Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstinstanzliche Tatsachenfeststellung. Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts. Zweifel an Richtigkeit und Vollständigkeit
Leitsatz (amtlich)
a) Zur Frage der Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen (hier: die Beweiswürdigung) des Gerichts der ersten Instanz (Fortführung von BGH, Urt. v. 14.7.2004 - VIII ZR 164/03, MDR 2004, 1434 = BGHReport 2004, 1366 = NJW 2004, 2751).
b) Im Revisionsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht im Falle einer erneuten Tatsachenfeststellung die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO beachtet hat (Fortführung von BGH, Beschl. v. 22.1.2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458).
Normenkette
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
OLG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 14.08.2003; Aktenzeichen 1 U 24/03) |
LG Osnabrück |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des OLG Oldenburg v. 14.8.2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin belieferte den Beklagten, der eine Gaststätte betreibt, mit Getränken. Sie hat mit ihrer Klage unstreitige Zahlungsrückstände des Beklagten aus Getränkelieferungen i.H.v. 18.847,11 EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Der Beklagte hat in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe die Aufrechnung mit mehreren Gegenforderungen erklärt, die er aus einer Vereinbarung herleitet, nach der ihm für jeden abgenommenen Hektoliter Bier eine Rückvergütung habe gutgeschrieben werden sollen. Das LG hat - nach Vernehmung von Zeugen zu der vom Beklagten behaupteten Vereinbarung - die Gegenforderung für begründet erachtet und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG - nach erneuter Beweisaufnahme - den Bestand der streitigen Aufrechnungsforderung verneint und der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsforderung stattgegeben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es habe zum Bestand der Aufrechnungsforderung eine eigene Sachaufklärung durchgeführt, weil konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung bestanden hätten. Auf Grund des Ergebnisses der erneuten Beweisaufnahme habe es sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon zu überzeugen vermocht, dass die Parteien im Jahr 1997 tatsächlich die vom Beklagten behauptete Rückvergütungsvereinbarung getroffen hätten. Zwar habe die als Zeugin erneut vernommene Ehefrau des Beklagten dessen Vortrag bestätigt. Deren Aussage reiche aber nicht aus, um die Rückvergütungsvereinbarung als bewiesen anzusehen. Denn es bestünden auf Grund der Aussage des Zeugen O. und weiterer - unstreitiger - Sachverhaltsumstände durchgreifende Zweifel an der objektiven Richtigkeit der Aussage der Ehefrau des Beklagten. Im Folgenden hat das Berufungsgericht die Gründe für das Ergebnis seiner Beweiswürdigung näher ausgeführt.
II.
Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts. Die Revision ist deshalb zurückzuweisen.
1. Die Revision meint, das Berufungsgericht sei zu einer erneuten Tatsachenfeststellung gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur berechtigt, wenn die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung auf Rechtsfehlern beruhe, die in der revisionsrechtlichen Rechtsprechung zu § 286 ZPO als Verfahrensmängel anerkannt seien. Da die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung hier nicht verfahrensfehlerhaft gewesen sei, verstoße die davon abweichende Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts gegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dies trifft nicht zu.
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Aus dieser durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses v. 27.7.2001 (BGBl. I, 1887) eingeführten Bestimmung ist nicht herzuleiten, dass die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt wäre, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Zwar kommt in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung zum Ausdruck; eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht ist nach der Formulierung der Bestimmung nur als Ausnahme ("soweit nicht ...") vorgesehen. Dies entspricht der Absicht des Gesetzgebers (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/4722, 100). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich aber, dass die zur Entlastung des Berufungsgerichts vorgesehene - grundsätzliche - Bindung an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung auf solche Tatsachen beschränkt sein soll, welche die erste Instanz bereits "vollständig und überzeugend" getroffen hat (BT-Drucks. 14/4722, 61). Denn die Aufgabe der Berufungsinstanz als Zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz besteht auch nach der Reform des Zivilprozesses in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen", d.h. der materiellen Gerechtigkeit entsprechenden Entscheidung des Einzelfalles (BT-Drucks. 14/4722, 59 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, 118 [124]; BGH, Urt. v. 14.7.2004 - VIII ZR 164/03, MDR 2004, 1434 = BGHReport 2004, 1366 = NJW 2004, 2751, unter II 1b aa; Urt. v. 18.11.2004 - IX ZR 229/03, BGHReport 2005, 318 = WM 2005, 99 = NJW 2005, 291, unter II 2b cc).
Dieser Zielsetzung entsprechend hat der Rechtsausschuss des Bundestages im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an die Voraussetzungen einer erneuten Tatsachenüberprüfung durch das Berufungsgericht im Interesse einer zutreffenden Tatsachenfeststellung und einer materiell gerechten Entscheidung nicht überspannt werden dürfen (BT-Drucks. 14/6036, 118 [124]); "vernünftige" Zweifel sollen genügen, um das Berufungsgericht zu neuen Tatsachenfeststellungen zu verpflichten (BT-Drucks. 14/6036, 118 [124]). Diese Erwägungen haben zu der Regelung geführt, dass das Berufungsgericht - anders als das Revisionsgericht (§ 559 Abs. 2 ZPO) - an die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung bereits dann nicht mehr gebunden ist, wenn "konkrete Anhaltspunkte" Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (näher zum Gesetzgebungsverfahren: BGH, Urt. v. 14.7.2004 - VIII ZR 164/03, MDR 2004, 1434 = BGHReport 2004, 1366 = NJW 2004, 2751, unter II 1b aa). Für die Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts genügt es - im Gegensatz zur revisionsrechtlichen Regelung (§ 559 Abs. 2 ZPO) - somit nicht, dass die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung keine Verfahrensfehler aufweist; auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind (BGH, Urt. v. 14.7.2004 - VIII ZR 164/03, MDR 2004, 1434 = BGHReport 2004, 1366 = NJW 2004, 2751, unter II 1b aa; v. 12.3.2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269 [275] = BGHReport 2004, 833 = MDR 2004, 954).
Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben (BVerfG, Beschl. v. 12.6.2003 - 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524, unter II 1b; Beschl. v. 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03, zitiert nach juris, II 1a), insb. daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme - wie im vorliegenden Fall - anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (BVerfG, Beschl. v. 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03, unter II 1b). Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es an die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die es auf Grund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nach der gesetzlichen Neuregelung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (BVerfG, Beschl. v. 12.6.2003 - 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524, unter II 1b; Beschl. v. 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03, zitiert nach juris, II 1a).
2. Die Revision meint darüber hinaus, das Berufungsgericht sei auch deshalb zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nicht berechtigt gewesen, weil die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die erstinstanzliche Beweiswürdigung unzutreffend gewesen sei, nicht dargelegt habe. Auch damit dringt die Revision nicht durch.
Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte enthalten, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Durch diese Vorschrift wird der Berufungsführer dazu angehalten, die Gründe genau zu bezeichnen, aus denen er die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung für unrichtig hält; es soll dadurch bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Prozessstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 520 Rz. 33). Daraus folgt aber nicht, dass eine erneute Tatsachenfeststellung nach § 529 Abs. 1 S. 1 ZPO eine darauf bezogene Berufungsrüge voraussetzt und das Berufungsgericht deshalb gehindert wäre, an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung zu zweifeln, wenn entsprechende Darlegungen in der Berufungsbegründung fehlen. Denn das Berufungsgericht ist an die geltend gemachten Berufungsgründe (abgesehen von bestimmten Verfahrensmängeln) nicht gebunden (§ 529 Abs. 2 ZPO). Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen hat es selbst dann nachzugehen, wenn es sie unabhängig vom Parteivortrag auf Grund lediglich gerichtskundiger Tatsachen gewonnen hat (BGH v. 12.3.2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269 [275] = BGHReport 2004, 833 = MDR 2004, 954; vgl. BT-Drucks. 14/4722, 100); damit kann und muss das Berufungsgericht erst recht konkrete Anhaltspunkte berücksichtigen, die ihre Grundlage im erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien haben, auch wenn sie nicht zum Gegenstand einer Berufungsrüge gemacht worden sind (BGH v. 12.3.2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269 [275] = BGHReport 2004, 833 = MDR 2004, 954; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 529 Rz. 12). Daraus folgt, dass das Berufungsgericht von Amts wegen den gesamten Prozessstoff der ersten Instanz - unter Einbeziehung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme - auf Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung zu überprüfen hat.
Im Übrigen hatte im vorliegenden Fall die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung - entgegen der Auffassung der Revision - durchaus konkrete Einwände gegen die Beweiswürdigung des LG vorgebracht, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung begründeten.
3. Weiter rügt die Revision, dass die erneute Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft gewesen sei, weil das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im vorliegenden Fall zu Unrecht bejaht habe; konkrete Anhaltspunkte im Sinne dieser Vorschrift hätten nicht bestanden. Auch damit hat die Revision keinen Erfolg.
Hinsichtlich des Umfangs der revisionsrechtlichen Überprüfung der Voraussetzungen für eine erneute Tatsachenfeststellung in der Berufungsinstanz ist zu differenzieren. Die Revision kann zwar darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine erneute Tatsachenfeststellung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Unrecht verneint hat, wenn die angefochtene Entscheidung auf diesem Fehler beruht (BGH, Urt. v. 8.6.2004 - VI ZR 199/03, BGHReport 2004, 1378 = MDR 2004, 1184; v. 8.6.2004 - VI ZR 230/03, GesR 2005, 18 = MDR 2004, 1313 = BGHReport 2004, 1375; v. 8.6.2004 - VI ZR 199/03, BGHReport 2004, 1378 = MDR 2004, 1184 = NJW 2004, 2825; v. 8.6.2004 - VI ZR 230/03, GesR 2005, 18 = MDR 2004, 1313 = BGHReport 2004, 1375 = NJW 2004, 2828). Für den umgekehrten Fall, in dem das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Unrecht bejaht haben soll, gilt dies dagegen nicht.
§ 529 Abs. 1 ZPO dient der Konzentration der Tatsachenfeststellung in der ersten Instanz (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 529 Rz. 15). Dieser Zweck ist nicht mehr zu erreichen, wenn das Berufungsgericht selbst eine erneute Tatsachenfeststellung durchgeführt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn es neues Vorbringen zugelassen hat (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 531 Abs. 2 ZPO). In diesen Fällen sind die vom Berufungsgericht festgestellten oder berücksichtigten neuen Tatsachen dem weiteren Verfahren unabhängig davon zu Grunde zu legen, ob das Berufungsgericht die für die erneute Tatsachenfeststellung oder für die Zulassung neuen Vorbringens geltenden Voraussetzungen beachtet hat (zu Letzterem bereits BGH, Beschl. v. 22.1.2004 - V ZR 187/03, BGHReport 2004, 614 = MDR 2004, 700 = NJW 2004, 1458; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 529 Rz. 15, m.w.N.). Denn § 529 ZPO verfolgt nicht den Zweck, vor der Feststellung der materiellen Wahrheit zu schützen (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 529 Rz. 15). Für Einschränkungen der Tatsachenfeststellung in der Berufungsinstanz, die zwangsläufig nachteilig für das Bemühen um eine materiell gerechte Entscheidung sind (BVerfG v. 7.10.1980 - 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72 [94] = MDR 1981, 290), gibt es keine Rechtfertigung, wenn das mit der Einschränkung verfolgte prozessökonomische Ziel nicht mehr zu erreichen ist (BGH, Beschl. v. 22.1.2004 - V ZR 187/03, BGHReport 2004, 614 = MDR 2004, 700 = NJW 2004, 1458, unter II 4b). Im Revisionsverfahren ist deshalb - nach erneuter Tatsachenfeststellung in der Berufungsinstanz - nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Recht angenommen hat. Insoweit gilt nichts anderes als für zugelassenen neuen Tatsachenvortrag, hinsichtlich dessen im Revisionsverfahren ebenfalls nicht zu prüfen ist, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO beachtet hat (BGH, Beschl. v. 22.1.2004 - V ZR 187/03, BGHReport 2004, 614 = MDR 2004, 700 = NJW 2004, 1458, unter II 4b).
4. Vergeblich wendet sich die Revision schließlich auch gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Diese ist vom Revisionsgericht auf Grund seiner Bindung an die Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) nach ständiger Rechtsprechung nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinander gesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urt. v. 9.7.1999 - V ZR 12/98, MDR 1999, 1253 = NJW 1999, 3481 [3482], unter II 2). Derartige Rechtsverstöße vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Berufungsgericht den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags des Beklagten und die Aussagen der Zeugen hierzu nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und dadurch die Grundrechte des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt hat. Die ausführliche Beweiswürdigung des Berufungsgerichts stützt sich auf sachlich begründete Erwägungen, die einen Rechtsfehler nicht aufweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 1343826 |
BGHZ 2005, 313 |
BB 2005, 1077 |
NJW 2005, 1583 |
BGHR 2005, 864 |
EBE/BGH 2005, 157 |
FamRZ 2005, 972 |
WM 2005, 1625 |
AnwBl 2005, 51 |
JZ 2005, 1059 |
MDR 2005, 945 |
MDR 2006, 554 |
ZZP 2005, 485 |
ProzRB 2005, 179 |