklagten ist mit dem diesen zustehenden Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung über den Umfang der gewährten Vorteile hinreichend genügt.
bb) Von Rechtsfehlern beeinflußt ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die in § 3 Abs. l ULV vorgesehene Einschränkung der Weitergabe von Einkaufsvorteilen benachteilige die Lizenznehmer der Beklagten unangemessen im Sinne des § 9 Abs. l AGBG. Für diese Bewertung kann die Regelung nicht – wovon das Berufungsgericht auszugehen scheint – in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden. Ihrem Wortlaut nach bildet sie eine Einheit, die als solche der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Mit ihr wird nicht ein den Lizenznehmern zustehendes Recht eingeschränkt; nach Wortlaut und Regelungszweck wendet sie diesen vielmehr ein von vornherein beschränktes Recht zu. Ihr Gegenstand ist die Auskehr von dritter Seite gewährter Vorteile, die von der Zustimmung des die Leistung gewährenden Unternehmens abhängig gemacht ist. Zur Eröffnung der von ihr erschlossenen Einkaufsquellen ist die Beklagte von vornherein ebensowenig verpflichtet wie zur Weitergabe der mit einem Einkauf bei diesen Quellen verbundenen Vorteile. In dem Vorbehalt, diese nicht in jedem Fall, sondern nur bei Zustimmung des die Vorteile gewährenden Unternehmens weiterzugeben, liegt daher keine vom Leitbild einer gesetzlichen Vorschrift abweichende Regelung. Als Gegenstand einer auch auf ihrer Seite freiwilligen Leistung kann die Beklagte sie und den Umfang ihrer Zuwendung grundsätzlich von der jeweiligen Einigung mit den Vertragspartnern abhängig machen und dies in eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbringen.
cc) Demgemäß beschränkt sich der Anspruch der Kläger auf solche Zuwendungen Dritter, die die Beklage nach den Absprachen mit dem jeweils leistenden Unternehmen an ihre Lizenznehmer weitergeben darf. Das grenzt zugleich den Anspruch auf Mitteilung der für die Durchsetzung dieser Ansprüche erforderlichen Tatsachen ein. Angaben über Art und Umfang der erhaltenen Leistungen können die Kläger nur verlangen, soweit sie dieser bedürfen, um ihre Zahlungsansprüche zu ermitteln und geltend zu machen. Daran fehlt es, soweit die Beklagte eine Weitergabe der erhaltenen Zahlungen deshalb verweigern kann, weil die die Zuschüsse erbringenden Unternehmen eine solche Weitergabe nicht zulassen. Hier beschränkt sich ihre Auskunftspflicht auf die Mitteilung, daß und von welchen Herstellern ihr eine Weitergabe geleisteter Zahlungen nicht gestattet worden ist.
d) Ein weitergehender Anspruch auf Auskunft der nach § 3 Abs. l ULV ausgeschlossenen Zuwendungen läßt sich über die Regelung des Vertrages hinaus auch nicht aus dem Verhalten der Beklagten herleiten. Die tatrichterlich festgestellten Zahlungen der Beklagten im Rahmen des sogenannten PTP-Programms (Programm-Teilnahme-Prämie) begründen keine Rechtspflicht zur Zahlung weiterer Beträge auch für den Fall, daß die Voraussetzungen der Leistung nach diesem Programm nicht vorliegen. Daß sie mit ihm eine weitergehende Zahlungspflicht übernommen hat, ist durch das Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Hierfür sind auch sonst Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Mit den Prämien hat sie nach den Feststellungen der Tatrichter eigene Leistungen aus ihrem Vermögen erbracht, die ihre Grundlage in eigenen Auslobungen bzw. Vereinbarungen mit ihren Lizenznehmern finden. Diese Erklärungen und Absprachen bestimmen die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte die jeweiligen Zahlungen erbringen sollte; dabei treten sie neben die Verpflichtungen nach § 3 ULV. Sie können daher weder die Interpretation dieser Vorschrift noch den Umfang der daraus abzuleitenden Verpflichtungen bestimmen. Auch wenn die Prämien – wie die Kläger behaupten – maßgeblich dadurch bestimmt werden, in welchem Umfang sie über die Beklagte Fahrzeuge erworben haben, handelt es sich bei ihnen gerade nicht um die Weitergabe der von dritter Seite gewährten Vorteile, sondern um eigene Leistungen der Beklagten aus eigenen Mitteln. Die Leistungen der Hersteller bilden nur eine der Voraussetzungen, die der Beklagten die Zahlung dieser Prämien ermöglichen.
Soweit das Berufungsgericht der Beklagten widersprüchliche Angaben dazu vorhält, welche Hersteller einer Weitergabe der Einkaufsvorteile nicht zugestimmt haben, steht seine Würdigung im Widerspruch zum Akteninhalt, wie die Revision mit Recht geltend macht. Ihre ursprüngliche Angabe, daß der V.-Konzern eine Weitergabe weder von Einkaufsrabatten noch von Werbekostenzuschüssen zugelassen habe, hat die Beklagte bereits in erster Instanz dahin korrigiert, daß die fehlende Zustimmung zur Weitergabe nur die Werbekostenzuschüsse betreffe. Dieses Vorbringen hat sie in der Berufungsbegründung identisch wiederholt. Unbeschadet dessen ist aus einem solchen Widerspruch auch bei dessen Vorliegen der zugesprochene weitergehende Auskunftsanspruch nicht herzuleiten. Widersprüche oder Fehler bei der geschuldeten Auskunft haben nicht zur Folge, daß sich die Auskunftspflicht auch auf Angaben erstreckt, die zur Durchsetzung der jeweiligen Hauptansprüche nicht erforderlich sind. Sie können lediglich Zweifel an der Sorgfalt der erteilten Auskunft auslösen und damit das Verfahren nach § 259 BGB eröffnen.
e) Von Rechtsfehlern beeinflußt ist auch die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft über solche Leistungen, die Dritten, insbesondere Unternehmen oder Gesellschaften des S. -Konzerns, im Zusammenhang mit dem Kauf von Kraftfahrzeugen durch oder für die Klägerinnen zu l und 2 sowie die vom Kläger zu 7 vertretene Gemeinschuldnerin zugeflossen sind. Daß auf Anweisung der Beklagten Dritten solche Einkaufsvorteile gewährt wurden, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, wie die Revision mit Recht beanstandet. Zwar ist, anders als sie meint, ein solcher Auskunftsanspruch nicht schlechthin ausgeschlossen. Er setzt jedoch voraus, daß die Kläger bei objektiver Betrachtung von der Gewährung auch solcher Vorteile ausgehen konnten. Einen für diese Annahme ausreichenden Sachverhalt, für den die Kläger die Darlegungs- und Beweislast tragen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; die Revisionserwiderung hat dies nicht beanstandet.
f) Ein Wirtschaftsprüfervorbehalt ist der Beklagten nicht zu gewähren. Insoweit kann dahinstehen, ob von ihr in den Tatsacheninstanzen ausreichende Gründe zur Rechtfertigung einer solchen Einschränkung des den Klägern zustehenden Anspruchs vorgetragen wurden. Sie kommt, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung über den Antrag der Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ausgeführt hat, unbeschadet der in Lehre und Rechtsprechung im einzelnen umstrittenen rechtlichen Grundlagen für ihre Gewährung, nur in Betracht, wenn bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung die berechtigten Belange der Kläger gegenüber denen der Beklagten zurücktreten müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Wirtschaftsprüfervorbehalt die Stellung des Auskunftsberechtigten regelmäßig schon deshalb beeinträchtigt, weil ihm die Informationen nicht selbst zugänglich sind und er sie nicht unmittelbar selbst überprüfen kann, sondern sich auf die Prüfung durch einen Dritten verlassen muß, dem eine vergleichbare Kenntnis aller maßgeblichen Tatsachen regelmäßig fehlt. Mit dem Vorbehalt sind daher Gefahren für die Durchsetzung seiner Ansprüche verbunden, deren Hinnahme von ihm nur bei einem deutlich höhergewichtigen Interesse des Auskunftspflichtigen erwartet werden kann. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn dieser – wie hier die Beklagte – versäumt hat, in den Vereinbarungen mit den Auskunftsberechtigten für die aus seiner Sicht notwendige Sicherstellung der Geheimhaltung zu sorgen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Unterschriften
Geiß, Melullis, Ball, Tepperwien, Bornkamm
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 02.02.1999 durch Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 541457 |
BGHZ |
Nachschlagewerk BGH |