Leitsatz (redaktionell)

Ein Gesellschaftsvertrag ist in der Regel nur dann gemäß BGB § 138 in seiner Gesamtheit (von Anfang an) nichtig, wenn der Gesellschaftszweck sittenwidrig ist.

 

Normenkette

BGB § 138

 

Fundstellen

Haufe-Index 650008

DNotZ 1970, 595

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge