Entscheidungsstichwort (Thema)
Beurteilung des Verschuldens im deliktsrechtlichen Sinn, beim offenen Stehenlassen eines Eimers mit Benzin in einer Schlosserwerkstatt
Leitsatz (amtlich)
Eine Berufsgenossenschaft kann gegen einen außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger auch dann in Höhe des Verantwortungsanteils des durch die Vorschriften der RVO freigestellten Erstschädigers keinen Rückgriff nehmen, wenn es sich bei dem für den Unfall mitverantwortlichen Erstschädiger um einen Arbeitskollegen (§ 637 RVO) handelt (Ergänzung zu BGHZ 51, 37).
Normenkette
BGB §§ 278, 823; RVO §§ 636-637, 1542
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Januar 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Brauerei "Zur E." in K. hatte ihre Kellereimaschinen von der Zweitbeklagten, einer Maschinenfabrik in D., bezogen. Im September/Oktober 1963 schickte die Zweitbeklagte drei ihrer Monteure, darunter den Erstbeklagten, zur Brauerei nach K., damit sie dort deren Maschinen reinigten und überholten. Im Zusammenhang damit erlitt der Schlosser B. am 1. November 1964 einen Arbeitsunfall, für dessen Folgen die klagende Berufsgenossenschaft, der die Brauerei angehört, eingetreten ist.
Am Tage vor dem Unfall hatte sich der Erstbeklagte zusammen mit dem Schlosser A. der Brauerei von deren Kraftfahrzeugmeister einen Kanister mit Benzin füllen lassen, um damit die Maschinenteile zu reinigen. Sie brachten den Kanister in die Schlosserwerkstatt der Brauerei. Hier goß der Erstbeklagte einen Teil des Benzins in einen offenen Stahlbottich, in welchem er die Maschinenteile nach und nach reinigte. Auch A. begann damit, Maschinenteile zu reinigen, und goß daher Benzin in einen Plastikeimer. Als er und der Erstbeklagte abends mit ihren Arbeiten, die jeder für sich getrennt an der Werkbank bzw. einem der Arbeitstische ausgeführt hatte, aufhörten, ließen beide das Benzin in dem Bottich bzw. dem offenen Eimer stehen.
Am 1. November 1964 setzte der Erstbeklagte seine Reinigungsarbeiten fort. A. war zu einer anderen Arbeit eingeteilt worden. Der von ihm am Abend vorher stehengelassene Eimer stand offen, jedoch schlecht erkennbar unter oder etwas vor der Werkbank. Im laufe des Vormittags arbeitete der Schmiedemeister der Brauerei in der Schlosserwerkstatt mit einem Schweißbrenner. Dabei flog ein Funken in den auf dem Boden stehenden Eimer mit dem Benzin, das sich sofort entzündete. Ein Arbeiter der Brauerei nahm den Eimer auf eine Schaufel und wollte ihn zur Türe hinaustragen. Dabei stieß er jedoch gegen den Türpfosten, so daß brennendes Benzin aus dem Eimer lief. Es erfaßte die Hose des Schlossers B., der ebenfalls in der Schlosserwerkstatt tätig war. Er erlitt erhebliche Brandverletzungen, so daß er arbeitsunfähig wurde.
Gestützt auf § 1542 RVO hat die Klägerin von beiden Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen verlangt und die Feststellung begehrt, daß diese auch allen weiteren B. entstandenen und noch entstehenden Schaden, soweit er übergegangen sei oder übergehen werde, zu ersetzen haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren entsprochen.
Mit der Revision bitten die Beklagten um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
1.
Zur Revision des Erstbeklagten.
I.
Daß nicht nur A., sondern auch der Erstbeklagte (demnächst: der Beklagte) den Unfall verschuldet hat und nach § 823 BGB grundsätzlich haftet, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen.
1.
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Fahrlässigkeit des Beklagten bejaht hat, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Daß das Verhalten A. eine der wesentlichsten Ursachen für die Verletzung B. gewesen ist, entlastet den Beklagten nicht. Die Revision meint, im Berufungsurteil sei festgestellt, daß A. grob fahrlässig gehandelt habe, als er sein Benzin stehen ließ. Ob die von der Revision dafür angeführte Stelle des angefochtenen Urteils wirklich so zu verstehen ist, kann zweifelhaft sein, weil das Berufungsgericht glaubte, sich mit der Schuld A. nicht befassen zu brauchen. Aber selbst wenn dessen Verhalten grob fahrlässig war, besagt das nicht, daß der Beklagte damit nicht habe zu rechnen brauchen. A. war von der Brauerei dazu bestimmt worden, dem Beklagten beim Reinigen zu helfen. Sei er ihm aber, so führt das Berufungsgericht aus, als Hilfskraft zugeteilt gewesen, so habe er, weil er die Reinigungsarbeiten leitete und beaufsichtigte, auch dafür sorgen müssen, daß das Benzin, mit dem er und A. - verbotenerweise, weil in einer Schlosserwerkstatt stets mit Schweißarbeiten zu rechnen sei - gearbeitet hatten, nicht offen stehen blieb. Diese Begründung ist rechtlich einwandfrei. So ungewöhnlich war die Unvorsichtigkeit A. nicht, daß der Beklagte daran nicht hätte zu denken brauchen. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Beklagte, der das Benzin beschafft, in die Schlosserwerkstatt gebracht, also die Gefahr geschaffen hatte, obschon er die Reinigungsarbeiten zu leiten und zu beaufsichtigen hatte, selbst so unvorsichtig war, den von ihm benutzen Stahlbottich offen bis zum nächsten Morgen stehen zu lassen. Daß er den Bottich auf dem Arbeitsplatz sichtbar stehen ließ, während A. seinen Eimer unter der Werkbank oder doch schlecht erkennbar davor stehen gelassen hatte, macht keinen ins Gewicht fallenden Unterschied. Er hätte den gefährlichen Eimer spätestens sichern müssen, als A. am Morgen des Unfalltages nicht mehr zu seinen Reinigungsarbeiten zurückkam.
2.
Mit Recht hat das Berufungsgericht verneint, daß die Haftung des Beklagten nach §§ 637, 636 RVO ausgeschlossen ist. Denn er war nicht in demselben Betrieb tätig, dem der verletzte B. angehörte.
Wenn auch der Beklagte in der Brauerei, deren Betriebsangehöriger der verletzte B. gewesen war, in jenen Wochen tätig war, so war er dennoch Beschäftigter seines Unternehmens, der zweitbeklagten Maschinenfabrik geblieben. Seine Tätigkeit in der Brauerei hat ihn auch nicht zu einem Angehörigen dieses Betriebes gemacht, so daß etwa die Brauerei sein "weiterer Arbeitgeber" geworden wäre (§§ 637, 636 Abs. 2 RVO). Wohl müssen zu den "Kollegen", die § 637 RVO von ihrer Haftung freistellt, auch die Personen gerechnet werden, die im Abs. 2 des § 636, auf den § 637 RVO ebenfalls verweist, genannt sind. Wer so, obschon nicht unmittelbarer Arbeitskollege des Verletzten, dennoch haftungsprivilegiert ist, kann in gewissen Fällen zweifelhaft sein. Jedenfalls setzt die Haftungsfreistellung voraus, daß dieser Arbeitskollege in den Betrieb, dem der Verletzte angehört, wie ihre anderen Arbeitnehmer eingegliedert ist (vgl. BGrHZ 21, 207; Senatsurteile vom 4. Juli 1956 - VI ZR 117/55 - VersR 1956, 552 und vom 25. Februar 1958 - VI ZR 38/57 - VersR 1958, 305). Das Berufungsgericht stellt jedoch fest, daß die Monteure der Maschinenfabrik, also auch der Beklagte, während ihrer Arbeiten bei der Brauerei völlig selbständig waren und unabhängig von den Weisungen der Leute der Brauerei tätig wurden. Dann aber kann sich der Beklagte nicht auf die Haftungsfreistellung des § 637 RVO berufen (vgl. die noch zu § 898 RVO ergangenen Senatsurteile vom 24. April 1959 - VI ZR 89/58 - VersR 1959, 827 und vom 27. März 1962 - VI ZR 93/61 - VersR 1962, 570; Ilgenfritz NJW 1963, 1047). Daß hier etwa die Brauerei und die Maschinenfabrik in Form einer Arbeitsgemeinschaft zu einem gemeinsamen Arbeitsergebnis beigetragen und dabei sich zu einem Betrieb zusammengeschlossen hätten (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1966 - VI ZR 165/64 - VersR 1966, 387 n.w.N.), hat das Berufungsgericht mit Recht verneint.
II.
Der Hauptangriff der Revision richtet sich dagegen, daß das Berufungsgericht den Beklagten in vollem Umfang für ersatzpflichtig erklärt, obschon ihn, wie sie meint, nur ein geringer Schuldvorwurf treffen könne, während das Verschulden A. grob gewesen sei. Die Revision verkennt nicht, daß grundsätzlich ein Schädiger, der im Verhältnis zum Geschädigten (allein) schuldig ist, diesen nicht darauf verweisen kann, daß auch ein anderer, neben ihm gesamtschuldnerisch haftend, ebenfalls, vielleicht gar noch in schwererem Maße schuldig ist. Die Revision weist jedoch darauf hin, daß das Gesetz diese Voll-Haftung eines Gesamtschuldners dadurch mildert, daß es dem zunächst in Anspruch genommenen Schädiger einen Ausgleichsanspruch gegen den Zweitschädiger gewährt, so daß, jedenfalls nach der Grundvorstellung des Gesetzes, im Endergebnis doch jeder Schädiger den Schaden nur entsprechend seinem Verantwortungsanteil zu ersetzen habe. Hiervon ausgehend meint die Revision, im vorliegenden Fall habe das Gesetz, nämlich die §§ 637, 636 RVO, dem Beklagten die Möglichkeit genommen, bei dem überwiegend schuldigen A. Ausgleich zu suchen. Dessen Haftungsfreistellung könne aber nicht zum endgültigen Nachteil des Beklagten ausschlagen. Infolgedessen müsse von vornherein der Ersatzanspruch B. gegen den Beklagten um den Verantwortungsanteil gekürzt werden, der auf A. entfalle. Daher könne die Klägerin als Rechtsnachfolgerin B. vom Beklagten nichts verlangen; denn dessen Verschulden trete hinter der groben Fahrlässigkeit A. völlig zurück.
Diesen Überlegungen der Revision ist, wenn auch nicht voll in der Begründung, so doch im Kern beizutreten.
1.
Dem angefochtenen Urteil ist zwar, wie erwähnt, nicht schon die Feststellung des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß (auch) A. die Verletzungen B. schuldhaft herbeigeführt hat. Doch muß davon nach Sachlage zu Gunsten der Revision ausgegangen werden. Dann aber würde er neben dem Beklagten gesamtschuldnerisch haften (§§ 823, 840 BGB), so daß dieser von ihm Ausgleich verlangen könnte (§§ 426, 254 BGB).
a)
Diese aus dem bürgerlichen Haftpflichtrecht folgende Lösung ist hier jedoch durch § 637 RVO gesperrt. Die Verletzungen des B. beruhen auf einem Arbeitsunfall, gegen dessen Folgen er bei der klagenden Berufsgenossenschaft als Betriebsangehöriger der Brauerei versichert war und die ihm deshalb Heilungskosten und Renten gezahlt hat und zahlt. A. war ebenfalls Betriebsangehöriger der Brauerei und in demselben Betrieb tätig, also ein Arbeitskollege des Verletzten B. Dem steht nicht entgegen, daß er in dem Zeitpunkt, als er die zum Unfall führende Ursachenkette durch seine Unvorsichtigkeit in Lauf setzte, von seinem Betrieb, der Brauerei, den Monteuren der Maschinenfabrik als Hilfskraft zugeteilt war. Damit unterstand er zwar, wie das angefochtene Urteil feststellt, den Weisungen des Beklagten. Er war dadurch aber noch nicht in den Betrieb der Maschinenfabrik so eingegliedert, als wäre er ihr als seinem weiteren Unternehmer (§ 636 Abs. 2 RVO) für jene Tage, wenn auch bloß vorübergehend, "verliehen" worden und für diese Zeit deren Arbeitnehmer. Vielmehr blieb er Beschäftigter und Arbeitnehmer der Brauerei. Seine Tätigkeit beruhte auf den "allgemeinen Montagebedingungen", welche die Maschinenfabrik ihrem mit der Brauerei geschlossenen Instandsetzungs-Vertrag zugrunde gelegt hatte. Wach diesen Bedingungen sollte die Brauerei den Monteuren der Maschinenfabrik bei der Montage einen Betriebsschlosser, der für die Betreuung der Maschinen verantwortlich war, als Mitarbeiter beigeben. Hieraus ergibt sich zugleich, daß A. den Unfall durch eine betriebliche Tätigkeit, wie dies seine Haftungsfreistellung (§ 637 RVO) voraussetzt, verursacht hat.
Mag er auch dem Beklagten geholfen haben, so war dies dennoch betriebsbezogen. Denn dies hatte ihm sein Dienstherr, die Brauerei, aufgetragen; seine Tätigkeit lag im Interesse der Brauerei, also des Betriebes, dem er angehörte (vgl. BAGE 19, 41 = NJW 1967, 220; Senatsurteil vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - VersR 1968, 353). Da A. - wie zu unterstellen ist - nur fahrlässig, nicht aber vorsätzlich gehandelt hat, muß in Übereinstimmung mit der Revision davon ausgegangen werden, daß den Ersatzansprüchen B. gegen A. der Haftungsausschluß der §§ 636, 637 RVO entgegensteht und er auf die ihm von der Berufsgenossenschaft gewährten Leistungen verwiesen ist.
b)
A. steht aber auch, wie die Revision zutreffend ausführt, gegenüber einem Ausgleichsanspruch des Beklagten das Haftungsprivileg des § 637 RVO zur Seite. Diese Vorschrift hindert die Entstehung eines Ersatzanspruchs des Verletzten gegen den Arbeitskollegen. Deshalb fehlt es an einer Grundlage für einen Ausgleichsanspruch des Zweitschädigers, der mehrere Gesamtschuldner voraussetzt.
Soweit es um die Haftung eines Unternehmers, also um eine Freistellung gemäß § 636 RVO geht, hat der Bundesgerichtshof stets daran festgehalten, daß dieser - soweit nicht Treu und Glauben im Einzelfall ein anderes Ergebnis gebieten - grundsätzlich nicht auf dem Wege des Ausgleichs gezwungen werden kann, für den Arbeitsunfallschaden ganz oder teilweise aufzukommen (BGHZ 19, 114, 121; 51, 37, 39; Senatsurteil vom 10. Januar 1967 - VI ZR 77/65 - VersR 1967, 250). In dem Urteil vom 10. Januar 1967 hat der Senat erklärt, daß das Kernstück der gesetzlichen Unfallversicherung die Ausschaltung des privaten Haftungsrechts und seine Ablösung durch das System der Sozialversicherung und die damit verbundene Ausschaltung von Störungen des Arbeitsfriedens im Betrieb ist. Das muß ebenso für die Regelung in § 637 RVO gelten. Auch der hier haftfrei gestellte Arbeitskollege kann nicht von einem Zweitschädiger auf Ausgleichung in Anspruch genommen werden.
2.
Die Revision will, gestützt auf zahlreiche Äußerungen im Schrifttum, aus dieser Rechtslage folgern, bei einem derart "gestörten" Innenausgleich müsse von vornherein der Ersatzanspruch B. gegen den Beklagten als "Zweitschädiger" um den Verantwortungsanteil gekürzt werden, der auf den durch §§ 637, 636 RVO begünstigten "Erstschädiger" A. falle.
Der Senat hat bisher offengelassen, ob das hier auftauchende Problem in dieser Weise gelöst werden kann (BGHZ 51, 37, 38; 54, 177 = NJW 1970, 1546, 1917 [Ahm. Helle] und das zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehene Urteil vom 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68 - NJW 1970, 1844 = VersR 1970, 950; zu weit gehend Gitter, Sozialgerichtsbarkeit 1970, 36 und Palandt/Heinrichs BGB 29. Aufl. § 426 Anm. 1 Abs. 2). Auch der vorliegende Fall nötigt nicht dazu, das Problem endgültig zu entscheiden; denn es handelt sich ausschließlich um übergangsfähige Ersatzansprüche. In einem solchen Fall werden dem Interesse des Zweitschädigers die Rechtssätze gerecht, die der Senat in seinem Urteil BGHZ 51, 37 über den Ausgleich zwischen dem Zweitschädiger und dem Sozialversicherungsträger aufgestellt hat. Auch im jetzt zu entscheidenden Fall ist es die Berufsgenossenschaft, die als Rechtsnachfolger des verletzten B. in voller Höhe bei dem Beklagten Rückgriff nehmen will, obschon dieser, wie oben dargetan, im gegebenen Haftungsfall außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses steht. Dann aber kann sie insoweit keinen Rückgriff nehmen, als der für den Unfall verantwortliche Arbeitskollege des Verletzten ohne seine Eingliederung in das System der Unfallversicherung und ohne die hierauf beruhende Freistellung von seiner Haftung (§§ 637, 636 RVO) im Verhältnis zu dem Zweitschädiger für den Schaden aufkommen müßte.
Diesen Rechtssatz hat zwar der Senat bisher nur für den Fall ausgesprochen, daß der neben dem Zweitschädiger stehende und für den Unfall ebenfalls Verantwortliche ein Unternehmer ist, den § 636 RVO von Haftung freistellt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Haftung eines seiner Arbeitskollegen, der durch § 637 RVO haftfrei gestellt ist. Diesen Fall anders zu behandeln, besteht jedoch kein Grund. Richtig ist zwar, wie die Revisionserwiderung geltend macht, daß das Urteil BGHZ 51, 37 lediglich auf den durch § 636 RVO freigestellten Unternehmer abgestellt und dabei u.a. derauf hingewiesen hat, dieser habe die lasten der Unfallversicherung mitzutragen, weshalb er zum Ausgleich hierfür von jeder Haftung frei bleiben müsse. Das läßt sich allerdings bei der Haftung eines Arbeitskollegen nicht ohne weiteres sagen.
Dem kommt aber bei Beantwortung der jetzt in Rede stehenden Frage kein entscheidendes Gewicht zu, so wenig wie bei der soeben beantworteten Frage, ob der Arbeitskollege vom Zweitschädiger trotz § 637 RVO auf Ausgleich in Anspruch genommen werden kann. Wenn das Urteil BGHZ 51, 37 nur von der Haftung des Unternehmers und nicht (auch) von der eines Arbeitskollegen gesprochen hat, so beruht dies darauf, daß es in jenem Fall um einen Arbeitsunfall ging, bei dem - neben dem Zweitschädiger der Unternehmer zivilrechtlich mitschuldig war. Im jetzt zu entscheidenden Fall steht neben dem Zweitschädiger ein Arbeitskollege. Auch im Verhältnis zu ihm steht aber der Zweitschädiger - hier der Beklagte, der nicht in den Betrieb der Brauerei eingegliedert, daher nicht so wie A. nach § 637 RVO haftungsfrei war - außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses. Auch im Verhältnis zu ihm ist dem Gesetz, wird es sinnvoll angewandt, nichts dafür zu entnehmen, daß es die belastenden Wirkungen des A. zugute kommenden Haftungsprivilegs über den Kreis der am Versicherungsverhältnis Beteiligten, nämlich auch auf den Beklagten ausdehnen und ihn damit beeinträchtigen will. Der für den Ausschluß der Inanspruchnahme des Arbeitskollegen angeführte Grund, den Betriebsfrieden zu wahren, wird durch diese Lösung nicht berührt; überdies hätte dieser Grund nicht solchem Gewicht, daß er den dem Ausgleich im Verhältnis zu einem außenstehenden Zweitschädiger zugrundeliegenden Gerechtigkeitsgedanken verdrängen könnte. Infolgedessen kann eine Berufsgenossenschaft in Höhe des Verantwortungsanteils des durch die Vorschriften der RVO freigestellten Erstschädigers gegen einen außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger auch dann keinen Rückgriff nehmen, wenn es sich bei dem für den Unfall mitverantwortlichen Erstschädiger um einen Arbeitskollegen (§ 637 RVO) handelt. Auch in einem solchen Falle bewirken die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung im Ergebnis, daß die Berufsgenossenschaft anstelle des Arbeitskollegen für den Personenschaden des bei dem Arbeitsunfall Verletzten einzustehen hat. Freilich bedeutet das nicht, daß die Berufsgenossenschaft, sozusagen als Haftpflichtversicherer des Unternehmers oder Arbeitskollegen, sich das Mit-Verschulden ihres Versicherten anrechnen lassen müsse (so anscheinend RGZ 134, 293, 295). Daß die Berufsgenossenschaft an die Stelle des Unternehmers bzw. Arbeitskollegen tritt, läßt sich aber deshalb sagen, weil sie nach dem System der gesetzlichen Unfallversicherung deren an sich bestehende zivilrechtliche Haftpflicht bei Arbeitsunfällen durch die in der Reichsversicherungsordnung vorgesehenen Sozialleistungen ablöst und dies in der Weise, daß ihr unter Umständen (§ 640 RVO) Unternehmer ebenso wie Arbeitskollegen haften. Insofern besteht kein Unterschied zwischen Unternehmer und Arbeitskollegen. Allerdings mögen die Unternehmer, durch deren Zusammenschluß die Berufsgenossenschaft gebildet wird und die nach dem Gesetz allein die Beiträge aufzubringen haben (§§ 723, 772 RVO), insofern schlechter stehen als der Arbeitnehmer. Dies wird aber wesentlich dadurch ausgeglichen, daß ihre Haftpflicht für durch sie zu verantwortende Arbeitsunfälle ihrer Arbeitnehmer auch dann durch § 636 RVO abgelöst ist, wenn sie sie nicht durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht haben (vgl. Elleser, SozVers 1964, 136).
III.
Die Haftung des Beklagten ist somit im Verhältnis zur klagenden Berufsgenossenschaft auf den Verantwortungsanteil beschränkt, der ihm im Verhältnis zu A. zur Last fallen würde, wenn dieser dem Verletzten ersatzpflichtig wäre. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge muß dem Tatrichter überlassen bleiben. Denn es läßt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht schon jetzt sagen, daß der Verantwortungsanteil des Beklagten hinter dem A. völlig zurückträte. Infolgedessen mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
2.
Zur Revision der Zweitbeklagten
I.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob die zweitbeklagte Maschinenfabrik (demnächst: die Beklagte) für das Verschulden des Erstbeklagten, ihres Monteurs, aus § 831 BGB einstehen muß. Denn sie hafte schon gemäß § 278 BGB aus dem Vertrag, den sie mit der Brauerei geschlossen hatte. Hiergegen sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben.
Das Berufungsgericht versteht den Reparatur-Vertrag dahin, daß die Beklagte nicht nur verpflichtet war, die Brauereimaschinen zu reinigen und zu überholen, sondern es auch übernommen hatte, dafür zu sorgen, daß bei diesen Arbeiten weder der Brauerei selbst, ihrem unmittelbaren Vertragspartner, noch deren Werksangehörigen (vgl. § 618 Abs. 1, 3 BGB) Schäden zugefügt würden. Diese Auffassung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach gerade bei Verträgen der hier vorliegenden Art die Arbeiter des Bestellers in den Bereich der dem Unternehmer obliegenden Schutzpflichten aufgenommen sind (BGHZ 33, 247 m.w.N.).
Dieser dem Verletzten B. erwachsene Schadensersatzanspruch ist gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen. Dem steht nicht entgegen, daß es sich um Schadensersatzansprüche aus Vertrag handelt (BGHZ 26, 365, 368). Die Haftung der Beklagten ist auch nicht gemäß § 636 RVO ausgeschlossen: B. war weder ihr Arbeitnehmer, noch, wie oben ausgeführt, in ihrem Betriebe tätig.
II.
Gegen diese grundsätzliche Haftung der Beklagten hat auch die Revision keine Einwendungen erhoben. Doch stellt sich auch hier die Frage, wie sich auf ihre Haftung die, wie zu Gunsten der Revision unterstellt werden muß, den Unfall mitverursachende Fahrlässigkeit des A. auswirkt.
Zwischen der Beklagten und A. bestand ein Gesamtschuldverhältnis, so wie ein solches zwischen diesem und dem Erstbeklagten bestanden hat. Daß die Beklagte dabei nicht so wie A. aus unerlaubter Handlung, sondern aus Vertrag haftbar gemacht wird, ist ohne rechtliche Bedeutung. Ebensowenig würde dieser Umstand dem Verlangen der Beklagten entgegenstehen, von A. Ausgleichung zu fordern (RGZ 84, 415, 430). Wohl aber steht dem entgegen, daß A. durch § 637 RVO von den Ersatzansprüchen des Verletzten B. freigestellt ist. Infolgedessen stellt sich auch bei der Haftung der Beklagten, bei der die klagende Berufsgenossenschaft gemäß § 1542 RVO ebenfalls Rückgriff nehmen will, das oben erörterte Problem. Auch hier wäre es unbillig, die Beklagte den Schaden endgültig ganz tragen zu lassen. Auch hier kann dem nicht dadurch abgeholfen werden, daß ihr ein gegen A. gerichteter Ausgleichsanspruch gewährt wird; denn dies würde der A. schützenden Bestimmung des § 637 RVO widersprechen. Der Umstand, daß die Beklagte aus Vertrag haftet und nicht wie ihr Monteur aus § 823 BGB, gibt ihr keine bessere Rechtstellung gegenüber A. als sie, wie oben näher ausgeführt, dem aus unerlaubter Handlung haftenden Erstbeklagten eingeräumt werden muß. Dieser Umstand macht vielmehr besonders deutlich, daß auch sie im Verhältnis zur klagenden Berufsgenossenschaft, die an die Stelle B. getreten ist, so wie der Erstbeklagte verlangen kann, daß diese den Verantwortungsanteil A. trägt, d.h. sich ihre Regreßansprüche insoweit kürzen läßt. Die Beklagte steht im gleichen Maße und im wesentlichen aus den gleichen Gründen außerhalb des Versicherungsverhältnisses, so daß auch ihre Rechtsstellung als Zweitschädiger nicht durch das A. begünstigende Haftungsprivileg des § 637 RVO beeinträchtigt werden darf.
III.
Infolgedessen mußte das angefochtene Urteil auch insoweit, als es die Beklagte in voller Höhe verurteilt hat, aufgehoben werden. Auch hier wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung die Verantwortungsanteile A. und des Erstbeklagten, für den die Zweitbeklagte eintreten muß (vgl. BGHZ 6, 3, 27: Haftungseinheit), festzustellen und gegeneinander abzuwägen haben.
Unterschriften
Pehle
Dr. Weber
Nüßgens
Sonnabend
Dunz
Fundstellen
Haufe-Index 1456204 |
BGHZ, 11 |
NJW 1971, 194 |
MDR 1971, 122 |