Leitsatz (amtlich)
a) Mit der Auskunft, die ein Rentenversicherungsträger nach § 53b Abs. 2 Satz 2 FGG im familiengerichtlichen Verfahren zum Versorgungsausgleich erteilt, erfüllt er zugleich eine ihm gegenüber dem Versicherten und seinem Ehegatten obliegende Amtspflicht.
b) Kommt es aufgrund einer fehlerhaften Auskunft zu einer unrichtigen Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich, steht der Bejahung eines adäquaten Ursachenzusammenhangs zwischen der fehlerhaften Auskunft und dem Schaden des betroffenen Ehegatten nicht entgegen, daß dieser endgültig erst durch die Gerichtsentscheidung herbeigeführt wird.
c) Sind aufgrund einer fehlerhaften Auskunft für einen Ehegatten durch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung zu geringe Anwartschaften übertragen oder begründet worden, hat der ersatzpflichtige Rentenversicherungsträger den Ehegatten im Versicherungsfall so zu stellen, wie er bei einer zutreffenden Gerichtsentscheidung stehen würde. Die rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften lassen es nicht zu, durch Einzahlung von Beiträgen während der Anwartschaftsphase Anrechte für den Ehegatten zu begründen, die dieselben Wirkungen äußern wie die durch den Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten.
d) Als Rechtsmittel, die einem betroffenen Ehegatten gegen eine fehlerhafte Auskunft zu Gebote stehen, kommen im Sinn des § 839 Abs. 3 BGB auch Einwendungen in Betracht, die im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens gegen die Richtigkeit der Auskunft erhoben werden.
Normenkette
FGG § 53b Abs. 2 S. 2; BGB § 839
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. November 1996 auf gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Auskunft der Beklagten im familiengerichtlichen Verfahren.
Die Ehe der Klägerin wurde durch Urteil des Familiengerichts vom 8. September 1994 geschieden. In dem Urteil wurde der Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Beklagten monatliche Rentenanwartschaften von 420,34 DM gemäß § 1587b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto der Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen wurden. Der Entscheidung, die im Dezember 1994 rechtskräftig wurde, lagen Auskünfte der Beklagten vom 21. April 1994 für den Ehemann sowie der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 29. März 1994 und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 11. Juli 1994 für die Klägerin zugrunde. Die Beklagte übermittelte dem Familiengericht eine die Rentenanwartschaften des Ehemannes betreffende neue Auskunft vom 15. Januar 1995, in der mitgeteilt wurde, daß die Auskunft vom 21. April 1994 eine versicherungspflichtige Beschäftigung vom 1. Januar bis 31. Dezember 1976 nicht berücksichtigt habe. Die neue Auskunft wies eine bezogen auf das Ende der Ehezeit vom 30. November 1993 um 59,39 DM höhere monatliche Rentenanwartschaft aus.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, auf dem Versicherungskonto der Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zusätzliche Anwartschaften in Höhe von 29,69 DM monatlich zu begründen, das Berufungsgericht hat die Klage auf Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der die Auskunft erteilende Mitarbeiter der Beklagten habe eine Amtspflicht verletzt, weil die Auskunftserteilung nach § 53b Abs. 2 Satz 2 FGG ein Handeln in öffentlich-rechtlichem Sinne darstelle. Daß die Klägerin jetzt nicht über eine um monatlich 29,69 DM höhere Rentenanwartschaft verfüge, wie das bei Erteilung einer von vornherein zutreffenden Auskunft der Fall gewesen wäre, müsse auch als ein Schaden im Sinn des § 839 Abs. 1 BGB angesehen werden. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten bestehe gleichwohl nicht, weil die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers nach § 53b Abs. 2 Satz 3 FGG, eine zutreffende und vollständige Auskunft zu erteilen, nur dem Familiengericht, nicht aber dem Versicherten oder seinem Ehegatten gegenüber bestehe. Es fehle auch an dem notwendigen unmittelbaren Ursachenzusammenhang zwischen der unzutreffenden Auskunft und dem der Klägerin entstandenen Schaden. Denn das Familiengericht sei nicht an die Auskunft gebunden, sondern habe sie auf offensichtliche Unrichtigkeit und Unvollständigkeit überprüfen müssen. Wäre es dem nachgekommen, hätte das Versehen des Mitarbeiters der Beklagten rechtzeitig aufgedeckt und korrigiert werden können.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in den entscheidenden Punkten nicht stand.
1. a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt, daß die Beklagte, die im Verfahren zum Versorgungsausgleich einer Verpflichtung zur Auskunft nach § 53b Abs. 2 Satz 2 und 3 FGG nachkommt, hoheitlich handelt. Denn die Auskunft betrifft das dem öffentlichen Recht angehörende Sozialversicherungsverhältnis zwischen dem Träger der Rentenversicherung und dem Versicherten. Auch wenn der Versicherungsträger mit seiner Auskunft nicht unmittelbar regelnd in das Versicherungsverhältnis eingreift und ihr deshalb als solcher nicht der Charakter eines Verwaltungsaktes oder Bescheides zukommt, ist sie doch das Ergebnis einer Tätigkeit, bei der rentenrechtlich bedeutsame Umstände nach den einschlägigen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt und bewertet werden. Der Sache nach unterscheidet sich dies nicht von der Prüfung einer Rentenberechtigung im Versicherungsfall. Danach kann nicht zweifelhaft sein, daß der zuständige Mitarbeiter der Beklagten hoheitlich handelt, mag die Auskunftspflicht auch durch ein gerichtliches Verfahren veranlaßt sein, das mit dem Versorgungsausgleich eine privatrechtliche Scheidungsfolge betrifft, die Auswirkungen auf eine Person haben kann, zu der es – je nach Sachlage – noch an einem Sozialversicherungsverhältnis aus eigenständigem Recht fehlt.
b) Daß die Pflicht zur Auskunft nach § 53b Abs. 2 Satz 3 FGG gegenüber dem Familiengericht besteht und ihm gegenüber zu erfüllen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und in der Literatur wird die Auskunft eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 53b Abs. 2 Satz 2 FGG als ein Unterfall der in §§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 358a Satz 2 Nr. 2 ZPO angesprochenen amtlichen Auskunft angesehen, die die Zeugenvernehmung des in Frage kommenden Sachbearbeiters über die tatsächlichen Grundlagen einer Versorgungsanwartschaft ersetzt und zugleich eine rechtsgutachtliche Äußerung darüber enthält, wie nach den maßgebenden rentenrechtlichen Vorschriften die ehezeitlich erworbene Versorgungsanwartschaft eines Ehegatten zu berechnen ist (vgl. BGHZ 89, 114, 119; Strobel, in: MünchKomm, BGB, 3. Aufl. 1993, Anh. III zu §§ 1587 bis 1587p, § 53b FGG Rdn. 8; Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl. 1995, Teil I Rdn. 580; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 2. Aufl. 1992, § 53b FGG Rdn. 23; Kuntze, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl. 1992, § 53b Rdn. 9a). Der Einbettung in das dem Grundsatz der Amtsermittlung unterliegende Verfahren zum Versorgungsausgleich entspricht es, daß die Auskunftspflicht durch ein Ersuchen des Familiengerichts ausgelöst wird. Dies legt zwar nahe, die Auskunft eines Rentenversicherungsträgers wie diejenige anderer – auch privater – Versorgungsträger als ein Beweismittel anzusehen, das den allgemeinen Interessen der Rechtspflege dient. Damit ist aber noch nicht, wie das Berufungsgericht meint, die Frage beantwortet, ob die Beklagte im Rahmen der Auskunftserteilung nicht auch eine Amtspflicht gegenüber den vom Versorgungsausgleich betroffenen Ehegatten trifft.
aa) Die Frage, ob die Auskunftspflicht auch den Ehegatten gegenüber als Dritten im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB besteht, bestimmt sich in erster Linie nach dem Zweck, dem die Amtspflicht dient. Die Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten sind insbesondere von Dienstpflichten zu unterscheiden, die innerhalb des Gemeinwesens im Verhältnis zu anderen Behörden oder Gerichten zu beachten sind (vgl. Senat BGHZ 26, 232, 234 und Urteil vom 5. Juli 1990 – III ZR 190/88 – NVwZ 1991, 707, 708). Für die Drittgerichtetheit kommt es darauf an, ob die Amtspflicht – wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch – den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert sein sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten „Dritten” bestehen (Senat BGHZ 110, 1, 8 f; BGHZ 122, 317, 320 f; BGHZ 126, 386, 393; BGHZ 129, 23, 25). Die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft ist ebensowenig notwendige Voraussetzung für die Annahme einer drittgerichteten Amtspflicht wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die in Frage stehende Amtshandlung (Senatsurteil vom 28. April 1960 – III ZR 176/59 – VersR 1960, 979, 980). Namentlich für die Pflicht, eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß sie gegenüber jedem Dritten besteht, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird (Urteile vom 10. Juli 1980 – III ZR 23/79 – NJW 1980), 2573, 2574; vom 17. Januar 1985 – III ZR 109/83 – VersR 1985, 492, 493; vom 5. Juni 1986 – III ZR 12/85 – VersR 1986, 1082 und vom 6. Februar 1997 – III ZIR 241/95 – VersR 1997, 745).
bb) Gemessen an dieser gefestigten Rechtsprechung läßt sich nicht bezweifeln, daß die im familiengerichtlichen Verfahren erteilten Auskünfte (auch) den Interessen beider Eheleute dienen (vgl. LG Aachen FamRZ 1983, 189, 190; Kuntze a.a.O. § 53b FGG Rdn. 9b; Erman-von Maydell, BGB, 9. Aufl. 1993, vor § 1587 Rdn. 24; Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung, 1977, Rdn. 159). Die Auskünfte der Rentenversicherungsträger und der anderen Versorgungsträger sind Grundlage für die Ermittlung der beiderseits erworbenen Versorgungsanwartschaften. Beide Eheleute haben ein schutzwürdiges Interesse an einer zutreffenden Aufteilung der Versorgungsanwartschaften. Für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten geht es, soweit – wie hier – Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen sind, um einen Eingriff in Rechtspositionen, die unter dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG stehen (vgl. BVerfGE 53, 257, 293; 87, 348, 358); für den ausgleichsberechtigten Ehegatten steht die gleichberechtigte Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen im Mittelpunkt. Eine ausgewogene Alters- und Invaliditätssicherung beider Ehegatten ist Ziel des Versorgungsausgleichs, dessen korrekte Durchführung zur Wahrung ihrer Belange durch ein aufwendiges Gerichtsverfahren sichergestellt werden soll. In dessen Rahmen sind die Auskünfte der Versorgungsträger ein wesentliches Element. Die im Schrifttum vereinzelt geäußerte Auffassung, die Amtspflicht diene lediglich der Wahrheitsfindung durch den Richter, Benachteiligungen oder Begünstigungen der einen oder anderen Seite durch eine fehlerhafte Auskunft seien bloße Reflex- bzw. Sekundärwirkungen, die Auskunft werde nicht im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisses zwischen Versicherungsträger und Versicherten erteilt (vgl. Maier/Herrmann, NJW 1980, 11, 15 Fußn. 43) und sei eine rein verfahrensrechtliche Verpflichtung (vgl. Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 5. Aufl., Verfahrensrecht Anm. 2.9), verkennt den dem materiellen Ziel der Durchführung des Versorgungsausgleichs dienenden Charakter des gerichtlichen Verfahrens und der in § 53b Abs. 2 Satz 3 FGG normierten Auskunftspflicht, mit der klargestellt werden soll, daß sich Versicherungsträger nicht auf die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 35 SGB I) und private Arbeitgeber nicht auf ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht (§ 15 FGG i.V.m. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) berufen können (vgl. Kuntze a.a.O. § 53b Rdn. 9a; Strobel a.a.O. § 53b Rdn. 7; siehe auch die Begründung des Bundesrats zu der im Vermittlungsverfahren von ihm vorgeschlagenen Einfügung der Sätze 2 und 3 in § 53b Abs. 2 FGG, BT-Drucks. 7/4694 S. 19).
cc) Daß die Auskunft des Rentenversicherungsträgers nach § 53b Abs. 2 Satz 2 FGG auch den Interessen der Ehegatten dient, wird durch die Überlegung bestätigt, daß das Sozialversicherungsrecht im wesentlichen entsprechende Auskunftsansprüche der Ehegatten selbst kennt. Nach § 109 Abs. 3 SGB VI erhalten Versicherte auf Antrag Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaften. Diese Auskunft erhält auch der Ehegatte des Versicherten unter den Voraussetzungen des § 74 Nr. 2 Buchst. b SGB X, wenn der Versicherte seine Auskunftspflichten gegenüber dem Ehegatten nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Auskünfte dieser Art, die in Fällen in Betracht kommen, in denen vor dem Familiengericht (noch) kein Verfahren zum Versorgungsausgleich anhängig ist (vgl. Polster, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 109 SGB VI Rdn. 12), sind nach § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI zwar nicht rechtsverbindlich, stellen sich also – weil sie keine Regelungen treffen – als schlichtes Verwaltungshandeln dar, sind aber vollständig und richtig zu erteilen (vgl. BSGE 49, 258, 260 zu § 104 Abs. 2 AVG). Für eine unrichtige Auskunft hat der Rentenversicherungsträger einzustehen, wobei der Vertrauensschutz des von einer unrichtigen Auskunft Betroffenen seine Grenze am Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung findet (vgl. BSGE 50, 294, 296; 44, 114, 121). Der Auskunftsanspruch nach § 109 Abs. 3 SGB VI dient dem Ehegatten damit als Grundlage für eine Entscheidung, ob die Stellung eines Scheidungsantrages angesichts der zwangsläufig damit verbundenen Folgen für die spätere Versorgung angebracht ist, oder für eine einverständliche Regelung dieser Scheidungsfolge nach § 1587o BGB. Insoweit führt auch die hier in Frage stehende Auskunft nach § 53b Abs. 2 Satz 2 FGG nicht notwendig zu einer streitigen Regelung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht, sondern kann Grundlage für eine vom Familiengericht zu genehmigende Parteivereinbarung nach § 1587o BGB sein. Die Auffassung, die Auskunftspflicht nach § 53b Abs. 2 Satz 2 FGG diene nur dem allgemeinen Interesse an der Wahrheitsfindung, schöpft ihren Zweck im Gefüge der Scheidungsfolgesache Versorgungsausgleich daher ersichtlich nicht aus.
dd) Soweit das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß weder ein Zeuge noch ein. Sachverständiger wegen lediglich fahrlässig falscher Angaben im Rahmen eines Rechtsstreits von den Prozeßbeteiligten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könne, eine Schadensersatzpflicht der Beklagten verneint, verstellt es sich den Blick dafür, daß die Auskunft – wie oben dargelegt – zugleich ein wesentliches Element im Rahmen der materiell-(versorgungs-)rechtlichen Verhältnisse der Ehegatten darstellt.
2. zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten fahrlässig seine Pflicht zur Erteilung einer korrekten Auskunft verletzt hat, indem er der Auskunft vom 21. April 1994 die Beitragszeiten des Ehemannes der Klägerin nur unvollständig zugrunde gelegt hat. Diese Beurteilung kann sich auf den Vortrag in der Klageerwiderung stützen, die Beitragszahlungen vom 1. Januar bis 31. Dezember 1976 seien „versehentlich” nicht berücksichtigt worden. Die Beklagte entlastet es nicht, wenn sie meint, die mangelnde Eingabe der Beitragszeiten des Jahres 1976 in den Rechner sei ein Versehen, das einmal unterlaufen könne. Denn ihr Sachbearbeiter, der selbst davon ausging, eine Auskunft aus einem geklärten Konto zu erteilen, muß so sorgfältig vorgehen, daß er alle rentenrechtlich erheblichen Umstände in die Berechnung der Anwartschaft einbezieht.
3. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht den „notwendigen unmittelbaren Ursachenzusammenhang” zwischen der fehlerhaften Auskunft und dem mangelnden Ausgleich der vom Ehemann der Klägerin im Jahr 1976 erworbenen Anwartschaften. Daß dieser Nachteil der Klägerin auf der fehlerhaften Auskunft im naturwissenschaftlichen Sinn beruht, kann nicht zweifelhaft sein. Auch die Revisionserwiderung sieht dies nicht anders. Sie meint jedoch ähnlich wie das Berufungsgericht, aus wertender Sicht sei eine Zurechnung nicht möglich. Dem ist nicht zu folgen.
a) Im Zivilrecht haftet der Schädiger für die adäquaten Folgen seines Verhaltens (BGH, Urteile vom 14. März 1985 – IX ZR 26/84 – NJW 1986, 1329, 1331; vom 4. Juli 1994 – II ZR 126/93 – NJW 1995, 126, 127). Ein solcher adäquater Zusammenhang besteht, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassen den Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet ist (BGHZ 57, 137, 141). Hieran kann es fehlen, wenn der Geschädigte oder ein Dritter in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt (BGH, Urteile vom 14. März 1985 a.a.O.; vom 7. Januar 1988 – IX ZR 7/87 – NJW 1988, 1262, 1263; vom 18. März 1993 – IX ZR 120/92 – NJW 1993, 1779, 1780; vom 4. Juli 1994 a.a.O.; Senatsurteile vom 19. Mai 1988 – III ZR 32/87 – NJW 1989, 99, 100 und vom 29. Juni 1989 – III ZR 92/87 – NJW 1990, 176, 178). Der Bejahung des adäquaten Ursachenzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden steht grundsätzlich nicht entgegen, daß der Schaden letztlich erst durch eine unrichtige Gerichtsentscheidung endgültig eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom, 8. Dezember 1981 – VI ZR 164/80 – NJW 19821 572, 573).
b) Gemessen hieran kann der adäquate Ursachenzusammenhang nicht verneint werden. Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß das Familiengericht an die Auskünfte der Versicherungsträger nicht gebunden ist, sondern seine Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu treffen hat. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 12 FGG) ist das Familiengericht auch verpflichtet, die eingeholten Auskünfte von Amts wegen selbständig auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BGHZ 89, 114, 117; Strobel a.a.O. § 53b FGG Rdn. 8; Kuntze a.a.O. § 53b FGG Rdn. 9b; Borth, Versorgungsausgleich in anwaltschaftlicher und familiengerichtlicher Praxis, 2. Aufl. 1992, 11. Kap. Rdn. 43). Es mag sein, daß der Fehler der Auskunft rechtzeitig hätte aufgedeckt werden können, wenn das Familiengericht – wie das Berufungsgericht annimmt – den Versicherungsverlauf des Ehemannes mit den Parteien des Scheidungsverfahrens erörtert hätte. Diese Überlegung stellt jedoch den zivilrechtlich beachtlichen Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Auskunft und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht in Frage. Auch wenn sich das Familiengericht auf die Richtigkeit der Auskunft verlassen oder sie ohne hinlängliche Überprüfung zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, ist dies kein so ungewöhnlicher, außerhalb typischer Geschehensabläufe liegender Vorgang, daß man die Kausalität der fehlerhaften Auskunft für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden aus wertender Sicht verneinen darf.
4. Die zu gering bemessene Übertragung von Anwartschaften auf das Versicherungskonto der Klägerin stellt sich als Schaden dar, der eine Ersatzpflicht der Beklagten auslösen kann. Zwar weist die Revisionserwiderung zu Recht darauf hin, daß sich für die Klägerin keine fühlbaren Auswirkungen ergeben, solange bei ihr noch kein Versicherungsfall eingetreten ist, und daß der Versicherte über seine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht frei verfügen kann, sondern an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gebunden ist. Daraus folgt jedoch nicht, daß ein Schaden der Klägerin zu verneinen wäre. Bei einer zutreffend erteilten Auskunft wären der Klägerin höhere Rentenanwartschaften übertragen worden, die ihr grundsätzlich nicht entziehbar wären. Sie hätte damit aus eigenem Recht eine bessere Vermögensposition inne, der ein Wert nicht deshalb abgesprochen werden kann, weil die Voraussetzungen für den Bezug von Versicherungsleistungen noch nicht vorliegen. Unabhängig von der Frage, wie der Schadensausgleich vorzunehmen ist, wenn es um die Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung geht, besteht deshalb mindestens ein auch materiell-rechtlich berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstehen kann, daß die im Jahr 1976 von ihrem geschiedenen Ehemann erworbenen Anwartschaften bei der Beklagten nicht durch die Entscheidung des Familiengerichts im Verfahren zum Versorgungsausgleich ausgeglichen worden sind.
III.
Eine abschließende Entscheidung im Sinn der Klägerin ist nach den bisherigen Feststellungen jedoch nicht möglich. Bei einer nur fahrlässigen Verletzung einer Amtspflicht besteht eine Ersatzpflicht nur dann, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Darüber hinaus tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB).
1. zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG der Klägerin zur Zeit keine Handhabe bietet, den eingetretenen Nachteil zu kompensieren. Zwar lassen sich in einem Abänderungsverfahren, für das nach § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG allein darauf abzustellen ist, ob der im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ermittelte Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht, unter weitgehender Durchbrechung der Rechtskraft der Erstentscheidung grundsätzlich auch Fehler der Rechtsanwendung beheben (vgl. BGH, Beschluß vom 3. März 1993 – XII ZB 93/91 – NJW 1993, 1650). Der Klägerin (wie auch der Beklagten, § 10a Abs. 4 VAHRG) steht dieser Weg aber schon deshalb nicht offen, weil der Antrag nach § 10a Abs. 5 VAHRG frühestens in dem Zeitpunkt gestellt werden kann, in dem einer der Ehegatten das 55. Lebensjahr vollendet hat oder Versorgungsleistungen gewährt werden, auf die sich der Versorgungsausgleich auswirkt. Daß es an diesen Voraussetzungen fehlt, hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt. Ob auch die Wesentlichkeitsgrenze des § 10a Abs. 2 VAHRG, deren Beobachtung und mögliche Nachbesserung das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben hat (vgl. BVerfGE 87, 348, 358), einer Abänderung entgegenstünde – hier ist auch daran zu denken, daß auf seiten der Klägerin bisher aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes lediglich die unverfallbare statische Versicherungsrente in den Versorgungsausgleich einbezogen worden ist –, bedarf keiner Entscheidung, weil die Klägerin jedenfalls nicht auf eine Korrektur verwiesen werden kann, die – hinsichtlich der Altersvoraussetzungen – erst zu einem Zeitpunkt möglich wäre, zu dem der Amtshaftungsanspruch bereits verjährt wäre, oder deren Zeitpunkt, soweit er vom Eintritt eines Versicherungsfalles abhängt, völlig ungewiß wäre.
2. Ein Anspruch der Klägerin gegen ihren Ehemann auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente kommt als anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht in Betracht. Abgesehen davon, daß die Fälligkeitsvoraussetzungen für eine schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vorliegen oder in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sind, liegt kein Fall des § 1587f BGB vor, in dem ein schuldrechtlicher Ausgleich möglich wäre. Die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zum Versorgungsausgleich stellt hier keinen zumutbaren Rechtsbehelf im Sinn des § 839 Abs. 3 BGB dar. Der Umstand, daß die neue Auskunft der Beklagten vom 31. Januar 1995 die materielle Unrichtigkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung nach Rechtskrafteintritt aufgedeckt hat, rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 580 Nr. 6 oder 7b ZPO nicht (BGHZ 89, 114, 116 – 120).
3. Nach den bisherigen Feststellungen ist jedoch nicht auszuschließen, daß die Klägerin es fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines anderen in Betracht kommenden Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB).
Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage – von seinem Standpunkt aus zu Recht – nicht befaßt. Das Landgericht hat ein Verschulden der Klägerin verneint, weil ihr keine Unterlagen zur Überprüfung zur Verfügung gestanden hätten, zumal der betroffene Zeitraum im Zeitpunkt der Auskunftserteilung 18 Jahre zurückgelegen habe und sich der Klägerin keine offenkundigen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft hätten aufdrängen müssen. Die Parteien eines Versorgungsausgleichsverfahrens dürften ebenso wie ihre Anwälte grundsätzlich auf die Richtigkeit der Auskünfte vertrauen; andernfalls würde § 53b Abs. 2 Satz 2 FGG keine wesentliche Erleichterung des Verfahrens bedeuten.
Dieser Beurteilung kann in ihrer Allgemeinheit nicht zugestimmt werden; sie läßt auch Besonderheiten des Falles außer Betracht.
a) Der Begriff des Rechtsmittels ist nach der Rechtsprechung des Senats weit zu fassen. Er umfaßt alle Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen (BGHZ 123, 1, 7). Hierzu gehören auch Gegenvorstellungen, Erinnerungen an die Erledigung eines Antrages, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden. Zwar tritt der Schaden unmittelbar erst aufgrund der richterlichen Entscheidung ein. Das schließt aber die Obliegenheit der Klägerin nicht aus, schon eine Überprüfung und Richtigstellung der Auskunft zu verlangen, die als wesentliches Element des Entscheidungsprozesses der Sache nach die eigentliche schadensverursachende Maßnahme ist. Danach kam hier nicht erst in Betracht, die familiengerichtliche Entscheidung mit einem förmlichen Rechtsmittel anzufechten, sondern es hätte der im Verfahren gegebene Hinweis genügt, die Auskunft der Beklagten beruhe auf einem nicht vollständigen Versicherungsverlauf. Einem solchen Hinweis kann nicht deshalb der Charakter eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB abgesprochen werden, weil die Auskunft ihrerseits noch nicht regelnd in Versicherungsverhältnisse eingriff. Vielmehr wäre ein solcher Hinweis nach Lage der Dinge ein geeignetes Mittel gewesen, der Beklagten vor einer streitigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur ihrer Auskunft anheim zu geben. Daß die fehlerhafte Auskunft als solche keine Regelung enthielt, machte es nicht entbehrlich, sich gegen ihre Unrichtigkeit mit den gebotenen Mitteln zu wehren.
b) Bei der Prüfung, ob der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf die Verhältnisse des Verkehrskreises, dem der Verletzte angehört, mithin darauf abzustellen, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen dieses Kreises verlangt werden muß (Senat BGHZ 113, 17, 25). Auf Belehrungen und Erklärungen eines Beamten ihm gegenüber darf der Staatsbürger grundsätzlich vertrauen, und es kann ihm in der Regel nicht zum Verschulden gereichen, wenn er nicht klüger ist als der Beamte (vgl. Senat BGHZ 108, 224, 230). Die Verhältnisse des Verkehrskreises, die den Maßstab für einen möglichen Schuldvorwurf geben, werden hier entscheidend dadurch mitgeprägt, daß die Auskunft der Beklagten in einem familienrechtlichen Verfahren erteilt wurde, das darauf angelegt ist, die erworbenen Versorgungsanwartschaften zuverlässig zu ermitteln und in einem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem sich die Ehegatten regelmäßig als Gegner gegenüberstehen, die widerstreitende vermögenswerte Interessen privatrechtlicher Natur verfolgen (vgl. BGHZ 85, 180, 188), über ihre Aufteilung zu befinden. Handelt es sich – wie hier – um eine erstmalige Regelung, die von Amts wegen im Verbund mit der Scheidung vorzunehmen ist (§ 623 Abs. 3 ZPO), müssen sich die Ehegatten zudem nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO durch einen beim Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Für das Versorgungsausgleichsverfahren ergibt sich hieraus: Der Aufklärung des Sachverhaltes kommt für die Berechnung und Ermittlung der Versorgungsanwartschaften besondere Bedeutung zu. Die notwendigen Informationen können, soweit der berufliche Werdegang nicht so ausgestaltet ist, daß er den zuständigen Versorgungsträgern bereits bekannt ist, nur von den Ehegatten oder einem von ihnen kommen. Anwartschaften können nur dann zutreffend berechnet werden, wenn dem Versicherungsträger alle bedeutsamen Daten zur Verfügung stehen. Wenn das Landgericht davon spricht, die Parteien und ihre Anwälte dürften grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte vertrauen, mag dies für die renten- oder versorgungsrechtliche Umsetzung der relevanten Tatsachen und die Verwertung der zur Verfügung gestellten Unterlagen gelten. Dem entspricht es, daß die Rentenversicherungsträger im familiengerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur aus geklärten Versicherungskonten Auskünfte nach § 53b Abs. 2 FGG erteilen. Das entbindet die Ehegatten und ihre Anwälte aber nicht von jeder Kontrolle. Zumindest was die Verhältnisse des Prozeßgegners angeht, der das Interesse verfolgen könnte, seine Versorgungsrechte erst im Rentenfall vollständig klären zu lassen, um im Versorgungsausgleichsverfahren eine Schmälerung seiner Anwartschaften zu vermeiden oder für sich einen höheren Ausgleichsanspruch zu erzielen, ist eine Überprüfung der Auskünfte auf offenbare Unstimmigkeiten und Fehler geboten. Sie ist auch jedenfalls einem Anwalt, der den Sachverhalt als Basis für die Prüfung und Feststellung der Rechtslage zu klären hat (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1981 – III ZR 190/79 – NJW 1982, 437; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, 3. Aufl. 1995, Kap. IV Rdn. 15; Hartstang, Anwaltsrecht, 1991, S. 457; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 5. Aufl. 1995, Rdn. 1 84; Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht, 1989, Rdn. 98, 100), ohne weiteres möglich. Ein etwaiges Fehlverhalten ihrer Verfahrensbevollmächtigten müßte sich die Klägerin zurechnen lassen.
Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, zu dieser Frage ergänzend vorzutragen.
IV.
Sollte das weitere Verfahren ergeben, daß der Klägerin die Unterlassung eines Hinweises nicht im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB vorzuwerfen ist oder daß eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht besteht, ist die Beklagte verpflichtet, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entsteht, daß die im Jahre 1976 von ihrem geschiedenen Ehemann erworbenen Anwartschaften nicht durch die Entscheidung des Familiengerichts ausgeglichen worden sind. Gegen die Fassung des Klageantrags, die Beklagte zu verurteilen, auf dem Versicherungskonto der Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zusätzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 29,69 DM monatlich zu begründen, bestehen Bedenken. Da die Beklagte nach Art. 34 GG lediglich in die Verantwortung eintritt, die ihren Sachbearbeiter nach § 839 Abs. 1 BGB trifft, kann der geforderte Ersatz nicht in einer Amtshandlung liegen, sondern ist auf Geldersatz beschränkt. Es kommt hinzu, daß der Beklagten das bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte geführte Versicherungskonto der Klägerin ohnehin nicht zugänglich ist. Aber auch soweit man den Klageantrag dahin verstehen wollte, die Beklagte müsse der Klägerin oder der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Geldbetrag zahlen, der erforderlich ist, um bezogen auf das Ehezeitende 30. November 1993 Rentenanwartschaften von monatlich 29,69 DM zu begründen, besteht das Bedenken, daß die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine solche Begründung von Anwartschaften nicht kennen. In § 187 Abs. 1 SGB VI werden die Fälle, in denen im Rahmen des Versorgungsausgleichs Beiträge gezahlt werden können, abschließend aufgeführt. Danach können aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts oder aufgrund einer vom Familiengericht genehmigten Vereinbarung Rentenanwartschaften durch Beitragszahlungen begründet werden (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch sieht jedoch nicht vor, Beiträge, die aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geschuldet wären, mit der rentenrechtlichen Wirkung einzuzahlen, wie sie Beitragszahlungen nach § 187 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI zukommt. Die Klägerin ist deshalb darauf beschränkt, von der Beklagten im Leistungsfall so gestellt zu werden, als wären für sie die einer Anwartschaft von monatlich 29,69 DM zum 30. November 1993 entsprechenden Entgeltpunkte auf ihrem Rentenkonto gutgeschrieben worden. Eine Begründung von Anwartschaften, wie sie das Landgericht im Auge hatte (so auch LG Aachen, FamRZ 1983, 189, 191), kommt rentenrechtlich nicht in Betracht. Die Klägerin hat im weiteren Verlauf des Verfahrens Gelegenheit, ihr Begehren unter Beachtung der vorstehenden Rechtsausführungen in einen Feststellungsantrag zu fassen.
Unterschriften
Rinne, Wurm, Streck, Schlick, Dörr
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 09.10.1997 durch Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 604891 |
BGHZ, 11 |
BB 1998, 544 |
NJW 1998, 138 |
FamRZ 1998, 89 |
JurBüro 1998, 219 |
WM 1998, 182 |
DÖV 1998, 477 |
MDR 1998, 45 |
NJ 1998, 318 |
SGb 1998, 322 |
VersR 1998, 237 |