Verfahrensgang

OLG Oldenburg (Oldenburg)

 

Tatbestand

Am 25. September 1959 wurde der damals 35 Jahre alte Bauhilfsarbeiter Johannes Z., ein Sohn der Klägerin, bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt, dass er noch am gleichen Tage starb. Er war nach 01.00 Uhr nachts mit einem Fahrrad auf der Bundesstraße 214 von S. in Richtung H. gefahren und auf einem zwischen zwei Kurven liegenden Straßenstück von einem in gleicher Richtung fahrenden Personenkraftwagen angefahren worden, dessen Halter der Bauer Georg K. war und der von dem Studenten Reinhard K., seinem Sohn, gelenkt wurde.

Die Klägerin hat Georg K. auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen, der ihr durch den Verlust ihrer Unterhaltsansprüche gegen den verunglückten Sohn entstanden ist.

Georg K. ist im Laufe des Rechtsstreits am 21. Juni 1965 verstorben. Die Klägerin richtet ihre Ansprüche nunmehr gegen den jetzigen Beklagten als alleinigen Erben.

Sie hat behauptet, Reinhard K. sei mit zu hoher Geschwindigkeit in die scharfe Linkskurve eingefahren und infolgedessen am Ausgang der Kurve so weit nach rechts hinausgetragen worden, dass er an ihrem scharf rechts fahrenden Sohn nicht mehr habe vorbeikommen können.

Wegen des Unfalls hat ein Strafverfahren gegen Reinhard K. geschwebt. Durch Urteil des Jugendschöffengerichts Vechta wurde er freigesprochen. Gegen das Urteil legten die Staatsanwaltschaft und die Klägerin als Nebenklägerin Berufung ein, nahmen die Rechtsmittel, jedoch zurück, nachdem Georg K. gegenüber der durch ihren Sohn Bernhard Z. vertretenen Klägerin in einem notariell beurkundeten Vertrage vom 12. September 1961 unter der Bedingung, dass die Klägerin die Berufung zurücknehme und das Urteil rechtskräftig werde, sich dazu verpflichtet hatte, an Bernhard Z. einen Betrag von 300 DM sowie vom 1. Oktober 1960 ab auf Lebenszeit der Klägerin eine monatliche Rente von 65 DM zu zahlen und auch die der Klägerin im Strafverfahren erwachsenen Kosten zu tragen. Von dieser Rente führt Bernhard Z. an die Klägerin nach deren Behauptung monatlich 50 DM ab.

Die im Jahre 1892 geborene Klägerin ist seit 1957 verwitwet. Ihr Ehemann hatte eine Heuerstelle bewirtschaftet, die nach seinem Tode aufgegeben wurde. Die Klägerin lebte seitdem mit ihrem unverheirateten Sohn Johannes Z. zusammen in einer Mietwohnung in H.; dort wurden noch zwei Scheffelsaat Pachtland bewirtschaftet und eine Kuh, Schweine und Hühner gehalten. Die Klägerin hat vorgebracht, ihr Sohn habe aus seiner Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter und aus zusätzlicher Aushilfe bei Landwirten soviel verdient, dass sich die Einkünfte einschließlich der Einnahmen aus der eigenen Landwirtschaft auf monatlich mehr als 400 DM netto belaufen hätten; diesen Betrag habe er fast ausschließlich für den gemeinsamen Haushalt zur Verfügung gestellt. Vereinbarungsgemäß sei er zu ihrer alleinigen Unterhaltung verpflichtet gewesen; ihre anderen fünf Kinder seien wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu Unterhaltsleistungen auch nicht in der Lage. Seit dem Unfalltode ihres Sohnes erhält die Klägerin Fürsorgeunterstützung oder Sozialhilfe.

Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung einer lebenslänglichen Unterhaltsrente von monatlich 110 DM vom 26. September 1959 an beansprucht.

Der Beklagte Georg K. hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, den Sohn der Klägerin treffe ein eigenes Verschulden an seinem Unfall, weil er entgegen der Darstellung der Klägerin nicht scharf rechts sondern fast auf der Fahrbahnmitte gefahren sei und unmittelbar vor dem herannahenden Kraftwagen auch noch einen Schlenker nach links gemacht habe. Der Beklagte hat bestritten, dass der Sohn Johannes kraft Gesetzes allein für den Unterhalt der Klägerin habe aufkommen müssen; neben ihm seien zumindest noch seine Brüder Bernhard und Willi Z. zu Unterhaltsleistungen in der Lage und verpflichtet gewesen. Eine Unterhaltsverpflichtung des Sohnes Johannes wäre auch, so hat der Beklagte weiter vorgebracht, nur für eine beschränkte Zeit infrage gekommen; er sei verlobt gewesen, würde spätestens 1960 oder 1961 geheiratet haben und hätte dann an die Klägerin keinen Unterhalt mehr leisten können.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 5.327,58 DM zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil geändert; unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen hat es den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.150,80 DM zu zahlen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr volles Klagebegehren gegen den jetzigen Beklagten weiter. Dieser hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, dass der tödliche Unfall des Sohnes der Klägerin auf ein Verschulden sowohl des Reinhard K. als auch des Verunglückten selbst zurückzuführen ist. Der Sohn der Klägerin sei auf der nur 4,70 m breiten asphaltierten Fahrbahn der Bundesstraße mindestens 1,40 m vom rechten Fahrbandrand entfernt gefahren. Dieser Seitenabstand sei zu groß gewesen, zumal sich rechts von der asphaltierten Fahrbahn ein 1,9 m breiter gepflasterter Seitenstreifen befunden habe, an dem ein Radfahrer ohne Gefahr habe entlang fahren können. Auf der kurvenreichen und verhältnismäßig schmalen Straße habe der Sohn, der Klägerin mit dem plötzlichen Herankommen eines Kraftwagens von hinten rechnen müssen, dem im Falle von Gegenverkehr ein weiteres Ausweichen nach links nicht möglich gewesen wäre. Bei seiner Fahrweise habe er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Reinhard K. hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts den Unfall dadurch verschuldet, dass er mit der von ihm eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von etwa 70 km/h entweder zu schnell gefahren ist oder es an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. In Abwägung der hierdurch erhöhten Betriebsgefahr des Kraftwagens und des eigenen Verschuldens des Verunglückten hat es das Berufungsgericht für gerechtfertigt gehalten, die den Beklagten nach § 7 StVG treffende Schadenshaftung auf 4/5 der Schäden zu bemessen.

Die Revision wendet sich dagegen, dass dem Verunglückten ein Mitverschulden an seinem Unfall beigemessen worden ist. Sie meint, es könne nicht zutreffen, dass er 1,40 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt gefahren sei; das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO wesentlichen Streitstoff außer Betracht gelassen. Die Rüge der Revision ist unbegründet.

Allerdings ist richtig, dass die erste Berührung des Kraftwagens mit dem Fahrrad vor dem Beginn der Kratzspur stattgefunden haben muss, die das beim Anstoß umgerissene und von dem Kraftwagen überrollte Fahrrad dann neben der Bremsspur des Kraftwagens auf der Fahrbahn hinterlassen hat. Doch spricht nichts dafür, dass das Berufungsgericht dies verkannt hätte. Nach den Urteilsausführungen liegt die Anstoßstellte nicht genau fest, spätestens bei der Kratzspur, so hat das Berufungsgericht hervorgehoben, sei das Fahrrad vom Kraftwagen erfasst worden, doch könne der Anstoß auch schon vorher geschehen sein. Das Berufungsgericht hat sich daher nicht etwa auf die Prüfung beschränkt, wie groß der Seitenabstand des Radfahrers zum rechten Fahrbahnrand im Bereich der Kratzspur gewesen ist, sondern hat diese Prüfung auch auf den vor der Kratzspur liegenden Raum erstreckt. Erkenntnisquelle ist ihm hierbei die 39,45 m lange Bremsspur des Kraftwagens gewesen, die mit fast einem Drittel ihrer Länge bereits vor der Kratzspur lag und so verlief, dass sie an ihrem Beginn 2,1 m und an ihrem Ende 1,14 m von der rechten Fahrbahnkante entfernt war. Weiter hat das Berufungsgericht berücksichtigt, dass die Außenkante des Wagens einen Überstand von 20 cm über der Bremsspur hatte und das Hinterrad des Fahrrades sich beim Anstoß im Umkreis des Kraftwagens befunden haben muss. Aufgrund dieser Merkmale hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, dass der Radfahrer im Augenblick des Anstoßes mindestens 1,40 m von der rechten Fahrbahnkante entfernt gefahren ist, wenn der Anstoß in Höhe der Kratzspur stattgefunden haben sollte, dass dieser Seitenabstand aber noch größer gewesen ist, wenn der Kraftwagen den Radfahrer schon vorher erfasst hat. Diese Würdigung ist möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision meint zwar, eine Beziehung zwischen Bremsspur und Seitenabstand des Radfahrers mit der Erwägung ausschalten zu können, dass der Kraftwagen das Fahrrad möglicherweise sogar noch ein Stück vor Beginn der Bremsspur erfasst, die Kratzspur aber erst nach Durchfahren einer weiteren Strecke verursacht habe; das beim Anstoß zertrümmerte Hinterrad des Fahrrades könne zunächst am Kraftwagen hängen geblieben und das Vorderrad hochgeschleudert oder noch einige Meter weitergelaufen sein. Eine derartige Annahme brauchte das Berufungsgericht jedoch nicht in Betracht zu ziehen; im Rechtsstreit sind keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die für einen solchen - technisch überdies fragwürdigen - Verlauf hätten sprechen können; die Klägerin hatte auch selbst nicht behauptet, dass das Fahrrad am Kraftwagen hängen geblieben und erst später abgeworfen und überrollt worden sei. Es ist hiernach eine für das Revisionsgericht bindende Feststellung, dass der Verunglückte auf seinem Fahrrad mindestens 1,40 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt gefahren ist. Wie dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, wäre es zu dem Unfall nicht gekommen, wenn sich der Verunglückte bei seiner Fahrt weiter rechts gehalten hätte. Danach ist dem Berufungsgericht aber darin beizutreten, dass er durch seine Fahrweise einen Unfall fahrlässig mitverursacht hat. Auch die Schadensverteilung gibt keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken.

2. Bei der Würdigung der Schadensersatzansprüche, die der Klägerin gegen den Beklagten im Rahmen der festgelegten Haftungsquote nach 10 Abs. 2 StVG wegen des Verlustes ihrer gesetzlichen Unterhaltsausprüche gegen den verunglückten Sohn Johannes entstanden sind, ist das Berufungsgericht unangefochten davon ausgegangen, dass die Klägerin zur Bestreitung ihres ungedeckten angemessenen Lebensbedarfs monatlich 160 DM benötigte. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass von den sechs Kindern der Klägerin nur die drei Söhne Willi, Bernhard und Johannes zu Unterhaltsleistungen in der Lage gewesen sind. Willi Z., der am 23. Juli 1961 durch Unfall ums Leben gekommen ist, hat bis zu seinem Tode durch Erstattung von Fürsorgeleistungen, die der Klägerin gewährt wurden, monatlich 23 DM zu ihrem Unterhalt beigetragen; mehr konnte er ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts auch nicht für den Unterhalt der Klägerin bereitstellen. Hinsichtlich des verbleibenden Betrags von 137 DM ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass dieser Betrag, zunächst jedenfalls, je zur Hälfte zu Lasten der beiden Brüder Bernhard und Johannes gegangen sei; mangels gegenteiliger Darlegungen der Klägerin sei davon auszugehen, dass Bernhard, der von 1959 bis 1965 ansteigend monatlich rund 360 DM bis 500 DM netto verdient und dessen Ehefrau ein Lebensmittelgeschäft betrieben habe, nicht außerstande gewesen sei, für den Unterhalt der Klägerin monatlich 68,50 DL aufzubringen. Auch Johannes Z. würde einen gleichen Betrag für die Klägerin haben erübrigen können. Dies sei aber nur bis zur Mitte des Jahres 1961 der Fall gewesen; dann hätte er nämlich, wie nach dem Beweisergebnis anzunehmen sei, die Zeugin K. geheiratet und neben dem Unterhalt für sich und seine Familie nicht auch noch Leistungen für die Klägerin erbringen können. Er habe 1959 nur ein Nettoeinkommen von monatlich 315 DM gehabt; die Einkünfte aus der Landwirtschaft müssten bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit außer Betracht bleiben, da sie von der Klägerin vereinnahmt worden seien und nicht festgestellt werden könne, dass sie ihrem Sohn Johannes als Betriebsinhaber zugestanden hätten.

Im Ergebnis hat das Berufungsgericht hiernach eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Verunglückten nur in Höhe von monatlich 68,50 DM und nur für die Zeit von 21 Monaten nach dem Unfall für gegeben gehalten und den vom Beklagten zu ersetzenden Unterhaltsschaden somit auf 4/5 von 1.438,50 DM = 1.150,80 DM festgestellt.

Auch diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Zu Unrecht hält ihr die Revision entgegen, nach §§ 844 Abs. 2, 843 Abs. 4 BGB i.V.m. § 13 StVG könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass neben dem Verunglückten Johannes Z. auch andere Söhne der Klägerin unterhaltspflichtig gewesen seien. Die Schadenshaftung des Beklagten geht nicht über 4/5 der Beträge hinaus, die Johannes Z. kraft Gesetzes für den Unterhalt der Klägerin aufzubringen verpflichtet gewesen wäre. Eine Unterhaltspflicht traf ihn aber nicht allein und nicht für den vollen Unterhalt der Klägerin. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, hafteten der Klägerin vielmehr alle ihre sechs Kinder ohne Gesamtschuldnerschaft anteilsmäßig nach dem Verhältnis ihrer Erbteile, soweit nicht das eine oder andere Kind wegen mangelnder Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB aus dem Kreis der Verpflichteten ausschied und der Anteil der verbleibenden Kinder sich nach § 1607 BGB entsprechend erhöhte (vgl. BGB-RGRK, 1o./11. Aufl., § 1606 Rdn. 3; § 1607 Rdn. 5). Wären alle Kinder der Klägerin leistungsfähig gewesen, so hätte der Sohn Johannes ebenso wie jedes seiner Geschwister überhaupt nur für 1/6 des Unterhaltsbedarfs der Klägerin aufzukommen brauchen. Wenn sich durch Leistungsunfähigkeit einiger Geschwister die Unterhaltsverpflichtung, die ihn und seinen Bruder Bernhard traf, anteilsmäßig erhöhte, so blieben die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Klägerin gegenüber jedem von ihnen zugleich auf den erhöhten Betrag begrenzt. Im Rahmen dieser Begrenzung bestand daher auch nur die 4/5-Schadenshaftung des Beklagten. Für eine Anwendbarkeit der von der Revision angezogenen Bestimmungen ist kein Raum.

Irrig ist weiter die Meinung der Revision, dass es Sache des Beklagten gewesen sei, das Bestehen von Unterhaltsverpflichtungen von Geschwistern des Verunglückten gegenüber der Klägerin darzutun. Nach der gesetzlichen Regelung war von der anteiligen Unterhaltspflicht aller Kinder auszugehen. Bei einer über die anteilmäßige Verpflichtung hinausgehenden Unterhaltsklage gegen ihren Sohn Johannes hätte es der Klägerin daher obgelegen, die Leistungsunfähigkeit ihrer anderen Kinder darzulegen und zu beweisen (RGZ 57, 69, 76; BGB-RGRK, § 1607 Rdn. 7). Das muss auch im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten gelten. Beweispflichtig war daher nicht der Beklagte, sondern die Klägerin. Stellte sich die Frage, ob sich die Unterhaltspflicht des Sohnes Johannes wegen mangelnden Leistungsvermögens auch seines Bruders Bernhard noch erweiterte, so war es demzufolge nicht Sache des Beklagten, dessen Leistungsfähigkeit zu beweisen, sondern umgekehrt Sache der Klägerin, den Beweis für seine Leistungsunfähigkeit zu führen. Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht richtig verfahren.

Damit erledigen sich auch die Einwendungen, mit denen die Revision geltend macht, dass bei der geringen Höhe der Beträge, deren Zahlung die Klägerin vom Beklagten verlange, außer Betracht bleiben müsse, was die Klägerin von ihren anderen Kindern für ihren Unterhalt beanspruchen könne und erhalte. Diese Erwägungen der Revision entbehren der rechtlichen Grundlage.

Das gleiche gilt für die Rügen, mit denen die Revision darauf zurückkommt, dass sich Johannes Z. seinen Geschwistern gegenüber verpflichtet habe und gewillt gewesen sei, für die Klägerin lebenslänglich zu sorgen.

Denn die Schadenshaftung des Beklagten bezieht sich nur auf den Verlust solcher Unterhaltsansprüche, die der Klägerin gegen ihren Sohn kraft Gesetzes zugestanden hätten.

Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, die Klägerin müsse wirtschaftlich so gestellt werden, wie sie es gewesen wäre, wenn sie unter Führung der Hauewirtschaft mit ihrem Sohn Johannes weiter zusammengelebt und mit seiner Hilfe den landwirtschaftlichen Betrieb fortgesetzt hätte. Wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht ausgeführt hat, kann die Klägerin insoweit keinen Schadensersatz fordern, als ihr durch den Tod ihres Sohnes dessen Dienste in der von ihr betriebenen Landwirtschaft entgangen sind. Abgesehen davon, dass nach der rechtsbedenkenfreien Ansicht des Berufungsgerichts der Sohn zur Leistung solcher Dienste gesetzlich nicht verpflichtet war, lag eine Haftung des Beklagten für diesen Schaden außerhalb der durch das Straßenverkehrsgesetz gezogenen Grenzen. Für die Annahme der Revision, dass der Beklagte auch aufgrund unerlaubter Handlung (§ 831 BGB) schadensersatzpflichtig geworden sei, fehlt es an jeder tatsächlichen Grundlage. Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht demnach allein darauf abgestellt, ob und inwieweit Johannes Z. aus seinem Arbeitsverdienst zu Unterhaltsleistungen an die Klägerin in der Lage gewesen wäre. Wenn es zu der Auffassung gelangt ist, dass er Mitte 1961 geheiratet hätte und dann neben den vorrangigen Unterhaltsansprüchen seiner Ehefrau und der zu erwartenden Kinder (§ 1609 BGB) der Klägerin keinen Unterhalt mehr hätte gewähren können, ohne den eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden, so ist diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass nach der Eheschließung die Ehefrau des Johannes Z. ihren Lebensunterhalt voraussichtlich aus eigener Berufstätigkeit bestritten hätte, ist ein neues unsubstantiiertes tatsächliches Vorbringen, mit dem die Revision in diesem Rechtszuge nicht gehört werden kann.

Die Revision muss daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2992668

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