Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 14.10.2002) |
Tenor
1. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14. Oktober 2002 werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte im Fall B I der Urteilsgründe der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und im Fall B II der Urteilsgründe statt einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig ist.
2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte und die Nebenklägerin tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel, der Angeklagte zudem die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen.
Tatbestand
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen Totschlags in Tateinheit mit einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, mit denen die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Der Angeklagte wendet sich insbesondere gegen den Totschlagsvorwurf. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision in erster Linie – ebenso wie die Nebenklägerin – eine Verurteilung wegen Mordes; außerdem beanstandet sie, daß das Landgericht den Angeklagten im ersten Tatkomplex nicht auch wegen der Verletzung des Markus H. verurteilt und bezüglich der Tat zum Nachteil des Alexander Sch. nur eine Fahrlässigkeitstat angenommen hat; ferner wendet sie sich gegen die Bewertung des Tatgeschehens in diesem Komplex als eine Tat; darüber hinaus richtet sich der Revisionsangriff der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben keinen Erfolg. Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung; im übrigen ist auch sie erfolglos.
1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am 5. September 2001 gegen 3.30 Uhr mit seinem Pkw Daimler Benz zu einem Lokal in Eggenfelden. Er war alkoholisiert – die ihm um 4.28 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,46 ‰ auf – und schlechter Stimmung. Dies äußerte sich unter anderem darin, daß er den Wirt des Lokals, den später getöteten Markus H., als „Kasperl” bezeichnete. Obwohl der Wirt die Situation mit einigen Worten bereinigte, suchte Martin B., einer der Gäste, eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Angeklagten. Dieses verhinderte der ebenfalls als Gast anwesende Manfred Ho., indem er den Angeklagten zu dessen auf dem Schellenbruckplatz in einer Parkbucht quer zur Fahrbahn abgestellten Fahrzeug begleitete und ihn mit Worten zu beschwichtigen suchte. Darüber geriet der aggressiv gestimmte Angeklagte noch mehr in Wut und äußerte „Du hast mich als erster angesprochen, ihr seid alle tot”, worauf Manfred Ho. die Tür des Pkw heftig zuschlug.
Der Angeklagte setzte nunmehr sein Fahrzeug rückwärts in Bewegung, obwohl er wußte, daß er infolge des zuvor genossenen Alkohols nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Während er das Auto aus der Parkposition etwa zwei Meter zurücksetzte, trat der Wirt in den Einwirkungsbereich des Fahrzeugs. Markus H. wurde zu Boden gestoßen und zog sich eine schmerzhafte Verletzung im Beinbereich zu. Der Angeklagte, der ein Geräusch am Heck wahrgenommen hatte, stoppte sein Fahrzeug zunächst und begann dann vorwärts zu fahren, obwohl die Zeugen Ho. und F., die ihn wegen des vorangegangenen Unfalls zum Anhalten bewegen wollten, sich gegen die Motorhaube stemmten und auf das Fahrzeug schlugen. Der stark alkoholisierte Alexander Sch. wollte deren Bemühungen unterstützen und begab sich deswegen in den Bereich vor der Motorhaube an der rechten Fahrzeugseite. Er stolperte und geriet mit den Knien beider Beine rechts unter die Bodengruppe des vorwärtsfahrenden Fahrzeugs, wodurch er eine Kontusion beider Knie, Prellungen des linken Ellenbogens und Schürfungen erlitt.
Während der Angeklagte die vor seinem Fahrzeug befindlichen Personen bis zum Anfang des Passagenganges zwischen der Parkfläche und dem Gebäudekomplex zurückdrängte, hatte sich Markus H. einige Meter nach rechts bewegt, wo er mit angewinkelten Beinen auf der Seite liegen blieb und laut über Schmerzen klagte. Nunmehr setzte der Angeklagte, dessen Wut sich durch die Schläge auf sein Fahrzeug gesteigert hatte, dieses auf dem nach hinten hindernisfreien Schellenbruckplatz mindestens 12 Meter zurück. Von seinem Standort aus sah der Angeklagte auf dem gut ausgeleuchteten Platz sowohl die im Parkplatz – und Fahrbahnbereich stehenden und laufenden Menschen als auch die am Boden liegende Person. Obwohl er den Platz ohne Gefährdung anderer hätte verlassen können, fuhr der Angeklagte in seiner Wut und alkoholischen Enthemmung bewußt auf den mindestens sieben Meter vor seinem Fahrzeug liegenden Markus H. zu, wobei er dessen Tötung zumindest billigend in Kauf nahm. Er erfaßte ihn frontal mit seinem Fahrzeug und fuhr nahezu einen Vollkreis nach rechts mit einem Durchmesser von 11,8 m. Dabei wurde – wie der Angeklagte bemerkte – der Körper des Geschädigten für zwei bis drei Sekunden unter dem Pkw durchgewalkt und erst nach etwa 15 m dieser Kreisfahrt freigegeben; sodann fuhr der Angeklagte davon. Markus H. erlitt durch dieses Geschehen so schwerwiegende Verletzungen, daß er kurz darauf verstarb.
2. Die Strafkammer hat das Geschehen im ersten Tatkomplex als natürliche Handlungseinheit gewertet. Hinsichtlich des ersten Anfahrens des später Getöteten hat sie eine Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten verneint, weil zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden müsse, daß sich der Wirt erst in dem Moment in den Einwirkungsbereich des Fahrzeugs des Angeklagten begeben habe, in dem jener bereits angefahren sei und ihn – unabhängig von der Alkoholeinwirkung – nicht habe bemerken können.
Das Geschehen zum Nachteil des Alexander Sch. hat das Landgericht als fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gewertet. Es hat insoweit angenommen, daß der Angeklagte die konkrete Gefahr zwar nur fahrlässig verursacht, im übrigen aber vorsätzlich gehandelt habe, indem er in Kenntnis seines alkoholbedingt fahruntauglichen Zustands sein Fahrzeug geführt hat. Soweit das Landgericht in der Urteilsformel und in den Gründen von fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs spricht, hat es übersehen, daß eine solche Tat gemäß § 11 Abs. 2 StGB Vorsatztat ist. Der Senat hat dies berichtigt.
Hinsichtlich des 2. Tatkomplexes hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte tateinheitlich mit den Verkehrsdelikten bedingt vorsätzlich den Tatbestand des Totschlags verwirklicht habe. Das Vorliegen von Mordmerkmalen hat das Landgericht verneint: Es handele sich nicht um eine grausame Tötung im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB, weil die dem Opfer zugefügten Qualen nach ihrer Stärke und Dauer nicht über das mit dem Tötungsvorgang verbundene Maß hinausgegangen seien und auch das erforderliche subjektive Moment nicht gegeben sei. Eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln sei angesichts des Umstandes, daß der Angeklagte auf eine einzelne Person zugefahren sei, ohne dabei weitere zu gefährden, nicht gegeben. Niedrige Beweggründe lägen nicht vor, weil der Angeklagte, der aus Wut gehandelt habe, sich spontan und im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zur Tat entschlossen habe, so daß nicht ausgeschlossen werden könne, daß ihm die Niedrigkeit seiner Motivation nicht bewußt gewesen sei.
Soweit der Angeklagte sich auch nach § 142 StGB strafbar gemacht hat, ist von der Staatsanwaltschaft eine Beschränkung der Verfolgung vorgenommen worden.
Entscheidungsgründe
II.
1. Revision des Angeklagten
a) Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Totschlags richtet, erschöpfen sich ihre Einwände im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese kann im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob die Erwägungen in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft sind oder ob sie gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstoßen. Derartige Rechtsfehler liegen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, nicht vor.
Das Landgericht hat sorgfältig und nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Umstände es zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Angeklagte die auf der Fahrbahn liegende Person deutlich erkennen konnte und sie auch erkannt hat, als er aus einer Entfernung von mindestens sieben Metern auf sie zugefahren ist. Dabei hat es sich nicht nur auf Zeugenaussagen, sondern vor allem auf die Erkenntnisse der Sachverständigen gestützt, die den Geschehensablauf unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Sichtverhältnisse anhand des markanten Spurenbildes nachvollziehbar erläutert haben.
b) Die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen kann der Schuldspruch wegen einer – damit und mit dem Totschlag in Tateinheit stehenden – vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs keinen Bestand. Die Feststellungen belegen nicht, daß die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten (BAK 1,46 ‰) für die Gefährdung des Tatopfers ursächlich im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB war; denn der Angeklagte hat sein Fahrzeug gezielt eingesetzt, um den auf der Fahrbahn Liegenden anzufahren. Deshalb scheidet eine Gefährdung des Straßenverkehrs neben dem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b StGB aus (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 1 und § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Ursächlichkeit 1 m.w.N.). Der Angeklagte hat sich jedoch insoweit der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Eine Auswirkung der Schuldspruchänderung auf den Rechtsfolgenausspruch schließt der Senat aus.
c) Die weitere Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Trotz des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zwischen den Taten ist die Annahme von Tatmehrheit rechtlich nicht zu beanstanden. Im übrigen ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Es ist auszuschließen, daß die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit Bedeutung für die Strafhöhe haben könnte, da eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei – wie hier – unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (vgl. BGHSt 41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233). Das Landgericht hat auch die Strafrahmenwahl rechtsfehlerfrei begründet.
2. Revision der Staatsanwaltschaft
a) Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß der Angeklagte nicht wegen Mordes, sondern nur wegen Totschlags verurteilt worden ist.
Die Begründung, mit der das Landgericht das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte aus Wut, als er auf die am Boden liegende Person zufuhr. Eine Gefühlsregung wie Wut kann dann ein niedriger Beweggrund sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruht (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8, 16). Ob ein Beweggrund nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließen, zu beurteilen. Die Strafkammer ist im Rahmen ihrer Gesamtbewertung zu der Überzeugung gelangt, daß, obwohl der Angeklagte durch seine „Stänkereien” den weiteren Geschehensablauf eingeleitet habe, die Entwicklung seiner Erregung aus seiner Sicht zumindest nachvollziehbar sei. Vor allem aber hat sie sich vom Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen, die bei einer Spontantat aus nichtigem Anlaß stets eingehend zu prüfen sind (vgl. BGH NStZ 1989, 363 f.), nicht überzeugen können. Als der Angeklagte sein Fahrzeug im Sinne einer „wutbedingten Kurzschlußhandlung” in Bewegung setzte, war seine Steuerungsfähigkeit aufgrund seiner Wut über die erlittenen Kränkungen und infolge seiner alkoholischen Beeinflussung nicht ausschließbar erheblich vermindert. Das Landgericht hat deshalb nicht feststellen können, daß sich der Angeklagte der Niedrigkeit seiner Motivation – diese unterstellt – überhaupt bewußt war. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Soweit die Staatsanwaltschaft demgegenüber meint, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, daß sich das gesamte Tatgeschehen über einen längeren Zeitraum erstreckt und der Angeklagte auch nach dem Überfahren des Opfers seine Fahrt unvermindert fortgesetzt habe, entfernt sie sich von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Nach diesen handelte es sich bei dem Geschehen um eine Spontantat, die sich innerhalb weniger Sekunden abspielte.
b) Soweit die Revision beanstandet, daß der Angeklagte im ersten Tatkomplex nicht auch wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des später Getöteten in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden ist, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Das Landgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise insoweit eine Sorgfaltspflichtverletzung verneint, weil nach den Feststellungen davon auszugehen sei, daß Markus H. sich erst in dem Moment hinter das Fahrzeug des Angeklagten begeben habe, als dieser bereits angefahren sei, so daß ihn der Angeklagte – unabhängig von seiner Alkoholisierung – nicht bemerkt habe. Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, erschöpft sich in dem unzulässigen Versuch, die tatrichterliche Würdigung durch eine eigene zu ersetzen.
c) Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß das Landgericht im ersten Tatkomplex davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe die Verletzungen des Alexander Sch. nur fahrlässig und nicht bedingt vorsätzlich verursacht. Zu Recht hat das Landgericht aus dem Fahrverhalten darauf geschlossen, daß der Angeklagte zwar damit hätte rechnen müssen, daß dadurch Menschen verletzt werden könnten, nicht aber, daß er damit gerechnet hat.
d) Letztlich ist entgegen dem Vorbringen der Revisionsführerin auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht das Geschehen bis zu dem Entschluß, auf den am Boden liegenden Wirt zuzufahren, als eine natürliche Handlungseinheit gewertet hat; angesichts des engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhangs lag dies vielmehr nahe. Auch die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung decken keinen Rechtsfehler auf.
3. Revision der Nebenklägerin
Die Revision ist zulässig, da der Revisionsbegründung zu entnehmen ist, daß eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebt wird; auch sie ist jedoch unbegründet.
Das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels hat das Landgericht zutreffend verneint. Die Ausführungen der Revision hierzu entfernen sich von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, wonach sich außer dem am Boden liegenden Markus H. keine weiteren Personen im Bereich des vom Angeklagten eingeschlagenen Fahrwegs befanden.
Auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe hat das Landgericht – wie bereits oben dargelegt – rechtsfehlerfrei verneint. Soweit die Revision darauf hinweist, daß der Angeklagte nicht nur aus Wut handelte, sondern auch, um „gegenüber seinen vormaligen Kontrahenten am Steuer seines Fahrzeugs seine Überlegenheit zu beweisen und diese für ihr vorheriges Verhalten abzustrafen”, ändert dies nichts. Daß der Angeklagte im stande gewesen wäre, dieses Gefühl der Rache gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern, liegt angesichts der Urteilsausführungen zum Beweggrund der Wut fern.
Es stellt letztlich auch keinen Rechtsfehler dar, daß sich das Landgericht nicht ausdrücklich mit dem Mordmerkmal der Heimtücke auseinandergesetzt hat. Nach den getroffenen Feststellungen lag dieses Merkmal fern. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob Markus H. arglos war, als der Angeklagte auf ihn zufuhr; jedenfalls wäre aus denselben Gründen wie bei dem Merkmal der niedrigen Beweggründe hier ein Ausnutzungsbewußtsein zu verneinen.
4. Eine gegenseitige Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten und der Nebenklägerin findet nicht statt, weil beide Revisionen erfolglos sind (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Unterschriften
Maatz, RiBGH Prof. Dr. Kuckein ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben Maatz, Athing, Solin-Stojanović, Ernemann
Fundstellen
Haufe-Index 2559020 |
VRS 2004, 49 |
BA 2004, 63 |