Leitsatz (amtlich)
Ein für einen Unfall mitverantwortlicher Unternehmer, der seinem geschädigten Arbeitnehmer aufgrund Tarifvertrags Krankenbezüge gezahlt hat und die ihn abgetretenen Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen einen außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden zweiten Schädiger geltend macht, muß sich eigenes Mitverschulden entgegenhalten lassen.
(Ergänzung zu BGHZ 51, 37)
Normenkette
RVO § 636; BGB §§ 254, 426, 840
Verfahrensgang
OLG Köln (Urteil vom 11.07.1967) |
LG Aachen (Urteil vom 27.01.1967) |
Tenor
I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli 1967 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27. Januar 1967 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.424,97 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Oktober 1965 zu zahlen.
- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
- Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
- Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4.
II. In übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin hatte im Jahre 1963 von der Beklagten zwei Transportbänder zur Verwendung auf ihrer Müllkippe bezogen. Zwischen den Parteien war vertraglich vereinbart, daß die in den Unfallverhütungsvorschriften vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen mitzuliefern seien. Nach § 2 der seit dem 1. Januar 1956 geltenden „Unfallverhütungsvorschrift Stetigförderer” müssen an Bandförderern u.a. die Umlenk- und Spanntrommeln (Spannrollen) so verdeckt sein, daß niemand in die Auslaufstellen geraten kann. An den von der Beklagten gelieferten Transportbändern fehlten diese Schutzvorrichtungen.
An 29. April 1964 wollte der bei der Klägerin beschäftigte Müllader N. in der Nähe der Umkehr- und Spannstation eines der Transportbänder einen eingeklemmten Lappen herausziehen, ohne das Band vorher durch einen Zug an der seitlich angebrachten Sicherheitsleine abgeschaltet zu haben. Er geriet mit seinen rechten Arm zwischen die Stützrolle und das eigentliche Band. Dabei wurde der Arm so schwer verletzt, daß er amputiert werden mußte.
Die Klägerin hat aufgrund des § 34 Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31. Januar 1962 (BMT-G II) ihrem verletzten Arbeiter Krankenbezüge von insgesamt 2.849,94 DM gezahlt. In dieser Höhe hat N. ihr seine Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten.
Ihre Klage hat die Klägerin auf die abgetretenen Ansprüche ihres Arbeiters gestützt. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte treffe ein Verschulden an dem Unfall, weil die gelieferte Anlage nicht den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprochen habe.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat die Auffassung vertreten, der Unfall sei weit überwiegend von der Klägerin und dem Arbeiter N. verschuldet worden.
Das. Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte zur Zahlung von 1.899,96 DM nebst Zinsen verurteilt. Es hat ein Mitverschulden des Arbeiters N. bejaht, ein etwaiges Verschulden der Klägerin jedoch mit Rücksicht auf § 636 RVO unberücksichtigt gelassen.
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin macht, wie sie im Rechtsstreit ausdrücklich vorgetragen hat, ausschließlich die ihr abgetretenen Ansprüche ihres Arbeiters N. geltend und nicht etwa eigene, insbesondere vertragliche Ansprüche aus Werklieferung. Daß solche Ansprüche des Arbeiters N. gegen die Beklagte im Grundsatz gerechtfertigt sind und ihnen ein mitwirkendes Verschulden des Zedenten N. entgegengehalten werden kann, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Das zieht auch die Revision im einzelnen nicht mehr in Zweifel.
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren im wesentlichen darum, ob gegenüber dem abgetretenen Anspruch auch das unfallursächliche Verschulden der Klägerin zu berücksichtigen ist.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß alle Beteiligten – die Klägerin, die Beklagte und der Arbeiter N. – den Unfall schuldhaft herbeigeführt haben. Die Abwägung des Verschuldens der Beklagten und des Arbeiters N. durch das Landgericht macht sich das Berufungsgericht zu eigen. Daß Verschulden der Klägerin läßt es in entsprechender Anwendung des § 636 RVO außer Betracht.
Zu dem Haftungsausschluß nach § 636 RVO führt das Berufungsgericht aus: Obwohl der Wortlaut des § 636 RVO im vorliegenden Fall nicht ganz zutreffe, handele es sich um einen Tatbestand, der dem Sinn dieser Bestimmung entspreche. Da schon nach dem Wortlaut das Haftungsprivileg nicht voraussetze, daß der Vor sicherte oder seine Hinterbliebenen Leistungen nach der RVO erhalten, könne nicht entscheidend sein, daß die Klägerin ihren Arbeitern keine Leistungen im Rahmen der RVO gewährt habe. Es komme vielmehr darauf an, ob ein Tatbestand vorliege, der mit demjenigen des § 636 RVO vergleichbar sei. Das Haftungsprivileg des § 636 RVO sei für den Arbeitgeber eine Entschädigung dafür, daß er seinen Arbeitnehmer durch die Beiträge zur Sozialversicherung deren Schutz und deren Leistungen auch in Fällen mitverschaffe, in denen er nach sonstigen haftungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht einzustehen hätte. Das Gleiche tue der Arbeitgeber aber, wenn er durch einen Tarifvertrag die Verpflichtung übernehme, für bestimmte Zeiten und Fälle anstelle des Sozialversicherungsträgers Leistungen zu erbringen, welche dem Arbeitnehmer Ausgleich für Lohnausfälle infolge von Krankheit oder Unfall gewähren. Auch hier erhalte der Arbeitnehmer ohne volle Rücksicht auf die Verschuldenslage Leistungen. Durch Leistungen, die er über seine Verpflichtungen nach den Sozialversicherungsgesetzen hinaus erbringe, müsse der Arbeitgeber das gleiche Haftungsprivileg erwerben, wie durch Leistungen im Rannen der genannten Gesetze.
II.
Dem Vermag der Senat im Ergebnis nicht zu folgen.
1. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß der schadensursächliche Unfall des Arbeitnehmers N. im Sinne des § 636 RVO einen Arbeitsunfall darstellt und die Klägerin beim Unfall Unternehmer wer, wenn es auch – letztlich nicht entschiedene – Zweifel am Vorliegen anderer Voraussetzungen hat.
a) Zugunsten der Klägerin mag zwar unterstellt werden, daß hier die Voraussetzungen des § 636 RVO an sich vorliegen. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung ist der Unternehmer den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Arbeitsunfall verursacht hat, nur dann verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Der Arbeiter N. schied nicht schon deshalb, weil er von der Klägerin nach § 34 BMT-G II Krankenbezüge erhielt, als Versicherter im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung aus. Die Krankenbezüge traten lediglich an die Stelle des Verletztengeldes (vgl. §§ 547, 560 RVO). Daneben kamen andere Leistungen der Unfallversicherung, insbesondere Heilbehandlung und Berufshilfe (vgl. § 547 RVO), in Betracht. Dementsprechend, hat die Klägerin auch in ihrer Berufungserwiderung unwidersprochen vorgetragen, sie gehöre dem Gemeideunfallversicherungsverband Rheinprovinz in Düsseldorf an. Nach § 657 Abs. 1 Nr. 1 RVO ist dieser Verband Träger der Unfallversicherung für Versicherte in den Unternehmen der Klägerin. Bereits in der Klageschrift war von Feststellungen des technischen Aufsichtsbeamten des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Rheinprovinz die Rede. Der Versicherungsverband ist also aufgrund des Unfalls des Arbeiters N. tätig geworden. Das alles spricht für die Annahme, daß es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat und daß die Klägerin Unternehmer und der Arbeiter N. Versicherter im Sinne des § 636 RVO waren.
b) Fraglich kann aber sein, ob eine solche Annahme verfahrensrechtlich zugrundegelegt werden könnte. Nach § 638 Abs. 1 RVO ist ein Gericht, das über den Ausschluß der Haftung nach § 636 RVO zu befinden hat, an die Entscheidung gebunden, die in einem Verfahren nach der RVO oder dem Sozialgerichtsgesetz darüber ergeht, ob ein Arbeitsunfall vorliegt und weiterhin, wer beim Unfall Unternehmer ist und ob der Verletzte zu den versicherten Personen gehört (BGH Urteil vom 20. Januar 1970 – VI ZR 93/68 = VersR 1970, 269, 270). Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, ob eine solche Entscheidung – die eine formale, rechtsmittelfähige sein müßte (vgl. Lauterbach UV 3. Aufl. § 638 RVO n.F. Bem. 4, 5) – ergangen ist, finden sich nicht. Nach § 638 Abs. 2 RVO waren deshalb die Vorinstanzen möglicherweise zur Aussetzung des Verfahrens gehalten gewesen, bis eine Entscheidung nach der RVO oder dem Sozialgerichtsgesetz ergangen war. Die fehlsame Unterlassung einer etwa gebotenen Aussetzung müßte auch ohne Rüge von Amts wegen im Revisionsrechtszug beachtet werden und zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie Zurückverweisung der Sache führen (BGHZ 52, 115, 119 m.w.N.).
Auf diese Frage kommt es hier aber nicht an, wie im einzelnen noch zu begründen ist. Denn für die Entscheidung des erheblichen Umstandes – Berücksichtigung des mitwirkenden Verschuldens der Klägerin – ist es ohne rechtlichen Belang, ob die Voraussetzungen des § 636 RVO vorliegen oder nicht. Bei Verneinung ist der schuldhafte Unfallbeitrag der Klägerin ohnedies zu berücksichtigen. Bei Bejahung einer unmittelbaren Anwendung ist ebenso zu befinden. Dann gilt Gleiches aber auch gegenüber der von Berufungsgericht erwogenen und bejahten entsprechenden Anwendung des § 636 RVO.
Auf dieser Grundlage bedarf es zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts damit auch keiner Entscheidung darüber, ob die Klägerin – sollte § 636 RVO nicht unmittelbar vorliegen – in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung privilegiert ist.
2. Wenn die Haftung der Klägerin nicht nach § 636 RVO ausgeschlossen sein sollte, so hat sie neben der Beklagten für den Schaden des Arbeiters Nickol einzustehen. Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Gründen ein unfallursächliches Verschulden der Klägerin bejaht. Diese hat das gelieferte Transportband eingesetzt und damit die daran beschäftigten Personen gefährdet, wenn es nicht den Unfallverhütungsvorschriften entsprach, die sie kennen und auf deren Einhaltung sie achten mußte. Darauf, daß die Beklagte vertragsgemäß ein den Unfallverhütungsvorschriften genügendes Band zu liefern hatte, durfte die Klägerin sich nicht verlassen; sie war vielmehr zu einer selbständigen Prüfung verpflichtet. Da die Klägerin u.a. gehalten war, Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, daß der Arbeiter N. gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt war, als die Natur der Dienstleistung es gestattete (vgl. auch § 618 Abs. 1 BGB), war sie vor allem verpflichtet, die Erfüllung der Unfallverhütungsvorschriften sicher zu stellen (vgl. auch Götz Hueck, Anm. zu AP § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 5).
Die Klägerin hat insoweit jedoch nichts unternommen. Sie hat deshalb sowohl ihre vertraglichen Verpflichtungen wie die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt und sich ihrem Arbeiter N. – sofern § 636 RVO nicht eingreift – schadensersatzpflichtig gemachte Sie haftet daher, sofern § 636 RVO nicht anzuwenden wäre, mit der aus unerlaubter Handlung ersatzpflichtigen Beklagten als Gesamtschuldnerin. Mithin ist sie nach § 426 BGB der Beklagten zur Schadensausgleichung verpflichtete Diese Ausgleichung hat nach den Grundsätzen des § 254 BGB entsprechend dem Maß der beiderseitigen Schadens Verursachung und Schuld zu erfolgen. Einen solchen etwaigen Ausgleichsanspruch kann die Beklagte der Klägerin auch dann entgegenhalten, wenn diese – wie hier – eine ihr abgetretene Schadensersatzforderung des Arbeiters N. geltend macht.
3. Zum gleichen Ergebnis gelangt man aber auch dann, wenn man von dem Vorliegen der Voraussetzungen und von der entsprechenden Anwendbarkeit des § 636 RVO ausgeht.
Der erkennende Senat hat befunden, (BGHZ 51, 37, 39 m.w.N.), daß eine Berufsgenossenschaft gegen einen außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehenden zweiten Schädiger insoweit keinen Rückgriff nach § 1542 RVO nehmen kann, als der Unternehmer ohne seine Eingliederung in das System der Unfallversicherung und ohne die hierauf beruhende Freistellung von der Haftung (§ 636 RVO) im Verhältnis zum Zweitschädiger für den Schaden aufkommen müßte. Damit kann nach diesem Erkenntnis die Berufsgenossenschaft von dem zweiten Schädiger nur soviel beanspruchen, wie der Unternehmer fordern könnte, wenn er selbst die Leistungen an den Verletzten hätte erbringen müssen (vgl. auch: RGZ 134, 293; BGB RGRK 11. Aufl. § 624, 15; Erman/Westernann BGB 4. Aufl. § 426, 3). Dieses Ergebnis ist in erster Linie aufgrund der Erwägung gewonnen worden, daß § 636 RVO bei Arbeitsunfällen Schadensersatzansprüche des Verletzten gegen den fahrlässig handelnden Unternehmer zu seinen Gunsten deshalb ausschließt, weil er durch seine Leistungen im wesentlichen dazu beigetragen hat, daß dem Verletzten ein umfassender und von der Wirtschaftslage unabhängiger Versicherungsschutz zukommt. Das Privileg des § 636 RVO stellt so einen nach Auffassung des Gesetzes gebotenen Ausgleich dar. Dagegen kann Sinn des Gesetzes nicht sein, den zweiten Schädiger zu benachteiligen. Dem. Gesetz ist nichts dafür zu entnehmen, daß es die Folgen des versicherungsrechtlichen Haftungsprivilegs über den Kreis der am Versicherungsverhältnis Beteiligten hinaus ausdehnen und die Rechte eines zweiten Schädigern beeinträchtigen will, der außerhalb des Versicherungsverhältnisses steht.
Das ist nicht anders zu beurteilen, wenn wie hier der – unterstellt nach § 636 RVO privilegierte – Unternehmer selbst die Leistungen an den Geschädigten erbracht hat und nun aufgrund einer Abtretung des Verletzten gegen den Zweitschädiger vorgeht. Auch dann gelten die Erwägungen, die nach BGHZ 51, 37 im Verhältnis der Berufsgenossenschaft zum Zweitschädiger eine Berücksichtigung des mitwirkenden Verschuldens des Unternehmers gebieten.
Schon deshalb muß sich die Klägerin auch dann, wenn ihr das Privileg des § 636 RVO zugute können sollte, ihren schuldhaften Schädigungsbeitrag entgegenhalten lassen.
Daher konnte der Senat dahinstehen lassen – was er abschließend nicht hätte beurteilen können –, ob dieses Ergebnis hier nicht bereits daraus folgt, daß zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis bestand (vgl. BGH Urteil von 16. Juni 1959 – VI ZR 141/58 – LM RVO § 898 Nr. 19 = VersR 1959, 698).
4. Da der Sachverhalt durch die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ausreichend geklärt ist, vermag der Senat von sich aus die Verantwortungsbeiträge der Beteiligten gegeneinander abzuwägen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Unfall vom 29. April 1964 sowohl von beiden Parteien als auch von dem Arbeiter N. schuldhaft herbeigeführt worden ist. Das unfallursächliche Verhalten der Beklagten ist mit dem Berufungsgericht darin zu sehen, daß sie das nicht den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechende Transportband lieferte, obwohl sie diese Bestimmungen hätte können und es danach hätte herstellen müssen. Die Klägerin hat – wie bereits dargelegt – schuldhaft gehandelt, weil sie nicht ihrerseits die Erfüllung der Unfallverhütungsvorschriften sichergestellt hat. Den Arbeiter N. trifft ein mitwirkendes Verschulden, weil er einen Lappen aus dem ungesicherten laufenden Transportband zu ziehen versuchte, obwohl dies erkennbar gefährlich war und das Transportband durch einen einfachen Zug an der Sicherheitsleine hätte abgestellt werden können. Wenn hiernach auch alle drei Beteiligten schuldhaft zu der Entstehung des Unfalls beigetragen haben, so kommt bei der Abwägung doch dem Verantwortungsbeitrag der Beklagten das größere Gewicht zu. Die Beklagte war nicht nur aufgrund der bei einen Hersteller von Transportbändern zu erwartenden besonderen Sachkunde, sondern außerdem mit Rücksicht auf die mit der Klägerin getroffenen vertraglichen Vereinbarungen gehalten, die nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Schutzvorrichtungen anzubringen. Das läßt es gerechtfertigt erscheinen, den Haftungsanteil der Beklagten im Innenverhältnis auf die Hälfte des entstandenen Schadens zu bemessen.
III. Den entsprechend war unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils daß landgerichtliche Urteil dahin zu ändern, daß die Beklagte zur Zahlung von 1.424,97 DM (= 2.849,94 DM: 2) nebst Zinsen verurteilt wird.
Unterschriften
Pehle, Dr. Bode, Dr. Weber, Nüßgens, Sonnabend
Fundstellen
Haufe-Index 1502227 |
BGHZ |
BGHZ, 177 |
Nachschlagewerk BGH |