Leitsatz (amtlich)
›Führt das fehlerhafte Prozeßverhalten eines Rechtsanwalts zu einer für den Mandanten nachteiligen gerichtlichen Entscheidung, ist ein Schaden regelmäßig nicht eingetreten und damit ein Ersatzanspruch nicht entstanden, solange nicht auszuschließen ist, daß die Entscheidung in einem weiteren Rechtszug zugunsten des Mandanten korrigiert wird.‹
Tatbestand
a. ›Nach § 51 Fall 1 BRAO verjährt der vertragliche Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein Schadensersatzanspruch ist im Hinblick auf die allgemeine Regel in § 198 Satz 1 BGB entstanden, wenn der Rechtsanwalt die pflichtwidrige schadensstiftende Handlung begangen und einen Schaden herbeigeführt hat. Ein Schaden ist eingetreten, wenn die Vermögenslage des Auftraggebers infolge der Handlung im Vergleich mit dem früheren Vermögensstand schlechter geworden ist ... . Dabei muß nicht feststehen, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird ... . Ferner ist unerheblich, ob der Schaden sogleich in vollem Umfang eingetreten ist. Der aus einem bestimmten Ereignis erwachsene Schaden ist vielmehr als ein einheitliches Ganzes aufzufassen, und für den Ersatz dieses Schadens gilt eine einheitliche Verjährungsfrist, soweit schon beim Auftreten des ersten Schadens bei vollständiger Würdigung mit weiteren Schäden gerechnet werden kann ... .
Am Eintritt des Schadens und damit am der Entstehung eines Schadensersatzanspruches als Voraussetzung des Verjährungsbeginns fehlt es hingegen, wenn offen ist ob ein pflichtwidriges Verhalten zu einem Schaden führt. Dann handelt es sich nicht um einen gegenwärtigen, sondern allenfalls um einen künftigen Schaden der für den Beginn der Verjährung nicht erheblich ist ... .
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht um einen Schaden des Mandanten, der durch ein außerprozessuales Fehlverhalten des Rechtsanwalts verursacht wurde und über den ein Rechtsstreit geführt wird. Vielmehr steht allein in Rede, wann ein Schaden entstanden ist, der dem Mandanten durch ein fehlerhaftes Prozeßverhalten des Rechtsanwalts zugefügt wird, das zu einer dem Mandanten nachteiligen erstinstanzlichen Entscheidung führt. Hier ist ein Schaden regelmäßig nicht schon mit der Verkündung einer solchen Entscheidung in einem weiteren Rechtszug nicht mehr zugunsten des Mandanten geändert werden kann. Erst dann ist der Prozeß verloren.‹
Fundstellen
Haufe-Index 2993144 |
BB 1992, 1815 |
DB 1992, 1981 |
NJW 1992, 2828 |
BRAK-Mitt 1992, 227 |
BGHR BRAO § 51 Anspruchsentstehung 2 |
BGHR ZPO § 528 Zulassungsvoraussetzungen 1 |
DRsp I(112)178a |
EWiR § 51 BRAO 1/92, 1081 |
WM 1992, 2023 |
AnwBl 1992, 493 |
AnwBl 1994, 37 |
MDR 1992, 1088 |
VersR 1992, 1472 |